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> Ist bei Ausfahrt in beampelter Kreuzung eine Ampelschaltung für jede Einmündung, und Ausfahrt vorgeschrieben?
Söne spitze Steine
Beitrag 09.05.2025, 19:36
Beitrag #1


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<Sam Hawkins>Wenn ich mich nicht irre</Sam Hawkins>, ist bei Anordnung einer Ampel für eine Kreuzung für jede Einmündung ein eigenes Lichtsignal vorgeschrieben. Korrekt?

Gilt diese Pflicht auch bei Ausfahrten (normalerweise durch § 10 erfaßt), die in einen geschützten Kreuzungsbereich münden?

Für reine Fußgängerampeln kann ich mir durchaus anderes vorstellen, da hier sich der geschützte Kreuzungsbereich auf die Fußgängerfurt beschränkt.


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Mueck
Beitrag 09.05.2025, 23:12
Beitrag #2


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Zitat (Söne spitze Steine @ 09.05.2025, 20:36) *
<Sam Hawkins>Wenn ich mich nicht irre</Sam Hawkins>,
Womöglich irrst Du\Sam/
Jedenfalls gab es hier in KA mal eine ALDI-Ausfahrt (als auf dem ehem. Güterbahnhof eine alte Halle umgenutzt wurde), die zu einer richtigen Staße mutierte, als die Südstadt-Ost bebaut und angeschlossen wurde, beides ohe Ampel in eine Kreuzung rein, aber nur zum Rechtsabbiegen. Erst mit Bau der Südostbahn wurde eine vollbeampelte Kreuzung draus. Fußgängerzonenausfahrten als 4. Ast, tw. nur mit Tramsignalisierung, gab's/gibt's auch.
Den Trick mit zwei eng benachbarten Fußgängerampeln, zufällig hautnah an einer Einmündung, gibt's hier relativ neu gebaut ... (Ritter-/Kriegsstr.)
§-10-Ausfahrten in Ampelkreuzungen werden hier alle halbe Jahre diskutiert, interessant auch wegen der Linksabbiegerfrage, die letzte war erst in den letzten Wochen ...
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oetz2000
Beitrag 16.05.2025, 08:54
Beitrag #3


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Die RiLSA widmet sich in einem Kapitel "nicht vollständig signalisierten Knotenpunkten" und erläutert in ihren Grundsätzen "In manchen Fällen genügt zur Zielerreichung auch eine nicht vollständige Signalisierung aller Verkehrsströme...".
Also nein, es muss nicht zwingend jede Straße in einem Knotenpunkt signalisiert werden und Ausfahrten dann erst recht nicht.
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mir
Beitrag 16.05.2025, 11:30
Beitrag #4


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Warum auch? Genau dafür gibt's ja den § 10.


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Söne spitze Steine
Beitrag 18.05.2025, 01:47
Beitrag #5


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Wenn ohnehin § 10 für nicht ampelgeregelte Zufahrten (entsprechend § 9 für nicht ampelgeregelte Einmündungen) gilt, gehe ich mal davon, daß der nach § 9/10 Wartepflichtige im Falle eines Unfalls auch den gesamten Schaden zu tragen hat, vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 U 10/25.

Im Ergebnis dürfte mangels erforderlichem Zurechnungszusammenhang zwischen ungeregelter Zufahrt/Einmündung und der Ampelschaltung die Schuld beim Wartepflichtigen liegen, gleich ob sich die nicht ampelgeregelte Zufahrt oder Einmündung innerhalb oder – wie im verhandelten Fall – 20 m außerhalb der Kreuzung befindet.

Korrekt?


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mir
Beitrag 18.05.2025, 12:39
Beitrag #6


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Von derart allgemeinen Aussagen halte ich nichts. Es wird auf den Einzelfall ankommen. Auch wer nach § 10 wartepflichtig ist, darf sich ja erst mal darauf verlassen, dass sich der Restverkehr an die Verkehrsregeln hält und nicht bei rot fährt.

Auch die von Dir angeführte Entscheidung wird vom Gericht selber als Einzelfallentscheidung bezeichnet. Meiner Meinung nach übersieht das Gericht auch, dass gar kein Vorfahrtsverstoß vorliegt, wenn der Wartepflichtige gar keinen Anlass zum Warten hat, wenn das andere Fahrzeug bei der zu erwartenden regelkonformen Fahrweise - nämlich bei Gelb oder Rot vor der Ampel anzuhalten - die Kreuzung nicht erreicht (wobei man über diese Erwartung bei Gelb zweifeln darf, da sich daran ja kaum jemand wirklich hält). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Ampel dem Schutz der nachgelagerten Kreuzung dient. (Das ist aber alles meine ungeprüfte Privatauslegung.)

Allerdings war dieser Fall ohnehin verloren, weil das Gericht nicht davon überzeugt war, dass ein Gelblichtverstoß vorlag.

Fragst Du aus einem konkreten Anlass?


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Söne spitze Steine
Beitrag 19.05.2025, 03:52
Beitrag #7


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Du hast recht, das ist stets im Einzelfall zu bewerten. Auf das Urteil des OLG Schleswig hatte kürzlich der ADAC hingewiesen. In einem anderen Fall (mit Rotlichtverstoß) haben LG und OLG auch eine Mitschuld des Rotlichtfahrers gesehen.

Eigentlich geht es um das allgemeine Problem, daß etliche vielbefahrene Kreuzungen über separate, unbeampelte Zuwegungen für Radverkehr verfügen. Da teilweise zur Beschleunigung des Kfz-Verkehrs noch Fußgängerampeln eingespart wurden (und Fußgänger dann halt 3 Fahrbahnen queren müssen), kann der Radverkehr diese auch nicht in allen Richtungen zum Absteigen und sicheren Weiterfahren hinter der Kreuzung verwenden. Letztlich suche ich eine Möglichkeit, in solchen Fällen, wo es für Radfahrer an der unbeampelten Kreuzung sehr gefährlich wird, die zuständige Behörde zur Einrichtung einer Ampelphase für den Radverkehr zu verpflichten.


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mir
Beitrag 19.05.2025, 09:17
Beitrag #8


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Und in der Realität wird dann einfach der Radverkehr an der Zufahrt gesperrt, oder?


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Söne spitze Steine
Beitrag 20.05.2025, 01:17
Beitrag #9


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Wo denkst Du hin? In W gilt Für Radfahrer schließlich § 10, Rücksichtnahme und das Sichtfahrgebot. Ist ja nach Ansicht der StrVB nicht ihre Aufgabe, durch verkehrsrechtliche Anordnungen für Sicherheit zu sorgen.

Die infragestehenden seltsam gestalteten Kreuzungen sind (politisch gewollte) schließlich offiziöse Radwegverbindungen, die kann man unmöglich dichtmachen, oder?

Oder doch?

In der jüngsten Vergangenheit mußte einige Male die Unfallkommission tätig werden, weil die StrVB zuvor nach obigem Muster geschlafen hat. Die ungeregelten Radffahrzufahrten in die vielbefahrenen ampelgeregelten Kreuzungen sind zwar keine Unfallschwerpunkte, allerdings kann man als Radler nur auf „gut Glück“ einfahren und dann jedes Mal auf seinen Schutzengel hoffen…


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