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> Durchfahrt verboten, Fahrrad frei, Ungewöhnliche Beschilderung: wer weiß, warum?
binsenmichel
Beitrag 07.05.2025, 22:45
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen.

In Berlin-Rummelsburg, im Kaskelkiez, findet sich folgende Beschilderung. Ziel ist es, den Durchgangsverkehr zu verhindern. Mit dem Rad darf man weiter durch die Stadthausstraße fahren, mit dem Auto nicht. Weshalb hat man sich dort für folgende, ungewöhnliche Beschilderung entschieden und nicht einfach für Durchfahrt verboten, Fahrrad frei?



Vielleicht hat ja jemand eine Idee?

Freu mich über Antworten.

Michel
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Weihnachtsmann
Beitrag 07.05.2025, 23:00
Beitrag #2


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Wenn du Zeichen 250 (nur der rote Kreis ohne Innenleben) meinst: da dürfen Motorräder geschoben werden. Vielleicht wollte man das verhindern?
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ulm
Beitrag 08.05.2025, 04:43
Beitrag #3


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So dürfen auch Pferdekutschen passieren, falls sie schmal genug sind.

Viel witziger ist aber das hintere Schild mit "Ende"...
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Mueck
Beitrag 08.05.2025, 10:05
Beitrag #4


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Zitat (Weihnachtsmann @ 08.05.2025, 00:00) *
Wenn du Zeichen 250 (nur der rote Kreis ohne Innenleben) meinst: da dürfen Motorräder geschoben werden.
Beim 260 nicht?


Zitat (ulm @ 08.05.2025, 05:43) *
So dürfen auch Pferdekutschen passieren, falls sie schmal genug sind.
... und die vielen Reiter dort rolleyes.gif Die sind schmal genug ...
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binsenmichel
Beitrag 08.05.2025, 10:31
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (ulm @ 08.05.2025, 11:43) *
So dürfen auch Pferdekutschen passieren, falls sie schmal genug sind.

Viel witziger ist aber das hintere Schild mit "Ende"...


Genau, das ist auch mein Punkt: Warum stellt man ein Verbotsschild auf und hebt es dann wieder auf ("Ende")?

Warum reicht nicht ein Schild, das die Durchfahrt für Motorfahrzeuge verbietet?

Ich verstehe es nicht...
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aussie
Beitrag 08.05.2025, 11:40
Beitrag #6


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Praktikanten halt (mit Hauptberuf Schilderhersteller)
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Tinu
Beitrag 08.05.2025, 12:01
Beitrag #7


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Zitat (binsenmichel @ 07.05.2025, 23:45) *
Weshalb hat man sich dort für folgende, ungewöhnliche Beschilderung entschieden und nicht einfach für Durchfahrt verboten, Fahrrad frei?

Wieso ist VZ 260 ungewöhnlicher als VZ 250 und wozu gibt es das überhaupt, wenn nicht für solche Fälle? Und wieso wäre dein Vorschlag einfacher, wenn doch sogar zusätzlich ein ZZ nötig ist?


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Gruß
Martin
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 08.05.2025, 13:00
Beitrag #8


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Zitat (binsenmichel @ 08.05.2025, 11:31) *
Zitat (ulm @ 08.05.2025, 11:43) *
... Viel witziger ist aber das hintere Schild mit "Ende"...
Genau, das ist auch mein Punkt: Warum stellt man ein Verbotsschild auf und hebt es dann wieder auf ("Ende")?Warum reicht nicht ein Schild, das die Durchfahrt für Motorfahrzeuge verbietet?

Von der Gegenrichtung her macht man aus der ehemals durchgehenden Straße eine Sackgasse. Damit die eingefahrenen Kraftfahrzeuge wieder rauskommen dürfen sie wenden und direkt wieder die Gegenrichtung benutzen.
1. Würde das Verbot für Kraftfahrzeuge nicht aufgehoben werden, so dürften die Kfz nicht wenden und wieder rausfahren.
2. In Blickrichtung des Bildes dürfen ab der Einfahrt Motorräder nur passieren, wenn sie geschoben werden. Ab dem "Ende"-Schild darf man wieder aufsteigen und mit Motorkraft weiterfahren, genau wie die in Gegenrichtung eingefahrenen und gewendet habenden Kfz.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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reckoner
Beitrag 08.05.2025, 16:51
Beitrag #9


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Hallo,

Zitat
Wenn du Zeichen 250 (nur der rote Kreis ohne Innenleben) meinst: da dürfen Motorräder geschoben werden.
Das dürfen sie dort doch auch.
Man darf sogar einen LKW durch eine Fußgängerzone schieben (ob man es schafft ist eine andere Frage, jedenfalls ist man als schiebende Person Fußgänger).

Zitat
1. Würde das Verbot für Kraftfahrzeuge nicht aufgehoben werden, so dürften die Kfz nicht wenden und wieder rausfahren.
Wieso nicht? Wer das Schild nicht sieht (sehen kann) der muss es auch nicht beachten.

Und gleichzeitig Sackgasse und Einbahnstraße gab es auch wohl nur in Schilda. laugh2.gif

Zitat
2. In Blickrichtung des Bildes dürfen ab der Einfahrt Motorräder nur passieren, wenn sie geschoben werden. Ab dem "Ende"-Schild darf man wieder aufsteigen und mit Motorkraft weiterfahren, ...
Das ist korrekt.
Aber ob das wirklich der Grund war? Es ist doch schon so, dass oft zu wenig an Radfahrer gedacht wird. Aber an Motorradfahrer?, die sind ja noch viel seltener.

Und sind wir doch mal ehrlich: Ein Motorrad schieben ist nicht immer einfach. Und eine Behörde die indirekt dazu rät, ich weiß nicht.

Ich hätte übrigens einfach ein Tempo-10-Schild aufgestellt. Warum muss man denn die Durchfahrt extra verbieten, wenn sie schon rein praktisch nicht möglich ist? (für Autos meine ich)

Stefan
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Weihnachtsmann
Beitrag 08.05.2025, 22:59
Beitrag #10


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Beim 250er steht extra geschrieben:
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Man hat das ja extra reingeschrieben. Dürfte man auch Pkws oder Lkws schieben, wäre der Satz ja völlig sinnlos.

Beim 260er hat man gar nichts derartiges geschrieben.

Ganz im Übrigen steht bei beiden Zeichen: Verbot für ....Da steht nicht "Fahrverbot für..." Daraus lese ich: diese Fahrzeuge dürfen sich hinter dem Zeichen gar nicht aufhalten: nicht selber fahrend, nicht geschoben, nicht stehend und nicht allein rollend.

Grüße vom Nordpol
Der Weihnachtsmann
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Tinu
Beitrag 09.05.2025, 07:09
Beitrag #11


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Du schließt also:
Bei 250 darf man Krafträder schieben (eindeutig, weil explizit so in der StVO geschrieben).
Bei 260 darf man Krafträder nicht schieben (weil hier nicht explizit geschrieben). Ist das konsistent?
Und was ist bei 254? Dann dürfte man mit dieser Argumentation Fahrräder dort auch nicht schieben!


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Gruß
Martin
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reckoner
Beitrag 09.05.2025, 08:37
Beitrag #12


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Hallo,

gem. §25 StVO ist man Fußgänger sobald man zu Fuß geht; auch wenn man Fahrzeuge mitführt.

Ich muss aber sagen, dass ich für den Fall das ich ein Auto in einen VZ250-Bereich bringen möchte schon irgendwie dokumentieren würde (etwa ein Video), dass ich wirklich geschoben habe. Das Ganze könnte sonst schnell in Richtung Schutzbehauptung abdriften.

Zitat
Man hat das ja extra reingeschrieben.
Tja, manchmal hat der Gesetzgeber halt ein übertriebenes Mitteilungsbedürfnis. whistling.gif

Zitat
Und was ist bei 254? Dann dürfte man mit dieser Argumentation Fahrräder dort auch nicht schieben!
Gutes Argument, das VZ 254 war mir auch aufgefallen.
Bei VZ 261 bis 266 sieht es übrigens wieder anders aus, dort dürfte der Wille des Gesetzes eindeutig ein völliges Verbot sein (selbst wenn jemand einen 20-Tonner zu Fuß mitführt darf er bei VZ 262 nicht rein).

Stefan
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Mueck
Beitrag 09.05.2025, 09:15
Beitrag #13


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Zitat (Weihnachtsmann @ 08.05.2025, 23:59) *
Ganz im Übrigen steht bei beiden Zeichen: Verbot für ....Da steht nicht "Fahrverbot für..." Daraus lese ich: diese Fahrzeuge dürfen sich hinter dem Zeichen gar nicht aufhalten: nicht selber fahrend, nicht geschoben, nicht stehend und nicht allein rollend.

Ausnahme: 254
Zitat
Zeichen 254 Verbot für Radverkehr
Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV
Zeichen 255 Verbot für Krafträder
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Radverkehr ist m.E. fahrender Verkehr ohne Schieben, weil Fußgänger, nicht eine allgemeine "Verkehrsteilnahme" incl. Schieben und Parken
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Tinu
Beitrag 09.05.2025, 10:41
Beitrag #14


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Zitat (reckoner @ 09.05.2025, 09:37) *
dort dürfte der Wille des Gesetzes eindeutig ein völliges Verbot sein
Finde den Widerspruch whistling.gif


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Gruß
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haschee
Beitrag 09.05.2025, 11:27
Beitrag #15


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Fahrräder die geschoben werden sind Fußgänger. think.gif thread.gif

Per §25. wavey.gif
Der für Motorräder nicht gilt da die Kraft-fahrzeuge sind.

Da Motorräder eine extra Ausnahme haben denke ich für PKW und LKW gilt das nicht. Und für Motorräder wo nicht erwähnt auch nicht.
Rein logisch. Aber StVO und logisch...


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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ulm
Beitrag 09.05.2025, 12:31
Beitrag #16


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...und die Beschilderung ist die speziellere Regelung gegenüber den allgemeinen Regelungen aus den §§.
Damit wird´s dann komplett verwirrend.
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