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> Haftung eines Fahrers eines E-Scooters/eKF bei Freigabe für Radverkehr
Söne spitze Steine
Beitrag 05.05.2025, 23:38
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Das Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“ gilt in einigen Fällen (z.B. unter einem Z267) auch für E-Scooter/Elektrokleinstfahrzeuge, in anderen Fällen – zum Beispiel unter Z239 (Gehweg), Z245 (Busspur) oder Z242.1 (Fußgängerzone) wieder nicht. Diese müßten – theoretisch – auch durch ZZ1022-16 (Elektro­kleinstfahrzeuge frei) explizit für E-Scooter freigegeben werden. Allerdings habe ich das ZZ1022-16 noch nie in der Praxis gesehen.

Die Mitbenutzung einer für Radverkehr durch ZZ1022-10 freigegebenen durch E-Scooter ist zwar gang und gäbe (sonst kriechen dem E-Scooterfahrer die Autofahrer ins Heck), hat aber im Falle eines Unfalls theoretisch Einfluß auf die Haftungsquote.

Gibt es dazu Rechtsprechung aus der Praxis? Urteilen Gerichte eher nach den Buchstaben des Gesetzes, oder in einer weitgehenden Gleichstellung eKF und Radverkehr?


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Beitrag 06.05.2025, 05:14
Beitrag #2


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Gerichte orientieren sich natürlich in erster Linie an den Gesetzen. Ich möchte in diesem Fall auch explizit darauf hinweisen, das z.B. unter Z. 239 die Höchstgeschwindigkeit bei Schrittgeschwindigkeit liegt. Busspur wäre ein Sonderfall, aber auf einem Gehweg spricht einfach alles gegen den das eKF
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Söne spitze Steine
Beitrag 06.05.2025, 19:04
Beitrag #3


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Die (Nicht-) Benutzung des Gehwegs mit (wenn ja, dann) Schrittempo, ist klar.

Es geht hier vorrangig um die Mitbenutzung der Busspuren.


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