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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 15.03.2023 Mitglieds-Nr.: 90490 ![]() |
Dieses Bild zeigt eine Straße mit einer zweistreifigen Fahrbahn. Rechts im Bild (Ostseite) eine rotgepflasterte Verkehrsfläche entlang der Fahrbahn die mit dem VZ 237 als Radweg beschildert ist. Meine Frage hierzu wäre: handelt es sich hier um einen Radfahrstreifen? Oder einen straßenbegleitenden Radweg? Fehlt hier für einen Radfahrstreifen nicht das Verkehrszeichen 295, der Breitstrich mit 25 cm Breite? Oder übernimmt hier die gepflasterte Gosse diese Funktion? Mit fahrradfreundlichen Grüßen |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7920 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Ist der Unterschied für irgendwas relevant?
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 15.03.2023 Mitglieds-Nr.: 90490 ![]() |
Danke für deine Rückfrage. Aber die sich - vermeintlich - daraus ergebende Folgefrage hat sich zwischenzeitlich erledigt.
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 30.04.2025, 09:32
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1624 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Da hier keine Trennung in verschiedene Verkehrsflächen gegeben ist - weder baulich, noch durch Z 295 - gilt das rechts stehende Schild für die gesamte Fläche.
Wir haben hier also einen breiten Radweg auf der gesamten Straße und damit eine Sperrung für Kfz. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7920 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Da hier keine Trennung in verschiedene Verkehrsflächen gegeben ist - Dank komplett anders gestalteter Oberfläche wäre das rechts ohne Schild ein klassischer Seitenstreifen, also durchaus eine andere Verkehrsfläche. Die StVO unterscheidet aber gar nicht nach Art der Radinfrastruktur, daher stellt sich die Ausgangsfrage eigentlich gar nicht, daher meine Relevanzfrage. |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 493 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 ![]() |
Mich würde interessieren welche besondere Gefahrenlage hier auf der Fahrbahn besteht die eine Benutzungspflicht des Radwegs erforderlich macht.
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 778 Beigetreten: 30.07.2015 Mitglieds-Nr.: 76782 ![]() |
Den Radweg benutzungspflichtig macht das Verkehrszeichen, nicht die Gefahrenlage
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Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5966 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Das war ja nicht die Frage, es geht um die Rechtfertigung hierfür!
![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6246 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Und in Gegenrichtung wieder mal ein "anderer" Radweg der Sorte, deren Benutzbarkeit je nach Sichtwinkel (Lenkrad oder Haustür) unterschiedlich aussieht
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 31.07.2025 - 07:58 |