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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Bevor er Geld ausgibt, fragt er mich und ich grüble (erfolglos), welche Änderungen bereits beschlossen sind. Der Pkw hat ein zGg von 2,6 Tonnen, mit Anhänger wäre beispielsweise die 2,8-Tonnen-Grenze gerissen. Er weiss, dass er nicht über 3,5 Tonnen zGg kommen darf, damit er keinen Fahrtenschreiber braucht. Doch reicht das auch im Jahr 2026 noch als einziger Punkt aus? Was muss er 2026 beachten? Handwerkerregel dürfte ja anwendbar sein, da er nur eigenes Material mitführt, dass er vor Ort verwendet. Damit auch bisher keine Anwendung des BKrFQG. Muss er Lenkzeiten nachweisen? Welche Gewichtsgrenze gilt beim Fahrtenschreiber? Sonntagsfahrverbot? Was gilt sonst noch? Wäre es sinnvoller, den Pkw gegen einen Kleintransporter zu tauschen? |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Die Ausrüstungspflicht des Fahrzeuges beginnt nächstes Jahr bei einem zGG von 2,5 Tonnen, wenn grenzüberschreitend gefahren wird. Ausnahmen gibt's für Werkverkehr. (Handwerkerregel) Ich verlinke mal diese Seite. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Dort finde ich dann zum Glück auch nichts Überraschendes.
Wenn der Dienstleister seine eigenen Sachen im Anhänger (und/oder im Pkw) hat und unter 3,5t zGg bleibt, braucht er also auch in 2026 keinen Fahrtenschreiber und auch keine weiteren Aufzeichnungen führen, da er Unternehmer ist und im Werkverkehr unterwegs ist. Das gilt dann auch international. Habe ich das so richtig verstanden? Bevor ich es dann weitergebe... |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
So hab ich das auch verstanden. Nochmal auseinander sortiert: Es gibt Ausnahmen von der Nutzungspflicht digitaler Tachographen. Einmal ist dies der Fall, wenn die sogenannte „Handwerkerregelung“ zutrifft: Transportieren Fahrer Sachen, die sie zur Ausübung ihres Berufs benötigen und gehört das Führen von Fahrzeugen nicht zu Ihrer Haupttätigkeit, entfällt ihre Aufzeichnungspflicht. Liegt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs allerdings zwischen 3,5 und 7,5 t, gilt diese Befreiung nur innerhalb einer Nahzone von 100 Kilometern. Ausserdem gibt es weitere Fahrzeuge, die von der Nutzungspflicht befreit sind, auch wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt. Fahrzeuge die nicht schneller als 40 Stundenkilometer fahren Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes Pannenhilfsfahrzeuge im Umkreis von 100 Kilometern des jeweiligen Standortes angehören Solche, die humanitär oder für medizinische Hilfe genutzt werden Und Fahrzeugkombinationen, die mehr als 7,5 Tonnen wiegen aber nicht gewerblich eingesetzt werden. (Vielleicht melden sich noch Experten) |
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Beitrag
#5
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 45 Beigetreten: 16.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59880 ![]() |
Für ULM's Frage unwesentlich, aber grundsätzlich nicht unwichtig:
Ab 7,5 t zGM ist es unerheblich, ob die Fahrt gewerblich ist oder eine Privatfahrt. Ab dieser Grenze gibt es nämlich keine "Privatfahrten" mehr, oberhalb von 7,5 t wird alles als gewerblich angesehen mit den entsprechenden Folgen (Nachweispflicht!). |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Das mit den 7,5 Tonnen ist ja bereits jetzt schon so.
Selbst die 3,5-Tonnen-Grenze soll nicht überschritten werden, daher zum Glück kein Thema. |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7607 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ab 7,5 t zGM ist es unerheblich, ob die Fahrt gewerblich ist oder eine Privatfahrt. Ab dieser Grenze gibt es nämlich keine "Privatfahrten" mehr, oberhalb von 7,5 t wird alles als gewerblich angesehen mit den entsprechenden Folgen (Nachweispflicht!). Auch wenn das immer so formuliert wird, genau genommen ist es doch falsch. Richtiger wäre: Über 7,5 Tonnen (nicht ab) gelten für Privatfahrten die gleichen Regeln wie für gewerbliche Fahrten. ![]() |
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Für ULM's Frage unwesentlich, aber grundsätzlich nicht unwichtig: Ab 7,5 t zGM ist es unerheblich, ob die Fahrt gewerblich ist oder eine Privatfahrt. Ab dieser Grenze gibt es nämlich keine "Privatfahrten" mehr, oberhalb von 7,5 t wird alles als gewerblich angesehen mit den entsprechenden Folgen (Nachweispflicht!). Vorsicht. Es gibt über 7,5t durchaus Privatfahrten. Denn dann zB. gelten das BKrFQG nicht. Oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot usw. nicht. Aber die Lenk- und Ruhezeiten gelten trotzdem. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 04:58 |