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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 20.04.2025 Mitglieds-Nr.: 92458 ![]() |
ich habe eine Frage zur Ablastung von Anhängern. Bisher habe ich leider dazu noch nichts konkretes gefunden. Im Rahmen der Änderungsabnahme für die Verbreiterung des Anhängers möchte ich ihn ablasten lassen, weil ich die Zuladung für den Motorradtransport nicht benötige und etwas KFZ Steuer sparen würde. Der Anhänger hat aktuell ein zulässiges Gesamtgewicht von 1500 Kg. Das Leergewicht beträgt 280 kg. Die Auflaufeinrichtung ist von 1100 kg bis 1500 kg zugelassen und eine Ablastung auf minimal 1100 kg zulässig. Wäre eine Ablastung auf 750 kg nicht auch möglich, weil man bei dem Gewicht gar keine Auflaufbremse benötigt ? Wäre eine Ablastung auf 600 kg auch möglich oder würde das einer unzulässigen Änderung der Fahrzeugklasse von O2 nach O1 entsprechen ? Schöne Grüße Holger |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7721 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Schon die Ablastung auf 750 kg wäre eine Änderung der Fahrzeugklasse. Das alleine bedeutet aber nicht, dass sie unzulässig wäre. Du müsstest halt ein Gutachten nach §19(2) StVZO vorlegen, und nicht nur einen Änderungsvorschlag nach §15 FZV. Man müsste halt in dem Rahmen schauen, ob die für die beiden Fahrzeugklassen unterschiedlichen Vorschriften auch eingehalten werden. Spontan fällt mir da etwas LTE ein (z.B.: keine Konturmarkierung zulässig für O1).
Allerdings wird es da wohl an der Auflaufbremse scheitern. Wenn sie da ist, muss sie vorschriftsmäßig sein. Das ist sie nicht, wenn sie nicht zur zGM passt. Auch wenn es wohl technisch schwer zu begründen ist, warum sie bei einem mit 75 kg teilbeladenen 1500 kg Anhänger gut ist, bei einem vollbeladenen 750 kg Anhänger dagegen nicht.... |
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 20.04.2025 Mitglieds-Nr.: 92458 ![]() |
Danke für die Einschätzung. Das ist denn wohl so wie ich befürchtet habe, dass es rein formal entschieden wird. Dann bleibt noch die kleine Hoffnung, dass der TÜV Sachverständige etwas Ermessensspielraum hat und ihn auch nutzt , weil technisch lässt es sich ja wirklich nicht begründen. Ansonsten lasse ihn dann eben bei 1500 kg.
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3345 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Gibt es ein Problem zwischen 750 und 751 Kg? Und wenn ja warum?
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7721 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
750 kg ist Fahrzeugklasse O1, 751 kg ist Fahrzeugklasse O2.
Da gibt es Unterschiede in den Bau- und Betriebsvorschriften. |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7184 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Also wird die ganze Aktion etwas aufwändiger. Ablasten/Fahrzeugklasse ändern, Auflaufeinrichtung abbauen, von gebremst auf ungebremst ändern, Anhängerbremse als Feststellbremse deklarieren - ist alles machbar, aber dafür kann man sich auch gleich einen anderen Anhänger kaufen. |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3345 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Deshalb meine Frage nach den Unterschied. Einfach den Anhänger auf ne Zahl >750kg ablasten. So dass noch etwas Gewicht für andere Zwecke übrig bleibt.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.08.2025 - 14:48 |