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> Parkverstoß auf Privatgelände
rukele
Beitrag 11.04.2025, 08:23
Beitrag #1


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Hi,

ich habe in einem öffentlich zugänglichen, aber privaten Parkhaus falsch geparkt. Am Eingang des Parkhauses steht meines Wissens nichts von StVO (das prüfe ich aber nochmal nach).
Auf einem Zettel an der Windschutzscheibe stand jetzt der Hinweis, dass ich eine gebührenpflichtige Verwarnung der Stadt bekomme, ausgestellt ist der Zettel vom Sicherheitsdienst der Firma der das Parkhaus gehört.

Passt das so? Warum ist die Stadt hier zuständig?

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ulm
Beitrag 11.04.2025, 15:08
Beitrag #2


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Steht das Parkhaus in Baden-Württemberg? Dann ist das nach LOWiG möglich, nicht jedoch nach der StVO.
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hk_do
Beitrag 12.04.2025, 15:34
Beitrag #3


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auf die Schnelle haben ich im LOWIG BaWü keine Halterhaftung gefunden? book.gif

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ulm
Beitrag 12.04.2025, 15:49
Beitrag #4


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...das habe ich ja auch nicht behauptet whistling.gif wavey.gif
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rukele
Beitrag 12.04.2025, 20:07
Beitrag #5


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Das bedeutet wenn ich mich nicht daran erinnern kann wer gefahren ist, dann komme ich drum Rum?
Ja es ist in BW
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rukele
Beitrag 06.05.2025, 13:08
Beitrag #6


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Die Verwarnung ist da:

Ihnen wird zu Last gelegt als Führer des PKW (...) folgende OWI begangen zu haben:
Sie parkten falsch (sinngemäß).

§42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; §24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG;
54 BKat

Beweismittel: Foto
Zeuge: Werkschutz-Verkehrsüberwachung, XXXX-Firma


Hier steht jetzt spannenderweise doch was von StVO, auch wenn am Parkhauseingang das Schild definitiv nicht vorhanden ist.
Ist das ok, dass hier der Zeuge keine hoheitliche Funktion hatte?

Ich werde oben explizit als Führer des Fahrzeugs angesprochen, obwohl mich ja keiner gesehen hat und ich mich nach vier Wochen auch nicht mehr daran erinnern kann, wer gefahren ist.


Das Verwarngeld ist ziemlich niedrig, falls ich hier nicht eindeutig drum rum komme würde ich das eben zahlen.

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Margirus
Beitrag 07.05.2025, 06:04
Beitrag #7


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Zitat (rukele @ 06.05.2025, 14:08) *
Ich werde oben explizit als Führer des Fahrzeugs angesprochen, obwohl mich ja keiner gesehen hat und ich mich nach vier Wochen auch nicht mehr daran erinnern kann, wer gefahren ist.


Naja, das stimmt ja nicht so ganz laut Deinem Eröffnungspost: "...ich habe in einem öffentlich zugänglichen, aber privaten Parkhaus falsch geparkt"

Wie hoch/niedrig ist das Verwarngeld?
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rukele
Beitrag 07.05.2025, 07:23
Beitrag #8


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Das war schon auf meine Verteidigung hin formuliert.
10 Euro sind es.
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durban
Beitrag 07.05.2025, 08:26
Beitrag #9


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Auch wenn der Zeuge "keine hoheitliche Funktion" hatte, bleibt er erst mal Zeuge.

MfG
Durban wavey.gif


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Margirus
Beitrag 07.05.2025, 10:57
Beitrag #10


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Ich würde es bezahlen und als Lehrgeld mitnehmen. smile.gif
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TAK
Beitrag 07.05.2025, 13:37
Beitrag #11


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würde mich hier @Margirus anschließen...


Das Ding ist, dass hier glaube einiges nicht ganz so rechtlich einwandfrei gelaufen ist bzw. läuft... aber die Gefahr mit langen Streitigkeiten und möglicherweise dann noch höherer Forderung ist glaube größer als die 10€....

Parkhäuser sind ja im Normalfall in irgendeiner Form videoüberwacht... dürfte die Stadt bzw. der Betreiber diese Bilder denn hernehmen, wenn TE jetzt behaupten würde, man sei nicht selbst gefahren?


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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durban
Beitrag 07.05.2025, 16:16
Beitrag #12


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Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass solche Aufnahmen verwertbar wären.


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hk_do
Beitrag 08.05.2025, 07:56
Beitrag #13


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Zitat (TAK @ 07.05.2025, 14:37) *
Das Ding ist, dass hier glaube einiges nicht ganz so rechtlich einwandfrei gelaufen ist bzw. läuft... aber die Gefahr mit langen Streitigkeiten und möglicherweise dann noch höherer Forderung ist glaube größer als die 10€....

Parkhäuser sind ja im Normalfall in irgendeiner Form videoüberwacht... dürfte die Stadt bzw. der Betreiber diese Bilder denn hernehmen, wenn TE jetzt behaupten würde, man sei nicht selbst gefahren?


Da hier eben doch nach StVO/StVG geahndet werden soll:

Vermutlich wird das Verfahren einfach eingestellt, wenn der TE behauptet, nicht gefahren zu sein und sich nicht mehr an den Fahrer zu erinnern. Dann läuft es in die Halterhaftung, für 23,50 € statt 10 €.

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rukele
Beitrag 08.05.2025, 08:56
Beitrag #14


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Hab bezahlt, das Thema ist also durch
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TAK
Beitrag 08.05.2025, 08:59
Beitrag #15


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@hk_do: ist zu befürchten... selbst wenn ggf. nirgends etwas davon steht, dass die STVO dort gilt...

@rukele bei 10€ glaube das Vernünftigste...


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rukele
Beitrag 08.05.2025, 12:04
Beitrag #16


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Ja ein paar Sachen kommen mir auch spanisch vor, aber der Streit lohnt nicht
- Ich werde nach StVO bestraft obwohl die dort gar nicht gilt.
- Ich werde als Fahrer beschuldigt, obwohl die das gar nicht wissen können.
- Woher weiss der Sicherheitsdienst dass ich da wirklich geparkt habe und nicht nur gehalten?
- Das Beweismittel - wenn von privater Seite eingesetzt - finde ich doch relativ unsauber und leicht manipulierbar. Daher dachte ich immer dass Blitzen, ruhender Verkehr, sonstige Kontrollen nur von hoheitlicher Seite erfolgen dürfen. Was wenn der Sicherheitsdienst z.B. behauptet ich hätte auf einem Kurzparkplatz lange geparkt? Das kann ich schwer widerlegen.

Für den Ausgang dieses Falls ist das jetzt wie gesagt egal, interessant finde ich es trotzdem
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mir
Beitrag 08.05.2025, 12:14
Beitrag #17


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Du kannst Dich ja dagegen wehren. Einspruch einlegen und abwarten. Wahrscheinlich wird es dann eingestellt und Du musst lediglich als Halter die Kosten des Verfahrens tragen.

Wird halt nicht billiger, aber wenn es Deinem Gerechtigkeitsgefühl dient, warum nicht?

Was mir dabei spanisch vorkommt, das ist, dass Falschparken dermaßen billig ist, dass es teurer wird, wenn der Halter nicht ermittelt wird.

Das ließe sich leicht beheben: Man sollte die Sätze im BKatV so anheben, dass das nicht mehr der Fall ist. Dann ist die Verkehrsüberwachung für die Kommunen vielleicht auch kein Draufzahlgeschäft mehr, und die Kommune kann sich das Personal leisten, die Parkhäuser mit eigenem Personal hoheitlich zu überwachen.

Das müssten die Autofahrer doch eigentlich unterstützen, weil dann alles korrekt abläuft, oder? Ich mach bei Gelegenheit eine Petition auf!




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ulm
Beitrag 08.05.2025, 12:55
Beitrag #18


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Davon unabhängig kann man mal bei der Bußgeldstelle anfragen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auf diesem Privatgelände tätig werden.
Vielleicht kapieren sie es dann für die Zukunft...
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wombat
Beitrag 08.05.2025, 15:34
Beitrag #19


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Weil hier immer das Thema StVO rumspukt. Parkhäuser gelten üblicherweise auch als öffentlicher Verkehrsraum und somit gilt dort prinzipiell auch die StVO. Auch wenn es nicht dran steht.
Siehe dazu z.B. den Leitspruch vom LG Heidelberg hier: https://verkehrslexikon.de/ModuleB/Oeffentl...her_Verkehr.php

Das hat aber wiederum nichts damit zu tun, bei jedem "Parkvergehen" eine Ordnungswidrigkeiten vorliegt, die vom Ordnungsamt geahndet wird. Viel häufiger wird hier mit z.B. "Vertragsstrafen" des Betreibers bzw. Beauftragter gearbeitet.

Die Parkregeln der StVO orientieren sich ja oft entweder an Straßen/Fahrbahnen, die im Parkhaus eher nicht anzutreffen sind, oder an Beschilderungen (Die genannte "Anlage 3" bezieht sich wohl darauf), die für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit aber auch behördlich angeordnet sein müssten, sonst verdeutlichen sie nur eine "Hausordnung" des Aufstellers. Mag aber sein, dass der Sonderfall BaWü da eigene Wege geht.
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ulm
Beitrag 08.05.2025, 15:46
Beitrag #20


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Heidelberg spricht im Leitsatz von den Verhaltensvorschriften. Damit wird aber eher auf Geschwindigkeit und Vorrang abgehoben, weniger auf den ruhenden Verkehr.

Da sich die Tat in BaWü ereignet hat, vermisse ich im Fall des Threaderstellers den Verweis auf das LOWiG, das eine wunderbare Ahndungsgrundlage bietet.

Problematisch finde ich auch in der §§-Kette den Verweis auf die Anlage 3 StVO, was ja suggeriert, dass es sich um eine amtlich angeordnete Beschilderung handelt. Wer sonst darf denn Anlage-3-Beschilderung in den öffentlichen Verkehrsraum bringen.
Hat die örtliche Straßenverkehrsbehörde die Beschilderung wirklich angeordnet? think.gif
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