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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 21.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92421 ![]() |
Eure Posts und Hinweise haben mir als stiller Mitleser enorm geholfen die Gesetzestexte besser zu verstehen, Danke dafür! Ich habe eine Frage an euch zum Thema Verwertungsverbot, Tilgungsfristen und "Anlaufhemmung" -- §29 StVG - Tilgung der Eintragungen Einige Eckdaten zu einem ausgedachten Fall: -"Tat" 2018 mit 5-jähriger Tilgungsfrist; Rechtskraft 2019 -laut aktueller Auskunft FAER Tilgungsdatum 2024 (noch in Überliegefrist) - Verzicht auf Fahrerlaubnis 2019, nach Anordnung einer Begutachtung der nicht gefolgt wurde. - laut Auskunft FAER Tilgungsdatum 2034 - Führerscheinstelle fordert allerdings Begutachtung nach Neuerteilungsantrag, begründet mit dem getilgten Sachverhalt, argumentiert: "sei nicht getilgt", siehe unten. - Punktestand aktuell 0 , keine sonstigen Vergehen, auch im BZR ist nichts. Speziell hat der §29 Abs. 5 StVG mit der dort zu findenden "Anlaufhemmung" um 5 Jahre eine Frage aufgeworfen. Möglicherweise könnte eine Behördenmitarbeiterin diesen Absatz fehldeuten und daraus ableiten, dass die Tilgung der "Tat" an sich dadurch um 5 Jahre aufgeschoben/gehemmt wird. Nach meinem Verständnis bezieht sich dieser Absatz 5 jedoch auf die Tilgung des Verzichtes an sich im Register. Eine Verlängerung der Tilgungsfrist der "Tat" lässt sich hieraus doch nun wirklich überhaupt nicht ableiten, oder? Wie seht ihr das? Und wo im StVG oder FEV findet man Hinweise darauf, dass die Behörde sich an das Register zu halten hat, ohne eigene Berechnungen anzustellen? Ich hoffe, dass wir diesen Nischenfall mit Neuerteilung nach 5 Jahren etwas besser ausleuchten können. Hier scheint es viel Erklärungsbedarf ggü. Behörden zu geben. Vielen Dank, Beste Grüße, Pete |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 625 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 ![]() |
Was war das für eine Tat?
Ich erfasse die Begründung der FEB irgendwie nicht. Was hält sie "ist getilgt" entgegen? § 29 Abs. 5 S. 1 StVG? Entsprechende Bindung der FEB bei Neuerteilung an das FAER findet sich in Absatz sieben. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:56 |