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> Belehrungen für E-Fahrzeuge
DarkRanger
Beitrag 02.04.2025, 07:11
Beitrag #1


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Guten Morgen zusammen,

wir haben in der Firma 2 E-KFZ die von Mitarbeitern für Stadtfahrten zu Kunden genutzt werden. Nun wurde uns ( als Halter der Fahrzeuge ) mitgeteilt, dass alle Fahrer die E-Fahrzeuge aus einem Fahrzeugpool nutzen, eine Belehrung der Unfallkassen über die Nutzung von E-Fahrzeugen haben müssen, bzw wir das Nachweisen und Dokumentieren müssen. Kann das jemand verifizieren?

Danke.
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udobur
Beitrag 02.04.2025, 07:32
Beitrag #2


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allgemeine Unterweisungspflicht des Unternehmers, Betriebssicherheitsverordnung §§ 4 und 12
Spezielle Unterweisungspflicht des Unternehmers, DGUV Vorschrift 70, §§ 33 ff.


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Beste Grüße
Udo
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Der-Fremde
Beitrag 02.04.2025, 19:58
Beitrag #3


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Einen Sinn dahinter würde ich nicht verstehe . Ein E-Auto unterscheidet sich nicht extrem vom Verbrenner Fahrzeug. Ein E Auto beschleunigt meist besser als ein Verbrenner aber sonst gibt es ein Lenkrad, zwei Pedale und Bedienknöpfe.

Im falle eines Unfalles macht der Fahrer, wenn er noch kann, die Zündung aus und das wars.
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hk_do
Beitrag 02.04.2025, 22:10
Beitrag #4


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Naja, also eigentlich müssten Nutzer in jedes neue Fahrzeugmodell erstmal eingewiesen werden, das sie im Wirkungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung nutzen sollen. Wobei das grundsätzlich wohl auch durch Selbststudium des "verbotenen Buches" (aka Bedienungsanleitung) geschehen könnte. Konkret hier §34 (1) DGUV-V 70: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden."

Viel Vergnügen damit, wenn der Versicherte auf der Dienstreise einen Leihwagen benutzen soll. Da kann man ja schon glücklich sein, wenn dieser Leihwagen eine "gültige UVV-Prüfung" hat wavey.gif

Speziell für Elektrofahrzeuge gibt es aber noch die DGUV-I 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen". Da müssten man für seinen jeweiligen Unfallversicherungsträger ggf. mal überprüfen, ob die in dessen Zuständigkeitsbereich greift (oder ist das nicht mehr so, dass nur die Vorschriften gelten, die der zuständige Träger für seinen Bereich in Kraft gesetzt hat? Ich kann um diese Uhrzeit die FASi nicht mehr fragen whistling.gif )

Diese DGUV-Information jedenfalls kennt für das "Bedienen von Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" (insbesondere wenn es um Serienfahrzeuge geht, im Gegensatz zur Entwicklung) die Qualifikation Stufe S "Sensibilisierte Person", siehe Nummer 5.1.2.

Ich hoffe es spricht nichts dagegen, diesen Abschnitt vollständig im Wortlaut zu zitieren:

Zitat
Für das Bedienen von HV-Fahrzeugen ist es ausreichend, die Beschäftigten auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinzuweisen und zu den dabei zu beachtenden Besonderheiten zu unterweisen. Zum Bedienen zählen auch Servicearbeiten, deren elektrische Gefährdung mit dem Bedienen durch den Fahrer oder die Fahrerin vergleichbar ist, zum Beispiel:
• Wechseln der Scheibenwischerblätter, Auffüllen von Wischwasser
• Spezielle Verfahren zum Aufrüsten der Fahrzeuge (z. B. Vorbereitung der Fahrzeuge in Verkehrsbetrieben)
• Nutzen bekannter Befüllanschlüsse (z. B. für Motoröl, Kühlwasser)
• Benutzen von Bedienelementen mit neuen Symbolen und Gefahrenkennzeichnungen oder neuen Anschlüssen (z. B. Ladevorrichtung am Fahrzeug)

Zum Bedienen der Fahrzeuge gehört auch die Innen- und Außenreinigung. Allerdings ist bei Reinigungsarbeiten darauf zu achten, dass alle Serviceklappen und Motorhauben geschlossen sind, da sich dahinter HV-Komponenten befinden können, die bei einer Beschädigung eine Gefährdung darstellen. Bei unsachgemäßer Reinigung mit hohem Wasserdruck besteht die Gefahr der Beschädigung von HV-Komponenten. Dabei sind immer die Herstellervorgaben zu beachten.

Bei Unfällen, Beschädigungen und beim Bergen/Abschleppen können zusätzliche Gefährdungen auftreten (→ siehe VDA-Broschüre „Unfallhilfe und Bergen bei Fahrzeugen mit Hochvolt- und 48-Volt-Systemen“). Fahrerinnen und Fahrer sind für diese Gefährdungen zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind sie in zusätzliche Bedienelemente, wie einen Not-Aus-Schalter am Fahrarbeitsplatz, einzuweisen.

Sensibilisierungen können von der Unternehmerin oder vom Unternehmer oder von einer geeigneten Person, z. B. einer Fachkundig unterwiesenen Person (FuP), durchgeführt werden.


Eine Dokumentation wird übrigens erst ab der nächsten Stufe (1S, FuP) gefordert. Für diese Stufe beträgt der Umfang der Unterweisung mindestens 2 UE, und die Inhalte sind vorgegeben.

Ich gehe deswegen davon aus, dass für die Stufe S deswegen deutlich weniger Aufwand zu treiben ist. Falls man es nicht selber machen will, findet sich bestimmt ein komerzieller Anbieter whistling.gif

(die 2 UE für 200 EUR netto die unser blauer Mitbewerber da aufruft halte ich aber für deutlich übertrieben...)


Klingt erstmal alles kompliziert, dürfte aber noch deutlich einfacher sein, als jemanden dienstlich Radfahren zu lassen scared.gif

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udobur
Beitrag 03.04.2025, 09:46
Beitrag #5


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Die Unfallversicherungsträger können ausschließlich Unfallverhütungsvorschriften in Kraft setzen (nach SGB VII).
DGUV - Regeln, Grundsätze und Informationen sind, soweit für einen Bereich zutreffend, Hilfsmittel zur Pflichtenwahrnehmung bzw. Darstellung des Standes der Unfallverhütung (und ggf. der Technik). Heisst, du kannst dich dran halten, musst aber nicht und mit eigenen, gleich oder besser wirkenden Maßnahmen agieren.

Wenn der Unternehmer den Versicherten eine entsprechende (dokumentierte) Unterweisung verpasst hat, hat er noch eine Kontrollpflicht. Die kann auch bei Leihwagen, individuell wie der jeweilige Betrieb auch, auf unterschiedlichste Art und Weise, ausgeübt werden, z.B. Beobachtung der Schadenentwicklung.


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Explosiv
Beitrag 05.04.2025, 18:34
Beitrag #6


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Ich sehe zwei Aspekte, auf die man gesondert hinweisen sollte:
Das Fahrzeug bzw. sein Antrieb kann fahrbereit sein, auch ohne dass man ein Motorgeräusch hört. Das ist allerdings bei verschiedenen Hybriden ebenfalls der Fall. Trotzdem sollte man darauf hinweisen.
Beim Aufladen des Fahrzeugs hantiert man mit einem Elektrokabel, von dessen optisch einwandfreien Zustand man sich vor der Benutzung überzeugen sollte.

Das sind beides Risiken, die es bei einem herkömmlichen ICE eher nicht gibt.


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hk_do
Beitrag 05.04.2025, 21:55
Beitrag #7


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Zitat (Explosiv @ 05.04.2025, 19:34) *
Das Fahrzeug bzw. sein Antrieb kann fahrbereit sein, auch ohne dass man ein Motorgeräusch hört. Das ist allerdings bei verschiedenen Hybriden ebenfalls der Fall.


Ohne es überprüft zu haben behaupte ich:

Alle aktuellen Vollhybride (also die, die ohne Betrieb des Verbrennungsmotors losfahren können) haben ein Hochvoltsystem. Damit sind sie Elektrofahrzeuge im Sinne der angesprochenen DGUV-Information und sinnvollerweise auch im Sinne dieses Diskussionsfadens.

Zitat
Das sind beides Risiken, die es bei einem herkömmlichen ICE eher nicht gibt.


Dem möchte ich im Hinblick auf das unerwartete Losfahren widersprechen:

Dieses Risiko besteht auch bei aktuellen Verbrennern, sofern sie ein Automatikgetriebe haben. So lange die Fahrstufe eingelegt ist kann das Auto quasi beliebig lange stehen, dank Start-Stopp-Automatik auch ohne laufenden Motor, und sobald man das Fahrpedal betätigt fährt es los. Das tut es i.d.R. sogar dann, wenn zwischenzeitlich die Haltewirkung vom Auto-Hold auf die elektromechanische Feststellebremse übergeben wurde.
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Explosiv
Beitrag 06.04.2025, 06:55
Beitrag #8


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Danke für die Aufklärung bezüglich Automatik in Verbindung mit Start/Stop.


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Der-Fremde
Beitrag 06.04.2025, 07:41
Beitrag #9


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Zitat (Explosiv @ 05.04.2025, 19:34) *
Beim Aufladen des Fahrzeugs hantiert man mit einem Elektrokabel, von dessen optisch einwandfreien Zustand man sich vor der Benutzung überzeugen sollte.


Also wie beim betanken vom Verbrenner wo man bevor man tankt, die Zapfpistole mit den zugehörigen Schlauch auf optische Beschädigung prüfen sollte.
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hk_do
Beitrag 06.04.2025, 13:26
Beitrag #10


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Eher wie bei der Kaffeemaschine wavey.gif

Nur ohne Verbrühungsgefahr...

(und vermutlich bekommen prozentual mehr Kaffeemaschinen als Ladekabel eine regelmäßige Prüfung nach BGV-A3 whistling.gif )

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blackdodge
Beitrag 06.04.2025, 13:34
Beitrag #11


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wir mussten dienstlicherseits sogar jeder eine Online-Schulung des TÜV mit Zertifikat durchführen


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:51