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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 28.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92429 ![]() |
ich habe ein Sonder-KFZ erworben, 11 Jahre alt. Von außen ist es neutral grün, ohne Beschriftung. Die einzige Ausrüstung die drauf ist ist ein Blaulichtbalken, Martinshorn ist irgendwo im Motorraum verbaut. Das KFZ ist nach Europanorm (Ziffer K fängt die Nummer mit e an) zugelassen. Die ECE R48 sagt ja unter Punkt 5.22: "Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann." Heißt das also, wenn ich z.B. die Stromversorgung für die SoSi-Anlage durchtrenne (und dann nur auf Privatgelände mit Klemmen wieder verbinde) zählt das Blaulicht als nicht vorhanden? Ich würde es wohl - zur Vermeidung von Konflikten & Diskussionen - im öffentlichen Verkehrsraum auch komplett mit einer Haube abdecken, aber rechtlich macht das nichts besser, oder? (Anschein eines Polizei o.ä. KFZ würde ich eher verneinen, ist halt einfach ein grüner Transporter mit einem Balken obendrauf). Reicht es auch bzgl. des Martinshorns, wenn ich die Stromversorgung durchtrenne? Welche Vorschrift wäre dazu evtl. einschlägig? Vielen Dank schonmal! morphium |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7607 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Derzeit verbreitete Auslegung der Vorschriften ist:
Die Anbringung des besonderen Warnleuchten für (gelbes und) blaues Blinklicht ist nicht in der ECE-R48 geregelt sondern nur in der StVZO. Deswegen greift auch die "Erleichterung" der ECE-R48 bzgl. "nicht vorhandener" Einrichtungen nicht. Beim verdeckt eingebauten Einsatzhorn würde ich es entspannter sehen, weil da eben kein äußerer Anschein eines Behördenfahrzeugs erweckt wird. Allerdings müsste man wohl eigentlich für beide auch den Rückbau der Bedienvorrichtungen fordern. P.S.: bei solchen Fahrzeugen sind häufig auch die serienmäßigen Scheiben gegen solche aus glasähnlichem Kunststoff getauscht worden. Das ist für zivile Anwender auch nicht unbedingt im vollen Umfang zulässig. |
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 28.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92429 ![]() |
Gibt es eine rechtliche Grundlage für die derzeitig verbreitete Auslegung?
Und: Würde es reichen, wenn ich einfach von meinem Balken rechts und links die "Enden" (blaue Kappen und Lampen darin) abbaue, also nur den Mittelteil drauflasse (einfach ne rechteckige Box in Fahrzeugfarbe)? Dann sind ja keine Leuchten, Reflektoren, Kappen mehr verbaut. Danke schonmal! |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7607 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Details wirst du mit dem besprechen müssen, der es am Ende begutachten soll.
Gerade weil es da unterschiedliche Auslegungen gibt... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:50 |