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> Karenzzeit nach Hirn-OP, Was passiert, wenn sie nicht eingehalten wird?
KJK
Beitrag 19.03.2025, 17:23
Beitrag #1


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Wie ich erfahren habe, muss bspw. nach einem Schlaganfall oder einer Hirn-Op eine 3-monatige Zwangspause mit dem Autofahren eingelegt werden, um einigermaßen sicherzustellen, dass keine daraus resultierenden Probleme auftreten (z. B. epileptische Anfälle).
Welcher Tatbestand würde verwirklicht, wenn diese Karenzzeit nicht eingehalten würde, und welche Konsequenzen ergäben sich aus dieser Tatsache, wenn sie den Behörden bekannt würde?
Für sachdienliche Antworten bedanke ich mich im Voraus!


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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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blackdodge
Beitrag 19.03.2025, 18:05
Beitrag #2


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mal so zur Zwischeninfo, so neu ist das garnicht.

Steht schon lange in der Anlage 4 zur FeV, Punkt 6.5.1., gilt aber nur, ohne Substanzverletzung.

http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_04.php


unter den in der FeV genannten Voraussetzungen ist anzunehmen, dass mindestes ein ärztliches Gutachten angeordnet werden wird, eine MPU ist möglich ( siehe auch die Vorbemerkungen in der Anlage 4, speziell Punkt 2 und 3).

Siehe auch § 11 Absatz 2 und 3

entsprechend § 46 Absatz 1 und 2 der FeV ist sogar die Fahrerlaubnis zu entziehenen wenn Erkrankungen oder Mängel............ vorliegen

Zitat
§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen......................


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