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> Lichtraumprofil / Bebauung am Fahrbahnrand
m01
Beitrag 14.03.2025, 17:29
Beitrag #1


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Wieder mal eine spezielle Situation im Landkreis: an dieser Stelle verfügt eine Vorfahrtsstraße innerorts nur einseitig über einen Geh- und Radweg. Auf der anderen Seite ist unmittelbar hinter dem Randstein ein Zaun gebaut.
Ein paar Meter weiter wurden auf dem Privatgrundstück direkt neben der Fahrbahn Parkflächen gebaut. Fahrzeuge mit langen Überhängen, die bis zum Bordstein vorfahren, ragen dabei schon mal ein paar Zentimeter in die Fahrbahn.

Frage: darf das überhaupt so sein? Ich dachte immer, das über der Fahrbahn freizuhaltende Lichtraumprofil wäre 4,5 Meter hoch und würde noch 0,5 Meter seitlich über den Fahrbahnrand hinausgehen. Also ein Fehler bei der Baugenehmigung?
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ulm
Beitrag 14.03.2025, 18:37
Beitrag #2


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Wenn Du Dir Dein Lichtraumprofil nicht nur dachtest, sondern es das so auch gibt, dann hast Du ja eine Quelle, wo Du es nachlesen kannst.
Und Autobahnen unterscheiden sich von Innerortsstraßen.
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m01
Beitrag 15.03.2025, 09:38
Beitrag #3


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Das stimmt, die Quelle ist die RASt 06 Kapitel 4.3 (ist nach meinem Verständnis nicht verbindlich?). Dort wird bei Lkw-Begegnungsverkehr mit 6,35 Fahrbahnbreite plus jeweils 0,5 Meter "lichtem Raum" seitlich der Fahrbahnbegrenzung gerechnet. Jetzt hat die Fahrbahn in meinem Beispiel knapp 7 Meter. Rein subjektiv fühlt sich die Gestaltung an der Straße falsch an, aber wie ist es wirklich?
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ulm
Beitrag 15.03.2025, 09:48
Beitrag #4


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Wenn Du schon die RASt 06 vorliegen hast, dann schau doch mal ins Kapitel 00 und finde dort
Zitat
Bei der Anwendung der Richtlinien ist wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und der Besonderheiten des Einzelfalles kein starrer Maßstab anzulegen.

Das galt für das Jahr 2006.
Für Straßen, die vorher gebaut wurden, gelten natürlich die damaligen Richtlinien. Und auch die damalige Verkehrsbelastung.

Für die angrenzenden Grundstücke sind dann eher Bebauungspläne interessant, die beispielsweise maximale Höhen für Zäune vorgeben. Aber da sind wir im Baurecht, nicht im Verkehrsrecht.

Falsch ist an der Straße lediglich der benutzungspflichtige Zweirichtungsradweg mit einer irrsinnigen Mofa-Freigabe. wallbash.gif ranting.gif Natürlich an der Rewe-Ausfahrt ohne jegliche Hinweise auf Radlinge oder Mofas aus beiden Richtungen.
Wenn Du Dich um etwas kümmern willst, dann dort.
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m01
Beitrag 15.03.2025, 10:01
Beitrag #5


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Im Grunde gehts auch darum. Der nicht vorhandene Verkehrsraum auf der Südseite der Straße und generell der zu kleine Straßenquerschnitt sorgen für vielfältige Probleme, etwa mit dem "alternativlosen" Zweirichtungsradweg (hier will niemand auf der Fahrbahn radeln sad.gif ). Die Bebauung ist jetzt nicht mehr zu ändern, aber interessieren würde es mich schon.

Der Bebauungsplan selbst ist 36 Jahre alt und sieht bis zu 1,80 m hohe Zäune an der Grundstücksgrenze vor. Die anscheinend direkt am Bordstein verläuft. thread.gif
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ulm
Beitrag 15.03.2025, 10:19
Beitrag #6


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Es gibt Tausende von Innerorts-Straßen mit ähnlichem Querschnitt. Vollkommen problemlos.
Was vollkommen daneben ist, ist die Mofa-Freigabe in beiden Richtungen. Da hat die Straßenverkehrsbehörde schon vor 20 Jahren Mist gemacht und seither keine einzige Verkehrsschau mit Menschen stattgefunden, die wirklich Ahnung haben. ranting.gif

Richtig wäre hier eher, den Aufbau so zu lassen und einen Gehweg mit Schleichradler frei zu beschildern. Außerdem gehören die Firmenausfahrten mit vernünftigen Hinweisen auf den Radverkehr aus beiden Richtungen versehen.
Mehr lässt sich da dann auch nicht ändern, ohne Grundstücke zu enteignen.
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m01
Beitrag 15.03.2025, 11:18
Beitrag #7


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Zitat (ulm @ 15.03.2025, 10:19) *
Richtig wäre hier eher, den Aufbau so zu lassen und einen Gehweg mit Schleichradler frei zu beschildern.

Einerseits ja, wäre besser, andererseits haben wir hier DTV 8000 und vor den Gewerbebetrieben parken und halten regelmäßig Lkw auf der Fahrbahn. Alles kein Vergnügen dort. Da wurde seit mindestens 30 Jahren Mist geplant.
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Verkehrsplaner
Beitrag 16.03.2025, 11:00
Beitrag #8


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Neben der Fahrbahn sieht man, dass die ca. 50cm Lichtraumprofil freigelassen wurden. Danach kommt vermutlich das PrivatGrundstück mit der Parkfläche.
Dem Grunde nach wäre das nicht zu beanstanden, wenn die parkenden Fahrzeuge nicht über dem Bord stehen. Baulich hätte man das mit einem "Überhangstreifen m. Bord" lösen können - sollen,
das würde ich auch als Problem so sehen.
Sofern es tatsächlich den Baulastträger oder die Verkehrsbehörde stört, könnte mann mit einem Poller vor jedem Stellplatz das überhängen verhindern.
Der Poller steht dann ca. 30 cm vom Bord entfernt, das wäre konform mit der RASt.
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bicionado
Beitrag 17.03.2025, 10:31
Beitrag #9


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Ich würde sagen, dass das ein Fehler bei der Anlage der Straße war.
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