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> Betrieb FZV
hauan11
Beitrag 13.03.2025, 17:10
Beitrag #1


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Hallo Spezialisten, ich hätte mal eine Frage:

In der FZV ist mehrmals von "in Betrieb" die Rede:

z.B. in § 4 Abs. 3 und 4 oder § 12 Abs. 13.

Was ist damit gemeint? Muss das Fahrzeug dabei wirklich geführt werden, oder gelten die Vorschriften dann auch für ein geparktes Fahrzeug.

Also angenommen, jemand parkt seine zulassungsfreie und versicherungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschine ohne Kennzeichnung, oder seinen Pkw ohne ordnungsgemäß angebrachte amtliche Kennzeichen (z.B. nur hinter der Windschutzscheibe) im öffentlichen Straßenverkehr, wäre das ja nicht ahndbar, wenn mit in Betrieb setzen das Fahren an sich gemeint ist.

Vielleicht kann mich ja jemand von Euch hier aufklären.

Schon jetzt vielen Dank
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jan47
Beitrag 14.03.2025, 21:53
Beitrag #2


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Über die Definition "in Betrieb" streiten sich regelmässig Gerichte und Anwälte. Allgemein kann man das bewegen des Fahrzeuges auf öffentlichem Gelände als in Betrieb nehmen definieren.

Aber so viel ist klar: Ein geparktes Fahrzeug befindet sich nicht in Betrieb.
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Tosiaas
Beitrag 15.03.2025, 04:08
Beitrag #3


Neuling


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In der FZV bedeutet "in Betrieb" in der Regel, dass das Fahrzeug aktiv genutzt wird, also auch gefahren wird. Ein geparktes Fahrzeug zählt in dem Fall nicht als „in Betrieb“. Wenn du also ein Fahrzeug ohne Kennzeichen parkst, solange es nicht bewegt wird, würde es rechtlich nicht als "in Betrieb" gelten. Aber beim Fahren ohne Kennzeichen oder mit unzulässiger Kennzeichnung gibt es natürlich Probleme.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 15.03.2025, 09:38
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat gelöscht
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ulm
Beitrag 15.03.2025, 09:39
Beitrag #4


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Deswegen gibt es auch noch den Begriff der "Verkehrsteilnahme".
Ein parkendes Fahrzeug ist zwar nicht "in Betrieb", aber "nimmt am Verkehr teil". Daher braucht es beim Parken im öffentlichen Raum eine Zulassung, sprich Kennzeichen, gültige HU, ggf. Umweltplakette etc.
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