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> Zeuge - gefährliche Situation - Pflicht zum einschreiten oder rufen?
Uxxo44
Beitrag 08.03.2025, 17:48
Beitrag #1


Neuling


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Neulich konnte ich zufällig eine gefährliche Situation auf einem Parkplatz beobachten. Ein Auto war am rückwärts ausparken - der Fahrer übersah offensichtlich, dass hinter ihm ein Kind mit Fahrrad seine Runden drehte, wobei auch das Kind die Gefahr der Situation offenbar nicht bemerkte.

Zum Glück passierte nichts, aber einigermaßen knapp war es doch.

Ich hätte am liebsten laut "Stopp" gerufen, war in dem Moment aber hinter einer Scheibe - man hätte mich nicht gehört.

Allerdings Frage ich mich, ob in solchen Fällen eine Pflicht zum eingreifen für Passanten besteht, sofern sie nahe dran sind - zum Beispiel lautes rufen, damit der Autofahrer hoffentlich anhält oder das Kind gewarnt wird.

Selbstverständlich sollte so ein Verhalten auf jeden Fall sein, aber wie ist die Rechtslage?
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Q-Treiberin
Beitrag 08.03.2025, 17:59
Beitrag #2


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Wo siehst Du eine solche „Pflicht“?

Die „Rechtslage“ ist doch dahingehend eindeutig…


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Uwe Mettmann
Beitrag 08.03.2025, 18:39
Beitrag #3


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Die Fragen werden auch immer komischer. Wenn ich verhindern kann, dass ein Kind überfahren wird, dann verhindere ich das, wenn ich mich dazu nicht selbst gefährden muss.

Das ist doch wohl eine Selbstverständlichkeit, egal, ob das Pflicht ist oder nicht.

Daher, was Hintergrund der Frage, möchtest du Rechtsicherheit, wenn du dem Kind nicht hilfst?


Gruß

Uwe
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Uxxo44
Beitrag 08.03.2025, 20:32
Beitrag #4


Neuling


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Wie ich schon geschrieben habe, würde ich einen Kind in der Situation auf jeden Fall helfen. Mich interessiert es einfach trotzdem, ob es dafür Verpflichtungen gibt, weil ich mir gut vorstellen kann dass manche Leute da nicht reagieren würden.

Ich kann mir aber schon vorstellen, dass das in Richtung Hilfeleistung geht -; oder wenn jemand nicht reagiert in unterlassene Hilfeleistung.
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Uwe Mettmann
Beitrag 08.03.2025, 21:03
Beitrag #5


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Die Leute greifen aber auch nicht ein, wenn sie dazu verpflichtet wären oder sind. Das kennen wir doch bei schwereren Unfällen, alle fahren vorbei, obwohl sie verpflichtet sind zur ersten Hilfe.


Gruß

Uwe
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F117
Beitrag 09.03.2025, 09:58
Beitrag #6


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Du sprichst mir aus der Seele, Uwe!


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 09.03.2025, 16:04
Beitrag #7


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Zitat (Uxxo44 @ 08.03.2025, 20:32) *
... weil ich mir gut vorstellen kann dass manche Leute da nicht reagieren würden.
"Reagieren" würdn sie schon:
Nämlich mit dem Handy draufhalten. wallbash.gif
Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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m01
Beitrag 09.03.2025, 18:08
Beitrag #8


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Ich find die Frage schon berechtigt - muss ja nicht gleich um Personenschaden gehen, bei manch kupplungsvernichtendem Parkkünstler sammelt sich schon mal eine handyzückende Schar und wartet nur drauf, dass er einen Nachbarn andotzt (anstatt zu helfen). Sensationsgier. Ein Tatbestand á la unterlassene Hilfeleistung könnte womöglich helfen. Oder auch nicht. thread.gif
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Tinu
Beitrag 10.03.2025, 08:03
Beitrag #9


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Ich finde die Frage ebenfalls grundsätzlich berechtigt und wundere mich, dass in den bisherigen Antworten noch niemand auf den Kern dieser Frage eingegangen ist.

Zunächst mal sei anzumerken, dass es sich ja nicht um eine verkehrs-, sondern straf- (und ggf. zivil-)rechtliche Frage handelt und damit hier eigentlich fachfremd ist. Unabhängig davon zielt die Frage auf die Kriterien ab, nach denen eine Unterlassung als (straf-)rechtlich relevant einzustufen ist. Diese sind zwar grundsätzlich durch das StGB festgelegt, müssen aber im konkreten Einzelfall bewertet werden.

Auf die geschilderte Situation bezogen würde ich laienhaft sagen: Es kommt darauf an, inwieweit es vom Beobachter erwartet werden konnte, in Sekundenschnelle die Gefährlichkeit der Situation und die Notwendigkeit des Einschreitens (also die Verschlechterung durch die Unterlassung) so einzuschätzen, dass eine bewusste Entscheidung des Nichteingreifens vorwerfbar ist.

Wenn also z.B. die Reaktionszeit für den zufälligen beiläufigen Beobachter zu kurz ist, um die unmittelbare Gefahr richtig einzuschätzen und den Entschluss persönlich einzugreifen zu fassen und dann auch noch in die Tat umzusetzen, dürfte das nicht vorwerfbar sein. Spätestens wenn es dann aber tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist, sieht die Lage wieder ganz anders aus, weil die Notlage und die erforderlichen Maßnahmen völlig andere (geworden) sind.

Insbesondere die Abgrenzung zu weniger gefährlichen Situationen scheint mir allerdings schwierig: Angenommen ein kleines Kind (Alter lasse ich bewusst offen) irrt offensichtlich unachtsam und ohne direkt erkennbare Begleitung auf dem Parkplatz herum. Da könnte jederzeit jemand beim Rückwärtsausparken dieses Kind übersehen. Je nachdem würde ich das Kind vielleicht mal ansprechen, aber ich sehe keine rechtliche Verpflichtung hier eine theoretische Gefahrensituation zu entschärfen.

Ich sehe mich auch nicht verpflichtet, andere VT (egal ob klein oder groß) daran zu hindern bei Rot über die Ampel zu gehen, nur weil das gefährlich ist. Wenn ich allerdings den Crash schon unmittelbar antizipiere, würde ich sicher schon aus Reflex zugreifen und ihn zurückhalten. Zeit zum Nachdenken und bewussten Entscheiden bleibt in solchen Situationen ja gar nicht. Bis dahin ist der Drops längst gelutscht.


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Gruß
Martin
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Mueck
Beitrag 10.03.2025, 09:52
Beitrag #10


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Zitat (Uxxo44 @ 08.03.2025, 20:32) *
... oder wenn jemand nicht reagiert in unterlassene Hilfeleistung.
Ein Blick in die §§ erleichtert die Rechtsfindung: thread.gif
Zitat
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; ...
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) ...
"... hundsgemeine Gefahr ..." oder so könnte man hieraus nehmen für den geschilderten Fall ... think.gif
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Tinu
Beitrag 10.03.2025, 11:20
Beitrag #11


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Genau. Aber für eine strafbare Unterlassung müssen noch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Sie muss beispielsweise objektiv wie subjektiv erfüllt als auch schuldhaft sein. Das setzt z.B. voraus, dass man die Notwendigkeit des Einschreitens, das man dann unterlässt, überhaupt erkannt hat. Und das kann im Einzelfall schwierig werden nachzuweisen, wenn man sich schon selbst nicht ganz sicher ist.


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Gruß
Martin
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Majesto
Beitrag 12.03.2025, 04:18
Beitrag #12


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Zitat (Uxxo44 @ 08.03.2025, 20:32) *
Mich interessiert es einfach trotzdem, ob es dafür Verpflichtungen gibt, weil ich mir gut vorstellen kann dass manche Leute da nicht reagieren würden.

Ich kann mir aber schon vorstellen, dass das in Richtung Hilfeleistung geht -; oder wenn jemand nicht reagiert in unterlassene Hilfeleistung.


Viele Leute sind in so einer Situation vielleicht auch überfordert oder realisieren die Gefahr nicht. Da kommt es auf Bruchteilen einer Sekunde an, Zeit zum Nachdenken, wie man reagiert, gibt es da nicht viel.

Mit Hilfeleistung liegst Du da schon richtig. Das wäre ein Fall von Nothilfe.

Was ist, wenn man falsch reagiert und die Lage damit noch verschärft? Betrachten wir mal den beschriebene Hergang. Jemand ruft laut. Das Kind erschrickt, verreißt den Lenker seines Fahrrades und stürzt. Der ausparkende Autofahrer bekommt es nicht mit...

Das ist ein zu komplexes Thema, um darauf mit einem eindeutigen Ja oder Nein, bzw. Verpflichtung / keine Verpflichtung, zu beantworten.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 09.03.2025, 16:04) *
Zitat (Uxxo44 @ 08.03.2025, 20:32) *
... weil ich mir gut vorstellen kann dass manche Leute da nicht reagieren würden.
"Reagieren" würdn sie schon:
Nämlich mit dem Handy draufhalten. wallbash.gif
Doc


Im Fernsehen habe ich mal gesehen, wie bei so einer Aktion das Handy von den Rettungskräften eingezogen und mit dem Fuß zermalmt wurde.

Viele Grüße
Majesto
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Tinu
Beitrag 12.03.2025, 08:58
Beitrag #13


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Zitat (Majesto @ 12.03.2025, 04:18) *
Was ist, wenn man falsch reagiert und die Lage damit noch verschärft?
Der Helfer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Verpflichtung zur Hilfe steht im Vordergrund. Fahrlässige Fehler dabei sind erstmal nicht dem Helfer anzulasten, der vor allem seiner Verpflichtung nachkommen soll, soweit zumutbar.

Zitat
Im Fernsehen habe ich mal gesehen, wie bei so einer Aktion das Handy von den Rettungskräften eingezogen und mit dem Fuß zermalmt wurde.
Das ist aber auch keine fachgerechte Entsorgung.


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Gruß
Martin
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 07:59