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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 59 Beigetreten: 10.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30477 ![]() |
ein Freund aus Frankreich war zu Besuch, fuhr mit meinem Auto in einen Blitzer. Ordnungsgemäß im Anhörungsbogen seine Adresse angegeben. Bisher sagt er, ist nicht gekommen. Gelten im Ausland andere Fristen? Was passiert wenn der Bescheid nicht zugestellt werden kann. Gehts dann an den Halter? Und muss der Halter nachweisen, das dieser "Freund" exisatiert? |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 465 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Es gelten die selben Fristen wie in DE.
Zitat Was passiert wenn der Bescheid nicht zugestellt werden kann. Gehts dann an den Halter? Und muss der Halter nachweisen, das dieser "Freund" exisatiert? Du bist doch der Halter. Du hast mit der Angabe des Fahrers deine Pflicht erfüllt. Jetzt sollte das Amt einen Anhörungsbrief an den Freund senden, wenn er die Tat zugibt, erhält er einen Bussgeldbescheid. Damit ist die Sache erledigt. Ob das Amt Probleme hat mit der Vollstreckung im Ausland ist nicht dein Problem. Du warst nicht der Fahrer, also kann man dich nicht bestrafen. |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19628 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Der Freund in Frankreich muss ja erst einmal angehört werden. Die Verjährungsfrist wird durch die Anordnung der Anhörung unterbrochen - und nicht durch Zugang des Anhörungsbogens; das kann im Ausland ja ein paar Tage länger dauern.
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:38 |