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04.03.2025, 19:58
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 04.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92381 |
folgender Sachverhalt treibt mich gerade um: Wir wohnen an einem von einer öffentlichen Straße kommenden Privatweg inklusive einer Freifläche, wo alle immer geparkt haben. Es handelt sich um Berlin. Ich habe mal eine einfach Skizze mit angehängt. 1,2,3,4,5 und X sind Anwohner. Skizze Für diesen Privatweg ist ein Wegerecht eingetragen. Dieses umfasst alle Anwohner. Im Baulastenverzeichnis ist folgendes eingetragen: Das Grundstück XYZ steht als Feuerwehrzufahrt sowie als Geh- und Fahrweg und zur Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung der Ver- und Entsorgungsleitungen zugunsten der Grundstücke XYZ zur Verfügung. Ist es nun - nach berliner Recht - erlaubt oder verboten auf der Fläche zu parken? Danke schon mal. |
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04.03.2025, 20:13
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7859 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Verkehrsrechtlich wäre zunächst mal zu prüfen, ob es sich um eine faktisch öffentliche Verkehrsfläche handelt. Falls da der Fall ist, greifen die Regeln der StVO. Dann wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Feuerwehrzufahrt behördlich gekennzeichnet ist. Ist das ebenfalls zutreffend, gilt Halteverbot nach §12 (1) Nr. 5. In jedem Fall gilt das Halteverbot nach Nummer 1, wenn es sich um eine "enge Stelle" handelt (was vermutlich für die Zufahrt zutrifft).
Handelt es sich um eine Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums wäre das jeweilige Baurecht zuständig, möglicherweise auch noch das Gefahrenabwehrrecht. Damit kenne ich mich für Berlin nicht aus. (und das könnte natürlich auch verlangen, dass auf der öffentlichen Verkehrsfläche die Feuerwehrzufahrt durch amtliche Kennzeichnung gesichert wird) |
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04.03.2025, 21:14
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 04.03.2025 Mitglieds-Nr.: 92381 |
Hi, danke schon mal für die Antwort.
Es handelt sich um eine in Privateigentum befindliche Verkehrsfläche. Einer der Anwohner hat diese gekauft. Behördlich ist diese nicht gekennzeichnet. Wie auf der Skizze nicht eindeutig erkennbar handelt es sich um einen gepflasterten Weg und bei dem breitern Stück um eine Sandfläche, wo derzeit geparkt wird. Bezüglich Bau- bzw. Gefahrenabwehrrecht mache ich mich mal schlau. |
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05.03.2025, 10:54
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 679 Beigetreten: 25.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79801 |
https://www.berliner-feuerwehr.de/fileadmin...e_Feuerwehr.pdf
"Zufahrten sind sicher begeh- und befahrbar herzustellen und so instand zu halten, dass sie jederzeit benutzbar sind und eine Rutschgefahr (z. B. durch Humus, Schnee, Eis) ausgeschlossen ist. Ein Abstellen von Kraftfahrzeugen und anderen Hindernissen in der Feuerwehrzufahrt ist nicht gestattet." |
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05.03.2025, 21:20
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7859 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Die Vorschriften des Baurechts haben aber keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs.
Sie binden nur den Betreiber des Gebäudes (der für die Freihaltung sorgen muss) und die Behörde (die ggf. ein Halteverbot anordnen muss), nicht aber den gemeinen Verkehrsteilnehmer der sein Fahrzeug abstellen möchte... |
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06.03.2025, 09:35
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 679 Beigetreten: 25.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79801 |
Da es nur ein Wegerecht für die direkten Anwohner gibt, sehe ich da keine öffentliche Verkehrsfläche.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.12.2025 - 23:48 |