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> Zebrastreifen/FGÜ zur Verdeutlichung im Beispielfall erlaubt?
Söne spitze Steine
Beitrag 04.03.2025, 15:10
Beitrag #1


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Es geht um diese Ecke hier : Rechtsabbieger Schützen-/Leimbacher Straße. Fahrtrichtung Osten und Abbiegen Richtung Süden. Die Kreuzung ist ampelgeregelt, der Rechtsabbieger ist es nicht. Die Unfallage ist „unauffällig“, allerdings werden hier Fußgänger regelmäßig gefährdet und verzichten daher auf ihr Vorrecht aus § 9 (3). Lageplan.

Hier werden mal wieder von der entsprechenden Abteilung selektiv die Sichtbeziehungen der R-FGÜ ins Feld geführt, weshalb der Vorschlag eines FGÜ (Zebrastreifens) nicht umsetzbar sei. Hier (Sichtbarkeit wg. Kuppe von Westen erst 50m vor FGÜ, Verzicht auf Z350) oder hier (Rechtsabbieger nach Osten) war die Sichtbarkeit zum Beispiel kein Thema.

Kann ein FGÜ zur Verdeutlichung des bestehenden Vorrangs des Fußverkehrs auch dann angeordnet werden, wenn die Sichtbeziehungen mal nicht eingehalten werden? Es ist ja offenkundig so, daß etliche Autofahrer nicht wissen, daß sie beim Abbiegen die Fußgänger geradeaus durchzulassen haben, so daß ein FGÜ daran „erinnert“.

Welche Alternativen zur Ampel gibt es? Ich sehe ja schon wieder die Begründung: „Ampel zu teuer.“


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Mueck
Beitrag 04.03.2025, 17:34
Beitrag #2


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Zitat (Söne spitze Steine @ 04.03.2025, 15:10) *
Kann ein FGÜ zur Verdeutlichung des bestehenden Vorrangs des Fußverkehrs auch dann angeordnet werden, wenn die Sichtbeziehungen mal nicht eingehalten werden?
Ein Zebra könnte nur den Vorrang des Fußgängers parallel zur Schützenstr. verdeutlichen, denn der hat ihn nach § 9, wie auch ein Radler in dieser Richtung, gäbe es dort solche ...
Ein Fußgänger parallel zur Leimbacher Str. hätte diesen Vorrang dagegen nicht, da er (im Gegensatz zu einem hypothetischen Radler auf dieser Route) nicht fährt und er somit keine Vorfahrt nach § 8 im Verbindung mit Vz (so es diese dort gäbe, was ich vermute) hat, sondern nach § 25 wartepflichtig wäre.
Der Zebra ändert dort also die Vorrangverhältnisse durchaus, macht aus den teils nur gefühlten Vorrängen echte Vorränge und sorgt für Einheitlichkeit, so dass sich der Autofahrer keinen Kopf machen muss, von wo nach wo der Flaneur flanieren will ...
Hapert's dort an den Sichtdreiecken, könnte man
- den Zebra sichtdreieckkompatibler positionieren (ggfs. bei Anpassung der Absenkungen)
- und/oder den Lichtmast versetzen und/oder
- die Schaltkästen versetzen und/oder
- die Parkplätze versetzen ...
... bis es passt. Sollte immer noch billiger als eine Ampel sein.
Lösungen suchen statt die Probleme zu suchen ...
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Söne spitze Steine
Beitrag 05.03.2025, 14:43
Beitrag #3


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Es geht nur um den Rechtsabbieger Schützenstraße → Leimbacher. Von daher greift dort § 9 (3) – Vorrang für Fußgänger.

Die Antwort der Beamten ist mal wieder typisch und läßt die Leienpolitik lieber im Nebel stochern anstatt mögliche Perspektiven aufzuzeigen, wie hier die Sicherheit der Fußgänger verbessert werden kann.


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Mueck
Beitrag 05.03.2025, 18:04
Beitrag #4


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Zitat (Söne spitze Steine @ 05.03.2025, 14:43) *
Es geht nur um den Rechtsabbieger Schützenstraße → Leimbacher. Von daher greift dort § 9 (3) – Vorrang für Fußgänger.
Nicht unbedingt ... Je nach Auslegung des § 9 ...
In erster Linie schützt § 9 den Parallelverkehr zur Herkunft des Abbiegers, während § 8 und § 25 den Querverkehr behandeln, § 25 eben für die Fußgänger. Nach weiterer Auslegung, wie es rapit bspw. tat m.E.n., könnte es auch mehr Fußgänger schützen, aber das habe ich so nicht aus Urteilen in Erinnerung ...
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