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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 25.02.2025 Mitglieds-Nr.: 92372 ![]() |
![]() Ist das ein Parkverstoß? Wo ist geregelt, wie weit ein teil des PKW in diesen Bereich hineinragen darf? Beim Halteverbot ist das klar geregelt, aber zu diesem Zeichen finde ich keine Regelung. Es ist keine Beschilderung rechts vom abgebildeten Zeichen vorhanden. Dort befindet sich eine private Sperrfläche. |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14077 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Herzlich willkommen im verkehrsportal!
![]() Aus §42 Abs. 3 StVO: Zitat Richtzeichen stehen [...] dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Damit unterliegt der linke Teil des Golf der Parkscheibenpflicht. Nur: Was soll eine "private Sperrfläche" sein? Die Örtlichkeit ist doch öffentlicher Verkehrsraum, daher sollte eine Sperrfläche doch amtlich angeordnet sein. Übrigens hat der Golf auf der Sperrfläche nichts verloren, sie ist ja schließlich gesperrt. Wie lautet denn der Tatvorwurf? |
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 25.02.2025 Mitglieds-Nr.: 92372 ![]() |
Die Sperrfläche ist ein, durch eine Kette, abgesperrter Bereich, der gewerblich genutzt wird.
Der Golf steht nicht auf einer Sperrfläche, sondern direkt daneben. Die Frage ziehlt auch darauf ab, ob es eine Vorgabe gibt, wie weit ein PKW auf einem Parkplatz stehen muss, um verwarnt werden zu können. In diesem Fall sind es 15cm. |
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Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 25.02.2025 Mitglieds-Nr.: 92372 ![]() |
Der Tatvorwurf lautet
Sie überschritten bei Zeichen 314 mit Zusatzzeichen die zulässige Höchstparkdauer länger als 1 Std. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14077 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
"Sperrfläche" ist ein Verkehrszeichen, da darf kein Fahrzeug darauf stehen.
Das kann also verwarnt werden. Du meinst dann eine abgetrennte Fläche? Was ist dann zwischen der abgesperrten Fläche und dem Schilderpfosten markiert? Natürlich reichen 15cm ohne Parkscheibe. Oder welche Tolerant hättest Du gerne? Oder betrachte es einmal aus einem anderen Blickwinkel: Der erste Parkplatz ist so nicht nutzbar, die Zeitbegrenzung ist angeordnet, damit jeder einmal eine Chance auf einen Parkplatz hat. Jetzt kommt jemand und verhindert die Nutzung des ersten Parkplatzes für eine unbekannte Dauer. |
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Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 25.02.2025 Mitglieds-Nr.: 92372 ![]() |
Also, rechts vom Auto hängt eine Kette, da dieser Bereich gewerblich genutzt wird, daher Sperrfläche. Da kann ich nicht stehen. Ich stand zwischen Kette (rechts) und Schild (links, wie auf dem Foto zu sehen). Der Bereich dazwischen ist nicht markiert, weder Schild noch Kennzeichnung auf dem Pflaster.
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Wenn sich Teile des Fahrzeugs im parkscheibenpflichtigen Teil der Straße befinden, ist eine Parkscheibe auszulegen. Egal, wie klein dieser Teil ist.
Das ist im vorliegenden Fall gegeben. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 07:29 |