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> Ausgewiesene Parkplätze, abs. Halteverbot + Winterdienstschild
Aniram13
Beitrag 25.02.2025, 09:22
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte Hilfe.
In meiner Wohngegend gibt es auf der Straße markierte Flächen auf denen man parken darf.
Bei so einer ausgewiesenen Parkfläche wurde bis vor ein paar Jahren noch im Winter ein abs. Halteverbotschild aufgestellt, damit der Schneepflug bzw. Winterdienst dort dann seinen Schnee hinschieben kann. Im Frühjahr wurde dann das Schild wieder abgenommen und man durfte wieder dort parken.
Wie schon bereits erwähnt, wird dieses System nicht mehr gemacht. Die Halteverbotsschilder bleiben hängen, dafür hängt darunter jetzt ein Schild "Winterdienst". Nun ist es wie Lottospielen... bekommt man einen Strafzettel oder bekommt man keinen?
Logisch ist, wenn es schneit, dass man dort nicht parkt. Generell bei winterlichen Verhältnissen.
Mein Mann hat aber vor 2 Wochen einen Strafzettel bekommen, obwohl kein Schnee in Aussicht war, sondern es nur frostige Temperaturen hatte. Mit der Begründung, dass die Beschilderung nicht ausschlaggebend ist, sondern das absolute Halteverbot jederzeit zu beachten ist. Zum Tatzeitpunkt herrschten keine frühlingshaften Temperaturen.
Nun frage ich mich aber, warum die Parkplatzmarkierung dann noch vorhanden sind, wenn eh absolutes Halteverbot herrscht. Ich finde es äußerst verwirrend und keine zufriedenstellende Lösung.

Was meint ihr?
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bicionado
Beitrag 25.02.2025, 10:02
Beitrag #2


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Gibt es ein Foto? Markierungen und Schilder beißen sich ziemlich oft.
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ulm
Beitrag 25.02.2025, 10:26
Beitrag #3


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Hier wären zwei Fotos, nämlich von der Beschilderung und eine Übersichtsaufnahme dringend notwendig.
Es kommt auf die Details an!

Beispielsweise wäre ein Verkehrszeichen "Haltverbot" und ein Zusatzzeichen, auf dem nur das Wort "Winterdienst" steht, ein Haltverbot, das ausschließlich für den Winterdienst gilt... narr.gif wallbash.gif

Hat Dein Mann denn schon bezahlt?
Wieviel soll er denn zahlen?
Hat er sich als Fahrer zu erkennen gegeben?
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Aniram13
Beitrag 25.02.2025, 10:44
Beitrag #4


Neuling


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Hallo,
danke erst mal für die Antworten. Anbei das Foto von der Verkehrsüberwachung. Man kann leider auf den Bildern die Parkplatzmarkierung ganz schlecht erkennen. Mein Mann parkt so, dass die Vorderreifen grad so in der Markierung stehen. Auf einem Bild sieht man zwischen beiden Autos einen weißen Streifen. Ansonsten kann ich nochmal ein ordentliches Bild machen, auf dem dies klar zu erkennen ist.

Er soll 25 € bezahlen. Nicht die Welt... aber mir gehts hier ums Prinzip. Bezahlt hat er noch nicht. Ich versteh leider die Frage nicht, ob er sich als Fahrer zu erkennen gegeben hat... das ist doch eindeutig, oder?

Angehängte Datei  auto.jpg ( 122.94KB ) Anzahl der Downloads: 5


Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 15.03.2025, 15:14
Bearbeitungsgrund: Bildgröße angepasst
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ulm
Beitrag 25.02.2025, 11:04
Beitrag #5


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Danke schon einmal für diese Bilder.

Demnach steht das Haltverbot am Anfang der Straße.
Wo beginnt denn die Markierung des Parkstreifen? Auch dort oder erst etwas weiter hinten?

Die Beschilderung ist definitiv Müll! ranting.gif
So gilt das Haltverbot einfach nur für den Winterdienst.
Und beginnt der Parkstreifen erst einige Meter nach dem Haltverbot-Schild, dann ist die Markierung des Parkstreifen eine neue Regelung für den ruhenden Verkehr und damit endet am Beginn der Parkstrifen-Markierung das Haltverbot. whistling.gif
Beides will nicht jede Straßenverkehrsbehörde und jede Bußgeldstelle kapieren... crybaby.gif

Für Verstöße im Straßenverkehr kann nur der verantwortliche Fahrer bestraft werden.
Der Halter ist nicht automatisch der Fahrer, denn es können auch Firmen der Halter sein oder Minderjährige, die noch gar nicht Auto fahren dürfen.
Daher muss Dein Mann die Fahrereigenschaft zugeben, damit ein Bußgeldverfahren fortgeführt werden kann, beispielsweise auch, wenn man sich gegen einen falschen Vorwurf wehren will.
Kann die Bußgeldstelle den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln, muss das Verfahren zwingend eingestellt werden. Bei Parkverstößen zahlt der Halter dann 23,50 Euro, wenn er den verantwortlichen Fahrer nicht angegeben hat.
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Beitrag 25.02.2025, 11:14
Beitrag #6


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Solange Dein Mann keinen Winterdienst betreibt, darf er dort parken.


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Aniram13
Beitrag 25.02.2025, 11:23
Beitrag #7


Neuling


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Zitat (ulm @ 25.02.2025, 11:04) *
[...]
Wo beginnt denn die Markierung des Parkstreifen? Auch dort oder erst etwas weiter hinten? [...]
Für Verstöße im Straßenverkehr kann nur der verantwortliche Fahrer bestraft werden. [...]


Ah ok, verstehe. Also ich werde mittag nochmal eindeutige Fotos machen rolleyes.gif Aber in dem Fall ist der Halter auch der Fahrer cool.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 25.02.2025, 11:30
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat auf das Wesentliche reduziert
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Beitrag 25.02.2025, 11:32
Beitrag #8


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Davon darf die Behörde aber nicht ausgehen.


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ulm
Beitrag 25.02.2025, 11:33
Beitrag #9


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Zitat (Aniram13 @ 25.02.2025, 09:22) *
Bei so einer ausgewiesenen Parkfläche wurde bis vor ein paar Jahren noch im Winter ein abs. Halteverbotschild aufgestellt, damit der Schneepflug bzw. Winterdienst dort dann seinen Schnee hinschieben kann.

Nur mal so für mich zum Verständnis:
Damals gab es also einen Parkstreifen am Fahrbahnrand und im Winter beginnt dann irgendwo zwischendrin ein Schneehaufen, der als Hindernis nicht abgesichert ist?
Oder war das einfach nur der Schnee, der als durchgängiger Streifen an den Fahrbahnrand geschoben wurde?
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Aniram13
Beitrag 25.02.2025, 12:01
Beitrag #10


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@ulm

richtig. Also ersteres. Die markierte Parkfläche wird/wurde im Winter zur Schneeablagefläche umgemodelt. Damals halt noch mit Halteverbotsschildern, im Sommer dann ohne und mittlerweile nonstop.
Der Schneehaufen beginnt nicht mittendrin laugh2.gif der wurde feinsäuberlich zu Beginn des Parkstreifens und zu Ende des Parkstreifens zusammengeschoben.
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ulm
Beitrag 25.02.2025, 12:31
Beitrag #11


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Hmm, dann ist es gut, wenn es das nicht mehr gibt.
Bei einem solchen Schneeablageplatz ohne jegliche Absicherung oder Kennzeichnung mitten auf der Fahrbahn denke ich sonst schon über die Straftat "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" (§315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) nach...
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Aniram13
Beitrag 25.02.2025, 12:36
Beitrag #12


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So, jetzt ein besseres Foto auf dem man erkennen kann, wo die Markierung beginnt und wo das Schild steht.

https://www.pic-upload.de/view-37469741/202...122150.jpg.html
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ulm
Beitrag 25.02.2025, 12:40
Beitrag #13


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Dankeschön, doch das ist das Ende, was für diesen Fall und auch wohl insgesamt komplett irrelevant ist.
Entscheidend ist der Anfang.
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Aniram13
Beitrag 25.02.2025, 12:48
Beitrag #14


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Hallo ulm, ich stehe auf der Leitung... möchtest Du noch Bild vom anderen "Ende"? Also quasi Anfang?
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ulm
Beitrag 25.02.2025, 12:51
Beitrag #15


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Ja, denn Verkehrszeichen gelten (in der Regel) ab ihrem Standort, das Ende ist daher vollkommen uninteressant für das, was vorher galt. Es zeigt nur, was nun angeblich nicht mehr gilt.
In Eurem Fall gibt es aber Feinheiten, die man nicht aus dem Ende erkennen kann.
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Aniram13
Beitrag 25.02.2025, 13:04
Beitrag #16


Neuling


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So, jetzt nochmal vom Anfang 😎
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ulm
Beitrag 25.02.2025, 13:18
Beitrag #17


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Ja, das ist tatsächlich absoluter Müll, der da beschildert wurde.
Das Haltverbot gilt nur für den Winterdienst und endet hinter der Grundstückszufahrt.

Ich denke, uns ist allen klar, was die Stadt mit der Beschilderung ausdrücke möchte. Sie tut es halt nur nicht. Und Allgemeinverfügungen (was auch Verkehrszeichen sind) müssen eindeutig sein.

Schauen wir uns die Beschilderung an:
Ein Haltverbot kann durch ein Zusatzzeichen eingeschränkt werden. Hier ist es eingeschränkt auf den Winterdienst.
Verkehrszeichen in der Regel gelten so lange, bis durch ein anderes Verkehrszeichen eine neue Regelung getroffen wird.
Auch Markierungen sind Verkehrszeichen.
Die Parkflächenmarkierung (Nr. 74 Anlage 2 StVO) ist demnach eine neue Regelung und beendet das Haltverbot.

Nun muss man überlegen:
- "Zahlen schafft Frieden", kostet aber 25 Euro und führt beim nächsten Mal zur gleichen Situation
- Schweigen und den Fahrer nicht bekanntgeben führt zu einem Kostenbescheid über 23,50 Euro gegen den Halter und führt beim nächsten Mal zur gleichen Situation
- Anrufen und der Bußgeldstelle die StVO erklären, kann je nach Sachbearbeiter zur Einstellung des Verfahren und damit null Euro führen, was beim nächsten Mal passiert, weiß niemand
- Fahrer bekanntgeben, Bußgeldbescheid abwarten und Einspruch einlegen: Wird dem stattgegeben, null Euro, sonst 43,50 Euro
- Wird dann nicht bezahlt, geht es vor Gericht, dann bei Einstellung oder Sieg null Euro oder bei Niederlage 82 Euro zzgl. Zeugenauslagen

Und immer das Risiko, was beim nächsten Mal passiert. sad.gif
Ich würde wahrscheinlich mal ein sachliches E-Mail mit Fotos mit anschließendem freundlichen Telefonat an den Leiter des Sachgebiets 4.5 bei der Stadt schicken. Das sollte dann hoffentlich auch dazu führen, dass man entweder ordentlich beschildert oder keine Knöllchen mehr verteilt.
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reckoner
Beitrag 27.02.2025, 23:05
Beitrag #18


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Hallo,

ich bin nicht unbedingt der Meinung, dass das Schild nur für den Winterdienst gilt; man kann es auch als Erklärbär-Schild interpretieren (bei einem Tempolimit steht ja beispielsweise auch manchmel "Kindergarten" - und die hab ich noch nie schneller als 0 km/h gesehen).
Korrekt ist imho aber, dass die Markierung ein paar Meter weiter eine neue Regelung ist. Und genau darauf würde ich mich stützen (wird aber vielleicht nicht einfach, und ob das die 25 Euro wert sind?).

Übrigens hat das Ganze nichts mit dem Wetter zu tun, also ob Schnee liegt oder liegen könnte. Wenn dann gilt das Halteverbot auch im Sommer. [siehe die Urteile zur Schneeflocke]

Zitat
Hmm, dann ist es gut, wenn es das nicht mehr gibt.
Offenbar gibt es das aber sehr wohl noch. Abgeschafft wurde doch nur, dass die Schilder abgehängt werden. wavey.gif

Stefan
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oetz2000
Beitrag 28.02.2025, 08:41
Beitrag #19


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Hier mal Link zur Örtlichkeit. Klick

Ich bin da bei reckoner. Ein Haltverbot, das nur für Fahrzeuge des Winterdienst gilt, ergibt keinen Sinn. Eine Begründung für eine derartige Anordnung fällt mir beim besten Willen nicht ein.

Wie im Link zu sehen ist, existiert die VZ-Kombination auch im Sommer.
Also muss der VT selber einschätzen, wann die Regelung greift und wann nicht. Temperaturen um den Gefrierpunkt und die Aussicht auf etwas Feuchtigkeit können schon zum Einsatz des Winterdienstes, ggf. auch nur prophylaktisch, führen. Winterdienst heißt ja nicht nur Schnee schieben, sondern kann auch das Abstumpfen der Straße bedeuten.

Warum man trotzdem mal mit der Bußgeldstelle reden könnte, wurde hier ja schon von ulm sehr schön erläutert.
Ergänzend könnte man noch die Ausrichtung des Z 283 bemängeln. Wenn die Perspektive nicht täuscht, ist das zu weit eingedreht, so dass der Eindruck erweckt wird, dass es für die Zufahrt gilt. Ist etwas weit hergeholt, zumal ein paar Meter weiter das Z 283-30 zu sehen ist, aber schaden kann es nicht.
Auch dass im VzKat das Zeichen nicht aufgeführt ist, könnte man beanstanden. Es könnte damit eine spezielle Landesregelung oder ungültig sein. Man könnte hier argumentieren, dass es Zweifel beim Regelungsgehalt aufwirft. Und da die Regelungen für den VT eindeutig sein müssen, wäre auch das ein Punkt, den man ansprechen könnte.

Ich nehme an, dass ihr da wohnt und dort öfter parkt. Daher würde ich die Straßenverkehrsbehörde mal darauf hinweisen, dass es als Laie schwierig ist, zu erkennen, wann das Haltverbot gelten soll. Wenn man sich den An- und Abbau der Schilder sparen will, es gibt die Verkehrszeichen auch als klappbare Varianten.
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reckoner
Beitrag 28.02.2025, 11:13
Beitrag #20


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Hallo,

Zitat
Also muss der VT selber einschätzen, wann die Regelung greift und wann nicht.
Mir ist natürlich klar, dass du mir nur in dem Punkt "Erklärbärschild" zugestimmt hast.

Aber gerade das mit dem selbst einschätzen denke ich stimmt nicht.
Eben wie eine Schneeflocke auch im Sommer gilt, oder ein "Schule" auch in den Ferien, ist es auch hier, das Halteverbot gilt das ganze Jahr, auch bei 30° im Schatten.
Ist natürlich unlogisch, ändert imho aber nichts. Man hätte vielleicht mit "Bei Schnee" o.ä. beschildern sollen.

Stefan
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Aniram13
Beitrag 15.03.2025, 13:07
Beitrag #21


Neuling


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Hallo zusammen,

ich wieder... habe nun Antwort von der ZV KD erhalten, da ich einen Brief geschrieben habe, in dem ich mitgeteilt habe, dass due Beschilderung Unfug ist und die Schilder doch einfach im Sommer wieder abgebaut werden sollen.
Heute kam die Antwort:

Angehängte Datei  20250315_125354.jpg ( 148.71KB ) Anzahl der Downloads: 13


Was soll ich davon jetzt halten? Oder was antworten?
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ulm
Beitrag 15.03.2025, 15:39
Beitrag #22


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So, jetzt wird es spannend.
In der Bußgeldstelle herrscht ein gefährliches Halbwissen. crybaby.gif

Dröseln wird das mal auf:

- Ein "Winterhaltverbot" gibt es in der StVO nicht. Daher ist es insofern richtig, dass die Beschilderung gilt, wenn sie steht. Allerdings ist hier dieses als Erklärbär gemeinte Zusatzzeichen "Winterdienst" kontraproduktiv. Würde dort der "Linienbus" stehen, dann wäre jedem klar, dass es sich um ein Haltverbot für Linienbusse handeln. Warum soll das Zusatzzeichen "Winterdienst" dann plötzlich nicht Winterdienst-Fahrzeuge meinen?
Hier muss die Straßenverkehrsbehörde den Zusatz-Mist abhängen.

- "Eine Bodenmarkierung ist kein Verkehrszeichen als solches" ist grober Unfug, denn in §39 Abs. 5 StVO steht klar:
Zitat
Auch Markierungen [...] sind Verkehrszeichen.

- "Markierungen dienen rein zur Verdeutlichung in Kombination mit einer Beschilderung" ist lediglich bei der Grenzmarkierung ("Zickzacklinie" / Zeichen 299) richtig. Ansonsten sagt Anlage 2 Nr. 74 StVO zur Parkflächenmarkierung:
Zitat
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

- Leider hast Du uns nicht verraten, dass es sich in Deinem Wohngebiet um eine Zone mit eingeschränktem Haltverbot handelt.
Ist im Regelfall extrem wichtig, hier zum Glück ohne Relevanz, da Dein Mann innerhalb der Markierung geparkt hat.

- "vorübergehend angeordnete Haltverbote" ist leider falsch zitiert und führt daher zu der falschen Begründung der Bußgeldstelle. Vollständig und damit richtig heißt es in Anlage 2 Nr. 61 StVO
Zitat
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Das Haltverbot ist am einbetonierten Pfosten des Straßennamenschildes angeschraubt und damit fehlt ihm die Eigenschaft "mobil".
Damit ist dann die Parkflächenmarkierung eine neue Regelung nach dem Haltverbot und beendet dieses (das sowieso nur für den Winterdienst gilt).

Zusammengefasst also so viel Unfug, dass es schwer wird, das dem Sachbearbeiter zu erklären. Er hat einfach zu wenig Ahnung von seinem Job. Oder er begründet so ausführlich, denn "es kann nicht sein, was nicht sein darf".
Die Beschilderung ist genau Müll wie die Begründung!


Ich fürchte fast, hier gilt "Zahlen schafft Frieden" und danach würde ich dem Sachbearbeiter und dem Vorgesetzten diesen Thread schicken, damit sie wissen, dass sie noch große Wissenslücken in ihrem Fachgebiet haben.
Sorry, das klingt furchtbar arrogant, aber ich muss es so deutlich schreiben, denn die Begründung in dem durchaus netten und ausführlichen Schreiben offenbart massive Wissensmängel.
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Explosiv
Beitrag 15.03.2025, 19:19
Beitrag #23


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Danke für die gute und ausführliche Erklärung. Habe sogar ich verstanden.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 07:16