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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 20.02.2025 Mitglieds-Nr.: 92365 ![]() |
Dieser ist dem Vertrag nach ein Jahr nach Unterzeichnung bis zum 30.06.2025 gültig. Zudem enthält der Vertrag definierte Preise für Fahrstunden (Wortlaut: "Die genannten Entgelte sind Endpreise"). Weiterhin enthält der Vertrag die Klausel "Die in der Fahrschule einzusehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags". (siehe ganz unten) Person A konnte aus persönlichen Gründen (welche vor der Unterzeichnung mit der Fahrschule besprochen wurden) und aufgrund der winterlichen Bedingungen noch keine Praxisstunde in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit hat die Fahrschule allerdings über zwei Preiserhöhungen die Preise um 20% (im Vergleich zu den Preisen im Ausbildungsvertrag) auch für Bestandverträge erhöht, und begründet dies mit für F gestiegene Preise durch Inflation, CO2-Steuer und teureren Kasko-Versicherungen. Allerdings sieht A diese gestiegenen Kosten bereits vor Vertragsunterzeichnung für F als absehbar. A hat dieser Erhöhung widersprochen, da es für A eine Kostensteigerung um mehrere Hundert Euro bedeuten würde und A diese Fahrschule aufgrund langer Preisstabilität eines Jahrs und der ehemals günstigsten Preise ausgesucht hat. Nun ist es die teuerste Fahrschule im Gebiet des A. F akzeptiert den Widerspruch aber nicht. Argumente von A: - § 241 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): F ist verpflichtet die Fahrstunden zum ursprünglich vereinbarten Preis anzubieten, da diese im Vertrag vereinbart wurden, keine Preissteigerungsklausel vorhanden ist und sich beide Vertragsparteien für ein Jahr daran gebunden haben. - § 812 BGB (Herausgabeanspruch): Zu der zweiten Preiserhöhung bot F dem A eine "kostenfreie" Kündigung an. Dabei verlangte A um Rückzahlung nicht genutzter Leistungen (500 Euro). Dies beinhaltete die Grundgebühr für den Theorieunterricht und Lern-App. Beides hatte A zu dem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen. Aufgrund des Querstellens von F, nahm A am Theorieunterricht teil, um mit der Ausbildung vorzukommen und kann sich nicht mehr auf §812 berufen. A stimmte aber weiterhin nicht den Preiserhöhungen der Fahrstunden zu. - § 305 BGB Abs 2(Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbeziehungen): F verweist auf die AGB, auf welche im Vertrag hingewiesen wurde, dass jene in einem Aushang in der Fahrschule aushängen würden. Allerdings hat F dem A die AGB nicht zu Vertragsunterzeichnung ausgehändigt, noch hat F den A auf den Aushang explizit aufmerksam gemacht. A hat diesem auch nicht aktiv zugestimmt. A argumentiert, dass diese somit nicht Bestandteil des Vertrags sind. - §307 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB (Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung): Bezogen auf "Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarende Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen." A sieht hier eine unangemessene Benachteiligung. - §305b BGB (Vorrang der Individualabrede): F beruft sich auf "Die Ausbildung endet [...], in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages." der AGB und sieht sich nach 6 Monaten berechtigt die neuen Preise zu verlangen. A sieht einen Widerspruch zwischen der Vertragslaufzeit von 12 Monaten laut Vertrag und der Passage in den AGB und sieht den Vertrag im Vorrang. Argumente von F: - §57 Telekommunikationsgesetzt: F beruft sich auf das TKG, wonach es F zustehen würde nach dem Anbieten einer fristlosen Kündigung nach 3 Monaten die Preise auch von Bestandsverträgen zu erhöhen. A sieht F allerdings nicht als Telekommunikationsunternehmen. - F beruft sich weiterhin darauf, "so etwas auf Google gelesen zu haben". F gibt A trotz Nachfrage dazu allerdings keine genauere Auskunft. Problem für A: - A möchte den Führerschein möglichst zeitnah abschließen. - F stellt sich aber quer und möchte A keine Fahrstunden zu den ursprünglich vereinbarten Preisen - A hat F um eine schriftliche Stellungnahme auf die oben genannten Argumente von A nach 7 Tage gebeten. F antwortet nicht. F ist auch nicht an einem persönlichen Gespräch interessiert. - Für A würde ein Wechsel der Fahrschule zusätzliche Wartezeit (durch die Ummeldung) und weitere Wechselkosten der neuen Fahrschule bedeuten - F verlangt von A im Falle eines Fahrschulwechsels für den Ausbildungsnachweis 115 Euro. Dies steht in einer "Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag" und wurde auch nur in der Fahrschule aufgehängt. Im Vertrag wurde darauf A nicht hingewiesen. Fragen von A: 1. Kann sich A auf die ursprünglich vereinbarten Preise berufen? 2. Welche Chancen hat F in der Preissteigerung Recht zu bekommen? 3. Falls A die Fahrschule wechselt, kann dieser gegenüber dem F Schadenersatz für zusätzlich entstandene Kosten geltend machen? 4. Kann sich F auf die Wechselgebühr für den Fahrschulwechsel berufen? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ AGB von F: 1. Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihren beruhenden Rechtsverordnungen, der Fahrschülerausbildungsverordnung erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrags sind. Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. Der Ausbildungsvertrag ist 12 Monate gültig, nach Unterschrift. Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. 2. Entgelte, Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10049 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Viel Blabla.
In dem Moment wo sich die Preise ändern gibt es ein Kündigungsrecht. Das muss man aber auch ausüben. Dafür gibt es eine Frist. Der Rest ist Pillepalle -------------------- Wer bremst hat Angst
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2095 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Nach meiner unmaßgeblichen Meinung hat F Recht. Die Rubrik "Beendigung der Ausbildung" begrenzt die Preisbindung auf 6 Monate (1. Satz), danach gelten andere (ausgehängte) Preise (2. Satz). Aber die Volljuristen werden Dir das genauer sagen (und mich ggf. vom Gegenteil überzeugen).
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:44 |