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> Dieses Schild gibt es nicht mehr in der heutigen StVO
Joe_Affe
Beitrag 13.02.2025, 11:00
Beitrag #1


Neuling
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Hat es trotzdem Gültigkeit? Weist es trotzdem einen benutzungspflichtigen Radweg aus?

Ehemaliges Zeichen 244: Gemeinsamer Rad- und Fußweg

https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsan...,_StVO_1970.svg


Bei uns gibt es immernoch fragwürdige Radwege mit Benutzungspflicht wo dieses Schild aus den 70er hängt.
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Schwachzocker
Beitrag 13.02.2025, 13:20
Beitrag #2


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Zitat
§53 StVO (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:

Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
...


Zitat
Bei uns gibt es immernoch fragwürdige Radwege mit Benutzungspflicht wo dieses Schild aus den 70er hängt.

Kann ich mir nicht vorstellen. narr.gif
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mgka
Beitrag 13.02.2025, 13:27
Beitrag #3


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Ich kenn auch noch so beschilderte Wege, allerdings sollte man die Behörde mal zur Vorlage der Akten auffordern, worauf denn diese Anordnung beruht. Erfahrungsgemäß gibt's dazu nämlich nix (mehr).


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Pogge
Beitrag 13.02.2025, 15:21
Beitrag #4


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Es weist einen Geh- und Radweg aus. In der VOR dem 1.Juli 1992 geltenden StVO war die Benutzungpflicht keine Folge dieses VZ.
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Gorm
Beitrag 13.02.2025, 15:56
Beitrag #5


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Oh wie praktisch! Das bedeutet, so kann man einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg ausschildern? Jetzt muss man nur noch genügend alte Schilder haben. Oder werden die auf Wunsch noch produziert?
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Tinu
Beitrag 13.02.2025, 16:15
Beitrag #6


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@Pogge
Du meinst vermutlich, dass die Benutzungspflicht nicht aus dem VZ folgte, weil sie bereits für jeden Radweg automatisch galt?

Dann wäre die Frage, inwieweit man den Regelgehalt eines VZ ohne den Kontext des Regelwerks, dessen Bestandteil es ist (also der StVO in der damaligen Fassung), überhaupt bestimmen kann. Auf diesen Fall bezogen: Wenn das damalige VZ nur anordnete, dass eine bestimmte Verkehrsfläche zugleich Geh- als auch Radweg ist, muss man dann nicht auch die damalige Bedeutung von "Radweg" zugrundelegen, die die Benutzungspflicht bereits beinhaltete?


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Gruß
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Pogge
Beitrag 13.02.2025, 20:03
Beitrag #7


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Die Bedeutung von "Radweg" ist aber 1997 ausdrücklich geändert worden.
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Tinu
Beitrag 13.02.2025, 20:18
Beitrag #8


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Eben! Und die Bedeutung des älteren VZ bezieht sich auf die alte Bedeutung von "Radweg" und nicht die heutige, weshalb das "benutzungspflichtig" nicht extra in die Formulierung aufgenommen werden musste, aondern automatisch gemeint war. Wenn also das alte VZ auch heute in seiner Bedeutung gelten soll, kann damit doch nur die damalige Bedeutung gemeint sein, weil nicht das VZ seine Bedeutung verändert hat, nur weil wir heute die zugrundeliegenden Begriffe anders definieren.


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Gruß
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Pogge
Beitrag 14.02.2025, 08:12
Beitrag #9


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Die damalige Bedeutung war doch: "Hier dürfen nur Radfahrer und Fußgänger hin". Die Benutzungspflicht ist mit diesem VZ, das seine "Gültigkeit behält" doch nie verknüpft gewesen. Dann kann man doch keine andere Gültigkeit hinein interpretieren.
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Tinu
Beitrag 14.02.2025, 09:13
Beitrag #10


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Ich verstehe ja, was du meinst, aber dieser kurze Einzeiler drückt ja nicht die Regelung durch das VZ vollständig aus, sondern erläutert sie nur im Kontext der StVO insgesamt. Du könntest ja auch argumentieren, dass durch das VZ nicht einmal die Geh-/Radweg-Eigenschaft angeordnet wird, sondern nur das Nutzungsrecht. Die Unterscheidung der Benutzungspflicht hat es damals schlicht nicht gegeben, sondern war automatischer Bedeutungsbestandteil, der nicht bei jeder Spezialregel wiederholt werden musste.

Aber ich will dir ja gar nicht widersprechen, sondern nur auf unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten im Graubereich hinweisen. wavey.gif


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