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Beitrag
#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 20.03.2024 Mitglieds-Nr.: 91555 ![]() |
Ehemaliges Zeichen 244: Gemeinsamer Rad- und Fußweg https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsan...,_StVO_1970.svg Bei uns gibt es immernoch fragwürdige Radwege mit Benutzungspflicht wo dieses Schild aus den 70er hängt. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 114 Beigetreten: 07.12.2024 Mitglieds-Nr.: 92198 ![]() |
Zitat §53 StVO (Inkrafttreten) (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft: Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit. ... Zitat Bei uns gibt es immernoch fragwürdige Radwege mit Benutzungspflicht wo dieses Schild aus den 70er hängt. Kann ich mir nicht vorstellen. ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Ich kenn auch noch so beschilderte Wege, allerdings sollte man die Behörde mal zur Vorlage der Akten auffordern, worauf denn diese Anordnung beruht. Erfahrungsgemäß gibt's dazu nämlich nix (mehr).
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2838 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Es weist einen Geh- und Radweg aus. In der VOR dem 1.Juli 1992 geltenden StVO war die Benutzungpflicht keine Folge dieses VZ.
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 197 Beigetreten: 12.04.2006 Wohnort: OWL Mitglieds-Nr.: 18415 ![]() |
Oh wie praktisch! Das bedeutet, so kann man einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg ausschildern? Jetzt muss man nur noch genügend alte Schilder haben. Oder werden die auf Wunsch noch produziert?
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5915 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
@Pogge
Du meinst vermutlich, dass die Benutzungspflicht nicht aus dem VZ folgte, weil sie bereits für jeden Radweg automatisch galt? Dann wäre die Frage, inwieweit man den Regelgehalt eines VZ ohne den Kontext des Regelwerks, dessen Bestandteil es ist (also der StVO in der damaligen Fassung), überhaupt bestimmen kann. Auf diesen Fall bezogen: Wenn das damalige VZ nur anordnete, dass eine bestimmte Verkehrsfläche zugleich Geh- als auch Radweg ist, muss man dann nicht auch die damalige Bedeutung von "Radweg" zugrundelegen, die die Benutzungspflicht bereits beinhaltete? -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2838 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Die Bedeutung von "Radweg" ist aber 1997 ausdrücklich geändert worden.
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5915 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Eben! Und die Bedeutung des älteren VZ bezieht sich auf die alte Bedeutung von "Radweg" und nicht die heutige, weshalb das "benutzungspflichtig" nicht extra in die Formulierung aufgenommen werden musste, aondern automatisch gemeint war. Wenn also das alte VZ auch heute in seiner Bedeutung gelten soll, kann damit doch nur die damalige Bedeutung gemeint sein, weil nicht das VZ seine Bedeutung verändert hat, nur weil wir heute die zugrundeliegenden Begriffe anders definieren.
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2838 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Die damalige Bedeutung war doch: "Hier dürfen nur Radfahrer und Fußgänger hin". Die Benutzungspflicht ist mit diesem VZ, das seine "Gültigkeit behält" doch nie verknüpft gewesen. Dann kann man doch keine andere Gültigkeit hinein interpretieren.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5915 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Ich verstehe ja, was du meinst, aber dieser kurze Einzeiler drückt ja nicht die Regelung durch das VZ vollständig aus, sondern erläutert sie nur im Kontext der StVO insgesamt. Du könntest ja auch argumentieren, dass durch das VZ nicht einmal die Geh-/Radweg-Eigenschaft angeordnet wird, sondern nur das Nutzungsrecht. Die Unterscheidung der Benutzungspflicht hat es damals schlicht nicht gegeben, sondern war automatischer Bedeutungsbestandteil, der nicht bei jeder Spezialregel wiederholt werden musste.
Aber ich will dir ja gar nicht widersprechen, sondern nur auf unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten im Graubereich hinweisen. ![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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