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> Erste Hilfer Kurs für Ärzte
Marsh
Beitrag 22.01.2025, 21:37
Beitrag #1


Neuling
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"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) - § 19 Schulung in Erster Hilfe
(1) .......
(2) .......
(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold"


Also Hallo alle in der Runde,

Ich habe mich im Internet belesen und den Gesetzabschnitt gefunden, ich hab dann bald einen Termin für die Umschreibung meines FSs aus Syrien und muss das einen Nachweis über einen abgeleisteten Erste-Hilfe-Kurs wie alle andere vorlegen.

Wenn es richtig verstanden habe, langt es wenn ich meine Medizin-Urkunde übersetzt, die ebenfalls aus Syrien ist, vorlege?

Danke an Alle und möchte auch sagen dass ihr hier ein großartiges Forum gemacht habt.
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Q-Treiberin
Beitrag 22.01.2025, 22:04
Beitrag #2


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Was ist denn aus dieser Sache geworden? http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=136155&hl=


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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hk_do
Beitrag 23.01.2025, 00:37
Beitrag #3


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Zitat (Marsh @ 22.01.2025, 21:37) *
Wenn es richtig verstanden habe, langt es wenn ich meine Medizin-Urkunde übersetzt, die ebenfalls aus Syrien ist, vorlege?


Da kommt es jetzt drauf an, was diese "Medizin-Urkunde" genau ist.

Wenn sie dir die Ausübung des Arztberufs in Syrien erlaubt bzw. ein ausreichender Nachweis ist, dort ohne weitere Prüfungen die Zulassung zur Berufsausübung zu beantragen, dann sollte sie ausreichen.

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Marsh
Beitrag 23.01.2025, 18:10
Beitrag #4


Neuling
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Zitat (Q-Treiberin @ 22.01.2025, 22:04) *
Was ist denn aus dieser Sache geworden? http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=136155&hl=


Ich hatte beim Test einen Spiegel von 1,04 ng/ml wenn ich mich richtig erinnere. Danach bekam ich eine Geldbuße in Höhe von ca. 670€ und einen Monat Fahrverbot . 2 Punkte wurden auch abgezogen.
Tatsächlich haben sie zu dem Zeitpunk die neue Grenze nicht erkannt und ich lag nur 0,05 ng über der Grenze. Ich weiß nicht, ob nun die neue Grenze von 3,5 gilt oder nicht.

Ob es eine MPU oder irgendwas weiteres gibt, erfahre ich dann bei dem Antrag nächsten Monat.

Ich wollte eh ein Update posten aber konnte das Thema nicht mehr finden, danke dass du es aufgebracht hast.

Zitat (hk_do @ 23.01.2025, 00:37) *
Da kommt es jetzt drauf an, was diese "Medizin-Urkunde" genau ist.

Wenn sie dir die Ausübung des Arztberufs in Syrien erlaubt bzw. ein ausreichender Nachweis ist, dort ohne weitere Prüfungen die Zulassung zur Berufsausübung zu beantragen, dann sollte sie ausreichen.



Genehmigung zur Ausübung habe ich die Syrische und die Deutsche. Letztere ist aber nur vorübergehend, ich wird dann mal beide mitnehmen.
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