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> Anbau zusätzliches Fernlicht: ECE R 149 notwendig, oder reicht R112?
Söne spitze Steine
Beitrag 05.01.2025, 11:41
Beitrag #1


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Auf der Suche nach Zusatzscheinwerfer fürs Auto gibt es Exemplare, die sind nach ECE R 149 zertifiziert, aber auch solche, die nach ECE R 112 zertifiziert sind.

R10 (elektromagnetische Verträglichkeit) haben sie alle.

R149 ist wohl ein Ersatz für R112, zumindest nachdem was ich im Netz gelesen habe.

Die Frage ist: Reicht eine Zertifizierung nach R112 für Fernlichtscheinwerfer (noch) aus, oder ist R149 verpflichtend?


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hk_do
Beitrag 05.01.2025, 14:42
Beitrag #2


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Interessante Frage, die nicht so einfach zu beantworten ist...

Mein Ansatz:

Wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach R112 erteilt hat, wird die R112 wohl noch anwendbar gewesen sein.

Für den Anbau der Einrichtungen gilt ja erstmal die ECE-R48. Da steht in der neuesten mir zugänglichen Fassung zum Thema Fernscheinwerfer u.A.:

6.1.2 Anzahl
Zwei oder vier, typgenehmigt nach
a) UN-Regelung Nr. 98 oder 112, mit Ausnahme des Scheinwerfers der Klasse A;
oder
b) UN-Regelung Nr. 149, nur Scheinwerfer der Klassen B und D.


Damit würde ich sagen, es dürfen (an Fahrzeugen der Klassen M und N) sowohl Fernscheinwerfer mit Genehmigung nach R112 als auch solche mit Genehmigung nach R149 angebracht werden.

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Söne spitze Steine
Beitrag 05.01.2025, 21:17
Beitrag #3


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Herzlichen Dank.

An welchen Angaben orientiert man sich bzgl. der Ausleuchtung? Nach Lumen, oder der ECE-Referenznummer?


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dopero
Beitrag 05.01.2025, 21:44
Beitrag #4


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https://www.fk-soehnchen.de/out/media/Zusat...VpzxYRYDF1ewWB1
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Söne spitze Steine
Beitrag 06.01.2025, 05:46
Beitrag #5


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Louis erklärt die Thematik (Zusatz-) Scheinwerfer für Krad/Motorräder.

Das ist 6 Minuten Geraffel nur um nationale und „harmonisierte“ EU-Zulassung.

Für Zusatzscheinwerfer gilt (Zusammenfassung ohne Pistole):

Die dürfen beim PKW nicht mehr als 400mm vom Fahrzeugrand entfernt angebracht sein.

Abblend- und Fernlicht müssen beim Motorrad entweder mittig und die Leuchtflächen nicht mehr als 250mm von einander entfernt angebaut sein, oder Zusatzscheinwerer müssen paarweise und symmetrisch li/re verbaut sein, und zwar bei einer Anbauhöhe fürs Abblendlicht zwischen 500 und 1200mm (nach StVZO vor 1988 zugelassen nur 1000mm). [Wow, die EU hat uns 200mm geschenkt!].
Für Fernscheinwerfer gibt es offenbar keine Beschränkung auf die Anbauhöhe, das Nebenlicht darf a) nicht höher als das Abblendlicht montiert sein

Auch Rücklichter müssen E-geprüft sein und dürfen nicht tiefer als 250mm und nicht höher als 1500mm montiert sein, Rückstrahler höchstens bis 900mm. (Aus eigener Erfahrung: die zulässigen Helligkeitswerte werden beim Abblend-/Bremslicht bei 1/3 Watt erreicht.)

Blinker müssen vorne mit mindestens 240mm, hinten mindestens 180mm Abstand montiert sein.

Tagfahrlicht muß so verkabelt sein, daß es nicht gleichzeitig mit dem Abblendlicht zusammen betrieben werden kann (entweder/oder). Könnte beim Abblend-/Fernlicht ebenso sein, dazu gibts im Video aber keine Erklärung.



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hk_do
Beitrag 06.01.2025, 12:14
Beitrag #6


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Zitat (Söne spitze Steine @ 06.01.2025, 05:46) *
Louis erklärt die Thematik (Zusatz-) Scheinwerfer für Krad/Motorräder.

Für Zusatzscheinwerfer gilt (Zusammenfassung ohne Pistole):

Die dürfen beim PKW nicht mehr als 400mm vom Fahrzeugrand entfernt angebracht sein.


Das gilt nicht für Fernscheinwerfer.

Die müssen einfach nur "vorne" am Fahrzeug montiert sein (und das wird auch nur dadurch definiert, dass der Fahrer nicht durch seine eigenen Scheinwerfer geblendet werden darf). Außerdem natürlich wie alle paarweise angebrachten LTEs symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs.

Zitat
Tagfahrlicht muß so verkabelt sein, daß es nicht gleichzeitig mit dem Abblendlicht zusammen betrieben werden kann (entweder/oder). Könnte beim Abblend-/Fernlicht ebenso sein, dazu gibts im Video aber keine Erklärung.


Auch eine solche Vorschrift gibt es nicht. Bei eingeschaltetem Fernlicht darf das Abblendlicht weiterhin leuchten.
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blackdodge
Beitrag 06.01.2025, 14:57
Beitrag #7


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Zitat (Söne spitze Steine @ 05.01.2025, 21:17) *
Herzlichen Dank.

An welchen Angaben orientiert man sich bzgl. der Ausleuchtung? Nach Lumen, oder der ECE-Referenznummer?



nach der Referenznummer, meist 25 oder 50, die Maximalsumme der gleichzeitig leuchtenden Fernscheinwerfer darf 100 nicht überschreiten


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GM_
Beitrag 06.01.2025, 15:59
Beitrag #8


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100 reicht aber bei modernsten hochauflösenden Scheinwerfern nicht mehr aus. rolleyes.gif


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hk_do
Beitrag 06.01.2025, 20:34
Beitrag #9


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gibt es einzelne Scheinwerfer mit einer Referenzzahl über 50 bzw. darf es die überhaupt geben? think.gif

Es gibt welche mit 50, und die werden dann auch ausdrücklich als "road legal" verkauft.

Dass die nur leuchten können dürfen, wenn die serienmäßigen Fernscheinwerfer abgeschaltet sind schreibt man wohl vorsichtshalber nicht dazu...

Bei modernen Autos ist das ja auch nicht gerade trivial, serienmäßige und zusätzliche Fernscheinwerfer (nur) alternativ zu schalten und dabei trotzdem beide Paare mit dem Abblendhebel abschalten zu können usw.


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Söne spitze Steine
Beitrag 07.01.2025, 14:04
Beitrag #10


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Es gibt welche mit Referenzzahl 50. Allerdings sehe ich beim Ranzoomen keine E-Kennung auf der Glasscheibe. Ansonsten gibt es LED-Bars, die zwischen StVZO- und Offroadmodus hin- und herschalten können und im letzteren Modus dann einen Flakscheinwerfer simulieren.

https://www.buzer.de/50_StVZO.htm
Zitat
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

§ 50 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. 2Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,

2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,

3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. 4Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.


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Söne spitze Steine
Beitrag 07.01.2025, 15:53
Beitrag #11


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Weitere Frage zu den EG-Typgenehmigungsnummer *E1, *E2 usw.:

Muß ein Scheinwerfer in Deutschland die E1-Nummer haben, oder bezeichnet das lediglich das Land der Genehmigung und gilt dann EU-weit?


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F117
Beitrag 07.01.2025, 16:16
Beitrag #12


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Nein. Ja.


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hk_do
Beitrag 07.01.2025, 21:40
Beitrag #13


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Zitat (Söne spitze Steine @ 07.01.2025, 14:04) *
https://www.buzer.de/50_StVZO.htm
Zitat
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(...)


Ist heute für viele Fahrzeuge uninteressant, denn:

§49a StVZO Absatz 1 Satz 4:

Zitat
Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.


und:

ECE-R48

Zitat
1 ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N und ihre Anhänger (Fahrzeugklasse O) (1) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.


Im Klartext: Für PKW, LKW und deren Anhänger (jedenfalls ab EZ 01.11.2013) richten sich die Vorschriften über die Beleuchtung im Wesentlichen nicht nach der StVZO, sondern nach der ECE-R48. §50 ist insofern nicht relevant.
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Söne spitze Steine
Beitrag 08.01.2025, 08:06
Beitrag #14


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Die haben in ECE-R48 vergessen, Kerzen als LIchtquelle zu definieren. tongue.gif

Na, dann sind ja Motorräder nicht von der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen betroffen.

Was zum Teufel ist bei einem solchen Wust an ineinandergreifenden und sich teilweise ersetzenden Verordnungen noch für jedermann verständlich? War das nicht mal Grundvoraussetzungen für den Erlaß von Gesetzen und VO?
Nicht mal die KI kann mir sagen, welche konkreten Vorschriften z.B. für ein PKW oder Krad gelten.

Und zur Vervollständigung:
ECE-R112 Regelung Nr. 112 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Glühlampen für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

Übersicht Für R48, R148 und R149:

ECE-R148 UN-Regelung Nr. 148 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1719]
ECE-R149 UN-Regelung Nr. 149 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen (Leuchten) und -systemen für Kraftfahrzeuge [2021/1720]
Zur R48 gibts auch was neues aus 2021.


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Beitrag 08.01.2025, 09:17
Beitrag #15


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Naja, Du musst das schon etwas auseinander halten - die ECE-R112 regelt die Genehmigung des Bauteils Abblend-/Fernscheinwerfer, die 148 dreht sich um andere lichttechnische Einrichtungen (Brems-, Begrenzungsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger etc), aber eben nicht um Abblend-/Fernlicht, die ECE-R48 behandelt den Anbau dieser Bauteile und -gruppen an jeweilige Fahrzeuge. Steht ja auch so in der jeweiligen Einleitung. Deine Links sind übrigens teilweise tot.


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Beitrag 08.01.2025, 09:33
Beitrag #16


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Zitat (hk_do @ 06.01.2025, 21:34) *
gibt es einzelne Scheinwerfer mit einer Referenzzahl über 50 bzw. darf es die überhaupt geben? think.gif

Ich hab' nur gelesen, dass VW IQ Light Scheinwerfer 20.000 LEDs haben. (Bei mir sind es erst 32.)


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helmet lampshade
Beitrag 08.01.2025, 11:58
Beitrag #17


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Was soll die Zahl der LEDs nun damit zu tun haben? Insbesondere wenn die Gesamtleistung gleich bleibt.
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F117
Beitrag 08.01.2025, 15:07
Beitrag #18


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Zitat (GM_ @ 08.01.2025, 09:33) *
20.000 LEDs

Du übertreibst maßlos. Es sind nur 19.216 *duck*

Davon ab: Aufrichtigen Dank, dass Du "LEDs" ohne das mittlerweile offenbar unvermeidliche Deppenapostroph geschrieben hast wavey.gif


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Söne spitze Steine
Beitrag 09.01.2025, 09:57
Beitrag #19


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Knapp 20.000 „Scheinwerferpunkte“, wow. Damit kann man bestimmt das hochauflösend VW-Logo auf den Vordermann projizieren.


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hk_do
Beitrag 09.01.2025, 19:41
Beitrag #20


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Nicht lachen, genau sowas entwickeln die Scheinwerfer-Hersteller. Allerdings derzeit nicht unbedingt mit einer LED-Matrix sondern mit der DMD-Technologie, wie man sie von Beamern kennt.

Das Markenlogo wird es nicht werden, aber andere Dinge sind schon denkbar.

Presseartikel zum Thema.

Ich war vor wenigen Jahren mal zu einer Fortbildung im Lichtkanal eines großen Herstellers, wo man schon einen Demonstrator für genau diese Technik vorgeführt hat. Deren Ideen waren z.B. ein Eiskristall als Temperaturwarnung, Verkehrszeichen als Hinweis auf selbige oder auch die zu erwartende Fahrspur des eigenen Fahrzeugs (ähnlich den dynamischen Hilfslinien mancher Rückfahrkamera) zum leichteren "Zielen" zwischen Hindernissen und/oder anderen Fahrzeugen.

Manche Spielerei, aber wie immer muss man erstmal die technischen Möglichkeiten ausforschen um zu sehen, was man hinterher davon haben will. Oder halt haben darf, denn der Gesetzgeber wird da auch ein Wörtchen mitreden wollen. Im Gegensatz zum HUD sind die auf die Fahrbahn projizierten Dinge ja auch für andere am Verkehr Teilnehmende sichtbar.

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Söne spitze Steine
Beitrag 10.01.2025, 15:59
Beitrag #21


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Ich frage mich, ob da ein paar Laserdioden nicht den gleich Job erfüllen und dabei wesentlich günstiger sind. Allerdings finde ich Scheinwerfer mit Laser-Fernlicht nur als Ersatzteile als Kombileuchte im vierstelligen Euro-Bereich.


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hk_do
Beitrag 10.01.2025, 22:43
Beitrag #22


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Laser-Fernlicht gibt es nur ganz selten, und wirklich aktiviert wird es noch viel seltener. Auf besagter Fortbildung wurde IMHO ziemlich deutlich, dass der praktische Nutzen wohl eher verschwindend gering ist und es mehr oder weniger nur ein Statussymbol ist. Auch wenn es im Lichtkanal nicht schlecht performt hat.

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