... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Sieht die Polizei meine Punkte
Love-Vibrations
Beitrag 04.01.2025, 07:49
Beitrag #1


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 04.01.2025
Mitglieds-Nr.: 92269



    
 
Hallo Ihr Lieben,

habe mich nach ein AVK letzten Abend angemeldet um euch was zu fragen.

Kann die Polizei meinen Punktestand über das ZEVIS sehen ? oder nur Negativeinträge vom FAER z.b Fahrverbot oder Entzug der FE/ Verzicht FE/ Vorläufige Entziehung.

Bei einem Fahrverbot teilt die Zentrale BGB Speyer RLP im Brief das die zuständige Polizei und FSST Informiert wurde nach welcher Rechtsgrundlage ? Und trägt das die Polizei dann im Polas ein und die Führscheinstelle in die FS Akte oder lassen die es nur im ZEVIS stehen ?


Mit freundlichen Grüßen

Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 04.01.2025, 19:30
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6461
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



was is n AVK ?

Nö, die Polizei kann Deinen Punktestand nicht einsehen, ausser Du hast einen FE-Entzug wegen der Punkte im FAER eingetragen

Ja, Negativeinträge sind ebenfalls IM FAER (Fahreignungsregister) eingetragen.

Bei einem Fahrverbot ist es möglich, dass die Bußgeldbehörde die genannten Dienststellen vorinformiert, dass Du zur Abgabe erscheinen musst. Damit kann die Polizei ggf auch klingeln kommen, macht se aber erst, wenn Du zur Abgabe nicht erschienen bist.

Die Polizei trägt da nix ein, das mach die Fahrerlaubnisbehörde wie gesagt in die Akte und ins FAER.

Wenn der FE-Entzug auf einem Bußgeldbescheid beruht, beginnt der Entzug erst zu laufen, wenn Dein Führerschein bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist.
Wenn der FE-Entzug auf einem Strafurteil beruht, beginnt der Entzug erst zu laufen, wenn Dein Führerschein bei der zurständigen Staatsanwaltschaft eingegangen ist.

Die Polizei trägt da nix ein, das mach die Fahrerlaubnisbehörde wie gesagt in die Akte und ins FAER


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Love-Vibrations
Beitrag 06.01.2025, 07:24
Beitrag #3


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 04.01.2025
Mitglieds-Nr.: 92269



AVK= Allgemeine Verkehrskontrolle

Oki danke für die Antwort

Ich meine aber die Empfangsbestätigung steht dort Ihr Fahrverbot läuft am xxxx ab das haben wir der zuständigen Polizei und Fahrerlaubnisbehörde unterrichtet (also Führerschein rechtzeitig abgegeben in den 4 Monaten).

lg
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 06.01.2025, 14:54
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6461
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



nochmal, Das Fahrverbot beginnt erst mit laufen, wenn an der Fahrverbot erteilenden Dienststelle der Lappen bzw die Karte eingegangen ist !


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Love-Vibrations
Beitrag 06.01.2025, 15:41
Beitrag #5


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 04.01.2025
Mitglieds-Nr.: 92269



Der Führerschein wurde bereits abgegeben (Rechtzeitig)

Das hier steht aber im schreiben
Ihr Führerschein wird seit dem 02.11.2020 amtlich verwahrt.
Die Verbotsfrist endet mit Ablauf des 01.12.2020.
Bis dahin dürfen Sie im öffentlichen Straßenverkehr kein Kraftfahrzeug führen. Eine Zuwiderhandlung ka Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet werden (§ 21 Ab:
Straßenverkehrsgesetzes).
Die zuständige Polizeidienststelle sowie Fahrerlaubnisbehörde habe ich von dem Fahrverbot unterrichte
Rechtzeitig vor Ablauf der Verbotsfrist erhalten Sie Ihren Führerschein unaufgefordert zurück.

Was wird den mit dieser Meldung gemacht ?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
shortie
Beitrag 06.01.2025, 17:14
Beitrag #6


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 873
Beigetreten: 13.07.2014
Mitglieds-Nr.: 73184



Zitat (Love-Vibrations @ 04.01.2025, 07:49) *
Bei einem Fahrverbot teilt die Zentrale BGB Speyer RLP im Brief das die zuständige Polizei und FSST Informiert wurde nach welcher Rechtsgrundlage ?


Das wird nach § 30 StVG übermittelt.
Den Absatz und die passende Nummer guckst du selber.

Zitat (Love-Vibrations @ 06.01.2025, 15:41) *
Was wird den mit dieser Meldung gemacht ?

Was glaubst du wer so Fahrverbote überwacht?

Der Punktestand wird regelmäßig schriftlich bei der Bearbeitung von Owi abgefragt und das Schriftstück kommt dann in die Akte fürs Gericht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Love-Vibrations
Beitrag 06.01.2025, 18:06
Beitrag #7


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 04.01.2025
Mitglieds-Nr.: 92269



Ja wird doch aber im ZEVIS/ FAER Eingetragen wieso dann eine extra Meldung ?

Go to the top of the page
 
+Quote Post
TAK
Beitrag 07.01.2025, 09:55
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2615
Beigetreten: 06.08.2008
Wohnort: Herbrechtingen
Mitglieds-Nr.: 43563



das Fahrverbot hat erstmal gar nichts mit deinen Punkten zu tun. Beim Fahrverbot wird die Polizei an deinem Wohnort darüber informiert - mit dem Hintergrund dass man da einfach auch ein Auge darauf wirft... trifft vor allem bei Leuten zu, die bereits entsprechend polizeibekannt sind, daher schicken die Bußgeldstellen die Info über ein Fahrverbot an die örtliche Polizei, die kann dann selbst einschätzen wie stark Sie dieses überwacht...

Das das ganze im System eingetragen wird ist ja auch klar, da du ja auch in einem ganz anderen Ort unterwegs sein kannst...


--------------------
Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Love-Vibrations
Beitrag 07.01.2025, 13:50
Beitrag #9


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 04.01.2025
Mitglieds-Nr.: 92269



Mit welcher Rechtsgrundlage ??
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gruenerTeich
Beitrag 07.01.2025, 15:38
Beitrag #10


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 625
Beigetreten: 24.05.2023
Mitglieds-Nr.: 90691



Für Bayern exemplarisch Art. 60 Abs. 1 PAG.

Und glaub mir: Wenn daran irgendetwas datenschutzrechtlichen bedenklich sein sollte, hätten entsprechende Lobbyvereine sich da schon höchstrichterliche Entscheidungen gesucht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
shortie
Beitrag 07.01.2025, 17:25
Beitrag #11


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 873
Beigetreten: 13.07.2014
Mitglieds-Nr.: 73184



Zitat (Love-Vibrations @ 06.01.2025, 18:06) *
wieso dann eine extra Meldung ?

Welche Extra Meldung?


Zitat (Love-Vibrations @ 07.01.2025, 13:50) *
Mit welcher Rechtsgrundlage ??

Liest du auch was man dir antwortet?


Zitat (gruenerTeich @ 07.01.2025, 15:38) *
Für Bayern exemplarisch Art. 60 Abs. 1 PAG.

Bei repressiven Maßnahmen wohl kaum das Polizeirecht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gruenerTeich
Beitrag 09.01.2025, 15:22
Beitrag #12


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 625
Beigetreten: 24.05.2023
Mitglieds-Nr.: 90691



Eine reine Verarbeitung einer Mitteilung über eine behördliche Maßnahme zur etwaigen Aufdeckung potentieller Straftaten ist eindeutig schwerpunktmäßig präventiv zu verorten.

Jedenfalls ergibt sich aus der Verarbeitung aus ex ante Sicht für den damit befassten Polizisten kein Anhalt dafür, dass der von der Mitteilung tangierte Betroffene eine konkrete Straftat begangen hat oder zumindest daran beteiligt ist.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Love-Vibrations
Beitrag 11.02.2025, 14:25
Beitrag #13


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 04.01.2025
Mitglieds-Nr.: 92269



Habe mal was gefunden über die Mitteilung Fahrverbot nach §25 nicht §44 da ja Strafsachen nach Mistra gemeldet werden.

Ist die regelmäßige Übermittlung von Daten über Personen, denen ein Fahrverbot auferlegt wurde, durch die Bußgeldbehörden oder die Fahrerlaubnisbehörden an die Polizei zulässig?

Wird eine Fahrerlaubnisinhaberin oder ein Fahrerlaubnisinhaber mit einem Fahrverbot gem. § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) von der zuständigen Behörde belegt, darf sie oder er für den Zeitraum der Verwahrungsdauer des Führerscheins im Straßenverkehr keine Kraftfahrzeuge mehr führen. Üblicherweise werden die Führerscheine von den zuständigen Bußgeldbehörden, teilweise auch von den Fahrerlaubnisbehörden, verwahrt. Die Verhängung des Fahrverbotes wird von den Bußgeldbehörden an das Verkehrszentralregister gemeldet und dort eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).

Einige Bußgeldbehörden übermitteln regelmäßig in Listenform die Daten von Personen, gegenüber denen sie Fahrverbote ausgesprochen haben, an die in ihrem Bereich befindlichen Polizeireviere. Eine solche Datenübermittlung sieht das Straßenverkehrsgesetz jedoch nicht vor. Solche Übermittlungsregelungen sind nicht erforderlich, da die Polizei im Verdachtsfall das Recht hat, Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister zu erhalten (vgl. § 30 Abs. 3 StVG). Wird im Rahmen von Maßnahmen der Polizei eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer ohne Führerschein angetroffen, ist es der Polizei also möglich, auch zeitnah, durch einen entsprechenden Abruf aus dem Verkehrszentralregister festzustellen, ob ggf. ein Fahrverbot besteht.

Eine listenmäßige Übermittlung an die Polizei durch die Bußgeldbehörden im Vorwege kann auch nicht mit Gründen der Gefahrenabwehr legitimiert werden. Es dürfte nicht davon auszugehen sein, dass es der Polizei anhand der Listen, selbst wenn sie sie in ihren Streifenwagen mit sich führen würden, festzustellen, ob ein/eine sich verkehrsgerecht verhaltender/verhaltende Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin derzeit mit einem Fahrverbot belegt ist.

hier der Link https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/8...-zulaessig.html

LG
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 06:54