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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 702 Beigetreten: 21.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41560 ![]() |
Rein aus Neugier - weil mir YouTube grade diverse Videos dazu unterjubelt... Anscheinend bekommen Fahrer großer Wohnmobile mit Hänger (PKW Transport ins Winterquartier) Probleme (in D) wegen fehlendem Fahrtenschreiber. Die Verordnung bezieht sich auf Personen- und Güterverkehr, ist denn ein privater Transport eines PKW da zugehörig? Oder ist genau das eine (noch zu klärende) Frage? Die Videos sind leider allesamt wenig strukturiert, daher mal hier gefragt, was davon zu halten ist... Grüße! PS: Dass eine generelle Pflicht zu kontrollierbaren Lenkzeiten auch für private Fahrten sinnvoll sein könnte mal ganz dahingestellt, auch die vielleicht bisher häufige Umgehung in solchen Grauzonen... |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
solange das Zugfahrzeug ein anerkanntes Wohnmobil ist (also die entsprechende Kategorie im Fahrzeugschein engetragen ist) gibt es kein Problem damit.
Wenn es natürlich ein umgebauter LKW ist, ist es etwas anderes. Wenn hier die Änderung weg von M2 oder M3 nicht erfolgt ist, dann sind die Vorschriften zur Benutzung des Fahrtenschreibers inkl. Lenk- und Ruhezeiten zu beachten. Aber: helfen kann hier auch das Mitführen des Fahrzeugscheines des geladenen Fahrzeuges und eine Ausfertigung bzw. eine Kopie der Mietvertrages für den Abstellplatz bzw eine Reservierung dessen. Sobald der Verdacht besteht dass man in den Tatbestand des Artikels 4r der VO 561/2006 rutscht hat man ein Problem (Legaldefinition für nicht gewerblich in Bezug auf die Lenk-und Ruhezeiten). Auch zu beachten ist, dass umgebaute LKW ohne Änderung der Kategorie ab 3,5t ab 01.01.25 in die Maut rutschen ! -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 26.07.2024 Mitglieds-Nr.: 91914 ![]() |
Ist die zulässige Gesamtmasse größer als 7,5 t, dann ist ein Fahrtenschreiber Pflicht und man muss die Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Das gilt auch für den Fall einer Fahrzeugkombination, wenn die Summe beider zulässigen Gesamtmassen 7,5 t übersteigt. |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Ich hab auch ein You Tube Video gesehen, in dem es um dieses Problem geht. Da sind die "Hersfelder" Kontrolleure ganz schön aktiv. Dazu ein zweites Video wo von einer Behörde im Saarland eine rechtssichere Auskunft gegeben wird. Wenn also ein Womo oder eine Womo/Anhänger Kombination mit mehr wie 7,5 Tonnen zGG Güterverkehr betreiben könnte, ist ein Fahrtenschreiber Pflicht. Sorry, aber die Videos sind etwas langatmig. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15884 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Das ganze scheint aber von den Vorschriftenmachern wie so oft nicht zu Ende gedacht worden zu sein, zum Betrieb eines Digitalfahrtenschreibers braucht man neben der Fahrerkarte nämlich auch eine Unternehmerkarte die ein Nichtunternehmer, auch einer mit Riesenwomo und Anhänger der theoretisch Güterverkehr betreiben könnte, nicht kriegt. Selbst wenn er Unternehmer ist und eine hat kann ich mir vorstellen daß das Reinstecken in den privaten Womofahrtenscheiber am Ende dann auch eine Owi darstellt.
![]() Auch zu beachten ist, dass umgebaute LKW ohne Änderung der Kategorie ab 3,5t ab 01.01.25 in die Maut rutschen ! Diesmal ist es, entgegen den bisherigen Mautgrenzen, aber wirklich mal "über" und nicht "ab". Zweiter Unterschied ist daß bei Zugfahrzeugen bis 3,5 t der Anhänger mauttechnisch nicht mitzählt. Es sind soweit ich mich erinnere ja 80 oder noch mehr Prozent der in Deutschland zugelassenen Lkws bis 3,5 t zGG, und davon wohl die große Mehrheit mit genau 3,5 t zGG, die alle um zehn Kilo abzulasten hatte wohl keiner Lust. ![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Ich habe keine Ahnung vom gewerblichen Güterkraftverkehr. War nur mal Verkehrsleiter.
So ein Problem gabs auch schon mal bei den Pick up. Ist inzwischen auch geklärt. Ist steuerrechtlich nur nach der Einstufung PKW oder LKW vorzunehmen. Der Artikel 4r der VO 561/2006 bezieht sich nur auf den Straßengüterverkehr. Lt. Gükg. ist ein Privattransport davon gar nicht erfasst. Denn ein gewerblicher Transport ist immer an eine Geldgabe gebunden. Aber nun die Frage, wer bezahlt denn was bei einenm privaten Wohnmobil? Bei Messewohnmobilen siehts wieder anders aus. Und Maut ist auch bei einem als LKW zugelassenen Wohnmobil nicht sicher. Man muß "nur" nachweißen das es privat genutzt wird. So langsam habe ich den Verdacht das in Deutschland alles heißer gegessen wird als es gekocht wurde. Ach ja, wer kann mir nun erklären das es keine "Fangprämie" gibt? Oder liegts am Eindimensionalen Denken? |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Wenn Du Dich angeblich so gut auskennst, dann kannst Du es ja sicher erklären:
Was genau hat das GüKG mit dem BFStrMG zu tun? ein gewerblicher Transport ist immer an eine Geldgabe gebunden Das ist ziemlich genau falsch!§1 Abs. 1 GüKG Zitat Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern Es gibt nämlich noch eine zweiter Alternative im Gesetz, das "geschäftsmäßig". Das umfasst beispielsweise den Werkverkehr.
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15884 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Unter Werkverkehr verstehe zumindest ich wenn man eigene Handelsgüter oder sonstige Materialien die man für sein Gewerbe braucht transportiert. Da paßt die Mitnahme des eigenen Pkws als "Beiboot" oder sonstigen Krempels in den Urlaub irgendwie nicht rein. Wie soll sich das als "geschäftsmäßig" interpretieren lassen?
-------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Ich hatte @Tanker geantwortet, der die falsche Behauptung aufgestellt hatte "ein gewerblicher Transport ist immer an eine Geldgabe gebunden".
Und @Tankers falsche Ausführungen haben auch nichts mit der Frage des Threaderstellers zu tun. Das GüKG kommt bei einem Wohnmobil nicht zur Anwendung. Bei falscher Einstufung des Wohnmobils als Lkw kommen aber, wie im Thread von anderen richtig angemerkt, Themen zum Tragen wie die Mautpflicht und die Fahrtenschreiberpflicht. |
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#10
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 22 Beigetreten: 27.08.2024 Mitglieds-Nr.: 91981 ![]() |
..... Da paßt die Mitnahme des eigenen Pkws als "Beiboot" oder sonstigen Krempels in den Urlaub irgendwie nicht rein. Wie soll sich das als "geschäftsmäßig" interpretieren lassen? Vielleicht eine "doofe" Interpretierung. Das Wohnmobil ist auf eine GmbH zugelassen. Der Steuerberater hat das Fahrzeug als "Promotion" beim Finanzamt angegeben (Kann die Firma ja schön das Rollende Haus bezahlen). Der Smart der Lebenspartnerin hinten auf dem Anhänger. Schon ist der Vorwurf vom gewerblichen Transport gestellt, inkl. dem fehlendem Fahrtenschreiber. |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Ganau genommen nichts. Aber es gibt immer mehrer Gesetzte die einander überlappen. Sprich auch gelten. Die Maut beuieht sich jetzt nur auf gewerbliche Transporte. Ich kenne jetzt nr gewerbliche Transporte nur aus dem Gükg. Und ich weiß auch nicht woher die anderen Transporte sonst wohl kommen könnten? Außer der Landwirtschaft.
Und warum bringe ich die Pickups wohl ins Spiel? Da gabs doch auch schon die Diskussion in Sachen Steuer als der Zoll die Kfz-Steuer übernahm. Ist das nun ein LKW oder PKW? PKW war für den Staat günstiger, LKW für den Halter. Inzwischen gilt eben das je nach dem eingstuft wird. Es kommt also nicht auf die Ladefläche an. Und da wären wir wohl wieder beim Wohnmobil. Je nach Größe des Anhängers wäre das wohl auch nicht ganz das Wahre. Denn als mein Nachbar sein Fertighaus baute kam eines schönen Tages eine Sattelzugmaschine mit einer Hilfspritsche als Ballast und dahinter ein dreiachsiger Anhänger mit Teilen des Hauses angefahren. Ist das erlaubt? Wie sagete ich den Kunden immer. n Deutschland gibt es genug Gesetzte. Das eine für und das ander dagegen. Herrscht nun in Deutschland eine rechtsicherheit oder nicht? |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
@Tanker:
Es wäre absolut hilfreich, wenn Du Dir nochmals den Eröffnungsbeitrag in diesem Thread durchliest und damit erkennst, was hier das Thema ist. Du bist Lichtjahre davon entfernt! Es geht definitiv nicht um die Kfz-Steuer eines Pickup. ...und zum Rest Deines nächtlichen Postings schreibe ich besser nichts, denn auch da liegst Du thematisch und inhaltlich einfach nur daneben. |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Es geht nicht um das GüKG, die VO 561 EG oder die Sozialvorschriften. Es geht um die Frage ob der § 57a STVZO auch für Wohnmobile >7,5t zGG gilt. Dort stand in Abs (1) geschrieben: Fahrzeuge über 7,5t müssen einen Fahrtenschreiber verwenden. (Ein Womo ist zweifelsfrei ein Fahrzeug) Womos dienen i.d.R. nicht dem Gütertransport und haben selten mehr als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen i.d.R. daher nicht den Sozialvorschriften (VOEG 561/06) im Straßenverkehr. Dennoch mussten Wohnmobile ab 7,5t einen Fahrtenschreiber eingebaut haben. Das gilt aber laut § 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO nicht, wenn sie eine EZ nach dem 01.01.2013 haben. Der BLFA-TK (BLFA: Bund-Länder-Fach-Ausschuss) hat beschlossen, dass bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtenschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf. - BLFA-TK 25./26.09.2012 - BLFA-TK 05./06.03.2013 - Dazu ist der § 57a StVZO am 03.07.2021 geändert worden. Der Absatz (1) wurde aufgehoben. Also mussten Wohnmobile >7,5t zGG die mit einer Betriebserlaubnis über eine ABE oder eine Einzelbetriebserlaubnis in Verkehr kommen bzw. gekommen sind, einen Fahrtenschreiber nach §57a StVZO haben. Wohnmobile > 7,5t zGG mit einer EG-Typgenehmigung brauchen keinen Fahrtenschreiber, weil hier EG-Recht über dem nationalen Recht steht. |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Naja, in Österreich gilt wohl immer noch das die Ladefläche größer sein muß als die Kabine, der Teil der für die Besatzun gilt. Was wäre wohl wenn ich ein Motrrad mit meinem LKW und Anhäger hole? Wäre das ein gewerblicher Transport? UNd ich bräuchte dafür einen Fahrtenschreiber? Ich frag ja nur. Ach ja, Zugfahrzeug ist ein LKW mit 2,2t plus ein Anhänger mit 1,5t. Ja ich weiß, ist mal wieder Themenfremd. Aber wie schion am anfang gesagt, ich habe keine Ahnung von nichts. Was ist mit einem normalen PKW in der gleichen Gewichtsklasse? Ist das dann erlaubt? Wie schon gesagt ich bin blöd, dumm und dackelhaft.
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14066 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
@Tanker:
Wenn Du threadfremde Fragen hast, dann eröffne einen eigenen Thread. |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
... Ach ja, Zugfahrzeug ist ein LKW mit 2,2t plus ein Anhänger mit 1,5t. ... Bei Grenzüberschreitendem Werkverkehr - Transport für eigene Zwecke - ist ab 3,5 Tonnen das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten. (Das gilt seit 2022) Zitat: Bis zum 19. August 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die mit einem Smart Tachographen der 1. Version ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet werden. Ab dem 1. Juli 2026 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge über 2,5 Tonnen mit einem intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) ausgestattet sein. Das Alles, und noch viel mehr, steht im EU-Mobilitätspaket ![]() |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
In diesem verlinkten yt-Video hat ein Betroffener eine Anfrage beim Gewerbeaufsichtsamt gestellt, ob Fahrtenschreiber oder nicht. Das Ergebnis bzw. die Antwort: Sobald ein Womo eine AHK angebaut hat und damit einen leeren Anhänger zieht, ist ein Fahrtenschreiber Pflicht. Dazu muss das Womo mehr wie 4t zGG (z.B. 4,5t) haben und der Anhänger 3,5t zGG dann hat das Gespann über 7,5 Tonnen. Also ist selbst ein leerer Anhänger ein Transportgut (Werkverkehr) Da werden sich viele noch einige Gedanken machen müssen |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
ich habe mich auch belesen.
Bitte den Link beim Balm nutzen. dann Seite 12, Punkt 1,6 da steht alles drinn https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloa...ionFile&v=8 Zitat Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht
der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung. Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen. Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden: 1. Gewerbliche Güterbeförderung: hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten. 2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM: hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung. 3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Na dann ... ![]() ![]() |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
übrigens,
damit müssen die WOMO normalerweise auch den Fahrtenschreiber auf die neueste Generation umrüsten, wenn grenzüberschreitend gefahren wird ![]() -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Stimmt. Wenn sich das bei den Kontrollierenden rumspricht, kann es ja lustig werden. |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
@Tanker: Wenn Du threadfremde Fragen hast, dann eröffne einen eigenen Thread. Nein, danke. Da hier soviel Intelligenz vertreten ist verzichte ich ganz einfach. Aber woher bekomme ich eine Unternehnerkarte als Privatperson die einfach in den Urlaub fahren will? Was passiert wenn ich den Fahrtenschreiber nicht alle 3 Monate auslese? Oder wie ist ein Wohnmobil der gehobenen Klasse zu behandeln? Ich habe mal ein Wohnmobil eines Sonntagsnachmittags auf der Autobahn gesehen. War schätzungsweise ein 26 Tonner, dahinter ein Anhänger mit einem 3,5t Wohnmobil. Durfte das Gespann da wirklich fahren? Sah mir mehr nach einer Überführungsfahrt aus. War zwischen Merklingen und der Behelfstausfahrt Hohenstadt die eh für LKW gesperrt ist. Das Zugfahrzeug hatte ne schwarze Nummer, der Anhänger auch und das 3,5t Wohnmobil gar keine Nummer. Was nun? Gilt da nicht das Sonntagsfahrverbot? Oder doch? Oder wie auch immer? Irgendwann wird es ein Urteil geben. ![]() Ach ja, weil wir gerade dabei sind. Können die Wohnmobilfahrer ihre Aus/Umrüstung von irgend jemandnen zurück verlangen? Nur falls ich nicht richtig liege, was aber kaum vorkommen wird. ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Das Sonntagsfahrverbot gilt für LKW > 7,5t zGG, und für Anhänger, sobald diese von einem LKW gezogen werden. Dabei isses egal wie schwer der LKW oder der Anhänger ist. Ein Wohnmobil ist kein LKW, egal wie schwer. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3084 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Könnten auch Übersetzungsfehler der Grund für die Verwirrung sein?
Beispielsweise steht in der englischen Fassung der 561/2006 in Artikel I: Zitat This Regulation lays down rules on driving times, breaks and rest periods for drivers engaged in the carriage of goods and passengers by road … In der deutschen Fassung geht mir da das „engaged“ (=beschäftigt) ab:Zitat Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr festgelegt, … Google würde den englischen Text so übersetzen: Zitat Diese Verordnung regelt die Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten für Fahrer, die im Güter- und Personenverkehr auf der Straße tätig sind … Im oben von @blackdodge verlinkten Dokument des BALM wird sogar unter 2.1.2 direkt auf einen Übersetzungsfehler in der Abgrenzung zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Beförderung in der 561/2006 hingewiesen. |
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 197 Beigetreten: 12.04.2006 Wohnort: OWL Mitglieds-Nr.: 18415 ![]() |
Ist es nicht auf EU-Ebene so, das im Zweifelsfall immer der französische Text gilt, und alles andere nur hilfsweise Übersetzungen sind?
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#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
nur wenn es keine entsprechende Übersetzung durch die EU gibt. und dann ist es in der Regel die englische Sprache
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#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Moin,
ich hun auch grade über diese Thematik gestolpert. Für mich war eigentlich immer klar, sobald das Gespann bei Privatfahrten über 7,5t kommt und eines der Gespannteile zur Güterbeförderung dient, dann Kontrollgerät + Lenk und Ruhezeiten. Also z.B. ein Wohnmobil + ein PKW Transportanhänger. Zulassungsfreie Anhänger für Sportgeräte, wie z.B. Segelflugzeuge, Sportpferde usw. hätte ich hier mal ausgeschlossen. Nun geistert ja plötzlich die Meinung rum, dass bereits das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Wohnmobil dazu führt, dass ein Kontrollgerät verbaut sein muss, weil man könnte ja. Das würde ja allerdings bedeuten, dass alle gewerblich genutzten Fahrzeuge mit einer AHK ein Kontrollgerät benötigen würden, auch im Hinblick auf die Absenkung auf die 2,5t. Wir haben als Handwerksbetrieb ja diverse Fahrzeuge im Gebrauch, die eine AHK haben, weil wir ab und an im Rahmen der Handwerkerregelung mal unserern Anhänger mit unserer Arbeitsbühne im nahen Umkreis zum Kunden befördern. Wir könnten ja theoretisch aber auch Güter transportieren, was wir allerdings nicht tun. Ich halte also die Aussagen einiger Behörden, dass eine AHK bereits zur Ausrüstungspflicht führt für Quatsch. Zudem wird seitens einiger Behörden damit argumentiert, dass das Ziehen eine Wohnwagens z.B. mit einem Wohnmobil bei einem Gespann über 7,5t z.B. schon eine Güterbeförderung sei, da ja das Gut Wohnwagen befördert wird. |
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#28
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Ich hatte @Tanker geantwortet, der die falsche Behauptung aufgestellt hatte "ein gewerblicher Transport ist immer an eine Geldgabe gebunden". Das war mir schon klar, aber aus deiner Antwort haben sich dann wieder ganz neue Fragen ergeben die bisher leider noch keiner beantworten konnte. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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...die dann in einen neuen Thread gehören
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#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Unter Werkverkehr verstehe zumindest ich wenn man eigene Handelsgüter oder sonstige Materialien die man für sein Gewerbe braucht transportiert. Werkverkehr bedeutet Transport für eigene Zwecke. Innerhalb Deutschlands gibt's dafür die Handwerkerregel. Grenzüberschreitend gibt es keine Ausnahme. (Zugfahrzeug + Anhänger >7,5t) Mal angenommen mein Junior fährt mit meinem PKW in die Schweiz und dort geht mein PKW kaputt. (ADAC lassen wir mal weg) Ich komme auf die Idee mit Womo 5,4t und Autotrailer 2,8t nach Bern zu fahren um mein kaputtes Auto nach Hause zu holen. Dann ist das Ganze definitiv Werkverkehr - Transpoprt für eigene Zwecke. Selbst den leeren Trailer transportiere ich nach Bern, und um dieses Transportieren geht es. Bei einem leeren LKW>7,5t isses genau das gleiche, nur da leuchtet es eher ein. |
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7607 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Für mich war eigentlich immer klar, sobald das Gespann bei Privatfahrten über 7,5t kommt und eines der Gespannteile zur Güterbeförderung dient, dann Kontrollgerät + Lenk und Ruhezeiten. Also z.B. ein Wohnmobil + ein PKW Transportanhänger. So beschreibt es auch die BALM Zitat Zulassungsfreie Anhänger für Sportgeräte, wie z.B. Segelflugzeuge, Sportpferde usw. hätte ich hier mal ausgeschlossen. Da wäre ich schon vorsichtig. Die BALM hatte ja Sportgeräte und Tiere für Sportzwecke schon genannt. Zitat Nun geistert ja plötzlich die Meinung rum, dass bereits das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Wohnmobil dazu führt, dass ein Kontrollgerät verbaut sein muss, weil man könnte ja. Ganz klar: Ich würde hier eher der BALM glauben als irgendwelchen Geistern ![]() |
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
schaut doch einfach mal in den Artikel 4 Buchstabe "r" der VO 561/2006 (in aktueller Fassung).
Da ist die Legaldefinition für alles was nicht gewerblich ist. Umkehrschluss, alles andere ist gewerblich ! -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
meinst das hier?
r) „nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indi- rekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammen- hang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht. Nächste Frage. Ich bekomme als Privatmann/frau/diverses keine Unternehmekarte. Werde ich dann als Wohnmbilbesitzer bestraft weil ich nicht als Unternehmer am Fahrtenschreiber anmelden kann, noch ihn in regelmässigen Abstäden auslesen kann? Wäre ein gutes Geschäft für die Überwachungsorgane. Nicht nur Polizei. Oder wie es ein Polizist mir gegenüber ausdrücket. Da können sie zwar nichts dafür, aber sie sind trotzdem schuld. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
@Tanker, Ja, genau das.
zur 2. Frage: Diese Frage sollte man denen stellen, die für die Ausgabe der Unternehmerkarte zuständig sind............... Da wird nix anderes rauskommen, wie mit der HAndhabung, dass der Pflichtdownload irgendwann auch durch andere möglich ist ( hier z.B. auch bei der Dekra) -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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#35
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Ich weiß nicht, aber steht da nicht genau das drin was ich mit anderen Worten ausdrücken versuchte?
Und wie lange dauert das? Pflichtdownload bringt ja nichts. Ich muß mein "Unternehmen" auch anmelden können. ![]() Also Wohnmobil an Ort und Stelle verkaufen. egal zu welchem Verlust. Und dann die Lösung eines Kunden praktizieren, der mal sagte: Mein Kofferraum muß nur so groß sein das ne Kreditkarte Platz drin hat. Muß man sich aber nach dem Verlust beim Wohnmobil auch erst mal leisten können. ![]() |
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#36
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15884 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
...die dann in einen neuen Thread gehören Nö, die gehören mit zum Thema, sind halt nur zusätzliche Fragen zu denen des TEs. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21966 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Ich muß mein "Unternehmen" auch anmelden können. Kein Problem: Geh zum Ordnungsamt und melde irgendein Gewerbe an. Dann holst Du Dir beim Gewerbeaufsichtsamt Deine Unternehmenskarte. Anschließend musst Du noch auf einige lästige Nachfragen vom Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Müllabfuhr etc. pp. die "richtige" Antwort geben - und Dein Problem ist gelöst... Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Auf meine Aussage eines Kunden noch ne Frage. Leider erst nachträglich die "Falle" erkannt. Ist eigenltich eine Kreditkarte im Kofferrraum auch ein gewerblicher Transport?
@doc Ich habe mangels Wohnmobil gar kein Problem. Aber als Privat-LKW-Besitzer kleiner 3,5t plus Anhänger mit 1,5t Da stellt sich doch nun doch die Frage ab wann das nun alles gewerblich und Fahrtenschreiberpflichtig ist? |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Hier wird zum Thema Unternehmerkarte wie folgt argumentiert: Klick
Der Punkt Unternehmerkarte richtet sich nur an Unternehmer. Alle Punkte die Unternehmer betreffen können bei privat genutzten Fahrzeugen ignoriert werden, wie das Anmelden mit der Unternehmerkarte oder das Auslesen der Daten. Demnach muss man sich zwar an die Lenk und Ruhezeiten halten, braucht sich aber um die Unternehmerpflichten nicht zu kümmern. |
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#40
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3084 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Der 1. Absatz aus dem Link ist meiner Meinung nach nicht korrekt.
Zitat Bei der grundsätzlichen Betrachtung Ihrer Fragestellung gehen wir davon aus, dass die von Ihnen zu nicht gewerblichen Zwecken eingesetzte Fahrzeugkombination eine zulässige Höchstmasse (zHM) von > 7,5 t hat und sich daher eine Inanspruchnahme der entsprechenden Ausnahme gem. Art. 3 Buchstabe i Verordnung (EG) 561/2006 ergibt. Die Ausnahme unter i) gilt nur für historische Fahrzeuge und nichtgewerblicher Beförderung (beides gleichzeitig).Das Fahrzeug in der Fragestellung ist aber auf keinen Fall historisch, da es ein digitales Kontrollgerät verbaut hat. Wenn beide Ausnahmen unabhängig voneinander gelten sollen, hätte man die Ausnahme i) für historische Fahrzeuge und danach eine eigene Ausnahme j) für nichtgewerbliche Beförderung getrennt in Artikel 3 aufnehmen müssen. Die Ausführungen zur Unternehmerkarte klingen logisch. Wenn das so sein sollte, ist aber für mich die Frage, warum man das nicht klipp und klar schriftlich festhalten will, sondern dazu Schlüsse aus 2 Verordnungen gezogen werden müssen. |
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#41
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3326 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Ganz einfach. Sollen sich doch andere um den Sch..ß kümmern. Hier mal ein Video zum Thema. Oder wie soll ich das bitte verstehen? Da hat ein Polizist beim Gesetze und Verordnungen lesen niocht aufgepasst und will nun Klarheit. "Bestraft" Unschuldige und hofft dass da durch irgendein Gericht Klarheit schafft. Kann man solche Unklarheiten nicht vorher Polizeiintern klären? Ich frage ja nur.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
nee geht leider nicht, da ja die Bundesdeutschen Gesetze gerne durch Gerichte anders gedeutet / ausgelegt werden muss man einen Präzedenzfall schaffen, an den man sich halten kann.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 04:34 |