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> Referent nach dem BKrFQG, Abhängiger oder Selbständiger Referent ?
Tiguan3
Beitrag 12.12.2024, 09:44
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
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Guten Tag,

ich bin mir nicht sicher ob ich auf dieser Seite richtig bin, aber trotzdem vielleicht ist einer dabei der mir Auskunft erteilen könnte.

Sachverhalt:
Mir wurde als Referent bei einem meiner mehreren Auftraggeber, von seinem Steuerberater unterstellt das ich Scheinselbständig wäre. (Meldung an Deutsche Rentenversicherung Bund)
Darauf hin musste ich an die DRV mehrere Formulare einsenden bzw. Bestätigungen.

Kurz zu meiner Person
1.) Rentner seit Mai 2023
2.) Fahrlehrer aller Klassen
3.) Kraftverkehrsmeister
4.) Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach dem BKrFQG
5.) In Flensburg bei KBA als freiberuflicher geführt bin (wurde auch durch das Finanzamt und andere Ämter bestätigt "Kleingewerbebetrieb")

1.) Schreiben DRV = es fehlen noch weitere Unterlagen (wurde Nachgereicht mit Bestätigungen)
2.) Schreiben DRV = Sie sind bei diesem Auftraggeber als abhängiger Beschäftigter angestellt (zwischen Auftraggeber besteht ein Referentenvertrag mit Bezahlung, wobei ganz genau
Definiert ist im Referentenvertrag das es hier um keinen Arbeitsvertrag handelt.
3.) Widerspruch eingelegt mit Dienstaufsichtsbeschwerde bei DRV
4.) Weitere Stellungnahme erforderlich bzw. Sachbearbeiter wurde darauf gewechselt bei DRV
5.) Schreiben DRV = folgender Sätze
= "Wir regen an, das Widerspruchsverfahren zum Ruhen zu bringen
= "Es streitig, ob Sie in Ihrer Tätigkeit als Referent für Berufskraftfahrer abhängig beschäftigt sind oder selbständig tätig sind
= Vor diesem Hintergrund halten wir ein Ruhen des Verfahrens für zweckmäßig

Frage:
- hatte jemand als Referent schon einmal dieses oder ähnliche Vorkommnisse
- und was haltet Ihr vom Ruhen des Verfahrens?

Vielen Dank
Tiguan3
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GM_
Beitrag 12.12.2024, 11:33
Beitrag #2


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Hallo und willkommen im VP wavey.gif ,

grundsätzlich geht es hier um Verkehrsrecht, trotzdem wird hier auch Vieles drum herum diskutiert, aber erwarte nicht zu viel. smile.gif

Ein paar Anmerkungen:
Zitat (Tiguan3 @ 12.12.2024, 10:44) *
5.) In Flensburg bei KBA als freiberuflicher geführt bin (wurde auch durch das Finanzamt und andere Ämter bestätigt "Kleingewerbebetrieb")
Freiberufler und Kleingewerbe schließt sich aus: Freiberufler sind Selbständige (Ärtze, Anwälte, Ingenieure ...), die nicht gewerblich arbeiten, sie zahlen auch keine Gewerbesteuer.

Je nach Umsatz können aber sowohl freiberuflich als auch gewerblich Selbständige "Kleinunternehmer" sein, das hängt vom Umsatz ab und befreit von der Umsatzsteuer.

Zitat (Tiguan3 @ 12.12.2024, 10:44) *
2.) Schreiben DRV = Sie sind bei diesem Auftraggeber als abhängiger Beschäftigter angestellt (zwischen Auftraggeber besteht ein Referentenvertrag mit Bezahlung, wobei ganz genau
Definiert ist im Referentenvertrag das es hier um keinen Arbeitsvertrag handelt.
Diese Feststellung im Vertrag ist nichtig, sofern der Charakter und die Merkmale des Vertrages dem widersprechen.

Mit den Merkmalen wirst du dich ja schon beschäftigt haben.


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mir
Beitrag 12.12.2024, 11:55
Beitrag #3


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Wichtig sind die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, hier eine zufällige Auswahl:

- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation
- Der Arbeitgeber bestimmt über den Ort der Tätigkeit
- Die Leistung darf nicht durch eine andere Person erbracht werden
- Man ist nur für den einen Arbeitgeber tätig und hat keine anderen Auftraggeber

Für eine selbständige Tätigkeit spricht dagegen:

- Die vertragliche Leistung ist vollständig im Vertrag niedergelegt
- Der Dienstleister kann diese zeitlich, örtlich und nach Art und Weise erbringen, wie er will
- Der Dienstleister nutzt eigene Arbeitsmittel und hat eigene Räumlichkeiten
- Der Dienstleister ist eine GmbH o.ä.

Entscheidend ist das Gesamtbild und die tatsächlichen Verhältnisse, nicht alleine der Vertrag.

Daneben gibt es aber auch Selbständige, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass sie Arbeitnehmer sind; dazu sind zum einen Einzelfälle geregelt, zum anderen gehören dazu alle Selbständige mit nur einem Auftraggeber.



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GM_
Beitrag 12.12.2024, 12:36
Beitrag #4


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Zitat (mir @ 12.12.2024, 12:55) *
- Der Dienstleister kann diese zeitlich, örtlich und nach Art und Weise erbringen, wie er will

Das ist natürlich bei einem Referenten schwierig, weil ein Vortrag zeitlich und räumlich geplant werden muss.


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F117
Beitrag 12.12.2024, 13:55
Beitrag #5


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Zum Referenten-Dasein gehört aber auch die Erstellung von Unterlagen, die Vorbereitung auf das jeweilige Seminar und so weiter. Es ist ja nicht nur mit dem Vortrag schon abgeschlossen.


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mir
Beitrag 12.12.2024, 17:16
Beitrag #6


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Zitat (GM_ @ 12.12.2024, 12:36) *
Zitat (mir @ 12.12.2024, 12:55) *
- Der Dienstleister kann diese zeitlich, örtlich und nach Art und Weise erbringen, wie er will

Das ist natürlich bei einem Referenten schwierig, weil ein Vortrag zeitlich und räumlich geplant werden muss.


Da ist aber schon die Frage: Wird das einseitig durch den Arbeitgeber bestimmt? Ein frei arbeitender Dienstleister wird sich darauf nicht einlassen können. Für einen Arbeitnehmer ist das normal.

Ein Handwerkereinsatz wird beispielsweise ebenfalls zeitlich und räumlich geplant. Aber hast Du schon mal versucht, einen Handwerker zu beauftragen, aber Zeit und Ort erst nachträglich einseitig zu bestimmen?


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rentenberater
Beitrag 13.12.2024, 18:48
Beitrag #7


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Das ist eine Sache für einen Sozialversicherungsspezialisten, z.B. einen Rentenberater. Es hat auch nichts damit zu tun, ob du Referent für Berufskraftfahrer oder Gurkenpflücker bist.
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F117
Beitrag 13.12.2024, 22:24
Beitrag #8


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Na, da bist Du doch direkt prädestiniert!


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