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> Brummi, linker Fahrstreifen bei Sauwetter, "den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen"
Schnuffelwuffel
Beitrag 24.04.2024, 11:49
Beitrag #1


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Guten Tag allerseits.

Dies ist mein erstes Thema in den Verkehrstalk-Foren.

Hier habe ich heute allerdings schon viel gelesen und die Netiquette überrascht mich positiv (hier bleib ich).

Zuvor war ich bei Facebook, da sind ja Beleidigungen an der Tagesordnung...

Bevor ich mich festquatsche, zu meiner Frage:

Wenn ich als Brummifahrer bei einem Sauwetter auf einer Autobahn mit drei oder mehr markierten Fahrstreifen für meine Richtung unterwegs bin, darf ich ja den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

Steht so in dem § 18, Absatz 11 der StVO.

Gilt es auch bei nur ZWEI markierten Fahrstreifen auf meiner Richtungsfahrbahn?

Ich denke, es wäre ja sinnvoll.

Mich irritiert die Formulierung "den äußerst linken". Bei "den linken" wäre ich mir sicher(er).

Auf Eure Antworten freue ich mich. LG, Schnuffelwuffel
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ulm
Beitrag 24.04.2024, 13:07
Beitrag #2


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Nein, das gilt nur bei mehr als zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung.

Was sinnvoll wäre, steht auf einem anderen Blatt.
Die Praktikanten im Verkehrsministerium haben es ja nicht so mit sinnvollen Regelungen, was sie mit den Verschlimmbessernden der StVO in den letzten Jahren immer wieder eindrücklich unter Beweis stellen.
Ein kleines Beispiel für Dich als Lkw-Fahrer: Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbieger. Wann beginnt denn das Rechtsabbiegen? Sobald Du blinkst? Sobald Du einlenkst? Und wann endet es?
Also erwarte bitte nichts!
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Schnuffelwuffel
Beitrag 24.04.2024, 13:51
Beitrag #3


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Hallo Ulm, vielen Dank.

Vielleicht antworten noch weitere User.
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mkossmann
Beitrag 24.04.2024, 15:14
Beitrag #4


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@Ulm verwechselst du das nicht mit §7 StVO ?
Zitat
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.


Bei §18 StVO steht da nichts von dritter Spur:
Zitat
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.


D.h. für mich: In den meisten Fällen ist die Benutzung der linken Spur bei drei Spuren auch bei gutem Wetter für LKW > 7,5 t verboten, bei "Sauwetter" auch bei bei zweispuriger Strecke.


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Schnuffelwuffel
Beitrag 24.04.2024, 17:48
Beitrag #5


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Hallo mkossmann, sei gegrüßt !!!

Mich irritiert die Formulierung "den äußerst linken". Warum nicht einfach "den linken" ?

Was meinst Du mit "In den meisten Fällen"?

Gilt dieser §7 StVO (3c) auch auf Autobahnen?
(Da steht ja "außerhalb geschlossener Ortschaften").

Sorry, viele Fragen.

LG, Schnuffelwuffel
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Acki
Beitrag 24.04.2024, 20:01
Beitrag #6


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Was hat eigentlich das Wetter mit der Wahl des Fahrstreifens zu tun?

Gruß Acki
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blackdodge
Beitrag 24.04.2024, 21:31
Beitrag #7


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Zitat (mkossmann @ 24.04.2024, 16:14) *
D.h. für mich: In den meisten Fällen ist die Benutzung der linken Spur bei drei Spuren auch bei gutem Wetter für LKW > 7,5 t verboten, bei "Sauwetter" auch bei bei zweispuriger Strecke.




So ist es wavey.gif


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hk_do
Beitrag 24.04.2024, 21:37
Beitrag #8


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Aber nur bei Sichtweite unter 50 Meter durch Schneefall oder Regen. book.gif

Bei gleicher Sichtbehinderung durch Nebel nicht think.gif
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Tanker
Beitrag 24.04.2024, 22:01
Beitrag #9


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Nehmen wir mal den Fall dass gerade Ferienfahrverbot herrscht und gleichzeitig schlechtes Wetter und man ist mit einem LKW >7,5t auf der A81 Von Singen Richtung Stuttgart unterwegs. Gärtringen ist dei letzte Ausfahrt von der A81 bei Ferienfahrverbot. Wo her soll ich wissen dass ich schon in Herrenber abfahren muß? Die A81 ist von Fereinfahrverbot von Singen bsi zur Ausfahrt Gärtringen nicht betroffen. Blöd ist eben das die Ausfahrt Gärtringen links ab geht.
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GM_
Beitrag 24.04.2024, 22:22
Beitrag #10


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Zitat (Schnuffelwuffel @ 24.04.2024, 12:49) *
Wenn ich als Brummifahrer bei einem Sauwetter auf einer Autobahn mit drei oder mehr markierten Fahrstreifen für meine Richtung unterwegs bin, darf ich ja den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

Ab drei Fahrstreifen ist der linke bei jedem Wetter und zu jeder Tages- Nacht- und Jahreszeit absolut tabu.

Bin ja ein friedlicher Mensch, aber wenn ich da einen beim Elefantenrennen erwische gibt das sofort Lichthupe. Kommt aber auch nur sehr selten vor.

@Tanker

Gärtringen ist natürlich der abolute Sonderfall, nicht repräsentativ.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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mkossmann
Beitrag 25.04.2024, 03:18
Beitrag #11


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Zitat (Tanker @ 24.04.2024, 22:01) *
Blöd ist eben das die Ausfahrt Gärtringen links ab geht.

Und damit gilt dort die Ausnahme für Einordnen zum Linksabbiegen
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Schnuffelwuffel
Beitrag 25.04.2024, 19:17
Beitrag #12


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Hi, sieht so aus wie ein abgehender Fahrstreifen. Das ist ja eigentlich kein Linksabbiegevorgang so wie bei einer Einmündung oder Kreuzung. Ich fahre einen 40 t-Zug, das Abfahren darf mir aber keiner verbieten, oder?

Zitat (Tanker @ 24.04.2024, 23:01) *
Nehmen wir mal den Fall dass gerade Ferienfahrverbot herrscht und gleichzeitig schlechtes Wetter und man ist mit einem LKW >7,5t auf der A81 Von Singen Richtung Stuttgart unterwegs. Gärtringen ist dei letzte Ausfahrt von der A81 bei Ferienfahrverbot. Wo her soll ich wissen dass ich schon in Herrenber abfahren muß? Die A81 ist von Fereinfahrverbot von Singen bsi zur Ausfahrt Gärtringen nicht betroffen. Blöd ist eben das die Ausfahrt Gärtringen links ab geht.

Hey, stimmt. ist ja voll blöd. Egal wo, wenn der linke Fahrstreifen bei "Sauwetter" tabu ist so wie in § 18 Absatz 11 steht, darf man ja den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen. Wenn der äußerst linke Fahrstreifen ein abgehender Fahrstreifen dahin ist, wo ich hin will, dann Arschkarte, oder wie? In § 18, Absatz 11 ist ja nix mit Ausnahme.

Der "äußerst linke Fahrstreifen" soll ja auch, wie viele hier schreiben, bei zwei Fahrstreifen der linke davon sein. Oh man, dann komm ich ja vielleicht gar nicht dahin, wo ich hin möchte, achherrjeh. Das auch noch bei Sauwetter. Oder gibt es noch eine Ausnahme für so einen Fall, die ich übersehen habe?

Zitat (hk_do @ 24.04.2024, 22:37) *
Aber nur bei Sichtweite unter 50 Meter durch Schneefall oder Regen. book.gif
Bei gleicher Sichtbehinderung durch Nebel nicht think.gif

Hallo, das habe ich noch gar nicht bemerkt, die haben doch den Nebel vergessen darein zu schreiben, oder?
Dann hast du das Versäumnis aber gut erkannt in der StVO.
Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte stehen auch nicht da drinne.

Zitat (Acki @ 24.04.2024, 21:01) *
Was hat eigentlich das Wetter mit der Wahl des Fahrstreifens zu tun?

Das gilt für Brummis auf der Autobahn wegen dem § 18 Abs. 11 in der StVO:
Benutzungsverbot des äußerst linken Fahrstreifens bei Schneeglätte, Glatteis bzw. Sichteinschränkung (unter 50 m) wegen Schneefall oder Regen.
Gruß, Schnuffelwuffel

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 25.04.2024, 20:54
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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hk_do
Beitrag 25.04.2024, 20:55
Beitrag #13


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Zitat (Schnuffelwuffel @ 25.04.2024, 20:17) *
Der "äußerst linke Fahrstreifen" soll ja auch, wie viele hier schreiben, bei zwei Fahrstreifen der linke davon sein. Oh man, dann komm ich ja vielleicht gar nicht dahin, wo ich hin möchte, achherrjeh. Das auch noch bei Sauwetter. Oder gibt es noch eine Ausnahme für so einen Fall, die ich übersehen habe?


Also wenn ich dort bei entsprechendem Wetter mit einem entsprechenden Fahrzeug unterwegs wäre würde ich argumentieren, dass ich den linken Fahrstreifen ja überhaupt nicht benutze sondern lediglich quere, um vom rechten Fahrstreifen auf den Ausfädelungsstreifen zu kommen wavey.gif

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GM_
Beitrag 25.04.2024, 21:25
Beitrag #14


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Zitat (Schnuffelwuffel @ 24.04.2024, 18:48) *
Gilt dieser §7 StVO (3c) auch auf Autobahnen?

Natürlich. Da ganz besonders.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Tanker
Beitrag 25.04.2024, 22:53
Beitrag #15


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Zitat (hk_do @ 25.04.2024, 21:55) *
Also wenn ich dort bei entsprechendem Wetter mit einem entsprechenden Fahrzeug unterwegs wäre würde ich argumentieren, dass ich den linken Fahrstreifen ja überhaupt nicht benutze sondern lediglich quere, um vom rechten Fahrstreifen auf den Ausfädelungsstreifen zu kommen wavey.gif


Ich bin in meinem Leben vielleicht drei- viermal in Gärtringen ausgefahren. Spaß hat das nie gemacht. Meist habe ich die Fahrspur auf Höhe des Rasthofs Schönbuch-Ost gemacht. Einfach wenn eine genügend goße Lücke im Verkehr war. Dank meiner Erfahrung aus Stuttgart. Ist ja nicht so weit entfernt. shutup.gif Wenn eine Lücke da ist einfach rüberzeihen ohne zu blinken. Denn wenn man blinkt wird die Nachbarspur sofort zu gemacht. Ist ja kein Problem mit einem PKW. Nur einmal hat es mich gewundert dass niemand rechts überholhlte. blushing.gif Zum Glück bin ich in der glücklichen Lage als Jungrenter das keinem Polizisten mehr zu erklären zu müssen. blushing.gif
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Schnuffelwuffel
Beitrag 26.04.2024, 12:49
Beitrag #16


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Zitat (GM_ @ 25.04.2024, 22:25) *
Zitat (Schnuffelwuffel @ 24.04.2024, 18:48) *
Gilt dieser §7 StVO (3c) auch auf Autobahnen?

Natürlich. Da ganz besonders.

Ich habe dazu was gefunden:
Zitat
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3c StVO muss in einem sinnvollen Zusammenhang betrachtet werden. Der Verordnungsgeber hat primär den Außerortsverkehr auf Landes-/Bundesstraßen geregelt, weil auf Autobahnen weder "hin und wieder ein Fahrzeug hält" noch sich dort Fahrzeuge "zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen". Wenn der Verordnungsgeber diese Regelung im Interesse des Schnellverkehrs und der Leistungsfähigkeit auch auf Autobahnen gelten lassen wollte, warum hat er dann nicht Kraftomnibusse, Zugmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge oder die innerörtlichen Autobahnen einbezogen? Gerade bei den hoch belasteten innerörtlichen Autobahnen wäre es aber dringlich, den 3. linken Fahrstreifen vom Schwerlastverkehr frei zu halten. Hinzuweisen ist außerdem auf die neue Verhaltensregel in § 18 Abs. 11 StVO, wonach schwere Fahrzeuge bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht den "äußersten linken Fahrstreifen" nicht benutzen dürfen. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn der Verordnungsgeber ein solches Verbot bereits in § 7 Abs. 3c StVO geregelt hätte.

Da diese Fragestellungen nicht aus dem Verordnungstext zu beantworten ist, muss als Ergebnis festgehalten werden, dass sich § 7 Abs. 3c StVO insgesamt nicht auf Autobahnen beziehen kann. Infolgedessen kann ein Benutzungsverbot für den linken 3. Fahrstreifen auf Autobahnen für LKW über 3,5 t zGM und Kraftfahrzeuge mit Anhänger nicht aus § 7 Abs. 3c StVO hergeleitet werden. Zur Unterbindung des "Elefantenrennens" auf Autobahnen reicht im Übrigen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO und die notwendige Geschwindigkeitsdifferenz in § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO völlig aus.


Das ist von einem Herrn Doktor, der auch Mitverfasser der Straßenverkehrsordnung ist. Außerdem stellt er Kommentar zur StVO den Gerichten zur Verfügung.

Moderativer Hinweis:
Bitte keine fremden Texte ohne Quellenangabe!


Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 27.04.2024, 02:53
Bearbeitungsgrund: Zitat erkennbar gemacht
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F117
Beitrag 26.04.2024, 14:29
Beitrag #17


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Zitat (Schnuffelwuffel @ 26.04.2024, 13:49) *
bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht den "äußersten linken Fahrstreifen" nicht benutzen dürfen

Abgetippt oder copy-and-paste?


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.04.2024, 14:46
Beitrag #18


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Zitat (Schnuffelwuffel @ 26.04.2024, 13:49) *
Ich habe dazu was gefunden:
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3c StVO muss in einem sinnvollen Zusammenhang betrachtet werden. Der Verordnungsgeber hat primär den Außerortsverkehr auf Landes-/Bundesstraßen geregelt, weil auf Autobahnen weder "hin und wieder ein Fahrzeug hält" noch sich dort Fahrzeuge "zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen".

Es heißt in Abs 3c nicht "hält" sondern "hält oder fährt"
und zumindest FAHRENDE Fahrzeuge gibt es auf dem rechten Fahrstreifen von Autobahnen jede Menge.

Kraftomnibusse sind ausgenommen, weil die meisten von ihnen auf Autobahnen 100 km/h fahren dürfen - im Gegensatz zu Lkw über 3,5 t.
Ich frage mich da vielmehr eher, warum Pkw-Gespanne mit 100km/h-Anhänger nicht ausgenommen wurden... thread.gif

Und was die nicht vorhandenen "linken" Ausfahrten auf Autobahnen sind: Es gibt durchaus welche. Da ist nicht nur die von @Tanker zitierte in BaWü, sondern ich habe auch schon im westlichen NRW so eine Krücke gesehen.

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Schnuffelwuffel
Beitrag 26.04.2024, 15:36
Beitrag #19


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Zitat (F117 @ 26.04.2024, 15:29) *
Zitat (Schnuffelwuffel @ 26.04.2024, 13:49) *
bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht den "äußersten linken Fahrstreifen" nicht benutzen dürfen

Abgetippt oder copy-and-paste?

Huhu, copy-and-paste. Eine Word-Datei von meinem Nachbarn.
Er ist Wohnwagen-Fan und den Text wollte er ausgedruckt haben.
Einlaminiert hat er es dabei, wenn er Gespann fährt.
Schon mal verwendet er den 3. Fahrstreifen und wurde deswegen schon mal "rausgezogen".
Den Polizisten hat er den Schrieb unter die Nase gerieben,
sie waren verunsichert und haben ihn fahren lassen.
Das Doppel-nicht habe ich nicht bemerkt, danke schön., LG.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.04.2024, 15:46) *
Zitat (Schnuffelwuffel @ 26.04.2024, 13:49) *
Ich habe dazu was gefunden:
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3c StVO muss in einem sinnvollen Zusammenhang betrachtet werden. Der Verordnungsgeber hat primär den Außerortsverkehr auf Landes-/Bundesstraßen geregelt, weil auf Autobahnen weder "hin und wieder ein Fahrzeug hält" noch sich dort Fahrzeuge "zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen".


Kraftomnibusse sind ausgenommen, weil die meisten von ihnen auf Autobahnen 100 km/h fahren dürfen - im Gegensatz zu Lkw über 3,5 t.
Ich frage mich da vielmehr eher, warum Pkw-Gespanne mit 100km/h-Anhänger nicht ausgenommen wurden... :trhead:

Doc

Genau, wegen dieser Ungerechtigkeit glaube ich auch nicht, dass es überhaupt auf Autobahnen gilt.
Wenn ich hier bei uns auf die Autobahn fahre, steht da kein Ortsausgangsschild.
Also ist es ja auch nicht "außerhalb geschlossener Ortschaften".
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nachteule
Beitrag 26.04.2024, 21:51
Beitrag #20


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Hallo, Schnuffelwuffel,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Da wir hier ab und an den Kümmel spalten, werfe ich mal ein paar Ausnahmen in den Raum, bei denen der linke Fahrstreifen doch genutzt werden darf.

Hier z. B., wenn die anderen Fahrstreifen durch Unfall, Panne, Witterungseinflüsse oder ähnlichem gesperrt sind.

Tunlichst vermeiden sollte man aber den Wechsel auf den linken Fahrstreifen, wenn LKW sich schon auf dem rechten und mittleren Fahrstreifen aufgrund von Schneefall festgefahren haben und man dann meint, man sei der King of the Road und in der Lage, an den anderen Truckern vorbei zu ziehen. dry.gif

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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GM_
Beitrag 27.04.2024, 20:24
Beitrag #21


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Zitat (Schnuffelwuffel @ 26.04.2024, 13:49) *
Ich habe dazu was gefunden:

Diese Meinungsäußerung halte ich für ein Gerücht:


Zitat
Wenn der Verordnungsgeber diese Regelung im Interesse des Schnellverkehrs und der Leistungsfähigkeit auch auf Autobahnen gelten lassen wollte, warum hat er dann nicht Kraftomnibusse, Zugmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge oder die innerörtlichen Autobahnen einbezogen?
Ich habe auf der Autobahn noch nie eine Zugmaschine gesehen, und innerörtliche Autobahnen sind ein seltener Sonderfall. So weit denkt der Verordnungsgeber erfahrungsgemäß nie. Und KOM dürfen 100 fahren, daher sind sie ausgenommen, die sind an einem Lkw recht schnell vorbei.

Was soll denn überhaupt nach des Doktors (oder deiner) Meinung der Grund für diesen Absatz sein, wenn nicht das Freihalten der linken Spur für schnelleren Verkehr?

Wie oft gibt es denn außerorts drei Spuren, außerhalb von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen?

Und was meint er überhaupt mit dem "Schnellverkehr"? Alles was über 80 fährt? blink.gif

Also, Doktor oder nicht: Vergiß den Quatsch. Wenn Autobahnen außerorts sind trifft das Gesetz im Wortlaut ganz genau zu.

Ansonsten könnte man auch die Gültigkeit vieler anderer §§ der StVO auf Autobahnen anzweifeln, nur weil Autobahnen darin nicht explizit erwähnt sind.


--------------------
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GM_
Beitrag 27.04.2024, 21:13
Beitrag #22


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Nachtrag:

Meinung der Zeitschrift Trucker:
Zitat ('Trucker')
Überholen auf der Autobahn - Was ist erlaubt?

LINKSFAHRVERBOT

§ 7 III c StVO stellt für Lastkraftwagen ab 3,5 Tonnen sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger ein Linksfahrverbot auf Fahrbahnen für eine Richtung mit mindestens drei Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften auf.


Meinung des ADAC:
Zitat ('ADAC')
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Gespanne dürfen auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen den linken Fahrstreifen nicht benutzen.



Und dieser Herr ist weit mehr als ein ein Doktor: rolleyes.gif
Zitat (Peter Lustig @ 07.02.2010, 17:46) *
Die freie Wahl des Fahrstreifens nach § 7 Abs. 3 StVO gilt nicht für Lkw mit einem zGG über 3,5 t. Für diese gilt das Rechtsfahrgebot. Im Übrigen gilt die freie Wahl des Fahrstreifens nur unter den im Absatz 3 genannten Bedingungen, also z. B. nur innerorts, nicht jedoch innerorts auf Autobahnen.

[...]

Sind außerhalb geschlossener Ortschaften (normale Straßen und Autobahnen) drei oder mehr Richtungsfahrstreifen nebeneinander vorhanden, dürfen Lkw mit einem zGG über 3,5 t aufgrund § 7 Abs. 3c StVO den äußerst linken Fahrstreifen nicht durchgehend befahren und auch nicht zum Überholen benutzen. [...]


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hk_do
Beitrag 27.04.2024, 22:37
Beitrag #23


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Zitat (Schnuffelwuffel @ 26.04.2024, 13:49) *
Zitat
muss als Ergebnis festgehalten werden, dass sich § 7 Abs. 3c StVO insgesamt nicht auf Autobahnen beziehen kann.



Echt jetzt, ich darf auf dreispurige Autobahnen nicht dauerhaft in der Mitte bleiben, wenn rechts nur hin und wieder ein LKW fährt? blink.gif

Ich glaube, dass sieht die herrschende Meinung aber deutlich anders.


Zitat (GM_ @ 27.04.2024, 21:24) *
Ich habe auf der Autobahn noch nie eine Zugmaschine gesehen,



Ich sehe dort ständig Zugmaschinen wavey.gif
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GM_
Beitrag 27.04.2024, 22:46
Beitrag #24


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Hast Recht.

Aber die hat ja wohl über 3,5t, muss also nicht separat erwähnt werden. Die kann also der Herr Schurig nicht gemeint haben.


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hk_do
Beitrag 28.04.2024, 00:17
Beitrag #25


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Sattelzugmaschinen sind aber keine LKW, sondern eben Zugmaschinen.

Die Frage ist durchaus berechtigt, warum eine Sattelzugmaschine mit einer zGM von vielleicht 18 Tonnen (und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) auf der äußerst linken Spur einer dreispurigen Autobahn fahren darf (oder bei "Sauwetter" auf dem linken Fahrstreifen einer zweispurigen Autobahn), ein PKW mit Anhänger (und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vielleicht sogar 100 km/h) dagegen nnicht.

Gleiches gilt für den 50 Tonnen schweren Autokran.

Über das komplette Sattel-Kfz. müsste man ggf. nochmal gesondert nachdenken. Ich glaube aber, dass es unbeachtet seiner Fahrzeugklasse(n) auch als LKW zählt, wenn der Auflieger zur Güterbeförderung bestimmt und geeignet ist. think.gif
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mkossmann
Beitrag 28.04.2024, 05:58
Beitrag #26


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Zitat (GM_ @ 25.04.2024, 21:25) *
Zitat (Schnuffelwuffel @ 24.04.2024, 18:48) *
Gilt dieser §7 StVO (3c) auch auf Autobahnen?

Natürlich. Da ganz besonders.

Trotzdem gibt es einige Autobahnabschnitte wo §7(3c) nicht greift:
1. Es gibt Autobahnausfahrten, die links liegen.. Z.B Gärtringen.
2. Es gibt Autobahnabschnitte igO, z.B in Berlin.
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GM_
Beitrag 28.04.2024, 10:09
Beitrag #27


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Was beides hier schon mehrfach gesagt wurde, nur noch nicht jedem.

Zitat (mkossmann @ 28.04.2024, 06:58) *
1. Es gibt Autobahnausfahrten, die links liegen.. Z.B Gärtringen.
Wieviele denn? Mehr als drei?

Zitat (mkossmann @ 28.04.2024, 06:58) *
2. Es gibt Autobahnabschnitte igO, z.B in Berlin.
Wo denn noch?


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.04.2024, 10:54
Beitrag #28


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Zitat (GM_ @ 27.04.2024, 21:24) *
Wie oft gibt es denn außerorts drei Spuren, außerhalb von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen?
Da hast Du zwar Recht: Die sind eher selten. Aber vermutlich könnte man dennoch MINDESTENS ein Beispiel für das Vorhandensein einer solchen finden...

Zitat
Ansonsten könnte man auch die Gültigkeit vieler anderer §§ der StVO auf Autobahnen anzweifeln, nur weil Autobahnen darin nicht explizit erwähnt sind.
Stimmt.
Das fängt schon bei § 1 StVO an...


Zitat (Schnuffelwuffel @ 26.04.2024, 13:49) *
Ich habe dazu was gefunden:
Zitat
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3c StVO muss in einem sinnvollen Zusammenhang betrachtet werden. Der Verordnungsgeber hat primär den Außerortsverkehr auf Landes-/Bundesstraßen geregelt, weil auf Autobahnen weder "hin und wieder ein Fahrzeug hält" noch sich dort Fahrzeuge "zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen".
...
Da diese Fragestellungen nicht aus dem Verordnungstext zu beantworten ist, muss als Ergebnis festgehalten werden, dass sich § 7 Abs. 3c StVO insgesamt nicht auf Autobahnen beziehen kann...

Das ist von einem Herrn Doktor, der auch Mitverfasser der Straßenverkehrsordnung ist...

Wenn das SO ist, dann wundert mich bei der StVO NICHTS mehr... wallbash.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Schnuffelwuffel
Beitrag 29.04.2024, 18:29
Beitrag #29


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Zitat (nachteule @ 26.04.2024, 22:51) *
Hallo, Schnuffelwuffel,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Hallo Nachteule, vielen Dank, sehr höflich, was ich lobenswert finde.

Zitat (nachteule @ 26.04.2024, 22:51) *
Da wir hier ab und an den Kümmel spalten, werfe ich mal ein paar Ausnahmen in den Raum, bei denen der linke Fahrstreifen doch genutzt werden darf.

Hier z. B., wenn die anderen Fahrstreifen durch Unfall, Panne, Witterungseinflüsse oder ähnlichem gesperrt sind.

Krümel spalten finde ich gut. Sind Deine Ausnahmen irgendwo niedergeschrieben?


Zitat (nachteule @ 26.04.2024, 22:51) *
Tunlichst vermeiden sollte man aber den Wechsel auf den linken Fahrstreifen, wenn LKW sich schon auf dem rechten und mittleren Fahrstreifen aufgrund von Schneefall festgefahren haben und man dann meint, man sei der King of the Road und in der Lage, an den anderen Truckern vorbei zu ziehen. dry.gif

Na, klar, steht ja auch in 18 (11).

Viele Grüße !!!

Zitat (GM_ @ 27.04.2024, 21:24) *
Und KOM dürfen 100 fahren, daher sind sie ausgenommen, die sind an einem Lkw recht schnell vorbei.

Für Pkw mit Anhänger und 100er-Zulassung gilt es ja auch, diese sind aber ebenfalls von 7 (3c) Satz 3 betroffen.


Zitat (GM_ @ 27.04.2024, 21:24) *
Was soll denn überhaupt nach des Doktors (oder deiner) Meinung der Grund für diesen Absatz sein, wenn nicht das Freihalten der linken Spur für schnelleren Verkehr?

Definitiv nicht meine Aussage. Ich habe versucht den Herrn Doktor anzuschreiben, warten wir mal ab.

Zitat (GM_ @ 27.04.2024, 21:24) *
Ansonsten könnte man auch die Gültigkeit vieler anderer §§ der StVO auf Autobahnen anzweifeln, nur weil Autobahnen darin nicht explizit erwähnt sind.

Nur bei den §§, welche sich auf "außerhalb geschlossener Ortschaft" beziehen, wurde angezweifelt, ob diese automatisch auch auf Autobahnen Gültigkeit haben.
Zweifelsfrei sind folgende:
§ 7a (2) =
"Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften........."
Hier wird die Autobahn explizit erwähnt. --- Ebenso bei
§ 11 (2) =
"Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit........."
Meiner Meinung nach eine berechtigte Frage, warum bei dem gesamten Absatz 3c in § 7 die Autobahn nicht erwähnt wird.
Möglicherweise möchte man Innerortsautobahnen ausnehmen, doch da gebe ich dem Doktor Recht, gerade da ist ein gesunder Verkehrsfluss wichtig.
Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es jede Menge im Bundesgebiet, damit ist bestimmt nicht diese eine in Berlin gemeint.
Ortstrafelm darf es nach Verwaltungsvorschrift auf Autobahnen nicht geben.
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nachteule
Beitrag 29.04.2024, 19:20
Beitrag #30


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Hallo, Schnuffelwuffel,

Zitat (Schnuffelwuffel @ 29.04.2024, 19:29) *
Zitat (nachteule @ 26.04.2024, 22:51) *
Da wir hier ab und an den Kümmel spalten, werfe ich mal ein paar Ausnahmen in den Raum, bei denen der linke Fahrstreifen doch genutzt werden darf.

Hier z. B., wenn die anderen Fahrstreifen durch Unfall, Panne, Witterungseinflüsse oder ähnlichem gesperrt sind.

Krümel spalten finde ich gut. Sind Deine Ausnahmen irgendwo niedergeschrieben?

Zitat (nachteule @ 26.04.2024, 22:51) *
Tunlichst vermeiden sollte man aber den Wechsel auf den linken Fahrstreifen, wenn LKW sich schon auf dem rechten und mittleren Fahrstreifen aufgrund von Schneefall festgefahren haben und man dann meint, man sei der King of the Road und in der Lage, an den anderen Truckern vorbei zu ziehen. dry.gif

Na, klar, steht ja auch in 18 (11).

nicht alles, was man darf, ist irgendwo genau niedergeschrieben, sondern eher das, was man nicht machen darf.

Sind aufgrund von Unfällen, Pannen oder ähnlichem mehrere Fahrstreifen blockiert und nur noch der linke oder der Seitenstreifen befahrbar, wäre es unlogisch, dem fließenden Verkehr (inklusive LKW über 7,5 Tonnen) zu verbieten, diese zu nutzen, um an der Einsatzstelle vorbeizufahren, wenn es gefahrlos möglich ist und wenn die Einsatzkräfte dadurch nicht behindert oder sogar gefährdet werden.

Ebenso ist es, wenn z. B. durch den Räumdienst bei starkem Schneefall nur der linke Fahrstreifen geräumt sein sollte und ein Durchkommen auf den anderen Fahrstreifen nicht möglich ist.

Anders ist es natürlich, wie schon gesagt, wenn Fahrzeuge sich witterungsbedingt schon auf den rechten Fahrstreifen festgefahren haben und eigentlich jedem klar sein sollte, dass man es mit seinem Truck genauso wenig schafft, weiter zu kommen.

In dem Fall sollte man den linken Fahrstreifen mit dem LKW meiden und auf den Räumdienst, das THW oder ähnliche Organisationen warten.

Viele Grüße,

Nachteule


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Tanker
Beitrag 29.04.2024, 22:28
Beitrag #31


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Also ich persönlich kenne nur geräumte rechte Fahrstreifen. Die anderen werden gleichtzeit odr später geräumt. Gut, ich habe auch nur 66Jahre und 9 Monate Fahrpraxis und bin erst 66.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 06.05.2024 - 10:09