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> Unklarheit bei RvL in einigen Straßen
Spontaner24
Beitrag 19.04.2024, 09:21
Beitrag #1


Neuling


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Hallo, smile.gif
Ich habe da ein paar Fragen bezüglich der Vorfahrt an ein paar Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Wie genau verhalte ich mich hier ? Meiner Meinung nach gilt hier rechts vor links, da keine Beschilderung vorliegt und kein abgesenkter Bordstein zu sehen ist.
Auf dieser Straße würde kein rechts vor links gelten, da dies ein Feldweg ist.
Nicht sicher, bin ich auf so einer Straße. Ich würde jetzt auch meinen, das Rechts vor links gilt und ich hier Vorfahrt gewähren muss.

Was meint ihr?


Gruß Spontaner24
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Margirus
Beitrag 19.04.2024, 09:52
Beitrag #2


Neuling
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Servus,

das sind alles untergeordnete Straßen bzw. Feldwege. Die von dort kommen müssen warten, Du hast Vorfahrt.
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Spontaner24
Beitrag 19.04.2024, 10:06
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
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Vielen Dank für die schnelle antwort. Woran erkenne ich Feldwege und untergeordenete Straßen?
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m01
Beitrag 19.04.2024, 10:36
Beitrag #4


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Fahrbahnmarkierung?
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Schorsch
Beitrag 19.04.2024, 10:41
Beitrag #5


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Die Straße ist mit Zeichen 306 Vorfahrtstraße ausgeschildert. Da bedeutet:
Zitat
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
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Mueck
Beitrag 19.04.2024, 13:57
Beitrag #6


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Zitat (Margirus @ 19.04.2024, 10:52) *
das sind alles untergeordnete Straßen
Das kennt die StVO so nicht ohne Beschilderung.
2. ist klar ein Feldweg, das kennt der § 8, bei 1. können schon Zweifel aufkommen, weswegen man da ein 205 aufstellen sollte, 3. ist m.E. definitiv kein Feldweg mehr, weil nur für Kraftwagen verboten, Krafträder und Fahrräder und Kutschen etc. dürfen da fahren auch ohne Anlüger oder Landwirtschaftsverkehr zu sein, also ganz normale öffentliche Straße.

Zitat (m01 @ 19.04.2024, 11:36) *
Fahrbahnmarkierung?
Beim Vz 295 finde ich in der StVO viel, aber nix vorfahrtregelndes ...
Wenn man argumentieren würde "das ist eine durchgezogene Linie, da darf man nicht einfach so rüber, da muss man also halten", dann gibt die StVO zu 295 allenfalls das Ganze OHNE den letzten Nebensatz her, also Ausfahrverbot. Wenn man dieses verneint, bleibt nix übrig, aus dem ein Nachrang abgeleitet werden könnte, weil da nix aus § 10 zutrifft.


Zitat (Schorsch @ 19.04.2024, 11:41) *
Die Straße ist mit Zeichen 306 Vorfahrtstraße ausgeschildert.
Richtig, der auf der Vorfahrtstr. hat Vorfahrt, aber woraus ergibt sich die Wartepflicht aus einer Nebenstraße, wenn das 205 fehlt und das 306 jwd steht?
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F117
Beitrag 19.04.2024, 15:18
Beitrag #7


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Aus der weißen Linie. Ich würde als Fahrzeugführer nie annehmen, dass jemand Vorfahrt/Vorrang haben könnte, der über eine durchgezogene Linie auf die Fahrbahn fährt. Hier käme ich nicht auf die Idee, dass ich gegenüber dem (dort legal fahrenden Traktor) wartepflichtig wäre.

Der Traktor übrigens sicher auch nicht.

Link #3 im OP ist übrigens aus der Luft betrachtet das hier. Das sind Wirftschaftswege und Zufahrten, keine Straßen. Dass das ein/e Praktikant/in beschildert hat, zeigt das "Radler frei"-Zz.


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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