Parken auf Gehweg mit Behinderung von Nicht-zu-Fuß-Gehenden |
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Parken auf Gehweg mit Behinderung von Nicht-zu-Fuß-Gehenden |
16.04.2024, 19:14
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 471 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
B muss sich beim Linksabbiegen nun so weit in die Kreuzung hineintasten, um zu sehen, ob bevorrechtigter Verkehr von rechts kommt, dass er bereits mitten auf der Kreuzung steht. B wird also durch A behindert. Aber: A soll vorgeworfen werden, verbotenerweise auf dem Gehweg geparkt zu haben. So weit so richtig. Aber kann ihm aufgrund der Behinderung des A dieser Tatbestand auch mit Behinderung vorgeworfen werden oder greift das Tatmerkmal bei diesem Tatbestand nur bei der Behinderung von zu Fuß Gehenden auf dem Gehweg? Alternativ könnte ihm die Behörde auch das tateinheitlich begangene Parken weniger als 5 m vor der Einmündung vorwerfen, was mit Behinderung jedoch lediglich mit 15 € zu Buche schlüge. Parken auf Gehwegen mit Behinderung hingegen kostet 70 € und bringt vor allem auch einen Punkt. Die Behörde will bei der Festsetzung des Verwarn- oder Bußgelds der hier verursachten potentiellen Gefährdung nun möglichst angemessen Rechnung tragen und das höhere Bußgeld mit Punkt verhängen. Hielte der Tatbestand "Parken auf dem Gehweg mit Behinderung" einer gerichtlichen Prüfung stand? Könnte die Behörde alternativ den Tatbestand "weniger als 5 m vor der Einmündung" wählen, aber vom Regelsatz nach oben abweichen, ggf. sogar mit Punkt? |
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16.04.2024, 19:34
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3327 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 |
Zur Behinderung führt das Parken im 5m-Bereich und nicht das Parken auf dem Gehweg. daher kann mMn nur erster Tatbestand mit Behinderung vorgeworfen werden.
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16.04.2024, 23:01
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1959 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Welchen zu Fuß gehenden behindert der A denn - den von oben kommenden (dafür ist der Restgehweg zu breit, wenn die Skizze stimmt), den von rechts kommenden (der kann sowohl ungestört in beide Richtungen abbiegen oder auch geradeaus die Straße queren) oder den von unten kommenden (auch der kann in alle Richtungen ungestört weitergehen)?
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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17.04.2024, 14:12
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 471 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Welchen zu Fuß gehenden behindert der A denn Zu Fuß Gehende würden ggf. durch die Sichteinschränkung durch As Fahrzeug behindert/gefährdet. Aber es geht ja um die Behinderung von Fahrbahnnutzenden (in diesem Fall B). Tatsächlich könnte man als Variante annehmen, dass A außerhalb des 5-m-Bereichs steht, dann könnte er auch legal auf der Fahrbahn parken, wenn die Fahrbahn breit genug dafür wäre, was sie aber nicht ist. Das ging aus der ersten Skizze nicht hervor, sorry. So ist die gemeinte Situation hinsichtlich der Fahrbahnbreite besser dargestellt und zudem der Fall, dass A außerhalb des 5-m-Bereichs parkt: Ich tendiere gefühlt auch eher zu der Auffassung, dass eine Behinderung von Fahrzeugfahrenden auf der Fahrbahn durch das Parken auf dem Gehweg eher nicht verwirklicht werden kann. Allerdings wüsste ich auch nicht, wie ich es formal begründen sollte (Schutzzweck?). Daher wäre es spannend zu erfahren, falls jemand schon einmal von so einem Fall, evtl. sogar vor Gericht, gehört hätte. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.12.2024 - 19:03 |