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> In Wohnstraße Absolutes Halteverbot wegen Umleitung erlassen
trtl
Beitrag 16.04.2024, 17:44
Beitrag #1


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Hallo Leute,

aufgrund von Baumaßnahmen soll der Verkehr der Hauptstraße durch unser Wohnstraße geleitet werden. Dazu wurde nun auf der ganzen Straßenlänge (ca. 800m) beidseitig ein (absolutes) Halteverbot erlassen und entsprechend beschildert. Nun stellt sich mir die Frage, was passiert, wenn:

1. Ich auf mein Grundstück fahren will und dazu notgedrungen aussteigen muß, um das Tor zu öffnen.

2. Post, Lieferdienste, Müllabfuhr usw. ihre Dienste erbringen

Begeht man dann einen Verstoß? Wenn ja, was haben sich die Verantwortlichen dabei gedacht?



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m01
Beitrag 16.04.2024, 19:45
Beitrag #2


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Bergstraße in Altdorf? wink.gif
Da das absolute Halteverbot zeitlich befristet ist (sicherlich um fließenden Verkehr zu ermöglichen), ist denke ich im Sinne der Intention zu handeln: Anhalten zum Tor öffnen ist eben verkehrsbedingtes Anhalten. Zusteller berufen sich i.d.R. auf den §35 StVO (7a), auch wenn das nicht ganz korrekt ist (eigentlich nur Briefkastenleerung und nicht Zustellung).
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trtl
Beitrag 16.04.2024, 19:58
Beitrag #3


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Begrenzt ja - leider 2 Jahre. In Deutschland geht alles nur noch im Schneckentempo.

Nicht Altdorf, woanders. Wir wollen dem Anzeigenhauptmeister doch keine Hinweise geben.
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m01
Beitrag 16.04.2024, 20:07
Beitrag #4


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2 Jahre!? Bauen die da innerorts eine Autobahnbrücke neu? blink.gif Das wirft dann eher die Frage auf, wie lange solche temporären Verbote als temporär gelten und Anlieger einschränken dürfen.
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trtl
Beitrag 16.04.2024, 20:54
Beitrag #5


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Nein, Fahrbahn enger, Gehsteige breiter und ein paar Kabel legen sie rein. Und 300m Straße sind auch nicht die Welt.

Einen anderen Teilabschnitt, der uns nicht betroffen hat, haben sie schon vor 2 Jahren fertig gestellt. Da haben immer nur ein paar Hansln rumgekratzt,
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Söne spitze Steine
Beitrag 17.04.2024, 04:47
Beitrag #6


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Das Anhalten eines Kfz, um auszusteigen und das Tor einer Einfahrt oder Garage zu öffnen, ist eine private Verrichtung und zählt nicht zum fließenden Verkehr. Daher ist diese Tätigkeit kein verkehrsbedingtes Warten. Die Meinungen gehen hier allerdings auseinander, s. m01.

Zum Halten und Parken auf tatsächlich-öffentlichem, aber eigenem Grundstück gibt es allerdings Ausnahmen.



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Explosiv
Beitrag 17.04.2024, 05:45
Beitrag #7


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Die Lieferdienste begehen Owis, die Müllabfuhr wird eine Ausnahmegenehmigung haben oder auf Antrag erhalten können.

Formal begeht man eine Owi, wenn man zum Öffnen des Tores anhält, in der Praxis wird das nicht verfolgt werden. Da beißt sich das Recht auf Nutzung des Privateigentums mit dem strikten Haltverbot. Da es im Interesse Aller ist, dass man sein Auto abseits der Straße parken kann, wird man es dulden. Ein Auto weniger, das irgendwo blöd rumsteht.


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auchdasnoch
Beitrag 17.04.2024, 10:30
Beitrag #8


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Die Müllabfuhr hat Sonderrechte gem. § 35 (6) StVO. Anders könnte die Müllabfuhr ihrer Aufgabe auch nicht nachkommen.
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trtl
Beitrag 17.04.2024, 11:59
Beitrag #9


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Interessant, daß die anordnende Behörde einen unhaltbaren Zustand (und das über 2 Jahre!) schafft und offensichtlich damit, rechnet, daß sich in der Praxis keiner um das Halteverbot schert.
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DMHH
Beitrag 17.04.2024, 13:31
Beitrag #10


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Woher die Annahme, dass die anordnende Behörde "offensichtlich" (wie genau äußert sich deiner Meinung nach die Offensichtlichkeit?) damit rechnet, dass sich keiner an das Haltverbot hält?

Und wieso ist die Situation unhaltbar? Gibt es denn ein Recht auf "Halten vor dem eigenen Grundstück"? Demzufolge wären ja auch Schutzstreifen und Radfahrstreifen "unhaltbare Zustände". think.gif
Also klar, im Wortsinne: un-haltbar. hier nicht halten. Aber das meinste bestimmt nich, oder?
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trtl
Beitrag 17.04.2024, 14:57
Beitrag #11


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Zitat (DMHH @ 17.04.2024, 14:31) *
Und wieso ist die Situation unhaltbar? Gibt es denn ein Recht auf "Halten vor dem eigenen Grundstück"?

Du meinst also, daß eine (von den Anwohnern mitfinanzierte) Zufahrtsstraße nicht dazu da ist, die Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen? Vielleicht habe ich ja den Sinn einer Straße nicht verstanden.
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DMHH
Beitrag 17.04.2024, 15:15
Beitrag #12


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Laut des eingangs geschilderten Sachverhaltes besteht ein Haltverbot. Von einem Verbot der Durchfahrt/Einfahrt steht nichts. rolleyes.gif

Und nein, aus einer "Mitfinanzierung" ergeben sich keine Ansprüche, stets überall halten und parken und durchfahren zu dürfen. Wenn nach endgültiger Herstellung der Straße eine Einbahnstraßenregelung angeordnet wird, muss man dann nur die Hälfte der eigentlich fälligen Beiträge zahlen? think.gif
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bicionado
Beitrag 17.04.2024, 15:35
Beitrag #13


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Zitat (trtl @ 17.04.2024, 14:57) *
Zitat (DMHH @ 17.04.2024, 14:31) *
Und wieso ist die Situation unhaltbar? Gibt es denn ein Recht auf "Halten vor dem eigenen Grundstück"?

Du meinst also, daß eine (von den Anwohnern mitfinanzierte) Zufahrtsstraße nicht dazu da ist, die Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen? Vielleicht habe ich ja den Sinn einer Straße nicht verstanden.


Naja, es gibt durchaus Straßen, in denen grundsätzlich beidseitig abs. HV gilt. Wie machen das denn die Anwohner dort?
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Explosiv
Beitrag 17.04.2024, 23:15
Beitrag #14


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Zitat (DMHH @ 17.04.2024, 14:31) *
Woher die Annahme, dass die anordnende Behörde "offensichtlich" (wie genau äußert sich deiner Meinung nach die Offensichtlichkeit?) damit rechnet, dass sich keiner an das Haltverbot hält?
...


Es ist damit zu Rechnen, dass sich Lieferdienste und die Post nicht an ein Haltverbot halten werden. Und das wird auch weder kontrolliert noch beknollt werden, wenn doch mal jemand vom OA da sein sollte. Die Polizei kümmert sich eh nicht um den ruhenden Verkehr, ist also raus.

In Rheinbach gibt es die Münstereifeler Straße. Die ist einigermaßen lang und beidseitig befinden sich Radschutzstreifen. Seit der letzten Novelle also Haltverbot für die gesamte Straße. Trotzdem werden Pakete zugestellt, Post sowieso, und ein kleiner Laden beliefert. Wetten, dass das OA das weiß und es ihm egal ist?
Wobei, vielleicht wissen die gar nicht, welche Konsequenzen ein Radschutzstreifen mittlerweile mit sich bringt? think.gif


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HaWeThie
Beitrag 18.04.2024, 07:40
Beitrag #15


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Post: hat die nicht Sonderrechte?
Lieferdienste: entweder bei Lieferung ein Verstoß oder die holen sich eine Ausnahmegenehmigung
Müllabfuhr: Sonderrechte
Anhalten, um eine Garage oder ein Zufahrttor zu öffnen: kein Halten sondern Warten (ist ja iwie "verkehrsbedingt").

Ein "Recht auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum" gibt es nicht; die Mitbezahlung des Ausbaus ändert da nichts dran.


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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trtl
Beitrag 18.04.2024, 08:22
Beitrag #16


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Zitat (HaWeThie @ 18.04.2024, 08:40) *
Ein "Recht auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum" gibt es nicht; die Mitbezahlung des Ausbaus ändert da nichts dran.

Kein Recht auf Parken ist klar. Meine Bemerkung war, daß eine Zufahrtsstraße der verkehrstechnischen Erschließung der Grundstücke dient, was nach gesundem Menschenverstand auch heißt, daß man auf sein Grundstück kommen muß. So habe ich das jedenfalls bisher verstanden. Manche Leute scheinen das anders zu sehen: Vorbeifahren können genügt.
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bicionado
Beitrag 18.04.2024, 08:27
Beitrag #17


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Zitat (HaWeThie @ 18.04.2024, 07:40) *
Post: hat die nicht Sonderrechte?
Lieferdienste: entweder bei Lieferung ein Verstoß oder die holen sich eine Ausnahmegenehmigung
Müllabfuhr: Sonderrechte
Anhalten, um eine Garage oder ein Zufahrttor zu öffnen: kein Halten sondern Warten (ist ja iwie "verkehrsbedingt").

Ein "Recht auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum" gibt es nicht; die Mitbezahlung des Ausbaus ändert da nichts dran.


Post: nur Sonderrechte zur Briefkastenleerung
Lieferdienste: Ausnahmegenehmigungen zum Halten/Parken im absoluten HV und/oder auf Radverkehrsanlagen gibt es nicht.
Müllabfuhr: check
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 18.04.2024, 08:28
Beitrag #18


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Zitat (Söne spitze Steine @ 17.04.2024, 05:47) *
Das Anhalten eines Kfz, um auszusteigen und das Tor einer Einfahrt oder Garage zu öffnen, ist eine private Verrichtung und zählt nicht zum fließenden Verkehr. Daher ist diese Tätigkeit kein verkehrsbedingtes Warten.

Eben:
Man darf ja auch, wenn man wegfährt, nicht auf der Fahrbahn anhalten um das Tor zu schließen.
Dann dürfte tas Tor auch noch offen sein, wenn man zurückkommt.
Nicht weiter schlimm, denn es wird in der Zwischenzeit wohl kaum ein anderer dort parken.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Goetz
Beitrag 18.04.2024, 08:59
Beitrag #19


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Und was ist mit Lieferungen für die Anlieger??
-Brennstoffe
-Baumaterialien
-Möbel
-...
dürfen die sich die nächsten 2 Jahre nichts derartiges kaufen???
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Explosiv
Beitrag 18.04.2024, 09:45
Beitrag #20


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Genau so sieht es aus. Darum ja die Behauptung, dass die Behörden bei Erlass des Haltverbots genau wissen, dass etliche Verstöße dagegen praktisch unvermeidlich sind, so man weiter am Leben teilnehmen will.
Genannte Dienste können versuchen, Ausnahmen zu erhalten, werden aber eher wenig Erfolg haben.
Ein Haltverbot darf ja nur erlassen werden, wenn es unumgänglich ist. Und wie will man eine Ausnahme erhalten für etwas, was unumgänglich ist?
Die Müllabfuhr ist ja ein Wanderhinderniss, dass nach überschaubarer Zeit wieder weg ist. Ein Möbelwagen dagegen, der ggf. nicht nur liefert, sondern die Mitarbeiter auch noch Möbel aufbauen/installieren ist ne andere Nummer.


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m01
Beitrag 18.04.2024, 10:14
Beitrag #21


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Warum macht man kein eingeschränktes Halteverbot?
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bicionado
Beitrag 18.04.2024, 11:31
Beitrag #22


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Zitat (Goetz @ 18.04.2024, 08:59) *
Und was ist mit Lieferungen für die Anlieger??
-Brennstoffe
-Baumaterialien
-Möbel
-...
dürfen die sich die nächsten 2 Jahre nichts derartiges kaufen???


Querstraßen zum Parken nutzen, Ameise nutzen. Sackkarre nutzen.
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Acki
Beitrag 18.04.2024, 12:10
Beitrag #23


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Es gibt etliche Straßen mit absolutem Haltverbot.
Warum das jetzt ein Aufreger ist wenn eine Straße wegen Umleitungseinrichtung mal zeitweise ein Haltverbot hat, versteh ich jetzt nicht.
Vor allem wenn es auf den Grundstücken Parkmöglichkeiten gibt.

Es gibt sogar Menschen die wohnen in Fußgängerzonen - die müssen auch klar kommen. dry.gif

Gruß Acki
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DMHH
Beitrag 18.04.2024, 12:28
Beitrag #24


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Zitat (trtl @ 18.04.2024, 09:22) *
Kein Recht auf Parken ist klar. Meine Bemerkung war, daß eine Zufahrtsstraße der verkehrstechnischen Erschließung der Grundstücke dient, was nach gesundem Menschenverstand auch heißt, daß man auf sein Grundstück kommen muß. So habe ich das jedenfalls bisher verstanden. Manche Leute scheinen das anders zu sehen: Vorbeifahren können genügt.

aha. ein Haltverbot bedeutet nun also doch nicht "verbot der Einfahrt", sondern "Verbot der Auffahrt aufs eigene Grundstück". rolleyes.gif
Sonst noch Ideen und Vorschläge, was so ein Haltverbot noch für Auswirkungen hat, außer eben das Halten zu untersagen?
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oetz2000
Beitrag 18.04.2024, 14:38
Beitrag #25


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Zitat (m01 @ 18.04.2024, 11:14) *
Warum macht man kein eingeschränktes Halteverbot?

Weil darin immer noch gehalten werden dürfte, zum Be- und Entladen so lange es dauert. Mit Ausnahmegenehmigungen für Handwerker oder Behinderte dürfte dort geparkt werden. Und dann gibt es ja noch die Leute, die meinen sich 3 Minuten vom Auto entfernen zu dürfen, was dann aber inoffiziell auch schnell mal länger dauern kann. In der Summe kann bei bestimmten Örtlichkeiten das schnell zum Problem werden.

Im Übrigen sind 2 Jahre (ich denke mal mit Winterpause) für 300 m Straßenausbau mit Versorgungsleitungen etc. ein übliches Maß meiner Erfahrung nach. Und es können auch nicht immer 50 "Hanseln" auf einer solchen Baustelle rumspringen, weil nicht alles gleichzeitig gemacht werden kann und man auch von Terminketten der Lieferanten, Subunternehmer etc. abhängig ist. Davon mal abgesehen vom Fachkräftemangel und dem gleichzeitigen Bedienen mehrerer Baustellen.
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Söne spitze Steine
Beitrag 18.04.2024, 17:54
Beitrag #26


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So siehts aus. Füt ein 286 gibt es zig Ausnahmetatbestände wie unbegrenztes Be- und Entladen, die Handwerker dürfen mit ihren Handwerkerausweisen im Fz darauf parken, die Pflegedienste, die Menschen mit orangem Parkausweis (für die es nicht für den blauen Behindertenausweis reicht), die Brötchenkäufer, die „ich bin gleich wieder da“-Fraktion – da ist ein 283 gleich einfacher zu kontrollieren, weil es davon offiziell (außer für Fz der Feuerwehr und Polizei mit Sonderrechten) keine oder kaum Ausnahmen gibt. Und wenn mal einer beknollt wird, lohnt es sich auch noch.

Was nicht heißen soll, daß ich es besser finde, aber für Behörden ist ein 283 einfacher.


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Tanker
Beitrag 18.04.2024, 21:49
Beitrag #27


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Zitat (Explosiv @ 18.04.2024, 10:45) *
Die Müllabfuhr ist ja ein Wanderhinderniss, dass nach überschaubarer Zeit wieder weg ist. Ein Möbelwagen dagegen, der ggf. nicht nur liefert, sondern die Mitarbeiter auch noch Möbel aufbauen/installieren ist ne andere Nummer.


Tja, die Müllabfuhr ist zwar ein Wanderhindernis, aber man weiß nicht wie lange sie wandert. Ich war mal in einer gStadt unterwegs um ab zu laden. Den einen Kunden habe ich zuletzt gemacht weil in der Innenstadt und damit Streß. Zu später stunde dann weniger Stress. rolleyes.gif Ich will gerade abladen als ein Autofahrer daher kommt. Ich will da durch. Dann würde ich dei Parrallelstraße empfehlen weil hier ist gerade die Müllabfuhr am Werk. Dre Autofahrer wollte aber nicht schnell nach Hause, sondern Streß machen. Ich lud ab und fuhr dann weiter. Ich hielt wieder an und meine Fahrertür wurde aufgerissen. Sie können hier nicht wieder stehen bleiben. Dann erklären sie das bitte dem Auto vor mir. Denn ich würde ja gerne weiter fahren. Hat der Autofahrer aber nicht gemacht sondern sich in sein Auto verdrückt. Denn er hatte keine Lust sich mit der Müllabfuhr an zu legen. Wer war jetzt die "Wanderbaustelle" Ich oder die Müllabfuhr?
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Majesto
Beitrag 20.04.2024, 23:38
Beitrag #28


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In einer Querstraße bei uns ist auch absolutes Halteverbot. Dieses Halteverbot haben wir unseren neuen Nachbarn zu verdanken, die es mit dem damals erlaubten Parken ganz schön übertrieben haben.

Zitat (Goetz @ 18.04.2024, 09:59) *
Und was ist mit Lieferungen für die Anlieger??
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dürfen die sich die nächsten 2 Jahre nichts derartiges kaufen???


Ein Haus in dieser Straße hat eine Pelletheizung. Dort steht zwei Mal im Jahr der Pelletlaster etwa 20 Minuten, um 10 Tonnen Pellets abzuladen. Ob er eine Sondergenehmigung hat oder ob Heizöl- oder Pelletlaster im absoluten Halteverbot abladen dürfen, weiß ich nicht. Muß auch nicht meine Sorge sein.

Zitat (oetz2000 @ 18.04.2024, 15:38) *
Und dann gibt es ja noch die Leute, die meinen sich 3 Minuten vom Auto entfernen zu dürfen, was dann aber inoffiziell auch schnell mal länger dauern kann. In der Summe kann bei bestimmten Örtlichkeiten das schnell zum Problem werden.


Und dann gibt es noch Leute, die 30 Minuten im absoluten Halteverbot parken und nicht mal ein schlechtes Gewissen haben. Habe ich mal als Antwort bekommen, als ich einen Fahrer darauf angesprochen habe, der dort in dieser Straße stand.


In unserer Straße gab es auch mal ein temporäres absolutes Halteverbot, als Gas- und Glasfaserleitungen verlegt wurden. Als wir mit dem Auto beim Einkaufen waren und zurück kamen, stand ein Radlader direkt vor unserer Einfahrt. Weit und breit kein Fahrer in Sicht. Da blieb mir nichts anderes Übrig, als im Halteverbot stehen zu bleiben. Als der Fahrer dann nach etwa 15 Minuten zurückkam, hat ihn meine Mutter gleich rund gemacht. Ich bin von Natur aus eher ruhig und gelassen, aber so dreist eine Einfahrt zuparken und dann weggehen, das hat sogar mich auf die Palme gebracht.

Interessant wäre auch, wie diese Situation rechtlich aussehen würde. Könnte dies als Warten gewertet werden? Warten ist doch eine unfreiwillige Fahrtunterbrechung, wenn man nicht die geplante Strecke fortsetzen kann, z.B. bei Rot an der Ampel oder bei bevorrechtigtem Querverkehr. Oder bei zugeparkter Einfahrt..?

Viele Grüße
Majesto
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mir
Beitrag 21.04.2024, 12:37
Beitrag #29


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Wenn Du im Auto hinter dem Hindernis stehen bleibst, mag es Warten sein. Aber das hattest Du nicht im Sinn, oder?

Allerdings ist bei Wiederholungsgefahr eine Unterlassungsklage gegen den Radladerfahrer möglich.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Schorsch
Beitrag 21.04.2024, 13:13
Beitrag #30


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Was ist, wenn nach 2 Jahren Durchgangsverkehr insbesondere durch LKW-Verkehr die Straße sanierungsbedürftig ist - zahlen dann die Anlieger? Und überhaupt, müsste die Stadt nicht an die Anlieger einen Ausgleich für die Zweckentfremdung der Straße zahlen?
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ulm
Beitrag 21.04.2024, 15:40
Beitrag #31


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Nein und nein.
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TAK
Beitrag 25.04.2024, 10:46
Beitrag #32


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absolutes Haltverbot auf der Umleitungsstrecke leider gang und gebe und oftmals alternativlos... gerade wenn unter Umständen der ÖPNV mit umgeleitet werden muss...

Dass man auf der Fahrbahn anhalten muss um sein Tor zu öffnen wäre mir persönlich schon lange zu doof... Meines Erachtens auch kein verkehrsbedingtes Halten... Dann bleibt das Tor eben auf bzw. gibts auch schöne Antriebe für elektronische Toröffnung... Aber dass man sich über so etwas wieder dermaßen aufregen kann, kann ich einfach nicht verstehen... Natürlich ist es blöd, wenn die eigene Wohnstraße plötzlich den Durchgangsverkehr aufnehmen soll, aber es handelt sich ja um eine beschränkte Zeit und kein Dauerzustand...

2 Jahre erscheinen mir aber für Arbeiten auf einer Hauptroute schon etwas lang... denen würde ich hier bei mir etwas sagen... 2 Jahre haben wir hier bei uns auf einer Hauptverbindungsstraße mit Kreuzung zweier insgesamt vierspurigen Straße inkl. Kanalarbeiten, die aber komplett unter Verkehr durchgeführt wird...


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 27.07.2024 - 00:48