... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Wiederholungstäter 2. TF
Paul13
Beitrag 08.12.2023, 19:47
Beitrag #1


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



    
 
Hi, ich heiße Paul, und ich hab da mal eine Frage und hoffe ihr könnt mir da weiter helfen.

Ich hatte zwei TF`s beides mal eine OWI, nach der 2 TF habe ich eine Aufforderung zur MPU als Wiederholungstäter bekommen die ich aber nicht gemacht habe, darauf hin habe ich auf meine Fahrerlaubnis Verzichtet.

1. TF 21.02.2015 mit 0,54 mg/l AAK ( 500 € / 1 Monat Fahrverbot / 2 Punkte )
2. TF 22.02.2019 mit 0,32 mg/l AAK ( 500 € / 1 Monat Fahrverbot / 2 Punkte )

am 14.01.2020 Fahrerlaubnis Verzicht.

Ich habe mir am 10.08.2023 eine FAER Auskunft geholt wo 3 Entscheidungen erfasst sind.

1. Eintragung: Die TF aus 2019 mit 0,32 mg/l AAK
2. Eintragung: Das Fahrverbot über 1 Monat von der TF aus 2019
3. Eintragung: Maßnahme: Unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2, §3 oder § 4 Abs. 5 StVG
Grund der Maßnahme: Neigung zu Trunksucht
Einstufung des Maßnahmegrundes: Mangelnde Eignung
Art der mangelnden Eignung: Sonstiger Entscheidungsgrund
Rechtsgrundlagen: § 3 StVG

Am 30.11.2023 habe ich bei der Fsst meine Fahrerlaubnis Neubeantrag, die nette Frau konnte mir aber nicht sagen ob ich nun noch eine MPU machen muss oder nicht. Sie sagte aber das die MPU Anordnung
von 2019 noch in ihrem System drin steht, aber da im FEAR nur noch die TF aus 2019 ist konnte Sie mir nichts weiter sagen außer das es Bearbeitet werden muss.

Meine Frage nun ist eine MPU Anordnung nochmal möglich da ja "nur" noch 1 TF von 2019 im FAER steht?
Was mich auch wundert das im FAER ein Entzug drin steht und nicht der Verzicht.

Bin über jede Antwort von euch dankbar.


Go to the top of the page
 
+Quote Post
raupe123
Beitrag 09.12.2023, 00:22
Beitrag #2


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 48
Beigetreten: 28.11.2023
Mitglieds-Nr.: 91243



Bin etwas verwundert, dass kein Verzicht, sondern eine Entziehung im FAER eingetragen ist.... Wann wurde die gespeichert?


--------------------
Ey Malla, pheeew!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 09.12.2023, 06:06
Beitrag #3


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Am 14.01.2020 abgegeben und die Eintragung ist am 21.01.2020 erfolgt. Ja und genau das ist es ja was mich auch wundert das eben ein entzug drin steht und nicht der Verzicht.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 10.12.2023, 09:25
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hass0123
Beitrag 09.12.2023, 22:36
Beitrag #4


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 57
Beigetreten: 15.05.2022
Wohnort: Ruhrgebiet
Mitglieds-Nr.: 89593



Hallo.
Zu spät abgegeben vielleicht?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 10.12.2023, 08:56
Beitrag #5


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Der eingetragene Grund macht es auch nicht besser und wird zu einer MPU führen


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
randy1
Beitrag 10.12.2023, 12:15
Beitrag #6


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 471
Beigetreten: 02.05.2017
Mitglieds-Nr.: 81460



In diesem Zusammenhang eine Frage von allgemeinem Interesse.

Gibt es einen Unterschied in den Verjährungsfristen, wenn man die Fahrerlaubnis freiwillig abgibt?
Die Alternative ist die Fahrelaubnis dann per behördlichem Entzug zwangsweise abzugeben.

Irgendwo stand mal im Forum, dass die MPU-Verjährung bei freiwilliger Abgabe der Fahrelaubnis nur 5 Jahre betragen würde.
Nach nur 5 Jahren Fahrerlaubnisentzug wäre eine prüfungsfreie Neuerteilung noch möglich.
Bei zwangsweisem Entzug soll die MPU-Verjährung dann 15 Jahre betragen.
Neuerteilung dann nur mit Fahrprüfung.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 10.12.2023, 18:21
Beitrag #7


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Fast korrekt. Die Tilgungsfristen für das eigentliche Delikt sind gleich (10 Jahre bei Straftaten, 5 Jahre für Owis). Aber bei einem Entzug darf die Tat noch verwendet werden für Entscheidungen über die Fahrerlaubnis (10 Jahre plus Anlaufhemmung), bei einem Verzicht nicht.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
randy1
Beitrag 10.12.2023, 19:26
Beitrag #8


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 471
Beigetreten: 02.05.2017
Mitglieds-Nr.: 81460



Das ist für den Beitragsersteller Paul eine gute Nachricht.
Die letzte Alk Owi war Anfang 2019. Rechtskraft vermutlich im Frühjahr 2019. Danach freiwillige Abgabe der Fahrerlaubnis.

Die Verjährung der letzten Alk Fahrt würde nach 5 Jahren einsetzen.
Dann könnte man im Frühjahr 2024 ohne MPU eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Auch wäre mit einer Fahrprüfung nicht zu rechnen, weil die Fahrpause nur 5 Jahre betrug.

Ist das so richtig, ich bin kein Jurist, wenn falsch sollten Fachleute im Forum das berichtigen. ??
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 10.12.2023, 22:04
Beitrag #9


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Das ist ja mein Problem warum ein Entzug und nicht der Verzicht drin stehen tut, oder ist das immer so da ja der Verzicht nur gemacht wurde da sonst der Entzug gekommen wäre ich mir aber das Geld für den Bescheid sparen wollte.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 10.12.2023, 23:22
Beitrag #10


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Das ist schon so. Aber wir können ja nicht wissen, warum das so vermerkt wurde. Hast Du das Verzichtsschreiben noch in Kopie?


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 11.12.2023, 09:48
Beitrag #11


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Nein das habe ich leider nicht mehr, zumindest habe ich es nicht mehr gefunden. Die Fsst hat es aber noch ich könnte mir ja da nochmal eine Kopie holen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
auchdasnoch
Beitrag 11.12.2023, 14:07
Beitrag #12


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2667
Beigetreten: 01.02.2014
Mitglieds-Nr.: 71411



Eine Akteneinsicht in die Führerscheinakte wäre sicherlich sinnvoll. Da müsste die Verzichtserklärung ja enthalten sein. Möglicherweise wurde damals von der Führerscheinstelle eine Entziehung, anstatt des Verzichts an das KBA gemeldet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 11.12.2023, 17:26
Beitrag #13


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Die Fsst wird ja die Verzichtserklärung noch in den Akten haben, ich weiß es jetzt nicht 100 Prozenttig aber ich glaube da standen auch die beiden Taten drin, hat sich somit die Fsst "abgesichert" das diese dennoch beide berücksichtigt werden können? Und die MPU anordnung von 2019 ist ja auch noch in den Akten, oder darf das nicht verwendet werden? Ich habe es heute leider zeitlich nicht geschafft dort anzurufen nur sollte es dennoch eine Möglichkeit geben aus dem Entzug im FAER ein Verzicht zu machen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 12.12.2023, 06:38
Beitrag #14


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Das solltest Du auf jeden Fall versuchen. Ixch würde aber hingehen und mir die Akte persönlich anschauen.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 12.12.2023, 11:59
Beitrag #15


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



VERZICHTSERKLÄRUNG

Name, Vornam
Wohnhaft:
Geburtsdatum:

Ich verzichte im Rahmen des Entzugsverfahrens auf meine Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, A1
(79.03, 79.04), A (79.03, 79.04), L und gebe gleichzeitig meinen Führerschein mit der Nummer XXXX
Im Straßenverkehrsamt XXXXX ab.

Begründung:
Durch zwei Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes wurde bekannt, dass ich wiederholt ein
Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte, obwohl meine Fahrtüchtigkeit infolge von
Alkoholgenuss beeinträchtigt war.
Am 21.02.2015 gegen 02:40 Uhr führte ich in XXXXX ein Kraftfahrzeug unter einer
festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg/l. Am 22.02.2019 gegen 12:20 Uhr führte
ich wiederholt in XXXXXX
Gewerbegebiet XXXXXXX
ein Kraftfahrzeug unter einer festgestelter
Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l.
Um die aus dem Sachverhalt entstandenen Zweifel an meiner Eignung zum Führen von (Kraft-
Fahrzeugen auszuräumen, wurde ich mit Schreiben vom 01.08.2019 aufgefordert, gemäß $ 13 Nr.
2 b FeV ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
beizubringen.

Als Termin zur Abgabe des Gutachtens wurde der 01.11.2019 festgesetzt. Jedoch habe ich keine
Post zur Anordnung der MPU im Briefkasten vorgefunden. Aus diesem Grund kam ich der
Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nach.
Ich bin mir bewusst, dass ich ab sofort keine Kraftfahrzeuge mehr im öffentlichen Straßenverkehr
führen darf und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur über einen Antrag bei meiner
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde möglich ist.

Ort/Datum:
Unterschrift:

Der XXXXXX nimmt den Verzicht auf die Fahrerlaubnis an und bestätigt den Empfang des Führerscheines.


Diese Verzichtserklärung habe ich am Anfang 2020 unterschrieben.
Ist es nun dennoch rechtlich das ein Entzug im FAER steht?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 12.12.2023, 12:29
Beitrag #16


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Nein. Und woher die „Neigung zur Trunksucht“ kommt, sollte man Dir auch erklären.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 12.12.2023, 12:46
Beitrag #17


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Ok da ich ja schon ein Antrag auf neuerteilung gestellt habe sollte ich da jetzt warten was passiert oder schon aktiv werden? Nur ich weiß leider nicht was ich dennen sagen soll. Bei der neigung zu trunksucht bin ich davon ausgegangen weil ich 2 mal auffällig war oder ist das auch falsch?

Und können die Taten die in der Verzichtserklärung stehen dennoch verwendet werden? Also zumindest die von 2015 die ja auch im FAER nicht mehr vorhanden ist?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 14.01.2024, 19:23
Beitrag #18


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



So wie zu erwarten kam der Bescheid von der Fsst mit der Auflage eine MPU zu machen. Als Grund nennen Sie § 13 Abs. 2 Nr. d. In der Anordnung ist auch mal die Rede vom freiwilligen Verzicht und im nächsten Absatz ist dann die Rede vom Entzug der fahrerlaubnis.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gruenerTeich
Beitrag 14.01.2024, 21:29
Beitrag #19


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 627
Beigetreten: 24.05.2023
Mitglieds-Nr.: 90691



Die MPU-Anordnung kann schon dem Wortlaut der Norm nicht auf Literal d gestützt werden.

Auch für eine MPU-Anordnung nach Literal b (Wiederholungstat) ist kein Raum, da die erste Owi aus dem FAER getilgt ist (OVG Greifswald zfs 2013, 595). §11 Abs. 8 durchbricht nicht die Tilgungs und Verwertungsverbotsvorschriften aus §29 StVG (BVerwG 7.4.2022 -3 C 9.21).
In diesem Fall kann auch nicht auf Buchstabe e als Rechtsgrundlage zurück gegriffen werden (OVG Bautzen NIW 2021, 2305)

Eine MPU-Anordnung wäre rechtswidrig.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 15.01.2024, 11:12
Beitrag #20


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Danke für deine Antwort, wie meinst du das aber im ersten Staz? Und zu den angegebenen urteilen kann ich im Internet leider auch nichts finden.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 15.01.2024, 11:42
Beitrag #21


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



geh zum Anwalt. Nimm den Beitrag ausgedruckt mit, der Anwalt wird damit etwas anfangen können.

Gegen die MPU-Anordnung an sich ist kein Einspruch möglich, da diese nur als entscheidungsvorbereitend gewertet wird. Du müsstest also erst eine Entscheidung (=Ablehnung des FS-Antrags) herbeiführen, gegen die man dann klagen kann. Am besten würde man einen begründeten Einwand an die FSSt schicken, indem man mitteilt, dass man keine MPU machen wird, die Anordnung für nicht rechtmäßig hält und um Ablehnung des FS-Antrags bittet. Es kann sein, dass sich die FSSt dann bewegt.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 15.01.2024, 12:05
Beitrag #22


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Also würde es jetzt nichts bringen der fsst ein 3 Zeiler zuzuschicken mit dem Einwand des verwertungsverbot?
Das blöde ist ja dann wiederum ehe das mal von einem Gericht bearbeitet wird vergeht ja auch eine gewisse Zeit und kostet ja auch nicht wenig Geld.
Und wenn ich jetzt die versagung bekomme dann steht diese ja dann definitiv mindestens 10 Jahre im FAER oder?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 15.01.2024, 15:46
Beitrag #23


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Zitat (Paul13 @ 15.01.2024, 12:05) *
Also würde es jetzt nichts bringen der fsst ein 3 Zeiler zuzuschicken mit dem Einwand des verwertungsverbot?

Versuch macht kluch. Aber ich dachte, das hättest Du schon versucht. Hast Du mit der Leitung der FSSt gesprochen oder nur mit einer Sachbearbeiter*in?


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 15.01.2024, 19:55
Beitrag #24


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Mit der Sachbearbeiterin habe ich telefoniert, und sie sagte ja das ein Verzicht im entzugsverfahren eben ein entzug ist. Habe sie auch gefragt ob es denn mal möglich wäre mit ihr und der Leitung der fsst zu sprechen dem ist sie aber immer ausgewichen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 02.03.2024, 09:57
Beitrag #25


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



Das kam von der Fsst auf meine Anfrage zurück,

Sehr geehrter Herr XXXXX,

 

vielen Dank für Ihre Geduld.

 

Ich habe nunmehr die Antwort unseres Rechtsamtes bekommen. Genau wie ich, vertreten die Kollegen die Meinung, dass die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig ist. Die Gründe hierfür werden vor allem darin gesehen, dass der Verzicht dem Entzug gleichzusetzen ist und alle Tatsachen bei Antragstellung überprüft werden müssen, die zum Entzug / Verzicht führten. In der Rechtsprechung unterliegt der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einer sogenannten Anlaufhemmung. Dies bedeutet, dass der Beginn der Tilgungsfrist des Verzichtes erst mit Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beginnt, da während der Zeit ohne Fahrerlaubnis eine Bewährung durch die Teilnahme im Straßenverkehr nicht stattfinden kann und sichergestellt werden soll, dass die Behörde bei erneuter Antragstellung Kenntnis der Mängel erhält, die zu dieser Entscheidung geführt haben (Hentschel zu § 29 StVG RN 30).  Daher wird an der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 04.01.2024 festgehalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 02.03.2024, 11:01
Beitrag #26


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Es geht nicht um Meinungen, sondern um Gesetze. Geh zum Anwalt.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
der unverbesserliche
Beitrag 02.03.2024, 11:19
Beitrag #27


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 247
Beigetreten: 30.04.2008
Mitglieds-Nr.: 41734



Und immer wieder grüßt das Murmeltier. Das Beamte/in auf solchen Amt sitzen und keine Ahnung haben, kann man nicht nachvollziehen.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 02.03.2024, 21:00
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gruenerTeich
Beitrag 02.03.2024, 11:32
Beitrag #28


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 627
Beigetreten: 24.05.2023
Mitglieds-Nr.: 90691



Ja, auf zum Anwalt.

Streitig ist hier nicht die Verwertbarkeit des Verzichtes, sondern die Tilgung der ersten Tf aus 2015. Dort gilt Tilgungsfrist fünf Jahre und Tilgungsbeginn mit Tag der Rechtskraft, bzw bei nicht geahndeten Verstößen dem Tattag (so einhellig auch BVerwG aaO Rn. 53f.)

Die Tat ist folgerichtig auch aus dem FAER gestrichen.
Die entstehende Anlaufhemmung (die beträgt wohlgemerkt höchstens fünf Jahre und nicht erst der Zeitraum nach Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis) einer Verzichtserklärung ändert an diesen Umstand nichts.

Die FEB soll mal erklären, warum sie meint die erste Tf noch verwerten zu dürfen. Die Vorwerfbarkeit des Verzichts steht hier gar nicht in Streit, entsprechend geht auch der Verweis auf die Fundstelle im Schrifttum fehl.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Paul13
Beitrag 02.03.2024, 13:32
Beitrag #29


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 13
Beigetreten: 08.12.2023
Mitglieds-Nr.: 91267



So wie ich das verstehe setzten die den Verzicht dem Entzug gleich (wahrscheinlich ist deswegen auch ein Entzug anstatt ein Verzicht im FAER eingetragen) weil bei einem Entzug kann ja auch eine getilgte Tat noch verwertet werden weil diese im Grund des Entzuges steht! Bei einem Verzicht wenn ich richtig informiert bin wird ja kein Grund angegeben oder? Und wäre denn die Verzichtserklärung als Grundlage verwertbar da stehen ja beide Taten drin?

Ich habe ja drum gebeten den FAER Eintrag (Entzug) zu berichtigen, darauf sind Sie ja gar nicht eingegangen!

Und wenn ich zum Anwalt gehe muss ich ja erst die Versgung erhalten oder?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hass0123
Beitrag 10.03.2024, 22:10
Beitrag #30


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 57
Beigetreten: 15.05.2022
Wohnort: Ruhrgebiet
Mitglieds-Nr.: 89593



Hallo.
Eine erstberatung beim Anwalt ist meist kostenfrei, aber such dir ein fachanwalt (!) Auf.
Du siehst ja selber, der Behörde interessiert nicht wirklich was du denen mitteilst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 10.05.2025 - 12:52