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> Frage zu Verkehrszeichen in zwei Situationen
rat
Beitrag 02.12.2023, 03:14
Beitrag #1


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Hallo,

mir sind zwei Stellen aufgefallen, zu denen ich wegen der Beschilderung nun Fragen habe:
https://www.google.com/maps/@50.025078,8.23...0&entry=ttu
Wem gegenüber hat der Kamerawagen Vorfahrt? Wem muss der rote PKW Vorfahrt gewähren? Das irritiert mich, weil die beiden doch nicht auf eine gemeinsamen Spur treffen, sondern weiterhin durch die unterbrochene Linie getrennt bleiben. Wenn man den historischen Luftaufnahmen auf Google Earth Glauben schenken darf, sieht die Fahrbahnmarkierung schon immer so aus. Etwas weiter zuvor gibt es die identische Situation nochmals.

https://www.google.com/maps/@50.0001475,8.2...0&entry=ttu
Vor und hinter der Ampel dürfen mehrspurige Fahrzeuge keine einspurigen Fahrzeuge überholen. Nehmen wir mal klassisch PKW und Fahrrad. Aber wann darf der PKW das Fahrrad nicht überholen? Schon wenn das Fahrrad auf dem Radweg (dicke weiße Trennlinie) fährt oder nur dann nicht, wenn das Fahrrad auf der Spur mit den Autos fährt? Selbst dann sehe ich den Sinn am Schild nicht, denn man kann das Fahrrad mit dem PKW doch unmöglich mit dem Mindestabstand überholen, ohne die Spur zu wechseln. In Mainz steht dieses Schild an zahlreichen Stellen, an denen ich mich frage, warum man es dort aufgehängt hat, obwohl man doch ohnehin nicht am Fahrrad vorbeifahren kann. Selbst in einspurigen Straßen, an denen schon alleine wegen Bordstein und Parkstreifen niemand am Fahrrad vorbeifahren kann, steht sowas. Hat das einen sinnvollen Grund oder hätte man sich das Geld für die Schilder und Masten sparen können?
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ulm
Beitrag 02.12.2023, 08:24
Beitrag #2


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Zitat (rat @ 02.12.2023, 03:14) *
https://www.google.com/maps/@50.025078,8.23...0&entry=ttu
Wem gegenüber hat der Kamerawagen Vorfahrt? Wem muss der rote PKW Vorfahrt gewähren?

Die rechts liegende Fahrspur ist ein Einfädelstreifen und ergänzt ab dem Zusammentreffend die links liegende Fahrspur zu einer zweispurigen Fahrbahn.
Der rote Pkw muss Vorfahrt gewähren gegen die durchgehende Fahrbahn.
Dieser Fall tritt ein, wenn dort Fahrzeuge kommen, die dem Rechtsfahrgebot unterliegen. Das sind innerorts Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGg.
Wenn also auf Höhe des roten Pkw ein Lkw wäre, hat er also in der Theorie bei seinem Spurwechsel Vorfahrt gegenüber dem roten Pkw. In der Praxis kommt es dann zu einem Unfall, bei dem der Lkw den Pkw quer vor sich her schiebt... whistling.gif

Zitat (rat @ 02.12.2023, 03:14) *
https://www.google.com/maps/@50.0001475,8.2...0&entry=ttu
Vor und hinter der Ampel dürfen mehrspurige Fahrzeuge keine einspurigen Fahrzeuge überholen. Nehmen wir mal klassisch PKW und Fahrrad. Aber wann darf der PKW das Fahrrad nicht überholen? Schon wenn das Fahrrad auf dem Radweg (dicke weiße Trennlinie) fährt oder nur dann nicht, wenn das Fahrrad auf der Spur mit den Autos fährt?

Das Verkehrszeichen ist eine der "Glanzleistungen" des Praktikantenstadel. ranting.gif
Und dann gibt es eben Straßenverkehrsbehörden, die den §45 Abs. 9 StVO offenbar nicht ernst nehmen:
Zitat
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Ich kenne spontan keinen legalen Anwendungsfall für dieses Verkehrszeichen Zeichen 277.1. Das Überholverbot ergibt sich grundsätzlich durch den vorgeschriebenen Mindestabstand und genau das lässt sich im Bedarfsfall auch durch die Verwendung des Zeichen 295 anordnen.
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Mueck
Beitrag 02.12.2023, 13:38
Beitrag #3


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Im Falle 1 steht das zum Spiegelei gehörende 205 doc genau dort, wo es hingehört: Am Ende des 295 ...

Fall 2 ist kniffliger ...
Wer in die Begründung zur Mindestabstandsnovelle schaut, wird dort eine Formulierung finden, nach der der Abstand auch gegenüber Radlern auf Radfahrstreifen (also bei 295) gelten solle (und so wie es formuliert ist, würde ich ja auch sagen: Auch ggü. Bordsteinradwegradlern ...). Allerdings gibt es wohl vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags ein Papier irgendeiner Art, nach der das nicht so gelten würde, also schon beim Radfahrstreifen (aufgrund welcher Kompetenz der das entscheiden darf, entzieht sich aber meiner Kenntnis ..)

Anwendungszwecke? Nun, für Fälle, die sich nicht sofort aufdrängen ...
Nicht weit von mir hat man nach 20 altem B-Plan vor 1-2 Jahren den Kriegsstraßentunnel vollendet, allerdings mit kleiner Abweichung vom B-Plan, der noch mit geringfügig breiteren Fahrbahnen echte Radfahrstreifen vorsah (aber auch damit hätten die Maße nominell nicht gereicht, aber 295 hätte nach WD-Meinung die Anwendung von § 5 verhindert), nun hat es nur noch für Schmutzstreifen gereicht.
Auf der Nordseite war ein etwas breiterer Gehweg wichtiger, auf der Südseite auch in Verbindung mit paar Parkplätzen. Auf der Nordseite ist die Fahrbahn nun ca. 4,5 m insgesamt breit, auf der Südseite ca. 5,0 m (3 m Fahrstreifen + 1,5 m Schmutzstreifen + 0,5 m Sicherheitstrennstreifen im Süden).
Auf der Südseite 1 m Abstand zu Parkern + mein Rad mit 0,7 m + 1,5 m Überholabstand + 2 m breites Auto = 5,2 m, da fehlt noch bissele Abstand des Autos zum linken massiven Fahrbahnrand, auf der Nordseite rechne man mit 0,5 m Abstand des Rads zum Gehweg, theoretisch könnte ich da auf beiden Seiten jedes überholende Auto anzeigen, wenn ich mal Muße habe, mache ich das vielleicht spaßeshalber auch mal, um bissele Staub aufzuwirbeln, nachdem sich nach Planänderung niemand dafür interssiert hat, dass es damit nicht mehr reicht ... Vielleicht zunächst bei Lkws, da sieht die Rechnung ja noch schlechter aus, fahren da aber nicht so wahnsinnig oft und ich radel da auch nicht sooo oft, evtl. in nächster Zeit häufiger wegen Baustellen anderswo ...

Man müsste für legale Abstände auf der Südseite auf die Parkplätze verzichten und/oder an Gehwegbreiten knabbern, letzteres auch auf der Nordseite*) oder, richtig gelöst, das Stützmäuerchen vorm Bundesgerichtshof nach hinten verlegen ...

Da hier die 340-Markierung suggeriert, man wäre auf eigenen Straßenteilen unterwegs, und weil niemand so genau schauen kann, dass hier (bei Pkws) nur wenige Dezimeter fehlen (Lkws könnten sich mit ihrer breiteren Kiste und wegen Berufskraftfahrer nicht so einfach rausreden ...), wäre das m.E. durchaus ein legitimer Anwendungsfall für 277.1.

So war das evtl. auch in Mainz gedacht, bevor der WD einen Strich durch die Rechnung machte ...


*) Auf den Gehweg hat man auch die Beleuchtung gepflanzt, deswegen könne man wegen der Engstellen den Gehweg nicht verschmälern. Und auf andere Ideen, die leuchten zu setzen, kam man wohl nicht, genauer der Geldbeutel gab wohl nix anderes her ...
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rat
Beitrag 02.12.2023, 15:25
Beitrag #4


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Zitat (ulm @ 02.12.2023, 08:24) *
Die rechts liegende Fahrspur ist ein Einfädelstreifen und ergänzt ab dem Zusammentreffend die links liegende Fahrspur zu einer zweispurigen Fahrbahn.
Der rote Pkw muss Vorfahrt gewähren gegen die durchgehende Fahrbahn.

So gesehen macht das natürlich Sinn! Im ersten Moment würde man als einfacher Autofahrer denken, dass die linke Spur dazukommt.
Ganz ehrlich, ich finde das bescheuert gelöst. Das führt doch unweigerlich zu Missverständnissen. Etwas weiter vor dieser Stelle hat man es doch unmissverständlich gelöst:
https://www.google.com/maps/@50.0279251,8.2...0&entry=ttu



Zitat (ulm @ 02.12.2023, 08:24) *
Dieser Fall tritt ein, wenn dort Fahrzeuge kommen, die dem Rechtsfahrgebot unterliegen. Das sind innerorts Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGg.
Wenn also auf Höhe des roten Pkw ein Lkw wäre, hat er also in der Theorie bei seinem Spurwechsel Vorfahrt gegenüber dem roten Pkw. In der Praxis kommt es dann zu einem Unfall, bei dem der Lkw den Pkw quer vor sich her schiebt... whistling.gif

Verstehe. Dort fahren auch viele LKW, die dann von der Kraftfahrstraße auf diese kleinere Parallelstraße wechseln. Damit ermöglicht man ihnen den Spurwechsel.



Zitat (rat @ 02.12.2023, 03:14) *
Das Verkehrszeichen ist eine der "Glanzleistungen" des Praktikantenstadel. ranting.gif

Ich habe das Gefühl, dass es in Mainz meist nur aus ideologischen Gründen aufgestellt wurde, einfach weil man das Schild toll findet, obwohl es an diesen Stellen unnötig ist.


Zitat (rat @ 02.12.2023, 03:14) *
Ich kenne spontan keinen legalen Anwendungsfall für dieses Verkehrszeichen Zeichen 277.1. Das Überholverbot ergibt sich grundsätzlich durch den vorgeschriebenen Mindestabstand und genau das lässt sich im Bedarfsfall auch durch die Verwendung des Zeichen 295 anordnen.

Das hier ist eine der wenigen Stellen, die ich sinnvoll finde. Hier fahren viele Schulkinder mit ihren Fahrrädern. Die Straße ist nunmal so breit und statt die Fahrbahn links mit Zeichen 295 auf langer Strecke zu übermalen, stellt man halt das Zeichen 277.1 auf.
https://www.google.com/maps/@50.0052995,8.2...0&entry=ttu


Zitat (Mueck @ 02.12.2023, 13:38) *
Fall 2 ist kniffliger ...
Wer in die Begründung zur Mindestabstandsnovelle schaut, wird dort eine Formulierung finden, nach der der Abstand auch gegenüber Radlern auf Radfahrstreifen (also bei 295) gelten solle (und so wie es formuliert ist, würde ich ja auch sagen: Auch ggü. Bordsteinradwegradlern ...). Allerdings gibt es wohl vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags ein Papier irgendeiner Art, nach der das nicht so gelten würde, also schon beim Radfahrstreifen (aufgrund welcher Kompetenz der das entscheiden darf, entzieht sich aber meiner Kenntnis ..)

Es ist ja eine Straße mit zwei Fahrspuren in eine Richtung und einem Radfahrstreifen. Wenn von der rechten Spur aus man die Radfahrer auf ihrem Radfahrstreifen nicht überholen kann, ohne den Mindestabstand einzuhalten, dann könnte man ja zum Teil oder ganz auf die linke Spur wechseln. Das unterbindet aber meinem Verständnis nach dann das Zeichen 277.1. Sicher wollte man damit nur verhindern, dass Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGg Radfahrer überholen.
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hk_do
Beitrag 02.12.2023, 21:12
Beitrag #5


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Zitat (rat @ 02.12.2023, 15:25) *
Es ist ja eine Straße mit zwei Fahrspuren in eine Richtung und einem Radfahrstreifen. Wenn von der rechten Spur aus man die Radfahrer auf ihrem Radfahrstreifen nicht überholen kann, ohne den Mindestabstand einzuhalten, dann könnte man ja zum Teil oder ganz auf die linke Spur wechseln. Das unterbindet aber meinem Verständnis nach dann das Zeichen 277.1.


Und jetzt ist vielleicht die Verwaltung auf der sicheren Seite, aber in der Praxis ist die Regelung doch großer Murks. So "blockieren" Radfahrende den Fahrbahnverkehr auf beiden Fahrspuren.

Wie hätte man es besser machen können?
Das Zeichen 277.1 auf einer Fahrstreifentafel anbringen um zu regeln, dass es nur für den rechten Fahrstreifen gelten soll? In der StVO nicht vorgesehen.
Bei wenig Radverkehr auf den Radstreifen verzichten und den Radverkehr auf den rechten Fahrstreifen leiten, auf dem dann wegen §5(4) das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ausgeschlossen ist? Scheitert vermutlich an der mangelnden Regeltreue.
Also doch den ganzen rechten Fahrstreifen einziehen und dafür einen Radstreifen (mit Schutzraum) markieren. Ist halt ineffektiv bei wenig Radverkehr...

Zitat
Sicher wollte man damit nur verhindern, dass Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGg Radfahrer überholen.


Warum sollte sich für diese Fahrzeuge ein Unterschied ergeben?

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dopero
Beitrag 02.12.2023, 21:56
Beitrag #6


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Zitat (ulm @ 02.12.2023, 09:24) *
Zitat (rat @ 02.12.2023, 03:14) *
https://www.google.com/maps/@50.025078,8.23...0&entry=ttu
Wem gegenüber hat der Kamerawagen Vorfahrt? Wem muss der rote PKW Vorfahrt gewähren?

Die rechts liegende Fahrspur ist ein Einfädelstreifen und ergänzt ab dem Zusammentreffend die links liegende Fahrspur zu einer zweispurigen Fahrbahn.
Der rote Pkw muss Vorfahrt gewähren gegen die durchgehende Fahrbahn.
Dieser Fall tritt ein, wenn dort Fahrzeuge kommen, die dem Rechtsfahrgebot unterliegen. Das sind innerorts Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGg.
Wenn also auf Höhe des roten Pkw ein Lkw wäre, hat er also in der Theorie bei seinem Spurwechsel Vorfahrt gegenüber dem roten Pkw. In der Praxis kommt es dann zu einem Unfall, bei dem der Lkw den Pkw quer vor sich her schiebt... whistling.gif

Ich kann Dir da nicht folgen.
Beide Fahrspuren sind durchgehend. Die linke kommt als Abfahrt von der Kraftfahrstraße und wird zum linken Fahrstreifen. Die rechte geht durchgehend an den Grundstücken entlang und ist der rechte Fahrstreifen. Beide werden spätestens ab dem 306er zu einer Vorfahrtstraße.
Deswegen sehe ich nicht warum eine der Spuren Vorrang gegenüber der anderen haben sollte (Vorrang war doch Längsverkehr, Vorfahrt Querverkehr, was ja hier nicht zutrifft?).
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Mueck
Beitrag 03.12.2023, 11:59
Beitrag #7


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Zitat (dopero @ 02.12.2023, 21:56) *
Beide werden spätestens ab dem 306er zu einer Vorfahrtstraße.
§ 39 (2) "... Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. ..."
Das 306 steht dazwischen, also für die rechten links, die rechten kommen dann ja noch am 205 vorbei, dort endet dann ihre Straße und sie fahren dort erst in die Vorfahrtstr. ein.
Zitat (dopero @ 02.12.2023, 21:56) *
Deswegen sehe ich nicht warum eine der Spuren Vorrang gegenüber der anderen haben sollte (Vorrang war doch Längsverkehr, Vorfahrt Querverkehr, was ja hier nicht zutrifft?).
... weil's halt keine zwei Fahrspuren sind, sondern zwei rechtlich unabhängige Straßen. Der Winkel der Kreuzung ist irrelevant ...
Wäre es anders, hätte an jedem Ende einer Anliegerfahrbahn diese gegenüber der durchgehenden Fahrbahn quasi Vorfahrt.
Dass Verkehr aus Anliegerfahrbahnen den Verkehr auf der durchgehenden lassen muss, funktioniert auch nur dann, wenn die A. rechtlich als eigener Verkehrsweg gilt.
Genauso funktionieren die Fälle eines Radweges mit abweichender Vorfahrtslage nur über das Konstrukt "eigener unabhängiger Verkehrsweg" (Risiken und Nebenwirkungen: Die "andere Straße", die mit den Autos, hat dann keinen benutzungspflichtigen Radweg mehr ...), es sei denn, der "Vorfahrtsdiebstahl" ist zu eindeutig und der Radweg gehört als Straßenteil eindeutig und zweifelsfrei zur Vorfahrtstr. ...
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dopero
Beitrag 03.12.2023, 18:56
Beitrag #8


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Zitat (Mueck @ 03.12.2023, 12:59) *
... weil's halt keine zwei Fahrspuren sind, sondern zwei rechtlich unabhängige Straßen. Der Winkel der Kreuzung ist irrelevant ...
Wenn dem so ist, bräuchte man aber keine Unterscheidung Vorrang/Vorfahrt in der StVO.

Wenn ich an der Stelle des roten Fahrzeuges wäre und dieses Konstrukt nicht kenne, würde ich bei dem Zeichen 205 erwarten, dass eine bevorrechtigte Straße von rechts einmündet.
Auf die Idee, dass die von der Kraftfahrstraße kommende Fahrspur zu meiner linken Vorfahrt hätte, obwohl diese nicht in meine Fahrspur einmündet sondern als eigener Fahrspur weiter geführt wird, würde ich da nie kommen.
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Rhein-Main
Beitrag 04.12.2023, 08:22
Beitrag #9


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Zitat (dopero @ 03.12.2023, 18:56) *
Zitat (Mueck @ 03.12.2023, 12:59) *
... weil's halt keine zwei Fahrspuren sind, sondern zwei rechtlich unabhängige Straßen. Der Winkel der Kreuzung ist irrelevant ...
Wenn dem so ist, bräuchte man aber keine Unterscheidung Vorrang/Vorfahrt in der StVO.

Wie kommst du auf diese Idee? blink.gif Der Vorrang regelt doch gerade auch Fälle, in denen sich die Frage der Vorfahrt nicht stellt, da gleichberechtigt.

Zitat (dopero @ 03.12.2023, 18:56) *
Wenn ich an der Stelle des roten Fahrzeuges wäre und dieses Konstrukt nicht kenne, würde ich bei dem Zeichen 205 erwarten, dass eine bevorrechtigte Straße von rechts einmündet.
Auf die Idee, dass die von der Kraftfahrstraße kommende Fahrspur zu meiner linken Vorfahrt hätte, obwohl diese nicht in meine Fahrspur einmündet sondern als eigener Fahrspur weiter geführt wird, würde ich da nie kommen.
Wieso erwartest du Verkehr von rechts? Wieso nicht von links? Was ist, wenn jemand von der Kraftfahrstraße kommend rechts zum riesigen Gasgrill abbiegen will?

Grundsätzlich bin ich bei dir: Es ist keine Kreuzung oder Einmündung, so wie du sie im Bilderbuch sehen würdest.
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