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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 198 Beigetreten: 11.01.2019 Mitglieds-Nr.: 84652 ![]() |
Etwa einen Kilometer hinter einer Autobahnauffahrt steht das Verkehrszeichen 278 „Ende der zul. Höchstgeschwindigkeit 80 km/h“. Bis dahin ist im Verlauf der BAB seit dem Auffahren keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzung (Zchn. 274 oder anderer Grund) erkennbar. Ich fahre auf dieser Auffahrt regelmässig auf die Autobahn, bin aber den Abschnitt davor seit längerem nicht gefahren. Das Aufhebungszeichen steht seit etwa zwei Monaten dort. Damals gab es auch eine Tagesbaustelle, bei der offensichtlich die Fahrbahn stellenweise geflickt wurde. Wäre dann ein typischer Fall für eine vorübergehende Limitierung auf „80 wegen Rollsplitt“, aber auch in dieser Zeit gab er dort ab der Abfahrt keine ausgeschilderte 80er-Begrenzung. Das ist aber eigentlich schon solange her, dass sich etwaiger Rollsplitt längst abgefahren haben sollte. Die Baustelle ist längst komplett verschwunden, die Autobahn hier dreispurig und breit wie die Landebahn eines Großflughafens… Frage: Muss man sich nun allein wegen des Aufhebungszeichens „80km/h“, sozusagen rückwärts (über die Schlussfolgerung, dass vor einem solchen Aufhebungszeichen auch irgendwo ein 274er steht - hier eben im Streckenverlauf der BAB VOR der Auffahrt), an eine bis zum 278er für einen selbst gar nicht erkennbaren Geschwindigkeitsbegrenzung halten? Die Diskrepanz zwischen 80 und Richtgeschwindigkeit 130 ist hier besonders hoch, und ahnungslose Nutzer der Auffahrt wären dort spätestens ab 121km/h im Fahrverbotsbereich! Mir fallen in letzter Zeit auf Autobahnen auch anderswo des öfteren Stellen auf, wo etwa bei Baustellen Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Anschlussstellen nicht wiederholt werden. Da „dürfte“ man je nach Interpretation der „angepassten Geschwindigkeit“ theoretisch als Auffahrender ohne Ortskenntnis mit Richtgeschwindigkeit 130km/h über verengte und verschwenkte Fahrstreifen fahren. Keine Einzelfall. Mir ist klar, dass eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf einer durchgehenden Strasse nicht automatisch an einer Einmündung oder Auffahrt endet. Aber man muss doch eigentlich wenigstens einmal „im Original“ das entsprechende Vorschriftszeichen zu Gesicht bekommen haben, denke ich eigentlich, und muss nicht irgendwie rückwärts herumschlussfolgern, damit man weis, wie schnell man fahren darf. Der Beamte auf der zuständigen Autobahnpolizeiwache meinte auf den konkreten Hinweis nur: „Wir schauen uns das mal an, eventuell wurde vergessen, das Aufhebungszeichen abzubauen.“ Das war vor etwa drei Wochen. Passiert ist nix. |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14079 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Verkehrszeichen gelten ab Standort, auch eine Aufhebung wirkt ab ihrem Standort.
Davor sagt sie schlicht nichts aus. Steht davor keine Beschränkung, dann gibt es auch keine Beschränkung. Beschwere Dich bei der Straßenverkehrbehörde der regionalen "Autobahn GmbH" über das Verkehrszeichen. Die sind schließlich dafür verantwortlich. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9491 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Es gibt aber noch die Ortskundigkeit.
z. B. bei 70 wegen Einmündung die nach der Einmündung wieder aufgehoben werden. Da kann man bei unterstellter Ortskundigkeit durchaus verurteilt werden wenn man einmündet und vor dem Aufhebungszeichen schneller als 70 geblitzt wird. (Mancherorts ein Sport wer am 70 Ende Schild über 70, über 100 oder xxx schafft) Das ist auch auf der Autobahn möglich. Aber das ist hier eher nicht der Fall da 1 km nicht mehr die Einmündung abdecken meiner Ansicht nach. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 198 Beigetreten: 11.01.2019 Mitglieds-Nr.: 84652 ![]() |
Beschwere Dich bei der Straßenverkehrbehörde der regionalen "Autobahn GmbH" über das Verkehrszeichen. Die sind schließlich dafür verantwortlich. Ja! Vor etwa drei Wochen gemacht. Bislang keine Reaktion. In dem Bereich ist ja noch mehr „im Argen“: An der selben Auffahrt steht direkt am Ende der selben Beschleunigungsspur auch schon ein Aufhebungszeichen „120km/h“. Das steht schon Jahre da, und daher weis ich, dass auf der BAB etwa 1,5km vor der Anschlussstelle dauerhaft per Zchn. 174 120km/h ausgeschildert ist, zusammen mit Gefahrzeichen 103 „Kurve“. Laut StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Ldf.Nr.55 gelten die 120 hier allerdings nur bis zum (hier eindeutig erkennbaren) Kurvenende. Die Kurve ist aber schon etwa 700 Meter VOR dem Aufhebungszeichen respektive der Anschlussstelle zu Ende. Dahinter steckt meiner Vermutung nach der Gedanke, die Auffahrt in den 120er-Abschnitt einzubeziehen. Dann hätte man sich aber einfach vorher das Gefahrenzeichen am 274er schenken sollen. Ach ja: Der Grund, weshalb ich diesen Abschnitt Autobahn seit etwa einem Jahr nicht mehr befahre: fünf Kilometer vorher an der mir eigentlich näher gelegenen Auffahrt fährt man im Baustellenbereich auf die BAB. Ab dieser Auffahrt war auf der BAB zuletzt auch keinerlei Tempolimit ausgeschildert. Rein nach Beschilderung gilt dann dort in der Baustelle mit verengten und zum Schluss verschwenkten Fahrbahnen sogar Richtgeschwindigkeit 130… Ich fahr da nicht mehr auf, weil die Beschleunigungsspur dort extrem verkürzt ist und man in einer Reihe von Baken landet, wenn man das Einfädeln nicht schafft. Solange die Baustelle da ist, fahr ich daher auf der Landstrasse lieber zur nächsten Auffahrt. In diesem Bereich ist irgendwie der Wurm drin, und irgendwie geht da bei manchen Leuten vermutlich auch das Verständnis verloren, was so manche Regelung angeht. Es gibt aber noch die Ortskundigkeit. Das wäre eben auch meine Befürchtung! Und weil ich eine Lust auf Nervereien habe, halte ich mich Geschwindigkeitsmässig derzeit soweit zurück, dass bei einem Blitzer zumindest kein Fahrverbot im Raum stünde. Mich würden nur mal Eure Ansichten zu derartigen Fällen interessieren, zumal so etwas ja offensichtlich nicht selten ist. Allerdings wäre die Unterstellung von „Ortskunde“ zumindest im Zuge von Baustellen schon etwas absurd, weil sich die Beschilderungen hier tatsächlich täglich ändern können. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1360 Beigetreten: 20.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66368 ![]() |
Hallo,
Zitat Da kann man bei unterstellter Ortskundigkeit durchaus verurteilt werden Und wie soll die Ortskundigkeit nachgewiesen werden? Unterstellen reicht da sicher nicht.Außerdem können sich Beschilderungen auch kurzfristig ändern, und man muss sie sowieso nicht auswendig lernen. Die Fälle die man als Gerichtsurteil finden kann sind sicher etwas spezieller. Beispielsweise sollte ein Bewohner eines Dorfes schon wissen, wo ungefähr die Ortseingangsschilder stehen. Und fehlt dann eins davon, dann darf er trotzdem nicht mit 100 km/h durch den Ort. Stefan |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 198 Beigetreten: 11.01.2019 Mitglieds-Nr.: 84652 ![]() |
Hallo, Zitat Da kann man bei unterstellter Ortskundigkeit durchaus verurteilt werden Und wie soll die Ortskundigkeit nachgewiesen werden? Unterstellen reicht da sicher nicht. Vielleicht wenn es nachvollziehbar der Weg zur Arbeit ist, den man sogar steuerlich geltend macht? Wäre interessant, ob schon mal so ein Urteil gesprochen wurde. |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10957 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Es gibt jede Menge Aufhebungszeichen, die alles Mögliche aufheben, was zuvor niemals angeordnet wurde. Ich würde auf Grund der Sicht eines Aufhebungszeichens also niemals den Schluß ziehen. dass davor irgend eine Begrenzung gilt.
-------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Genau so. In meiner Gegend stehen manchmal Aufhebungszeichen hinter Kreisverkehren, die was aufheben, was vor dem Kreisverkehr angeordnet wurde. Dabei hebt der Kreisverkehr bereits alle Streckenge- und -verbote auf.
Von daher, wenn man an keinem Limit vorbei gekommen ist, gehen einen die Aufhebungszeichen einfach nichts an. -------------------- |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21968 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
... Von daher, wenn man an keinem Limit vorbei gekommen ist, gehen einen die Aufhebungszeichen einfach nichts an. Ich unterstelle mal, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote etc. durchaus ihrem Sinn haben können... ![]() Es ist also für den an einer Anschlussstelle Auffahrenden nicht immer nur ein Vorteil, von einer angeordneten Beschränkung keine Kenntnis zu haben. Von daher dient ein Aufhebungszeichen der eigenen Beruhigung: "Egal, was vorher auf dieser Strecke angeordnet gewesen sein mag: Ab hier hast Du "freie Fahrt" und musstdich nur nochauf Deine eigenen Augen verlassen." Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 82 Beigetreten: 25.05.2012 Mitglieds-Nr.: 64432 ![]() |
Es gibt jede Menge Aufhebungszeichen, die alles Mögliche aufheben, was zuvor niemals angeordnet wurde. Ich würde auf Grund der Sicht eines Aufhebungszeichens also niemals den Schluß ziehen. dass davor irgend eine Begrenzung gilt. Ja, leider auch in NRW klassisch: Auf Landesstraßen 100km/h, dann Absenkung auf 70km/h wegen einer Ampel, nach der Kreuzung kein Schild (-> 100km/h, da außerorts), dann erfolgt aber 700m weiter plötzlich das VZ "70km/h aufgehoben", obwohl auf jenen 700m ja gar keine 70 km/h angeordnet waren. Ist wohl immer noch genug Geld da für unnötige Verkehrszeichen, die etwas aufheben sollen, was vorher gar nicht beschränkt war. |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 198 Beigetreten: 19.05.2015 Wohnort: Stadt der Moderne Mitglieds-Nr.: 76248 ![]() |
[...] dann Absenkung auf 70km/h wegen einer Ampel, [...] plötzlich das VZ "70km/h aufgehoben", obwohl auf jenen 700m ja gar keine 70 km/h angeordnet waren. Doch, waren sie ja, wie Du selber sagtest. Siehe meine Hervorhebung im Zitat.Die Kreuzung hebt die 70 nicht automatisch auf. Allenfalls einem ortsunkundigen Einbieger könnte man den Verstoß dagegen möglicherweise schlechter haltbar vorwerfen. Einzige Ausnahme: das Gefahrenzeichen Ampel und die 70 hingen vor der Kreuzung am gleichen Mast. Dann hätte man sich aber das Aufhebungszeichen sparen können, weil die 70 dann automatisch nach der Ampel (und somit quasi nach passieren der Kreuzung) enden. -------------------- Tadeln ist leicht, deshalb versuchen sich so viele darin.
Mit Verstand loben ist schwer, darum tun es so wenige. (Anselm Feuerbach) C the unseen! |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 82 Beigetreten: 25.05.2012 Mitglieds-Nr.: 64432 ![]() |
Zitat Einzige Ausnahme: das Gefahrenzeichen Ampel und die 70 hingen vor der Kreuzung am gleichen Mast. Dann hätte man sich aber das Aufhebungszeichen sparen können, weil die 70 dann automatisch nach der Ampel (und somit quasi nach passieren der Kreuzung) enden. Du hast absolut Recht, sorry für die unklare Schreibweise ![]() Das "70km/" hängt natürlich direkt unter dem Gefahrzeichen "Ampel". |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10957 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Habe mal nach Urteilen gesucht zum Thema Ortskundigkeit:
Da ging es stets um die Frage ob Vorsatz unterstellt werden kann. Vorsatz wurde also maximal dann auf Grund von Ortskundigkeit unterstellt, wenn angeblich das Schild übersehen wurde. Überwiegend laufen diese Urteile dann darauf hinaus, dass Vorsatz zu leichtfertig unterstellt und durch das Urteil aufgehoben wurde. In keinem einzigen Fall wurde jemand wegen Ortskundigkeit verurteilt, der garkein 274er Schild passiert hat. Man zeige mir also bitte ein Urteil, bei dem wegen Ortskundigkeit verurteilt wurde, weil der Fahrer erst nach dem Schild eingebogen oder aufgefahren ist, oder dies zumindest unwiderlegbar behauptet hat. Bis dahin behaupte ich jetzt einmal, dass die Möglichkeit der Verurteilung wegen Ortskenntnis in solchen Fällen ein VP-Märchen ist. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9491 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Hab da was Nettes. Trifft nicht 100 % da einmalig am Zeichen 274 vorbeigekommen.
Aber Zeichen 274 gilt sogar in Gegenrichtung. ![]() Auch wenn das grundsätzlich so nicht... ![]() OLG Oldenburg Datum 30.04.2020 Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 111/20 Zitat Das Streckenverbot galt im vom Betroffenen befahrenen Bereich auch in südlicher Richtung. Zwar soll unter anderem das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz mit einer Einmündung gleichsetzen würde, wäre allein hierdurch das Streckenverbot aber nicht aufgehoben worden (vergleiche Senat, NJW 2011, 3593 [OLG Oldenburg 16.09.2011 - 2 SsRs 214/11]). Grundsätzlich entfalten Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschränkung aber nur in der Fahrtrichtung für die sie aufgestellt und für den Betroffenen auch sichtbar sind (Senat VRS 89, 53; OLG Celle DAR 2000, 578; OLG Bamberg Beschluss vom 17. Juli 2013, 3 SsOWi 944/13, juris). Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des Senats NJW 2011, 3593 [OLG Oldenburg 16.09.2011 - 2 SsRs 214/11] zugrunde lag, da dort der Betroffene nach Verlassen des Parkplatzes in derselben Richtung weitergefahren war. Auf dem Hinweg war er an dem Verkehrszeichen vorbeigefahren. Hier hatte der Betroffene jedoch in seiner -späteren- Fahrtrichtung kein Verkehrszeichen passiert. https://voris.wolterskluwer-online.de/brows...dc-96c3c7892bea Der Link ist gut, das ist das: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Aber Zeichen 274 gilt sogar in Gegenrichtung. ![]() Das Urteil sagt das Gegenteil. Und aus dem verlinkten Volltext ergibt sich, dass in Fahrtrichtung des Betroffenen (auch) ein VZ 274 aufgestellt war. Auch wenn das grundsätzlich so nicht... ![]() Was heißt das? Da hast Du wohl aus Versehen einen Satzteil gelöscht. ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24713 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Du kennst wohl noch nicht allzuviele Beiträge von @haschee. Das Weglassen von Satzteilen ist in seinen Beiträgen der Normalfall.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Moderne lyrische Stilmittel sind nicht so meins.
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9491 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Auch wenn das grundsätzlich so nicht... ![]() Was heißt das? Da hast Du wohl aus Versehen einen Satzteil gelöscht. ![]() Zitat Grundsätzlich entfalten Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschränkung aber nur in der Fahrtrichtung Gewisse Kommentare zum Urteil sehen das Problem, daß nicht immer in beiden Richtungen die gleiche Begrenzung steht. Grundsätzlich dürfte es natürlich der Fall sein. Jedenfalls ist es wie von @GM gewünscht eine Verurteilung wegen nicht Ortsunkenntnis. Zumindest steht was davon im Urteil. ![]() Es steht jedem frei eigene/andere/bessere Urteile zu finden. Moderne lyrische Stilmittel sind nicht so meins. ornithologische Stihlmittel. Als alte Forenkonifere... ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Vielleicht muss man mal die Entscheidung etwas einordnen, um sie zu verstehen:
Es handelt sich nicht um ein Urteil. Was war passie Der Betroffene befuhr eine Straße und passierte ein VZ 274. Danach bog er in ein Grundstück ab und parkte. Später fuhr er von dem Grundstück wieder auf die Straße und fuhr in die Richtung, aus der er gekommen war. In der Gegenrichtung (also die Richtung, in die er bei der "Rückfahrt" fuhr) war auch ein VZ 274 aufgestellt; daran kam er aber nicht vorbei, weil es vor der Grundstücksausfahrt, von der er kam, stand. Der Betroffene wurde geblitzt und legte Einspruch ein. Er wurde vom Amtsgericht verurteilt. Nach dem Urteil stellte er beim Oberlandesgericht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dabei wird nicht nochmal das ganze Urteil des Amtsgerichts überprüft, sondern die Rechtsbeschwerde wird nur zur "Fortbildung des Rechts" zugelassen, d.h. wenn anhand des Falles eine Rechtsfrage geklärt werden soll, die noch nicht geklärt ist. Das OLG hat hier entschieden, dass die relevanten Rechtsfragen geklärt sind: - Ein VZ 274 gilt nicht in Gegenrichtung; - Ein VZ 274 gilt auch über Kreuzungen und Einmündungen hinweg (und erst recht bei Grundstücksausfahrten) auch dann, wenn das VZ nicht wiederholt wird, - Ob jemandem, der das VZ nicht passiert, ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, ist Frage des Einzelfalls. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24713 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Executive summary:
Bis dahin behaupte ich jetzt einmal, dass die Möglichkeit der Verurteilung wegen Ortskenntnis in solchen Fällen ein VP-Märchen ist. Nein, ist kein VP-Märchen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10957 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Vielen Dank, besonders @durban
Es versteht sich von selbst, dass 274er nicht nach jeder Grundstücksausfahrt weiderholt werden. Logischerweise ist also bei Ausfahrt aus einem Grundstück (o.ä.) damit zu rechnen, dass dass ein Limit besteht, und entsprechende Vorsicht anzuwenden. Für die VP-Erbsenzähler muss ich also präzisieren, dass die Behauptung nicht für das Einbiegen aus Grundstücken usw. gilt. (Auch bei Feldwegen könnte man darüber reden, insbesondere wenn für Kraftverkehr gesperrt.) Ansonsten halte ich meine Behauptung aufrecht. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24713 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Mit Behauptungen kann man schlecht argumentieren.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10957 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Dann bring mit doch ein Urteil, dass die Behauptung widerlegt. Ich finde nur Urteile, die sie stützen.
-------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9491 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Was wäre anders wenn es 70 auf einer Bundes Straße wäre und eine reguläre Einmündung zu nem Dorf.
Mit Tankstelle oder Bäcker oder egal. Anschließend verlässt du das Dorf wieder. Fährst aber in Gegenrichtung auf die Bundes Straße auf. Und wirst mit 95 geblitzt. Das 70 in Gegenrichtung hast du nie gesehen. Reicht nicht? Nimm von mir aus noch ne Baustelle dazu. Spätestens dann kannst du diese OLG Oldenburg Entscheidung analog anwenden. Meiner Ansicht nach. Extra Bundesstraße und normale Einmündung genommen. Nix Feldweg. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Beitrag
#25
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Dann bring mit doch ein Urteil, dass die Behauptung widerlegt. Ich finde nur Urteile, die sie stützen. Ach so, Du drehst das jetzt einfach um. Steht doch aber genau in der von @haschee eingebrachten Entscheidung drin. ![]() Das ist sogar online zugänglich. Guckst Du in Rn. 9 S. 3. Wichtig in dem Zusammenhang ist allerdings BayObLG 1 Ob OWi 302/86 = VRS 73, 76: man kann einem Fahrer in der Regel keinen Vorwurf daraus machen, dass er sich nicht die Verkehrsbeschränkungen aus vorangegangenen Fahrten gemerkt hat. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10957 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Ich habe doch den Beitrag von @haschee gelesen.
Steht doch aber genau in der von @haschee eingebrachten Entscheidung drin. Das mit der Einmündung wird aber noch ausführlicher erläutert, wenn man dem Link in Rn.9 S. 3 folgt:![]() Das ist sogar online zugänglich. Guckst Du in Rn. 9 S. 3. Zitat ... Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen, der der Entscheidung BGHSt 11, 7 ff zugrunde lag. Dort war es so, dass "die Angeklagten" mit einem unbeladenen Lastzug ein Verkehrszeichen passiert hatten, mit dem die Straße für Fahrzeuge über 6 Tonnen Gesamtgewicht gesperrt war. Unterwegs beluden sie den Lastzug in einem abseits gelegenen Waldstück mit Holz, so dass die Grenze von 6 Tonnen überschritten war und fuhren anschließend auf dem Waldweg zurück zur Landstraße, um in die Richtung zurückzufahren, aus der sie gekommen waren, wobei in diesem Streckenverlauf kein Verbotsschild aufgestellt war. Der BGH hat ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkung für den gesamten Straßenabschnitt, ohne dass die Anordnung für denjenigen, der das Schild an einem der beiden Anfangspunkte wahrgenommen hatte, unterwegs durch zusätzliche Verbotstafeln wiederholt zu werden brauchte, gegolten hätte. "Wenn also ein Kraftfahrer sein Fahrzeug vor Erreichen des Endpunktes der Sperrstrecke über das zugelassene Höchstgewicht beladen und die Fahrt in gleicher Richtung fortgesetzt hätte, könnte er nicht erfolgreich geltend machen, das für die ganze Strecke gültige Verbot sei auch nicht in ihrem letzten Teilstück durch amtliche Verkehrszeichen sichtbar gemacht" (BGH a.a.O.). Weiter heißt es dort: "Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat." Diese Ansicht bedeute kein Abgehen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Sie wolle nur seiner allzu weitgehenden Übersteigerung, die zu kaum verständlichen Ergebnissen im Verkehr führen würde, entgegentreten. "Die Angeklagten" hätten das Verbotszeichen auf der einheitlichen Fahrt befolgen müssen, solange sie diese Straße genutzt hätten. Die noch am selben Tag unmittelbar an das Beladen sich anschließende Rückfahrt über die gleiche Strecke könne nämlich nicht unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als neue, selbständige Fahrt angesehen werden. Und wenn man nach Rn 9 bei Rn 10 weiterliest findet man: Zitat Grundsätzlich entfalten Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschränkung aber nur in der Fahrtrichtung für die sie aufgestellt und für den Betroffenen auch sichtbar sind (Senat VRS 89, 53; OLG Celle DAR 2000, 578; OLG Bamberg Beschluss vom 17. Juli 2013, 3 SsOWi 944/13, juris). Was wäre anders wenn es 70 auf einer Bundes Straße wäre und eine reguläre Einmündung zu nem Dorf. Natürlich reicht das nicht. Weil kein Mensch mehr weiß, wie ich in das Dorf gekommen bin, womöglich aus einer ganz anderen Richtung. Es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz.
Mit Tankstelle oder Bäcker oder egal. Anschließend verlässt du das Dorf wieder. Fährst aber in Gegenrichtung auf die Bundes Straße auf. Und wirst mit 95 geblitzt. Das 70 in Gegenrichtung hast du nie gesehen. Reicht nicht? -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Beitrag
#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21968 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Gibt es eigentlich irgendwelche Regeln, WANN WELCHES Aufhebungszeichen aufzustellen ist?
Was ist am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn außer ebendieser Geschwindigkeitsbeschränkung nichts weiter angeordnet war? Stellt man dann ein 278 ("Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit") oder ein 282 ("Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote") auf. Ich persönlich würde dann ja ein 282 präferieren, das dem Verkehrsteilnehmer - auch (siehe Topic) dem eventuell neu hinzugekommenen - ansagt: "Ab hier hast Du keinerlei "rückwirkende Beschränkungen" mehr zu befürchten." Und noch ein kleiner OT-Beitrag: In den meisten Fällen gilt in Autobahn-Baustellen sowohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung "für alle" als auch ein Überholverbot "für einige". Am Ende der Baustelle steht dann häufig kein 282 ("Ende sämtlicher Beschränkungen..."), sondern es wird lediglich das Überholverbot aufgehoben, während die Geschwindigkeitsbeschränkung manchmal noch hundert Meter, manchmal aber auch mehrere Kilometer weitergilt. Mir als Autofahrer passiert es dann häufiger, dass ich nach der Baustelle nicht richtig hingucke und dann das 280 ("Ende des Überholverbots...") versehentlich als 282 wahrnehme. Das dürfte auch anderen Autofahrern so gehen: Jedenfalls geben spätestens am 280 fast alle wieder Gas... ![]() Wenn es im Sinne der Verkehrssicherheit WIRKLICH erforderlich ist, an dieser Stelle die Geschwindigkeitsbeschränkung noch weiter beizubehalten, dann sollte sie meiner Meinung nach am Standort des 280 ("Überholverbot-Ende") UNBEDINGT per Zeichen 274 wiederholt werden. Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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Beitrag
#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9491 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Natürlich reicht das nicht. Weil kein Mensch mehr weiß, wie ich in das Dorf gekommen bin, womöglich aus einer ganz anderen Richtung. Es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Mit baustelle würde es diesem OLG reichen... Finde das auch nicht toll aber OLG ist nicht wünsch dir was. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Beitrag
#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10957 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Jetzt sind wir also schon so weit, dass das Thema nur noch in Sonderfällen, wie z.B. Baustelien relevant ist.
Ja, Baustellen haben immer Limits, klar kann man da nicht unbegrenzt durch brettern, man wird sich orientieren am Verkehrsfluß, ersatzweise 80 fahren, das ist ohne Sicht des 274ers nicht vorwerfbar. Hat aber nichts mit dem Thema Ortskenntnis zu tun. Ich hatte die Ansicht vertreten, dass man in solchen Fällen nicht wegen Ortskenntnis verurteilt werden kann. Wenn es im Sinne der Verkehrssicherheit WIRKLICH erforderlich ist, an dieser Stelle die Geschwindigkeitsbeschränkung noch weiter beizubehalten, dann sollte sie meiner Meinung nach am Standort des 280 ("Überholverbot-Ende") UNBEDINGT per Zeichen 274 wiederholt werden. Wird aber grundsätzlich nicht so gemacht, auch bei dem weißen Schild muß man am Ende hinkucken. Im Gegenteil: Bei Z. 280 hängt gefühlt ziemlich oft noch ein Tempolimit im Raum. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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#30
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Wir sind bei dem was man grundsätzlich anzunehmen hat.
Auch als ortsunkundiger. bzw. das OLG sieht ein Abbiegen. Parken. Wegfahren in Gegenrichtung! Als Nicht mehr Ortsunkundigkeit. (ich persönlich würde das so nicht sehen...) Und in Verbindung mit einer Baustelle als vorwerfbar. Nun kann ich mir für BaWü vorstellen, daß das auch ohne Baustelle für jegliche Einfahrt gilt. Da diese grundsätzlich begrenzt sind. Im Gegensatz zu Bayern. Insofern könnte ein OLG in BaWü das AG Urteil auch ohne Baustelle durchwinken. Edit Hat nicht jemand noch nen anderes Urteil? Ich schau am Wochenende auch nochmal. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Beitrag
#31
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Das mit der Einmündung wird aber noch ausführlicher erläutert, wenn man dem Link in Rn.9 S. 3 folgt: Ich meinte schon den Satz selber und nicht den Link. Das Gericht sieht selbst dann das Tempolimit nicht aufgehoben, wenn statt der Parkplatzabfahrt eine normale Straße einmündet. Das wird nur alles selten praxisrelevant, weil man nicht fahrlässig handelt, wenn man gegen ein Tempolimit verstößt, von dem man auch bei Beachtung aller Sorgfalt nichts wissen kann. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6225 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Muss man sich nun allein wegen des Aufhebungszeichens „80km/h“, sozusagen rückwärts (über die Schlussfolgerung, dass vor einem solchen Aufhebungszeichen auch irgendwo ein 274er steht - hier eben im Streckenverlauf der BAB VOR der Auffahrt), an eine bis zum 278er für einen selbst gar nicht erkennbaren Geschwindigkeitsbegrenzung halten? Wenn auf eine Baustelle direkt eine Einfahrt folgt, kann es sinnvoll sein, die Limitierung erst nach der Einfahrt zu beenden, weil sonst das Einfädeln in den beschleunigenden Verkehr schwierig sein kann, zumindest mit einem leistungsschwachen Fahrzeug |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 13:15 |