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> Sie parkten nicht am rechten fahrbahnrand, Genaue Definition des verstoßes unklar
Karatebarbie07
Beitrag 25.09.2023, 06:53
Beitrag #1


Neuling


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Moin,

Gestern bekam ich einen netten Brief in dem ich aufgefordert werde ein bußgeld wegen o.g. verstoß zu zahlen. Allerdings war die besagte Fahrbahn, keine straße an sich, sondern auf einem Parkplatz, dort waren alle Parkplätze belegt also habe ich auf dem "Sockel" von einem Pfeiler geparkt, parallel zu den anderen parkenden Fahrzeugen. Mir will nicht einleuchten, wie das Ordnungsamt auf "sie parkten nicht am rechten fahrbahnrand" kommt.. darf ich dort dann auch nicht auf den Parkplätzen parken, wenn sie nicht am rechten fahrbahnrand sind? blink.gif
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ulm
Beitrag 25.09.2023, 06:57
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Die Beschreibung der Situation vor Ort ist für mich nicht wirklich eindeutig.
Da würden ein paar Fotos definitiv helfen:
FAQ: Anleitung zum Einstellen von Bildern Alternativ vielleicht ein GoogleMaps-Link.

Grundsätzlich können auch Parkplatzanlagen Fahrbahnen haben, kommt aber auf die genaue Gestaltung an.
Und dann kann man auch am linken Fahrbahnrand parken. Was aber wiederum in Einbahnstraßen erlaubt ist.
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Buchholzer
Beitrag 25.09.2023, 07:04
Beitrag #3


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wie kommst du auf die Idee das du auf dem Sockel parken darfst?

Geparkt wird erstmal grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand oder auf explizit dafür ausgewiesenen Flächen......wie kommst du auf die Idee das dein Sockel zum Parken ausgewiesen war?
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F117
Beitrag 25.09.2023, 12:36
Beitrag #4


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Er fragt nicht, ob er auf dem Sockel parken durfte, er fragt nach dem Grund für die Formulierung des OA.


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Buchholzer
Beitrag 25.09.2023, 13:49
Beitrag #5


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Was soll das Ordnungsamt denn sonst vorwerfen?
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rentenberater
Beitrag 25.09.2023, 15:16
Beitrag #6


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Wenn dem Ordnungsamt sonst nichts einfällt: Nichts

Auf handelsüblichen Parkplätzen parkt man eher selten am rechten Fahrbahnrand - und das völlig rechtmäßig.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 25.09.2023, 15:44
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Buchholzer
Beitrag 25.09.2023, 17:00
Beitrag #7


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Die TE war aber nicht auf einem Handelsüblichen Parkplatz sondern stand irgendwo rum wo kein ausgewiesener Parkplatz war....und geparkt wird erstmal am rechten Fahrbahnrand soweit durch Verkehrszeichen nichts anderes geregelt ist....
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Stromdriver
Beitrag 25.09.2023, 17:51
Beitrag #8


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Ein Foto wäre hilfreich
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F117
Beitrag 25.09.2023, 19:05
Beitrag #9


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Zitat (Buchholzer @ 25.09.2023, 18:00) *
stand irgendwo rum wo kein ausgewiesener Parkplatz war

Das weißt Du jetzt woher genau?


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mir
Beitrag 25.09.2023, 19:09
Beitrag #10


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@Karatebarbie07

Mach Dir nichts aus Buchholzer, der zieht immer jeden Neuling runter. Warum auch immer ...


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silenz
Beitrag 25.09.2023, 20:41
Beitrag #11


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Was ist denn jetzt dieser "Sockel"? Und was war das für ein Parkplatz? Wenn das OA sich befleißigt sah, sollte er er ja irgendwo im öffentlichen Straßenraum liegen?
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Buchholzer
Beitrag 25.09.2023, 21:57
Beitrag #12


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Zitat (F117 @ 25.09.2023, 20:05) *
Zitat (Buchholzer @ 25.09.2023, 18:00) *
stand irgendwo rum wo kein ausgewiesener Parkplatz war

Das weißt Du jetzt woher genau?


das die TE ja gesagt hat das alle Parkplätze belegt waren....
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mir
Beitrag 26.09.2023, 06:57
Beitrag #13


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Freundliche Menschen legen das als "andere Parkplätze" aus. Und fragen dann erst mal nach Fotos.


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Explosiv
Beitrag 26.09.2023, 07:18
Beitrag #14


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Nach §12 StVO ist halt am rechten Fahrbahnrand zu parken. Und wenn man nicht dort steht, und es sich dabei nicht um einen Parkplatz, Parkstreifen oder Seitenstreifen handelt, wo man steht, kann man eben das vorwerfen. Nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug stehen kann, ist dafür gedacht oder das Parken darauf erlaubt. Und einer der möglichen Vorwürfe ist halt, dass man sich diesen Ort ausgesucht hat und nicht den rechten Fahrbahnrand.


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mir
Beitrag 26.09.2023, 09:02
Beitrag #15


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Verwaltungen sollten sich so ausdrücken, dass die Angesprochenen verstehen, was denn nun das Problem ist. Stattdessen werden halt regelmäßig nur die Texte aus dem Tatbestandskatalog abgeliefert. Ich kann schon nachvollziehen, dass der TE das nicht nicht versteht.


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Beitrag 26.09.2023, 09:39
Beitrag #16


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Darum versuche ich ja, die seltsame Wortwahl zu erklären.


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Buchholzer
Beitrag 26.09.2023, 11:34
Beitrag #17


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Zitat (mir @ 26.09.2023, 10:02) *
Verwaltungen sollten sich so ausdrücken, dass die Angesprochenen verstehen, was denn nun das Problem ist.


Und die Verwaltung weiß genau woher wie der Bildungsstand des Deliquenten ist und wie umfangreich die Ansprache sein muss? Und vor allem weiß die Verwaltung dann woher das der Vorwurf auch noch gerichtsfest formuliert ist?
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F117
Beitrag 26.09.2023, 12:57
Beitrag #18


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Muss sie das wissen?


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Buchholzer
Beitrag 26.09.2023, 13:48
Beitrag #19


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Nö deswegen nimmt sie ja Bezug auf den Gesetzestext damit auch dem limitiersten die richtige Sachlage dargestellt werden kann.
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mir
Beitrag 26.09.2023, 19:48
Beitrag #20


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Der Knöllchenschreiber hat's schließlich gesehen. Soviel Zeit, zusätzlich zur TBNR mit etwas Text den Sachverhalt bürgernah zu beschreiben, wenn es sinnvoll ist, könnte man ihm schon noch gönnen. Schließlich ist der Verkehrssicherheit auch nicht geholfen, wenn der Bürger gar nicht versteht, was er eigentlich falsch gemacht hat. Das erzeugt nur unnötig bad vibrations.


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