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> Weg innerorts neben der Straße (vulgo "Gehweg"), aber wirklich nur für Füßlinge?
Der_Veranstalter
Beitrag 22.09.2023, 08:31
Beitrag #1


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Hallo,

ich muss zugeben, ich bin verwirrt.

Schaut euch bitte mal das folgende Google-Streetview-Bild an: https://maps.app.goo.gl/dbq48A4KLqrsgHCC6

Diese verkehrsrechtlich völlig unbedarfte Gemeinde hatte früher mal die Idee, alle "Gehwege" in getrennte Rad- und Fußgängerwege aufzuteilen durch eine unterschiedliche Pflasterung (rot = Rad, alles andere = Füßlinge). Das war auch alles beschildert mit 241-30 (Radfahrer / senkrechter Strich / Füßlinger).

Irgendwann hat sich jemand dagegen gewehrt und gemeint, dass das so Quatsch wäre und dann wurde alles beschildert mit einem 239 (nur Fußgänger) mit Zusatzschild 1022-10 (Radfahrer frei).

Irgendwann hat sich jemand dagegen gewehrt und gemeint, dass das so Quatsch wäre und dann sind alle Schilder weggekommen. Es sieht jetzt alles so aus wie in dem Streetview-Bild.


Fragen:

1. Was ist der rechtliche Unterschied zwischen dem Status "239/1022-10" und dem jetzigen ganz ohne Schilder?
2. Unter welchen theoretischen Voraussetzungen darf ein Radfahrer diese Wege befahren? (Schrittgeschwindigkeit, Fahrtrichtung, keinerlei Behinderung von Fußgängern etc.etc.)?
3. Wenn ich von einer Seitenstraße in diese Vorfahrtsstraße einbiege und ich erst an der "Grenze" zur eigentlichen Vorfahrtsstraße halte und es kommt auf dem Weg ein sehr schnell fahrender Radfahrer daher, der mir dann voll in die Seite rallt (Jugendslang, hab ich voll drauf!) - mit welcher Haftungsverteilung / mit welcher Beschuldigung muss der Autofahrer dann rechnen? (Das frage ich jetzt, weil meine Kids nicht wahrhaben wollen, dass sie da aufpassen müssen....)

Grüße an alle
+ have a nice weekend!




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ulm
Beitrag 22.09.2023, 09:00
Beitrag #2


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1. Jetzt ist es nur noch Kunst am Bau und daher haben Radlinge dort nichts verloren.
2. Es ist lediglich im Rahmen der Kinder-Regelungen möglich, mit einem Fahrrad den Gehweg legal zu nutzen.
3. Der Autofahrer bekommt bis zu 100% Schuld, da er auch mit Kindern auf dem Gehweg zu rechnen hat und der Rest kommt sowieso aus der Betriebsgefahr.
Übrigens ist die Grenze der Vorfahrtstraße die Straße, nicht die Fahrbahn. Es ist also schon vor der gehwegkante anzuhalten und dann ggf. vorsichtig vortastens bis zur Sichtlinie weiterzufahren, um gefahrlos queren/einbiegen zu können.
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Crownsilver
Beitrag 22.09.2023, 09:27
Beitrag #3


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In Liederbach sieht es baulich ähnlich aus, nur da stehen noch die Fahrradfahrer frei Schilder und es sind sporadisch Radsymbole auf das andersfarbige Gehwegpflaster gemalt. Was sollte jemanden davon abhalten in dem andersfarbigen Gehwegpflaster in der verlinkten Örtlichkeit des Threaderstellers einen anderen Radweg ohne Benutzungspflicht zu sehen? Die erlaubte Geschwindigkeit wäre die für die Straße allgemein ausgewiesene. In dem von mir verlinkten Bespiel wäre es genauso, nur das man noch mit Schrittgeschwindigkeit auf den Fussgängerteil ausweichen dürfte um z.B. schnelle Radler vorbeizulassen. Wenn man sich am verlinkten Ort des Threaderstellers die Straße etwas runterklickt findet man dort Radfurten an den Einmündungen die einen Radweg sehr sehr nahe legen.
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Der_Veranstalter
Beitrag 22.09.2023, 11:09
Beitrag #4


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Zitat (ulm @ 22.09.2023, 10:00) *
1. Jetzt ist es nur noch Kunst am Bau und daher haben Radlinge dort nichts verloren.


Hallo Großmeister der StVO, nur damit ich das belegen kann, wo steht das, dass so ein Weg nur für Füßlinger und Füßlingerinnen ist? Wenn ich das einfach so sage, glaubt das keiner.



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ulm
Beitrag 22.09.2023, 12:43
Beitrag #5


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Ich bin zwar kein Großmeister der StVO, sondern lediglich interessierter Bewunderer des Praktikantenstadel, doch es lässt sich ganz einfach herleiten:
§2 Abs. 1 StVO
Zitat
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.


Fahrbahn ist unstrittig das Ding zwischen den Bordsteinen.
Fahrrad ist unstrittig ein Fahrzeug.
Damit braucht man als Fahrzeugführer und Fahrradführer schon gar nicht mehr betrachten, was das außerhalb des Bordsteines für ein Ding ist.
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mkossmann
Beitrag 22.09.2023, 12:59
Beitrag #6


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@Ulm
ketzerische Frage: Früher ™ mit Radwegbeschilderung hat die unterschiedliche Einfärbung offensichtlich ausgereicht um Radweg und Gehweg zu unterschieden. Wieso gibt das nun ohne Beschilderung keinen "anderen Radweg" ?
Nicht wenige ( inbesondere gewisse "Autofahrer") werden dieses Konstrukt weiterhin als Radweg erkennen.


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F117
Beitrag 22.09.2023, 13:35
Beitrag #7


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Anschlussfrage(n): Was ist ein Radweg und wo ist das definiert?


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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wbettcher
Beitrag 22.09.2023, 14:31
Beitrag #8


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Protest! Im §2 StVO heißt es außerdem: "(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. "

Das interpretiere ich so: Steht eines der genannten Schilder, muss ich (als Radfahrer) den Radweg benutzen (und nicht die Straße, auf der Autos etc. fahren). Steht kein Schild, darf ich die (in meiner Richtung gelegenen) Teile rechts neben der Straße befahren, die für mich wie ein Radweg aussehen, muss es aber nicht. Um links fahren zu dürfen, muss da ein Schild stehen.

Für das Beispiel eingangs heißt das: Die rechten Radwege darf ich nehmen, muss es aber nicht. Die linken Radwege sind tabu.
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F117
Beitrag 22.09.2023, 15:01
Beitrag #9


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Zitat (F117 @ 22.09.2023, 14:35) *
Anschlussfrage(n): Was ist ein Radweg und wo ist das definiert?



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Quest415
Beitrag 22.09.2023, 17:20
Beitrag #10


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Mir ist bereis die Ansicht untergekommen, dass baulich einheitlich gestaltete Verkehrsflächen auf dem Hochbord ohne Beschilderung immer gemeinsame Geh- und Radwege seien, da zur Klarstellung, dass es sich um einen reinen Gehweg handelt, VZ 239 erforderlich sei.
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KJK
Beitrag 22.09.2023, 20:40
Beitrag #11


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Diese Einschätzung halte ich für sehr gewagt: Das hieße ja, dass Radfahren auf dem Gehweg immer erlaubt wäre, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist unsure.gif ? Ok, es begegnen einem ziemlich viele Radfahrer, die diese Interpretation offenbar teilen, gelernt habe ich aber etwas Anderes: Radfahren auf dem Gehweg ist nur gestattet, wenn es explizit kenntlich gemacht ist.


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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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silenz
Beitrag 22.09.2023, 21:24
Beitrag #12


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Bei den nicht benutzungspflichtigen, sogenannten "anderen Radwegen" scheiden sich da bisweilen die Geister. Es sollten aber mindestens zwei klar getrennte Spuren ersichtlich sein, sei durch Pflastergestaltung oder aufgemalte Trennlinien.oder Piktogramme.

Beim Beispiel vom TE sehe ich das durchaus als gegeben.
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Mueck
Beitrag 22.09.2023, 22:21
Beitrag #13


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Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
ich muss zugeben, ich bin verwirrt.
Da kribbelt es eigentlich in den Fingern ... thread.gif

Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
Diese verkehrsrechtlich völlig unbedarfte Gemeinde hatte früher mal die Idee, alle "Gehwege" in getrennte Rad- und Fußgängerwege aufzuteilen durch eine unterschiedliche Pflasterung (rot = Rad, alles andere = Füßlinge). Das war auch alles beschildert mit 241-30 (Radfahrer / senkrechter Strich / Füßlinger).
Ja, so waren sie mal landau landab drauf, jeden Scheiſʒ zum Radweg zu machen ...

Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
Irgendwann hat sich jemand dagegen gewehrt und gemeint, dass das so Quatsch wäre und dann wurde alles beschildert mit einem 239 (nur Fußgänger) mit Zusatzschild 1022-10 (Radfahrer frei).
Ja, der Radweg erfüllt bei weitem nicht die Kriterien für eine Benutzungspflicht

Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
Irgendwann hat sich jemand dagegen gewehrt und gemeint, dass das so Quatsch wäre und dann sind alle Schilder weggekommen. Es sieht jetzt alles so aus wie in dem Streetview-Bild.
Dauerhafte Schrittgeschwindigkeit auch ohne Fußgänger ist auch etwas übertrieben über längere Strecken ... Vor allem dann, wenn eine Trennung erkennbar ist.

Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
Fragen:

1. Was ist der rechtliche Unterschied zwischen dem Status "239/1022-10" und dem jetzigen ganz ohne Schilder?
Jeweils nur das relevante zitiert:

Status 1 (241):
Anhang 2:
"Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht)."

(Status x, 240, gab's dort nicht, zum Vergleich):
Anhang 2:
"Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen."

Status 2 (239 + 1022-10):
Anhang 2:
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

Status 3 (bauliche Trennung):
§ 2 Abs. 4 Satz 3:
"Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Hier also ein 241er ohne 241, eigentlich dasselbe, nur ohne Benutzungspflicht, damit bleibt vom Status 1 das übrig:
" "
Die Unterschiede liegen im Verhältnis von Fußgängern und Radfahrern:
- Radfahrer Dauerschrittg. und quasi rechtslos bei voller Haftung bei 239+1022-10 (daher meide ich das, wo's geht)
- (irgendwas zwischendrin bei 240)
- keine Erwähnung von Rücksicht auf Fußg. bei getrennten G+R mit und ohne 241 *)

Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
2. Unter welchen theoretischen Voraussetzungen darf ein Radfahrer diese Wege befahren? (Schrittgeschwindigkeit, Fahrtrichtung, keinerlei Behinderung von Fußgängern etc.etc.)?
- Richtgeschwindigkeit 130, wenn nix anderes beschildert ist, die 50 igO gelten für Radler ja nicht *)
- nur rechtsseitig, wenn linksseitig kein "R frei" steht
- keine Rücksicht, sind ja bestens voneinander getrennt durch die Kleinpflasterreihe ... whistling.gif *)

*) Theoretisch, Gerichte sehen das tw. anders ... thread.gif

Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
3. Wenn ich von einer Seitenstraße in diese Vorfahrtsstraße einbiege und ich erst an der "Grenze" zur eigentlichen Vorfahrtsstraße halte und es kommt auf dem Weg ein sehr schnell fahrender Radfahrer daher, der mir dann voll in die Seite rallt (Jugendslang, hab ich voll drauf!) - mit welcher Haftungsverteilung / mit welcher Beschuldigung muss der Autofahrer dann rechnen?
Mit einer hoffentlich sehr hohen
- für den Freund\das Kid/ aus der Seitenstr., für den Du hier fragst ... rolleyes.gif
- für den zuständigen Mitarbeiter, denn für alle Stati von 1 bis 3 incl. x sind Radfurten nach VwV-StVO vorgeschrieben, ist ja eine Vorfahrtstr. mit Spiegelei

Zitat (Der_Veranstalter @ 22.09.2023, 09:31) *
(Das frage ich jetzt, weil meine Kids nicht wahrhaben wollen, dass sie da aufpassen müssen....)
Sobald sie eigene Kids haben werden sie ihre Meinung geändert haben ... whistling.gif


Zitat (ulm @ 22.09.2023, 10:00) *
1. Jetzt ist es nur noch Kunst am Bau
Leider nicht, s.o.

Zitat (ulm @ 22.09.2023, 10:00) *
Übrigens ist die Grenze der Vorfahrtstraße die Straße, nicht die Fahrbahn. Es ist also schon vor der gehwegkante anzuhalten und dann ggf. vorsichtig vortastens bis zur Sichtlinie weiterzufahren, um gefahrlos queren/einbiegen zu können.
+1
Hat man sich vorsichtig vorgetastet, muss man leider nicht mehr zurück, dazu glibt's glaub Urteile ... sad.gif
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Schorsch
Beitrag 22.09.2023, 22:23
Beitrag #14


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Frage 1: Der Radfahrer darf auf dem anderen Radweg fahren und er darf auch mit entsprechender Rücksichtnahme auf dem Gehweg fahren und er darf auf der Fahrbahn fahren.
Frage 2: Auf einem "anderen Radweg" darf der Radfahrer wie auf einem benutzungspflichtigen Radweg fahren
Frage 3: Es handelt sich um eine Vorfahrtverletzung, genauso als wenn es ein benutzungspflichtiger Radweg wäre.
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Mueck
Beitrag 22.09.2023, 22:34
Beitrag #15


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Zitat (mkossmann @ 22.09.2023, 13:59) *
Wieso gibt das nun ohne Beschilderung keinen "anderen Radweg" ?
Es gibt einen solchen!

Zitat (mkossmann @ 22.09.2023, 13:59) *
Nicht wenige ( inbesondere gewisse "Autofahrer") werden dieses Konstrukt weiterhin als Radweg erkennen.
Vor der 1997er StVO-Novelle hat's nach Meinung vieler Juristen sogar für eine Benutzungspflicht gereicht!


Zitat (F117 @ 22.09.2023, 14:35) *
Anschlussfrage(n): Was ist ein Radweg und wo ist das definiert?
VwV-StVO:
"Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241."

Deine nächste Anschlussfrage ist, lass mich raten, wie erkennt man das?
Nach § 1 MSDWGMI-VO thread.gif


Zitat (Quest415 @ 22.09.2023, 18:20) *
Mir ist bereis die Ansicht untergekommen, dass baulich einheitlich gestaltete Verkehrsflächen auf dem Hochbord ohne Beschilderung immer gemeinsame Geh- und Radwege seien, da zur Klarstellung, dass es sich um einen reinen Gehweg handelt, VZ 239 erforderlich sei.
KJK hat Recht, es ist umgekehrt ...
... außer in Fällen wie solchen: Ist eine Trennung vorhanden und man mag die baulich nicht ändern, weil zu teuer, muss man 239 mit Mengenrabatt ordern, ebenso wenn andere Indizien vermuten lassen, dass die Straßenbauer dort Radverlehr zulassen, wie Furten
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Explosiv
Beitrag 23.09.2023, 08:25
Beitrag #16


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Nunja, etliche Kraftfahrer werden die andersfarbige Pflasterung als Einladung ansehen, bis zu deren Grenze halbhüftig auf dem Hochbord zu parken. Zuminmdest dort, wo der Grünstreifen sehr schmal ausgeführt ist.


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Quest415
Beitrag 23.09.2023, 10:12
Beitrag #17


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Die Frage ist, wie leitet sich das rechtlich eindeutig und für die Praxis unmissverständlich ab? Es gibt keinerlei Richtlinien dafür, wie Gehwege, Radwege oder gemeinsame Geh- und Radwege baulich (im Sinne für Verkershteilnehmer wahrnehmbarer Gestaltung) ausgeführt sein müssen. Radwege sind häufig mit rotem Verbundpflaster versehen, mancherorts gibt es aber auch rotgepflasterte Gehwege. Ist ein rotgepflasterter Hochbord nun ein Gehweg oder ein Radweg?
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Mueck
Beitrag 23.09.2023, 10:56
Beitrag #18


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Zitat (Quest415 @ 23.09.2023, 11:12) *
Die Frage ist, wie leitet sich das rechtlich eindeutig und für die Praxis unmissverständlich ab?
Eindeutigkeit und unmissverständlich sind hehre Ziele, die es aber im realen Leben nicht geben kann.
Dafür gibt es dann Rechtsprinzipien wue "in dubio pro reo", Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen," dass es von Autofahrern mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden kann" und Artverwandte, siehe bspw. OLG Jena zivilrechtlich

Zitat (Quest415 @ 23.09.2023, 11:12) *
Es gibt keinerlei Richtlinien dafür, wie Gehwege, Radwege oder gemeinsame Geh- und Radwege baulich (im Sinne für Verkershteilnehmer wahrnehmbarer Gestaltung) ausgeführt sein müssen. Radwege sind häufig mit rotem Verbundpflaster versehen, mancherorts gibt es aber auch rotgepflasterte Gehwege. Ist ein rotgepflasterter Hochbord nun ein Gehweg oder ein Radweg?
Aus der reinen Pflasterfarbe wird man eher selten ein Recht zum Bordsteinradeln ableiten können ...
Je größer eine Kommune ist, desto weniger lässt sich ein Gestaltungsprinzip über viele, viele Jahrzehnte konsistent durchhalten.
Bei einer kleinen Kommune, die die Konsistenz trotz aller Widrigkeiten geschafft hat und ALLE Radwege rot hat und sonst nix in Rot hat, wäre ein einzelner, nur roter Bordsteinweg womöglich doch ein ziehendes Indiz.

Die Frage wäre, wer braucht denn unbedingt die Eindeutigkeit?

Der Radfahrer, der lieber auf der Fahrbahn radeln will, der braucht sie nicht, weil nur ein Blauschild ihn auf den Weg zwingen kann.

Der Radfahrer, der leider lieber auf dem Bordsteinweg radeln will, der braucht sie nicht, wenn er typische Indizien findet, die Radwege sein könnten, hier eindeutig die Trennung, denn greifen "in dubio pro reo" & Co, zumindest beim ersten Erwischt werden (s. Jena), danach hat ER die Eindeutigkeit für sich, für alle anderen wäre die Behörde zuständig, denn die wäre zuständig, Zweifel zu beseitigen, bspw. durch Entfernen der Indizien (alte Trennungen oder Furten oder alte Kombistreuscheiben ...) ober Beschildern mit 239.
Findet er keinerlei Indizien, wird ihm das nicht als Ausrede reichen ...

Der Fußgänger könnte was gegen offiziell eingerichtete*) oder auch nur vage vermuteten Freigaben**) haben, weil sie seine Verkehrssicherheit gefährden könnten. Andererseits muss er auch bei Eindeutigkeit eines reinen Gehweges trotzdem mit Radfahren rechnen wegen des Zwangs, dass Kinder auf Gehwegen fahren müssen/dürfen und von Erwachsenen begleitet werden dürfen.

Dasselbe gilt für Fahrzeugführer aus der Seitenstr.
Radfurten sind zwar ein Muss laut VwV-StVO, aber da sie nicht in der StVO so verankert sind, kann er sich auf ein Fehlen nicht berufen, genauso wenig wie der Abbieger in die Seitenstr.

*) Kennt jemand erfolgreiche Urteile von Fußg. dagegen? Die Frage kam in einen andern Forum auf ...
**) Dann kann er sich bei der zust. Behörde beschweren und eine Klarstellung anregen ...
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Söne spitze Steine
Beitrag 23.09.2023, 11:53
Beitrag #19


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Rnr. 38a zu § 2 VwV-StVO besagt: «Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.»

Eine entsprechende Markierungspflicht mittels „Radsymbol” für nur-nichtbenutzungspflichtige Radwege läßt sich nur impliziert durch Rnr. 30+32 zu § 2 herleiten: «Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass … ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.«

Die meisten nicht benutzungspflichtigen (weil alten) Rad- neben Gehwegen sind trotzdem Murks, weil sie die taktile Unterscheidung zwischen Geh- und Radweg (ERA 11.1.5) nicht gewährleisten.

Allerdings gibt es auch für nicht benutzungspflichtige Radwege eine Pflicht, diese an Kreizungen und Einmündungen entsprechend zu kennzeichnen. Das kann, zusammen mit einem abgesenkten Bordstein in diesem Bereich, auf einen nicht benutzungspflichtigen Radweg hindeuten.


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Explosiv
Beitrag 23.09.2023, 16:14
Beitrag #20


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Wenn sie gekennzeichnet wären, bräuchte man nicht zu diskutieren, an was man sie erkennt.
Was ich auch nicht tue. Entweder man erkennt sie als solche an einer Markierung, oder es ist kein Radweg sondern Gehweg. Nur anderes Pflaster ist mir zu beliebig.


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silenz
Beitrag 23.09.2023, 17:45
Beitrag #21


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Musst dich halt trotzdem darauf einstellen, dass andere das anders sehen.
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Schorsch
Beitrag 23.09.2023, 19:30
Beitrag #22


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Zitat (Explosiv @ 23.09.2023, 17:14) *
Was ich auch nicht tue. Entweder man erkennt sie als solche an einer Markierung, oder es ist kein Radweg sondern Gehweg. Nur anderes Pflaster ist mir zu beliebig.

Was sollte es denn anders sein bei zwei unterschiedlichen Pflasterungen - getrennte Gehwege für Männer und Frauen?
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silenz
Beitrag 23.09.2023, 20:16
Beitrag #23


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https://maps.app.goo.gl/ZFMiw8FrZsu4mfA66

Relativ neu, keinerlei Kennzeichnung. MSDWGI.
Mit obligatorischem Geisterradler dry.gif
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Explosiv
Beitrag 24.09.2023, 05:55
Beitrag #24


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Unterschiedliche Pflasterungen auf dem Hochbord werden genutzt, um
- Radwege
- Parkstreifen, auch halbhüftig
zu kennzeichnen.
In verschiedenen Grautönen oder auch mal in roten oder blauen Farben, teilweise auch nur Grau in Grau mit unterschiedlichem Pflaster.
Das Ganze mit oder ohne VZ, die verdeutlichen, was die Flächen sein sollen.

In meinem Wohnort etwa wurden zwei Radwege, die mit Z241 als verpflichtend ausgeschildert und mit roter Pflasterung auf dem Hochbord versehen waren, auf mein Betreiben entpflichtet.
Die rote Pflasterung wurde natürlich nicht entfernt, kostet ja Geld.
Der eine ist jetzt mit Z239 zZ "Radfahrer frei" ausgeschildert. Das bedeutet, die Radfahrer dürfen die ganze Breite des Hochbords benutzen, nicht nur den roten Teil. Mit entsprechender Rücksicht auf die Fußgänger natürlich. Und diese dürfen auch die ganze Breite benutzen, nicht nur den grauen Teil. Der rote Streifen ist nur noch Kunst am Bau. Und zieht leider immer noch Geisterradler auf dem Hochbord an. crybaby.gif

Der andere entpflichtete Radweg auf dem Hochbord mag nun ein anderer Radweg sein oder ebenfalls Teil des Gehweges, hier hat die Gemeinde kein VZ zur Klarstellung aufstellen lassen. Die alten Z241 wurden einfach demontiert und das war es.
Da am anderen ex-Radweg VZ angebracht wurden, die die weitere Nutzung mit Auflagen gestattet, gehe ich hier davon aus, dass das Hochbord nur noch Gehweg sein soll. Das ist aber meine Interpretation und wer die Vorgeschichte nicht kennt, kann und wird zu anderen Schlüssen kommen.

Fast überflüssig zu sagen, dass die rote Pflasterung gerade 80cm breit ist. An dem Weg, der jetzt Radler frei ist, press an Hochbord-Parkständen vorbei. Dort zeigt der rote Streifen ziemlich exakt den Bereich an, den man keinesfalls beradeln sollte wegen Dooring.

Also ja, getrennte Pflasterung kann alles mögliche sein. Vor einer Gaststätte vielleicht sogar der Bereich, in dem Außengastronomie stattfinden darf.
Wer meint, ein roter Streifen auf dem Hochbord würde immer das Beradeln erlauben, begibt sich öfter in rechtlich schwierige Situationen. Vor allem im Konfliktfall spannend.


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Mueck
Beitrag 24.09.2023, 11:05
Beitrag #25


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Zitat (Schorsch @ 23.09.2023, 20:30) *
Was sollte es denn anders sein bei zwei unterschiedlichen Pflasterungen - getrennte Gehwege für Männer und Frauen?
Endlich!!1 laugh2.gif
Darf man über der Grenzlinie Händvhen halten? unsure.gif

Zitat (silenz @ 23.09.2023, 21:16) *
keinerlei Kennzeichnung. MSDWGI.
Die andere Seite hat aber Blauschild sad.gif


Zitat (Explosiv @ 24.09.2023, 06:55) *
Unterschiedliche Pflasterungen auf dem Hochbord werden genutzt, um
- Radwege
- Parkstreifen, auch halbhüftig
zu kennzeichnen.
In verschiedenen Grautönen oder auch mal in roten oder blauen Farben, teilweise auch nur Grau in Grau mit unterschiedlichem Pflaster.
Das Ganze mit oder ohne VZ, die verdeutlichen, was die Flächen sein sollen.
Ob reiner Belagswechsel ohne Bordsteine schon für Parkstreifen reicht, da bin ich gerade mit leichtn Zweifeln überfragt ... unsure.gif
Wenn in der Praxis nicht ds Gewünschte praktiziert wird, müssen halt Schilder her ...

Zitat (Explosiv @ 24.09.2023, 06:55) *
Der andere entpflichtete Radweg auf dem Hochbord mag nun ein anderer Radweg sein oder ebenfalls Teil des Gehweges, hier hat die Gemeinde kein VZ zur Klarstellung aufstellen lassen.
...
Fast überflüssig zu sagen, dass die rote Pflasterung gerade 80cm breit ist. An dem Weg, der jetzt Radler frei ist, press an Hochbord-Parkständen vorbei. Dort zeigt der rote Streifen ziemlich exakt den Bereich an, den man keinesfalls beradeln sollte wegen Dooring.
Das könnte des Rätsels Lösung sein: Der mit Schild kann auch die Kriterien für einen sicheren anderen Radweg verfehlt haben ob der Breite und des Doorings, so dass nur Freigabe auf ganzer Breite nötig war, der andere hat sie eventüll nicht so arg verfehlt und kann daher noch "anderer Radweg" mit Trennng Fuß/Rad bleiben

Zitat (Explosiv @ 24.09.2023, 06:55) *
Also ja, getrennte Pflasterung kann alles mögliche sein. Vor einer Gaststätte vielleicht sogar der Bereich, in dem Außengastronomie stattfinden darf.
Da wäre die Frage, ob die Fläche vielleicht schon privat ist oder einfach früher mal anders genutzt war ..

Zitat (Explosiv @ 24.09.2023, 06:55) *
Wer meint, ein roter Streifen auf dem Hochbord würde immer das Beradeln erlauben,
Man kann streiten bei Streifen, die weniger als Fahrradbreite haben und daher wohl Zierstreifen\Sicherheitstrennstreifen/ sein werden oder bei "Streifen" die regelmäßig oder wenigstens an den Enden parkbuchtartig abgeschrägt sind, denn das wären Indizien für eine andere Verwendung, aber dem üblichen Gestaltungsprinzip (incl. "üblicher" 80 cm crybaby.gif ) wird man sich nicht verschließen können ...

Zitat (Explosiv @ 24.09.2023, 06:55) *
begibt sich öfter in rechtlich schwierige Situationen. Vor allem im Konfliktfall spannend.
Nein, s. o.g. Urteil aus Jena etc.
Aus der Anfangszeit der 1997er Novelle gab s in der Presse auch Berichte über einzelne Fälle frühentschileter Radwege, auf denen noch geradelt wurde, wo diese Radler dann Knöllchen bekamen, die laut Presse, manchmal nach einigem Hin und Her, wieder zurück genommen werden mussten ...
Nach dieser Anfangsphase wurde es still um solche Fälle, offenbar ist es nach einer Lehrphase der Verwaltungen kein Problem mehr ...
Eben in dubio por reo etc.
Wenn Du sie nicht als Radwege erkennen magst, bleib fort von denen und radel auf der Fahrbahn, so mache ich es auch in > 80% der Fälle.
Wer sie erkennen mag, mag sie nutzen.
Werden irgendwo mehr Radwege erkannt als vorhanden, ist es eine Angelegenheit für den Bauhof, 239 zu installieren, wenn sich die Fußgänger beschweren ...
Ich verstehe die Aufregung um die Dinger nicht so ganz ...
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Der_Veranstalter
Beitrag 24.09.2023, 14:48
Beitrag #26


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Da steh ich nun, ich armer Tor und bin so klug als wie zuvor....

Danke für alle Antworten und die Bereitschaft, sich mit meinem Problem auseinanderzusetzen....

@ ulm: Du warst ja der erste, der komplex geantwortet hat. Hast du nicht zufällig Lust, auf die Argumente deiner Nachfolger einzugehen?



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silenz
Beitrag 24.09.2023, 15:31
Beitrag #27


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Zitat (Mueck @ 24.09.2023, 12:05) *
Zitat (silenz @ 23.09.2023, 21:16) *
keinerlei Kennzeichnung. MSDWGI.
Die andere Seite hat aber Blauschild sad.gif



Ich kann dir auch sagen, warum.

Wer hier links aus der Unterführung kommt, tut dies auf einem benutzungspflichtigen Zweirichtungs-Geh- und Radweg.

https://maps.app.goo.gl/Tng5gRFXGN48bhLJ8

Dieser endet aber am Ende der Unterführung (ohne weiteren Hinweis) und man hegt den hehren Wunsch, dass die Leute dann nicht auf der linken Seite weiter auf dem Radweg bleiben.

Funktioniert erwartungsgemäß nur so mittelprächtig bei Leuten, die gerne auf Radwegen fahren. Zumal das Blauschild beim Verlassen der Unterführung aufgrund der Positionierung alles andere als im direkten Blickfeld ist.
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silenz
Beitrag 24.09.2023, 15:57
Beitrag #28


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Zitat (Der_Veranstalter @ 24.09.2023, 15:48) *
Da steh ich nun, ich armer Tor und bin so klug als wie zuvor....

Danke für alle Antworten und die Bereitschaft, sich mit meinem Problem auseinanderzusetzen....

@ ulm: Du warst ja der erste, der komplex geantwortet hat. Hast du nicht zufällig Lust, auf die Argumente deiner Nachfolger einzugehen?


Meine Einschätzung. Es handelt sich immer noch um einen Radweg, jedoch ohne Benutzungspflicht. Es ist der linke, rötliche Streifen zu befahren. Abgesehen von der allgemeinen Sorgfaltspflicht mit keinerlei Einschränkungen bezüglich Geschwindigkeit.

Ein Fahrzeugführer aus einer Einmündung, der einen Unfall verursacht, wird vermutlich die Alleinschuld zugewiesen bekommen, da er die Vorfahrt missachtet hat.

Radfahrer auf diesem Weg haben Vorfahrt. Du musst als Radfahrer allerdings immer aufpassen an Einmündungen und damit rechnen, "übersehen" zu werden, egal auf welcher Art Radweg. Dabei ist nicht nur auf Einbiegende in die Vorfahrtstraße zu achten, sondern auch auf Rechts- und Linksabbieger von der Vorfahrtstraße. Auch wenn du im Recht warst, können nicht immer alle Schäden durch eine Versicherung ersetzt werden.
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ulm
Beitrag 24.09.2023, 18:34
Beitrag #29


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Da die Gestaltung eines nicht-benutzungspflichtigen Radweges nicht normiert ist und es auch keine geeignete Beschilderung gibt ("Schleichradler frei" ist ja einschränkend), kann man von keinem Radling verlangen, einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg zu erkennen.
§2 Abs. 4 StVO geht an der Stelle in meinen Augen komplett ins Leere, da es eben kein passendes Verkehrszeichen gibt.
Eine farbige Pflasterung ist kein Verkehrszeichen.
Verwaltungsakte müssen eindeutig sein, auch die Festlegung "Das ist ein Radweg" ist ein Verwaltungsakt.
Da es eben im Zweifelsfall ein reiner Gehweg ist, ist ein Radling auch gut beraten, ohne Blauschild grundsätzlich auf der Fahrbahn zu bleiben.

Daher sehe ich alle bisherigen Argumente als wachsweich an und nicht als Faustregel tauglich.
Kein Blauschild = kein Radweg = Radling auf der Fahrbahn
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Mueck
Beitrag 25.09.2023, 08:35
Beitrag #30


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Zitat (ulm @ 24.09.2023, 19:34) *
Da die Gestaltung eines nicht-benutzungspflichtigen Radweges nicht normiert ist und es auch keine geeignete Beschilderung gibt ("Schleichradler frei" ist ja einschränkend), kann man von keinem Radling verlangen, einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg zu erkennen.
Genauer: "kann man nicht mehr", denn vor der 97er Novelle musste man knöllchenbedroht auch nicht beschilderte Radwege als benutzungspflichtig erkennen können. Aus de.rec.fahrrad habe ich noch dunkel Streitereien darum in Erinnerung, auch weil die Beschilderungsquote von Radwegen regional unterschiedlich war und auch der Umgang damit
Ich vermute, dass die "Allergie" einiger gegen das Erkennen von Radwegen noch in dieser Zeit wurzeln könnte.
Die Gültigkeit dieser Änderung auf Herbst 1998 (Sept.? Okt.?) feiert gerade 25-jähriges, es sind inzwischen auch Radler mit der Gnad der späten Geburt auf der Straße unterwegs, nicht nur Senioren wie wir ... *tatter* whistling.gif

"Schleichradler frei" ist nur in Kombi mit 239 einschränkend, ohne das darüber kann ich keine Einschränkung erkennen in der StVO

Zitat (ulm @ 24.09.2023, 19:34) *
§2 Abs. 4 StVO geht an der Stelle in meinen Augen komplett ins Leere, da es eben kein passendes Verkehrszeichen gibt.
Eine farbige Pflasterung ist kein Verkehrszeichen.
Verwaltungsakte müssen eindeutig sein, auch die Festlegung "Das ist ein Radweg" ist ein Verwaltungsakt.
Richtig, sollte es sein.
De hellseherischen Begabungen sind aber allgemein eher schwach ausgeprägt, daher in dubio pro reo & Co.

Im übrigen sind auch andere Straßenteile wie "Fahrbahn", "Gehweg", "Parkstreifen", ... nirgends *gesetzlich* definiert, sondern ergeben sich aus "das haben wir schon immer so gemacht" und der danach folgenden Rechtsprechung, also im Grunde nix anderes als bei den Radwegen mit genauso vielen Zweiflsfällen, das VP wäre tot ohne die vielen Diskussionen, was Seitenstreifen, Gehwege, ... sind, bspw. beim Parken ... whistling.gif

Zitat (ulm @ 24.09.2023, 19:34) *
Da es eben im Zweifelsfall ein reiner Gehweg ist, ist ein Radling auch gut beraten, ohne Blauschild grundsätzlich auf der Fahrbahn zu bleiben.

Daher sehe ich alle bisherigen Argumente als wachsweich an und nicht als Faustregel tauglich.
Kein Blauschild = kein Radweg = Radling auf der Fahrbahn
Sage ich ja: Wer kein Problem mit Fahrbahnradeln hat, hat überhaupt kein Problem mit Zweifeln beim Erkennen und ich tue das Fahrbahnradeln selbst dann oft genug, es gibt keine einfachere temporäre Verkehrsberuhigungsmaßnahme ... whistling.gif
Allerdings gibt es eben auch andere Radler, die das ungern tun, warum auch immer, und für die gibt es eben in dubio pro reo & Co., für Eindeutigkeit hat, wenn es zu oft anders ausgelegt wird als die Behörde wollte, eben diese zu sorgen. Tut sie es nicht, muss sie mit den Fehlinterpretationen leben, beschweren können und sollten sich dann die Fußgänger.
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Schorsch
Beitrag 25.09.2023, 13:23
Beitrag #31


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Wenn sie Vorfahrt achten sollen, dann erkennen Autofahrer einen Radweg nicht, wenn ein Radfahrer auf der Fahrbahn sie stört, dann erkennen sie den Radweg um so besser.
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F117
Beitrag 25.09.2023, 19:10
Beitrag #32


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Das ist wie mit Radlern, die gern einer roten Ampel über den Gehweg ausweichen ...


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mir
Beitrag 25.09.2023, 19:12
Beitrag #33


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Aus Autofahrersicht sind das Parkplatzmarkierungen.


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Beitrag 26.09.2023, 07:33
Beitrag #34


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Zitat (F117 @ 25.09.2023, 20:10) *
Das ist wie mit Radlern, die gern einer roten Ampel über den Gehweg ausweichen ...

Oder Autlern, die gerne rote Ampeln durch Tankstellen ausweichen.
Viele Radler sind im Nebenberuf halt Autler und benehmen sich auch auf dem Rad so.


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F117
Beitrag 26.09.2023, 08:20
Beitrag #35


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Tankstellen auf beampelten Eckgrundstücken sind sehr selten geworden. Ampeln an T-Mündungen und an Kreuzungen sind da doch in der Überzahl ... wink.gif

BTT, bitte.


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Beitrag 26.09.2023, 09:40
Beitrag #36


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Sagt der, der das Ampelumfahren ins Spiel gebracht hat. wavey.gif


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F117
Beitrag 26.09.2023, 10:48
Beitrag #37


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Ja, eben drum.


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