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> Rechtsseitiges und ausschliessliches Verkehrszeichen "Radfahrer frei"
AndSpa
Beitrag 19.09.2023, 20:35
Beitrag #1


Neuling
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Neben einer innerstädtischen Strasse steht rechtsseitig ein einzeln stehendes Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei” an einem Fussweg (?) oder Radweg (?).

Die Stadt Friedrichshafen gibt als Verkehrsbedeutung im Bürgerbeteiligungsportal eine interessante Antwort: https://friedrichshafen.sags-doch.de/bms/17314 (bei archive.org hier zu finden: https://web.archive.org/web/20230919191924/...ch.de/bms/17314 )

Diese Stelle ist hier https://www.mapillary.com/app/?lat=47.67660...amp;focus=photo noch mal aus einer anderen Perspektive entgegen der Fahrtrichtung zu sehen. Noch markanter ist die gleiche Beschilderung ein paar Meter weiter hier: https://www.mapillary.com/app/?lat=47.67761...amp;focus=photo

Ich hätte gedacht dass die StVO eine solche Beschilderung nicht hergibt, täusche ich mich da?

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ulm
Beitrag 19.09.2023, 21:06
Beitrag #2


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Das Zusatzzeichen 1022-10 ist nach der VwV-StVO (ab der Rd.-Nr. 33 zu §2 StVO) wohl doch nur für linksseitige Radwege vorgesehen.
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hk_do
Beitrag 19.09.2023, 21:29
Beitrag #3


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no.gif

siehe Nr. 2 zu Zeichen 239 wavey.gif

Allerdings inzwischen wohl nur noch in Kombination mit diesem, ich bin mir fast sicher, dass es auch mal alleine zulässig war (also so wie hier auf den Bildern) think.gif

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AndSpa
Beitrag 19.09.2023, 21:45
Beitrag #4


Neuling
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Zitat (hk_do @ 19.09.2023, 22:29) *
ich bin mir fast sicher, dass es auch mal alleine zulässig war (also so wie hier auf den Bildern) think.gif


Zumindest dieses einzeln stehende Schild https://www.mapillary.com/app/?lat=47.67771...amp;focus=photo ist erst nach dem Bau der neuen Umgehungsstrassenbrücke aufgestellt worden, steht geschätzt höchstens 3 bis 4 Jahre. In welchen Zeitraum bewegt sich denn das "mal alleine zulässig war"?


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silenz
Beitrag 19.09.2023, 22:30
Beitrag #5


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Ich tue mich da eher mit dem Zusatzzeichen unter dem Richtzeichen schwer als mit dem alleinstehenen Zusatzzeichen.

Bei dem Einzelschild ist direkt klar, was gemeint ist. Wenn es aber wie im eigentlichen Sinne ein Zusatzzeichen ist, fange ich erst einmal an zu überlegen, wie es im Bezug auf das darüberhängenden Schild zu deuten sein mag.
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Mueck
Beitrag 20.09.2023, 08:37
Beitrag #6


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Zitat (hk_do @ 19.09.2023, 22:29) *
siehe Nr. 2 zu Zeichen 239 wavey.gif
Nö, da ist nur die Kombi aus 239 und 1022-10 definiert, 1022-10 alleine hat damit m.E. nix zu tun ...

Zitat (hk_do @ 19.09.2023, 22:29) *
Allerdings inzwischen wohl nur noch in Kombination mit diesem, ich bin mir fast sicher, dass es auch mal alleine zulässig war (also so wie hier auf den Bildern) think.gif
Alleinestehend kennt es die StVO nur für die fakultative Nutzung linksseitiger Radwege.
Dort ist dann ein RADweg mit halbwegs Gleichrang von FUß- und Radverkehr, während die Kombi aus 239 und 1022-10 einen GEHweg definiert mit absolutem Nachrang des Radverkehrs.
Kombinationen aus 240 in die eine Richtung und Kombi aus 239 und 1022-10 in die andere (wie bspw. in Rastatt Karlsruher Str.) sehe ich da als höchst problematisch.

Im Prinzip ist der Regelungsgehalt von 1022-10 alleine rechts zwar nicht in StVO und VwV-StVO definiert, aber durch das fehlende 239 und die Definition von 1022-10 alleine links kann sich eignetlich nix anderes ergeben, als dass man die Def. von 1022-10 links auf rechts übertragen muss.

Das geht m.E. konform zu § 2 (4), wo in Satz 3 eindeutig auch die Existenz von gemeinsamen Geh- und Radwegen "ohne 240", also ohne B-Pflicht, bestätigt wird, aber nur nicht definiert wird, wie man diese erkennen soll.
Lange Jahre später haben sich die Verkehrsminister auf die Piktogrammlösung geeinigt und weitere Jahre später in der VwV-StVO verankert, aber so formuliert, dass man das so machen KANN, aber nicht MUSS, es dürfen also auch noch andere Lösungen existieren.

FN ist ja in Ba-Wü und da klingt es irgendwo tief in stvo2go so, dass auf Landesebene B-W 1022-10 alleine rechts als zulässig erklärt wurde. Man achte auf die Tätigkeiten des Autors. Entsprechend ist es auch im LK KA zu finden, Ettlingen ins Albtal rein bspw.
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Explosiv
Beitrag 20.09.2023, 09:06
Beitrag #7


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Ein weiterer Versuch, Radler zum Gehwegradeln zu bringen, was man andernorts dann als Rowdietum verteufelt.


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Mueck
Beitrag 20.09.2023, 16:51
Beitrag #8


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Zitat (AndSpa @ 19.09.2023, 21:35) *
Die Stadt Friedrichshafen gibt als Verkehrsbedeutung im Bürgerbeteiligungsportal eine interessante Antwort:
Sie mag gerne Masten sparen, sollte die Schilder dann aber mit Abstand aufhängen, damit kein "irgendwas, Radf. frei" entsteht ... thread.gif

Zitat (Explosiv @ 20.09.2023, 10:06) *
Ein weiterer Versuch, Radler zum Gehwegradeln zu bringen, was man andernorts dann als Rowdietum verteufelt.
In den meisten Fällen dürften es ehemalige b-pfl. Radwege mit 240 gewesen sein.

Besagter Radweg in Ettlingen hat eine Evolution von Pflichtzweirichtungsradweg mit 240 über einen Gehweg, Schleichradler frei zum jetzigen nicht-b-pfl. Zweirichtungsradweg im stärker von Autos befahrenen Teil (knapp 2 km, im weniger befahrenen Teil blieb es m.E.n. beim Schleichradeln)

Zitat (AndSpa @ 19.09.2023, 22:45) *
Zumindest dieses einzeln stehende Schild https://www.mapillary.com/app/?lat=47.67771...amp;focus=photo ist erst nach dem Bau der neuen Umgehungsstrassenbrücke aufgestellt worden,
Die Strecke fängt nach Schmutzstrifen ja gerade erst an und endet ja bald und geht mit Querungshilfe in einem linksseitigen benutzungspfl. Zweirichtungsradweg über. Wer gemütlicher queren will, nutzt ihn, wer sich das Erreichen der Querungshilfe aus voller Fahrt zutraut, lässt ihn rechts liegen. Große Probleme sehe ich da nicht ...



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Söne spitze Steine
Beitrag 22.09.2023, 01:44
Beitrag #9


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Ich meine gelesen zu haben, daß man das ZZ1022-10 ohne Zeichen 239 aufstellen kann, wenn klar ist, daß es sich ohnehin um einen Gehweg handelt. Vermeldung des Schilderwaldes und so.


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Mueck
Beitrag 22.09.2023, 08:41
Beitrag #10


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Zitat (Söne spitze Steine @ 22.09.2023, 02:44) *
Ich meine gelesen zu haben,
Wo?
Dass ein 239 alleine verzichtbar ist, wenn es nix anderes als ein Gehweg ist, steht ja sogar in der StVO.
Die Regeln des "Gehwegs, Schleichradler frei" stehen in der StVO aber ausschließlich für die Kombi aus 239 und 1022-10 (oder andere Zz, die Regeln sind allgemein definiert und könnten bspw. auch "Anlüger frei" für eigenständige Gehwege sein, wenn noch 1-2 Häuser dran liegen, auch für die gilt Schleichen etc.)*)
Für 1022-10 alleine kennt die StVO aber nur aus § 2 "fakultativer RADweg links". Wie man dann bei Aufstellung rechts drauf kommen kann, man müsse sich dann ein 239 dazudenken, um aus den Radweg einen Gehweg zu machen, statt nur "fakultativer RADweg" von links nach rechts zu übertragen, erschließt sich mir nicht ...


*) "Zeichen 239 Gehweg Ge- oder Verbot
...
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, ..."
... und nach diesem Muster auch bei anderen Hauptzeichen ...

"Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist."

Wenn da auch noch per Zz alleine Fahrzeuge fahren dürfen, ist es m.E. nicht mehr klar, dass es ein Gehweg ist. d.h. zur Klarstellung des Gehwegstatus wäre ein 239 erforderlich, nur aus diesem ergibt sich die Schrittgeschw. und "muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.", denn die Regeln für einen gemeinsamen Geh- und Radweg bei Vz 240 lauten etwas anders und müssten nach § 2 Abs. 4 Satz 3 unverändert auf schilderlose übertragbar sein





Nachtrag:

Mir fällt gerade eine Denkaufgabe ein ...

Manchmal wechseln außerorts Zweirichtungsradwege die Straßenseite, manchmal tun sie das per Unterführung oder Brücke, bspw der, der mir eben einfiel per Brücke, die gerade wegen zu niedrigem Geländer als reiner Gehweg beschildert ist, die Rampen dorthin weiterhin mit 240, neckisch ... ranting.gif

Nehmen wir mal an, er solle durchgehend nichtbenutzungspflichtig sein.
Da er jeweils in Fahrtrichtung von links nach rechts wechselt, stünde dann jeweils am Anfang ein "R frei" alleine.
Wenn man nach Deiner Denkweise rechtsseitig aus "R frei links" rechts ein "Gehweg, Schleichradler frei" machen müsste statt nur den Radweg die Seite wechseln zu lassen, wäre der Weg in eine Richtung ein (freigegebener) GEHweg, in die andere ein RADweg (gemeinsam mit Gehweg), man müsste mit Schrittg. die Brücke runter, während man rauf bei Abwesenheit von Fußgängern 100 und mehr radeln dürfte ... Hmmm ... Passt irgendwie nicht ...
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AndSpa
Beitrag 26.09.2023, 13:10
Beitrag #11


Neuling
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Die Geschichte geht auf dem städtichen Meldeportal inzwischen noch ein bischen weiter:

https://friedrichshafen.sags-doch.de/bms/17314 ( oder hier bei archive.org, falls das verloren gehen sollte: https://web.archive.org/web/20230926110044/...ch.de/bms/17314 )

In der Antwort der Stadt FN heisst es "Grundsätzlich beziehen sich Zusatzzeichen auf ein Hauptzeichen. Das Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) wird in der Regel unter die Hauptzeichen Gehweg, Verbot der Einfahrt oder Fußgängerzone angebracht."

Ist das nun wieder so ein verklausuliertes Beamtendeutsch, dass dieses Abbringen des Zusatzzeichen unter dem Wegweiser eine erlaubte Ausnahme und nicht "grundsätzlich" oder "in der Regel" ist? In meinem Alltagsdeutsch würde ich "grundsätzlich" so interpretieren, dass ein Anbringen an einem Schild, das nicht eines von den dreien Gehweg, Verbot der Einfahrt oder Fussgängerzone ist, nicht erlaubt ist.

Desweiteren steht in der Antwort der Stadt: "Der Vorteil für den Radverkehr bei allein stehenden Zusatzzeichen "Radfahrer frei" ist also, dass keine Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben und auch keine besondere Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern auferlegt ist."

So ganz pauschal scheint das für rechts- oder linksseitige alleinstehende Schilder zu gelten, die es beide hier so im Stadtgebiet gibt. Und.... wäre dieses Schild dann alleinstehend, auch wenn es unter dem Wegweiser montiert ist?

Irgendwie bin ich nun noch verwirrter als zuvor.


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Mueck
Beitrag 26.09.2023, 16:13
Beitrag #12


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Zitat (AndSpa @ 26.09.2023, 14:10) *
In meinem Alltagsdeutsch würde ich "grundsätzlich" so interpretieren, dass ein Anbringen an einem Schild, das nicht eines von den dreien Gehweg, Verbot der Einfahrt oder Fussgängerzone ist, nicht erlaubt ist.
Der nächste Jurist, der hier um's Eck biegt, wird vmtl. noch genauer erklären, dass "grundsätzlich" grundsätzich Ausnahmen zulässt ... thread.gif
... aber weniger Ausnahmen als "in der Regel"? unsure.gif

Zitat (AndSpa @ 26.09.2023, 14:10) *
Desweiteren steht in der Antwort der Stadt: "Der Vorteil für den Radverkehr bei allein stehenden Zusatzzeichen "Radfahrer frei" ist also, dass keine Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben und auch keine besondere Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern auferlegt ist."
Mein Reden seit 14/18 ... rolleyes.gif

Zitat (AndSpa @ 26.09.2023, 14:10) *
So ganz pauschal scheint das für rechts- oder linksseitige alleinstehende Schilder zu gelten, die es beide hier so im Stadtgebiet gibt.
Jau, sachichjaauch die ganze Zeit ...

Zitat (AndSpa @ 26.09.2023, 14:10) *
Und.... wäre dieses Schild dann alleinstehend, auch wenn es unter dem Wegweiser montiert ist?
Bei Wegweisern nach StVO, die ja Vz im Sinne dieser wären, eher nicht, bei Radwegweisern, die sich nicht in der StVO finden, eher ja ... thread.gif
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shortie
Beitrag 26.09.2023, 16:56
Beitrag #13


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Der § 39 Abs. 3 StVO ist da recht eindeutig:
"Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht."

Mit "Sie" sind Zusatzzeichen gemeint.
Die beziehen sich auf ein Hauptzeichen, sind also zusätzlich da.
Sie befinden sich also nicht neben dem Hauptschild und auch nicht über dem Hauptschild.

Ohne Hauptzeichen haben die ZZ keine Aussagekraft.

Das Zusatzzeichen muss dabei meiner Meinung nach auch einen Bezug zum Hauptzeichen haben.
Unter einem VZ 330.1 hat das 1022-10 nix zu suchen.
Unter einem VZ 250 könnte das schon anders sein.

So würd ich das sehen.

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Mueck
Beitrag 26.09.2023, 21:16
Beitrag #14


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Zitat (shortie @ 26.09.2023, 17:56) *
"... in der Regel ..."

Sie befinden sich also nicht ... über dem Hauptschild.

Ohne Hauptzeichen haben die ZZ keine Aussagekraft.

Unter einem VZ 330.1 hat das 1022-10 nix zu suchen.
Die StVO definiert aber schon selbst Ausnahmen von der Regel:
- Radfahrer bzw. Straßenbahnen kreuzen ÜBER 205 bzw. 206
. Radfahrer frei alleine für linke Radwege

Und ich habe schon Kraftfahrstraßen gesehen mit "landw. Verkehr frei", so dass Autobahnen mit "Radf. frei" eine zwar sehr skurile, aber nicht unmögliche Ausnahme wäre. Schließlich sind die "Radwege" der Autobahn ja sehr viel breiter als anderswo ;-) Wenn die Freigabe an der nächsten Ausfahrt endet und mit einem Tempolimit auf 100 kombiniert wird, warum nicht ...
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F117
Beitrag 27.09.2023, 09:08
Beitrag #15


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Das "in der Regel" bezieht sich aber IMHO auf die Lage des Zz zum Hauptzeichen (über/unter/neben), nicht auf die Voraussetzung (Hauptzeichen vorhanden) an sich. Dass es eine (oder mehrere) Ausnahmen gibt, widerspricht dem ja nicht.


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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Explosiv
Beitrag 27.09.2023, 13:01
Beitrag #16


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Das sehe ich auch so.


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