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> Schwertransport mit Überbreite und Elefantenrennen
mkossmann
Beitrag 10.09.2023, 20:09
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Erlaubt es die Sondergenehmigung bei Schwertransporten mit Überbreite dem Schwertransport im Rahmen eines Überholvorgangs die normalerweise verbotene linke Spur ( § 7(3c) StVO) teilweise mit zu benutzen ?
Wie hier zu sehen . Der Clip wurde wohl vom BF3 des Transportes erstellt. Der meint das dies erlaubt wäre.
PS :
Klar ist: der Sprinter mit Anhänger hat links ebenfalls nichts zu suchen und dürfte auch ebenso wie der Schwertransport schneller als erlaubt unterwegs sein
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Söne spitze Steine
Beitrag 12.09.2023, 21:28
Beitrag #2


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MMn beinhaltet eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 (1) Nrn. 2 und 5 nur die Erlaubnis der Benutzung der zum Transport notwendigen Fahrbahnen und Fahrspuren. Eher enthält die Ausnahmegenehmigung Auflagen und Bedingungen, um die Behinderung des Verkehrs und Schäden an der Infrastruktur so gering wie möglich zu halten.

Die Genehmigungsbehörde wird beispielsweise bei überbreiter Ladung auf der Autobahn die (teilweise) Mitbenutzung des Standstreifens – abgesehen bei Zu-. und Abfahrten – vorschreiben. Dann zeigt das Begleitfahrzeug mit seiner Wechseltafel am Heck ein Überholverbot nur dann an, wenn der Schwertranport tatsächlich zwei Fahrspuren benutzen muß.

Wenn das Benutzen der linken Fahrspur (ab dreispuriger Autobahn) einem LKW in der Regel verboten ist, kann ich mir schwerlich vorstellen, daß es einem überbreiten Schwertransporter per Ausnahmegenehmigung erlaubt wird. Es besteht m.E. keine Notwendigkeit, mit einem überbreiten Schwertransport einen 70 bis 80 km/h schnellen LKW überholen zu müssen.

Als Schwerlastfahrer mit Überbreite bastelt man sich das Überholen auf dem linken von drei Fahrspuren aus zwei Dingen zusammen: EInmal enthält die Ausnahmegenehmigung einen Passus, der es erlaubt, „soweit notwendig“ zwei Fahrspuren mitzubenutzen. Zweitens enthält die Ausnahmegenehmigung keinen speziellen Passus, der Überholen explizit verbietet. Daraus wird geschlossen, daß beim Überholen auf drei- und nochmehrspurigen Autobahnen der linke Fahrstreifen mitbenutzt werden darf. Da aber wie oben keine Notwendigkeit (Zwang) zum Überholen besteht, findet die Erlaubnis der Zweispurbenutzung hier keine Anwendung.


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