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> Überführung Hunde-Anhänger
laserLA
Beitrag 09.09.2023, 18:18
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

vielleicht hat jemand mit folgenden Sachverhalt Erfahrung und/oder könnte mir das beantworten:

Person x aus Bremen hat letzten Monat einen Hunde-Anhänger in Bayern gekauft. Heute möchte die Person ihn abholen und fährt mit einem Pkw los. Person x montiert ein Papierschild mit dem Kennzeichen von dem Pkw an den Anhängern und fährt damit los nach Bremen. Der Anhänger wurde nach dem Kauf abgemeldet. Dementsprechend keine Zulassung.

Was für Verstöße liegen vor?

Was hätte er im Idealfall machen müssen?


Grüße
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Stufentandemcaptain
Beitrag 09.09.2023, 18:30
Beitrag #2


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In erster Linie ist das Kennzeichenmissbrauch. Denn das Kennzeichen vom Auto (bzw. dessen Kombination) hat am Hänger nichts verloren.

Entweder hätte man eine Tageszulassung für den Hänger besorgen müssen, sofern man ihn nicht schon vor Abholung ordnungsgemäß zulässt und mit den endgültigen Kennzeichen des Hängers zum Abholen fährt.

Oder man verlädt den Hänger zum Transport auf ein geeignetes Fahrzeug, so daß er den Weg nicht auf seiner eigenen Achse zurücklegt.


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silenz
Beitrag 09.09.2023, 18:34
Beitrag #3


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70 Euro und 1 Punkt, meine ich.
Ist wenigstens versichert?

Den Anhänger auf einem Anhänger transportieren zum Beispiel.
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KJK
Beitrag 09.09.2023, 18:44
Beitrag #4


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Zusatzfrage (nur aus Neugier):
Was würde denn sonst noch passieren, wenn die Rennleitung auf das Gespann aufmerksam wird und sich das Ganze mal etwas näher ansieht: Untersagung der Weiterfahrt?


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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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Stufentandemcaptain
Beitrag 09.09.2023, 18:56
Beitrag #5


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Bestimmt. Ich denke, der Hänger wird an Ort und Stelle an die Kette gelegt und erst wieder befreit, wenn der angehende Halter mit passenden, gültigen Kennzeichen zurück ist.

Interessanter finde ich die Frage, was dem Halter oder auch dem Fahrer alles blüht, wenn er vor dem Auffliegen bei der Rennleitung in einem Unfall verwickelt wird. Unabhängig von der Schuldfrage. Unversichert kann er dann auf jeden Fall alles selber zahlen.


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laserLA
Beitrag 09.09.2023, 20:39
Beitrag #6


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wäre der Anhänger denn über den Pkw versichert?
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Stufentandemcaptain
Beitrag 09.09.2023, 20:55
Beitrag #7


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Üblicherweise nein.

Allenfalls, wenn Du zu 100% unschuldig am Unfall bist, kann es sein, daß die gegnerische Versicherung den Schaden trägt.
Aber auch dann könnte es Probleme geben, weil der Hänger unzugelassen gar nicht auf eigenen Rädern hinter dem Zugfahrzeug bewegt werden darf und er auch nicht "Ladung" gewesen ist.


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Hoheneicherstation
Beitrag 09.09.2023, 21:22
Beitrag #8


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Das wird, wenn es zu einer Kontrolle kommt, eine teure Angelegenheit!
Ausser Kennzeichenmissbrauch ist das Fahren ohne Versicherung auch schon ein Verstoss der nicht billig wird.
Am teuersten wird aber die Urkundenfälschung! Die könnte durchaus gegeben sein ... think.gif
Denn ein Kennzeichen ist auf ein bestimmtes Fahrzeug zugelassen, was durch den Behördenstempel bestätigt wird. Beide zusammen bilden eine amtliche Urkunde. Wird das Kennzeichen nun für ein anderes als das darauf zugelassene Fzg. verwendet, handelt es sich hierbei nach Strafgesetzbuch (StGB) § 267 um eine Urkundenfälschung, da das Kennzeichen zweckentfremdet wurde.

Urkundenfälschung ist ein schwerwiegendes Delikt, in besonders schweren Fällen kann sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.



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laserLA
Beitrag 09.09.2023, 21:27
Beitrag #9


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Der Anhänger ist ja nicht mehr zugelassen. Dann fällt die Urkundenfälschung ja hinten runter oder nicht? Dann wäre der Kennzeichenmissbrauch noch aktuell oder sehe ich das falsch?

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 09.09.2023, 22:43
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings entfernt.
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mir
Beitrag 09.09.2023, 22:02
Beitrag #10


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Ich will nur mal ganz abstrakt betrachten, was für OWIs und Straftatbestände erfüllt sein könnten, wenn man absichtlich mit einem Anhänger fährt ohne amtliches Kennzeichen, aber mit Pappschild, auf dem das Kfz-Kennzeichen wiederholt wird. Auf den konkreten Fall des TE könnten weitere Bedingungen zutreffen, das kann ich nicht beurteilen.

Solange das Zugfahrzeug versichert ist, ist auch der Anhänger versichert. Eventuell gibt das Ärger mit der Versicherung - weiß ich nicht -, aber aus Unfallgegnersicht besteht eine Versicherung, daher ist das nicht als "Fahren ohne Versicherung" strafbar.

Urkundenfälschung sehe ich nicht. Welche Urkunde soll denn gefälscht sein? Ein Pappschild, das gar nicht den Eindruck erweckt, dass es amtlich ist, ist ja nicht gefälscht. Es ist einfach kein Kennzeichen. Es ist auch kein Aussteller vermerkt, somit auch keine Urkunde.

Der Verstoß gegen die FZV - Inbetriebsetzen ohne Zulassung - kostet im Regelsatz BKatV 70 €, dürfte bei Vorsatz verdoppelt werden. Punkte? Weiß ich grade nicht.

Das tateinheitliche Fahren ohne Kennzeichen macht nach Regelsatz 60 €, das ändert nichts.

Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG muss man differenzierter ansehen.

Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Pappschild den Anschein eines amtlichen Kennzeichens hervorruft. Das ist wahrscheinlich nicht der Fall, dazu müsste so ein Pappschild schon die Optik eines amtlichen Kennzeichens recht gut imitieren, dass es täuschen kann.

Nr. 2 setzt voraus, dass Anhänger mit einem anderen als amtlich ausgegeben oder zugelassen Kennzeichen versehen wird. Da für den Anhänger kein Kennzeichen amtlich ausgegeben oder zugelassen ist, scheidet das auch aus.

Nr. 3 ist völlig fernliegend.

Zudem muss subjektiv eine rechtswidrige Absicht vorliegen. Das lieg t aber bereits vor, wenn man damit amtliche Kennzeichen vortäuschen will, damit einen die Polizei nicht anhält. Keine Ahnung, wie das die Gerichte bei einem Pappschild sehen.

Fazit: Das Pappschild macht's eher schlimmer.


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nachteule
Beitrag 09.09.2023, 23:00
Beitrag #11


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Hallo, mir,

Du hast recht damit, dass der Anhänger, wenn es zu einem Unfall kommt, über das Zugfahrzeug versichert ist, so dass der Unfallgegner, sollte z. B. beim Rückwärtsrangieren ein Schaden entstehen, über die Versicherung des Zugfahrzeugs Geld bekommen würde.

Trotzdem liegt hier eindeutig ein Verstoß gegen das PflVersG vor, wenn der Anhänger nicht ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist und somit eine Straftat und im vorliegenden Fall sogar eine vorsätzliche.

Und nur als Warnung für die, die so etwas planen sollten: Fahrzeuge mit Pappkennzeichen fallen auf und werden innerhalb kürzester Zeit gemeldet, gerade auf der Autobahn.

Hallo, laserLA,

Dein Bekannter hat diese Fahrt ja mittlerweile vermutlich schon durchgeführt, so dass der nachfolgende Rat nur noch ein Hinweis für die Zukunft ist:

Bei etlichen Zulassungsstellen kann man Fahrzeuge mittlerweile online zulassen, je nach Sachlage sogar mit Wunschkennzeichen.

Bei einer Onlinezulassung hat man natürlich nicht sofort die erforderliche Zulassungsplakette und, bei einem Neufahrzeug, die HU - Plakette, denn die müssen erst einmal zugesandt werden.

Hier hat man jetzt den Vorteil, dass man nach der Onlinezulassung sofort mit dem Fahrzeug und den eingetragenen Kennzeichen fahren darf und dabei 10 Tage Zeit hat, bis die Plaketten angebracht sein müssen.

D. h.: Dein Bekannter hätte ggf. die Möglichkeit gehabt, vorausgesetzt, er hätte alle erforderlichen Daten, den Hänger online in Bremen zuzulassen, mit dem Kennzeichen nach Bayern zu fahren und den Hänger ordnungsgemäß zu überführen.

Viele Grüße,

Nachteule



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mir
Beitrag 10.09.2023, 00:09
Beitrag #12


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@Nachteule:

Das scheint umstritten zu sein, allerdings folgt die Rechtsprechung wohl Deiner Interpretation. Das ganze ist unübersichtlich.


Kreuter/Schwab in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, Rn. 9, sieht generell hier keine Strafbarkeit:

Zitat
Ob das Mitführen eines versicherungspflichtigen, aber nicht versicherten Anhängers strafbar ist, muss bezweifelt werden. Der mitgeführte Anhänger ist über das Zugfahrzeug mitversichert, selbst wenn für den Anhänger kein Vertrag besteht, A.1.1.5 AKB, § 3 Abs. 1 KfzPflVV. Auch ohne Anhängervertrag fehlt es nicht am Schutz des Verkehrsopfers, so dass der Sinn und Zweck der Strafvorschrift entfällt.


Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, Rn. 31, scheint diese Meinung ebenfalls zu stützen, allerdings ist fraglich, was Jahnke genau mit "wenn ausreichender Schutz besteht" meint:

Zitat
Das Mitführen eines nicht versicherten, aber grundsätzlich versicherungspflichtigen Anhängers ist dann nicht strafbar nach § 6 PflVG, wenn im Hinblick auf eine Mitversicherung über das ziehende Fahrzeug ausreichender Schutz für etwaige Unfallopfer besteht (OLG Celle VerkMitt 1983, 76; Halm/Kreuter/Schwab/Staub § 6 PflVG Rn. 18 m. w. H.; a. A. MünchKommStVR/Kretschmer § 6 PflVG Rn. 15, 18).


eine andere Meinung vertritt Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rn. 7

Für Anhänger, die nicht nach diesen Vorschriften versicherungsfrei sind, muss eine Haftpflichtversicherung ohne Rücksicht darauf abgeschlossen werden, dass nach A.1.1.5 AKB 2015 die Versicherung des den Anhänger ziehenden Kraftfahrzeugs auch Schäden umfasst, die durch den Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist. Denn die Haftpflichtversicherung für Zugfahrzeuge würde Schäden, die von dem Anhänger verursacht werden, wenn er nicht mit dem Kfz verbunden ist oder sich von dem Kfz gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet, sowie Schäden der Insassen des Anhängers nicht abdecken (BGH NJW 1961, 2169; BayObLGSt. 1977, 11 = VRS 53, 64; MüKoStVR/Kretschmer PflVG § 6 Rn. 15; aA OLG Celle VRS 66, 63; Jahnke in Stiefel/Maier PflVG § 6 Rn. 31).

(witzig, dass er Jahnke als Beleg angibt, obwohl der anderer Meinung ist ...)

Rechtsprechung dazu:

OLG Celle, Urteil vom 7. Juni 1983 – 1 Ss 294/83 –, juris im Orientierungssatz:

Zitat
Die auf die Zugmaschine bestehende Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die angekoppelten Anhänger (so auch BGH, 1956-05-28, II ZR 77/77, VRS 11, 101 (1956). Ist ein Haftungsrückgriff hierdurch sichergestellt, so liegt kein Vergehen nach PflVG §§ 1, 6 Abs 1 vor.


- allerdings ist ja der Haltungsrückgriff nicht vollständig sichergestellt, wenn der Anhänger solo ist. Womöglich bezieht sich dieser Orientierungssatz auf einen Sonderfall, bei dem der Anhänger alleinstehend wiederum versichert ist.


anders BayObLG (1. Strafsenat), Urteil vom 21. 1. 1977 - RReg. 1 St 336/76

Zitat
Die Mitführung eines nicht von der Versicherungspflicht befreiten Kraftfahrzeuganhängers, für den ein Versicherungsvertrag nicht besteht, verstößt auch dann gegen die Vorschriften über die Versicherungspflicht, wenn das Zugfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist und sich auf dem Anhänger keine Personen befinden.


mit der maßgeblichen Begründung, dass ohne eine Versicherung des Anhängers kein Schutz besteht, wenn der Anhänger solo steht.


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Stufentandemcaptain
Beitrag 10.09.2023, 02:03
Beitrag #13


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Zitat (nachteule @ 10.09.2023, 00:00) *
Dein Bekannter hätte ggf. die Möglichkeit gehabt, [...] den Hänger online in Bremen zuzulassen, [...] und den Hänger ordnungsgemäß zu überführen.
Da es um einen Hänger geht, gehe ich mal davon aus, daß der TE möglicherweise in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ist. Sollte dem so sein, gänge das Ganze noch schneller, wenn die Zeit zum Abholen drängt:
- Gewicht und Maße des erworbenen Hängers beim Verkäufer erfragen
- passenden Transporthänger bei einem Anhängerverleih in Bremen anmieten und an das eigene Zugfahrzeug hängen
- nach Bayern fahren und dort den erworbenen Anhänger auf den Transporthänger verladen
- zurück nach Bremen fahren, Abladen und den gemieteten Anhänger wieder zurückgeben.

Vorausgesetzt, das Gespann ist jederzeit korrekt und der TE kann den Anhänger zu Hause unzugelassen auf Privatgrund abstellen, ist der Kauf und die Abholung so erstmal erfolgt.
Soll der Hänger dann irgendwann seinen Einsatz auf der Straße antreten, muß zuvor nur noch die Zulassung (und Versicherung/HU) erfolgen. Das liegt dann aber im Ermessen des TE, wie schnell das dann zu erfolgen hat.


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Buchholzer
Beitrag 10.09.2023, 10:07
Beitrag #14


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die meisten Hundeanhänger die ich kenne, sind aus Alu-Leichtbau und Siebdruckplatten damit man unter 750kg bleibt und die mit Klasse B gefahren werden dürfen....
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TT22
Beitrag 10.09.2023, 11:10
Beitrag #15


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Mal ne (vielleicht) ganz blöde Frage: Ist der Anhänger nicht sowieso nach § 3 Abs. 3 Nr. 2e FZV zulassungsfrei und damit auch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVG versicherungsfrei? Dann wäre es ja "nur" ein Verstoß gegen die Kennzeichenpflicht aus § 4 FZV!?

Scheint also tatsähclich nicht ganz so schlimm zu sein!?
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Der-Fremde
Beitrag 10.09.2023, 11:56
Beitrag #16


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Zitat (TT22 @ 10.09.2023, 11:10) *
Ist der Anhänger nicht sowieso nach § 3 Abs. 3 Nr. 2e FZV zulassungsfrei

Du meinst damit Tieren für Sportzwecke? Das wär wieder Auslegungssache. Von Hunderennen abgesehen wären für mich Hunde keine Tiere für Sportzwecke.

Zitat (Stufentandemcaptain @ 10.09.2023, 02:03) *
Da es um einen Hänger geht, gehe ich mal davon aus, daß der TE möglicherweise in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ist.

Mit B-Führerschein darf man auch Anhänger über 750kg fahren ohne einen BE Führerschein zu haben. Solang das Zuggesamtgewicht unter 3500kg bleibt
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TT22
Beitrag 10.09.2023, 12:40
Beitrag #17


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Bin jetzt stumpf von einem Anhänger für Tiere für Sportzwecke ausgegangen bzw. hätte das bei einem solchen Spezialanhänger unterstellt.

Den normalen "Schoßhund" steckt man ja ehr nicht in so einen Anhänger.

Die Frage ist halt, wo fängt der "Sportzweck" an und wo hört er auf? Beim Pferdeanhänger hinterfragt man das aber anscheinend wohl auch ehr weniger - solange man damit keine Pferde zum Schlachthof fährt, wird das mit dem "Sport" wohl einfach unterstellt? Wer überspitzt formuliert mit seinem Gaul einmal die Woche übern Feldweg zieht ist ja auch weit vom Pferderennen entfernt laugh.gif


Ich kenne jedenfalls jemanden mit einem Hundeanhänger für seine Jagdhunde (Drückjagdmeute) - der hat ein grünes Kennzeichen und scheint somit als zulassungsfrei durchgegangen zu sein...

Im Zweifel macht man mit den Hunden halt Agility oder so - wer will das Gegenteil beweisen?
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hk_do
Beitrag 10.09.2023, 12:43
Beitrag #18


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Hundeanhänger mit grünen Kennzeichen sind weit verbreitet. Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz liegt in dem Fall nicht vor.

Sofern der Anhänger gemäß §58 StVZO für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet war (*) brauchte er weder Zulassung noch Kennzeichen. Dann wäre der einzige Verstoß, dass das Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgeführt war:

Nummer 812100 "Sie setzten das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße in Betrieb, dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht war.", Regelsatz 10 Euro, keine Punkte.


Da bei der angegebenen Entfernung eher nicht damit zu rechnen ist, dass man sich auf die 25 km/h-Beschränkung eingelassen hat dürfte die Nummer 804112 zum Tragen kommen (bzw. für den Halter die Nummer 804000): "Sie setzten das vom Zulassungsverfahren ausgenommene Fahrzeug ohne vorgeschriebenes Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb." Regelsatz jeweils 40 Euro, keine Punkte.

Alles unter der Annahme, dass eine gültige Betriebserlaubnis vorlag (was naheliegend ist, wenn der Anhänger einfach nur abgemeldet wurde).

(*)
ich finde in FZV gerade nicht die Stelle, in der verboten wird die 25 km/h im Betrieb zu überschreiten?! book.gif think.gif
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TT22
Beitrag 10.09.2023, 12:44
Beitrag #19


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Ergänzung: Boottransportanhänger fallen ja auch unter die Zulassungsfreiheit, weil das Boot als "Sportgerät" gilt - auch wenn der Hobbykapitän damit nur auf irgendeinem Knanal rumdümpelt...
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Stufentandemcaptain
Beitrag 10.09.2023, 15:01
Beitrag #20


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Zitat (Der-Fremde @ 10.09.2023, 12:56) *
Mit B-Führerschein darf man auch Anhänger über 750kg fahren ohne einen BE Führerschein zu haben. Solang das Zuggesamtgewicht unter 3500kg bleibt

Das ist mir ebenso bewußt. Es müssen nur die beteiligten zGg's stimmen und eingehalten werden können, dann geht das auch mit einem B-Gespann. Das Vorgehen bleibt aber das selbe, es müssen nur mehr Fakten als mit Klasse BE überprüft werden.

Und weil ich meinen Post nicht mit diesen Details unnötig aufblähen wollte, hab ich das Vorgehen anhand eines BE-Gespanns beschrieben. Denn die Frage war lediglich, wie man den Hänger überführt. Falls der TE aber noch die alte Klasse 3 oder eine C-Klasse besitzen sollte, funtioniert diese Art und Weise auch mit einem (geliehenen) Solo-Fahrzeugtransporter bis 7500 kg zG. Die genaue Erörterung all dieser Möglichkeiten, mit welchem Fahrzeug man das je nach Führerscheinklassen machen kann, gehört aber meiner Meinung nach ins Unterforum Führerschein und nicht zu Technik und Zulassung.


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nachteule
Beitrag 11.09.2023, 00:02
Beitrag #21


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Hallo, Stufentandemcaptain,

Zitat (Stufentandemcaptain @ 10.09.2023, 03:03) *
- passenden Transporthänger bei einem Anhängerverleih in Bremen anmieten und an das eigene Zugfahrzeug hängen.....

ich verstehe jetzt nicht, warum diese Variante einfacher sein soll als eine Online - Zulassung, bei der man das Kennzeichen von Daheim (Bremen) mit nach Bayern nimmt, dieses am Hundeanhänger anbringt, mit dem Hänger heim fährt und dann, wenn die Zulassungsplakette kommt, diese ordnungsgemäß am Kennzeichen anbringt. think.gif

Zulassen muss er den Anhänger ja so oder so, also kann man es ja schon gleich, bevor man den abholt, durchführen und spart die Kosten für den Transportanhänger und einiges an Zeit, weil man ja auf der Hinfahrt "normal" fahren kann, ohne die für den Hängerbetrieb geltende Höchstgeschwindigkeit.

Hallo, Mir,

es mag ja stimmen, dass es unterschiedliche Meinungen der Experten bzw. bei den Gerichten bzgl. der Pflichtversicherung beim Hänger gibt, aber was nutzt es einem, wenn man von der Polizei angehalten, zur Anzeige gebracht und dann die Weiterfahrt untersagt wird?

Läuft es dumm, kann man dann noch im zuständigen Amtsgerichtsbezirk, weitab von der Heimat, zur Gerichtsverhandlung gehen und dann klären lassen, ob der Richter einen Verstoß sieht oder nicht.

Würdest Du so ein Risiko eingehen, wenn es doch ggf. viel einfacher und sicherer geht, denn zulassen muss der Besitzer den Hänger, wie gesagt, so oder so (wenn er zulassungspflichtig ist).

Viele Grüße,

Nachteule


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Stufentandemcaptain
Beitrag 11.09.2023, 01:46
Beitrag #22


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@nachteule
Nicht unbedingt, weil es einfacher sei. Wenn die Zeit zur Zulassung reicht, würde ich in der Situation des TE auch erst zulassen und dann mit dem Kennzeichen im Kofferraum solo zum Abholen fahren. Und zwar genau aus den von Dir genannten Gründen.

Aber was, wenn man nur an diesem einen Tag mit dem Verkäufer eine Abholung organisieren kann und die Zeit zur Zulassung dann nicht mehr reicht? Zumindest ein geprägtes Schild mit der Kombination ist ja auch noch fertigen zu lassen. Man darf ja kein mit Edding bemaltes Pappschild als Kennzeichen am Anhänger montieren. Auch nicht, wenn die Kombination zum Anhänger gehören sollte.

Dann ist es (im Sinne des Kaufes bzw. der Abholung) schneller, einen Mietanhänger zu nehmen und erst Kauf und Abholung abzuwickeln, bevor man an die Zulassung geht.
Schließlich war ja die Ausgangsfrage, wie man einen nicht zugelassenen Anhänger aus Bayern nach Friesland bekommt. Eine (Online-)Zulassung ist dabei eine Möglichkeit. Der Mietanhänger eine andere. Unzugelassen auf eigenen Rädern ist jedenfalls keine.

Ob der TE den Hänger im selben Atemzug gleich mit zulassen oder damit noch warten möchte (z.B. weil der damit zu transportierende Hund auch noch nicht angeschafft worden ist), hat er ja nicht dazugesagt. Die Wahl der passenden Überführungsmethode obliegt daher dem TE.


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F117
Beitrag 11.09.2023, 12:48
Beitrag #23


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Jaja, die online-Zulassung ... https://www.wa.de/hamm/autos-koennen-in-ham...n-92501721.html


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Beitrag 11.09.2023, 13:24
Beitrag #24


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Zumal das mit der Online-Zulassung hier vermutlich sowieso nicht gegangen wäre, weil der Anhänger (als scheinbar zulassungsfrei) gar keine ZB II hat - deren Code braucht man aber für die Zulassung im Onlineverfahren. Bei älteren Fahrzeugen, deren ZB II oder auch ZBI noch keinen Code haben, geht es grundsätzlich auch nicht. Bringt also alles nicht viel, selbst wenn das Behördenportal mal funktioniert...
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Buchholzer
Beitrag 11.09.2023, 15:03
Beitrag #25


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Wie kommst du darauf das der Anhänger zulassungsfrei ist?
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TT22
Beitrag 11.09.2023, 17:34
Beitrag #26


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Wie ich weiter oben bereits geschrieben haben, dürfte ein "Hundeanhänger" genau wie auch der bekanntere "Pferdeanhänger" unter die Zulassungsfreiheit nach § 3 Abs. 3 Nr. 2e FZV ("Anhänger für Tiere für Sportzwecken") fallen.

Dass für so ein Teil trotzdem nach § 4 FZV von der Zulassungsstelle ein Kennzeichen zugeteilt werden muss ist natürlich klar...

Höchstwahrscheinlich ist das Teil sogar schon vom KBA aus dementsprechend geschlüsselt:

83 0200 ANH F.TIERE Z.SPORTZW. ......................... ZFA
84 0200 SANH F.TIERE Z.SPORTZW. ....................... ZFA
85 0200 SDAH F.TIERE Z.SPORTZW. ....................... ZFA

... habe ich direkt in der KBA-Übersicht "Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" gefunden. ZFA = Zulassungsfrei mit amtlichem Kennzeichen.
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mir
Beitrag 11.09.2023, 20:27
Beitrag #27


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Zitat (nachteule @ 11.09.2023, 01:02) *
es mag ja stimmen, dass es unterschiedliche Meinungen der Experten bzw. bei den Gerichten bzgl. der Pflichtversicherung beim Hänger gibt, aber was nutzt es einem, wenn man von der Polizei angehalten, zur Anzeige gebracht und dann die Weiterfahrt untersagt wird?


@Nachteule,

ich nehme mir gerne mal solche Fragestellungen und betrachte sie. In dem Fall ging's mir nur darum, welche OWis oder Straftaten begangen werden. Ich hab nirgends behauptet, dass das empfehlenswert ist, oder dass das überhaupt für den TE relevant ist - wobei dem TE sicher völlig klar war, dass damit ein ziemliches Risiko verbunden wäre.



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