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> Wenden am Anfang einer Einbahnstraße
Kicov
Beitrag 06.09.2023, 10:58
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Allerseits,

trotz Bemühung der Suchfunktion bin ich zu keiner Antwort auf meine Fragestellung gekommen.

Ich hoffe, dass ich hier richtig bin.

Angenommen man fährt eine beidseitig befahrbare Straße entlang um einen Parkplatz zu finden.
Auf der linken Straßenseite sieht man einen freien Platz.

Um den Straßenverkehr nicht durch ein Wendemanöver in 3 Zügen zu blockieren, fährt man in die Einmündung einer linksabgehenden Einbahnstraße rein und wendet noch bevor man das 220-10 Schild passiert.

Ist dies erlaubt? Meines Wissens nach fängt die Regelung für die Einbahnstr. erst ab dem Schild an oder?



Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
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mir
Beitrag 06.09.2023, 11:07
Beitrag #2


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Ja.


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Kicov
Beitrag 07.09.2023, 09:15
Beitrag #3


Neuling


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Super, vielen Dank für die schnelle Antwort.
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normalo
Beitrag 09.09.2023, 14:27
Beitrag #4


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Ich frage mich gerade wer den da Vorfahrt hat , der jenige welche der von der "Einbahnstr." kommt weil von rechts oder ob das zu werten ist wie anfahren vom Strassenrand und einer der bereits auf der "Hauptstr." ist da Vorfahrt hätte. Grund ich glaube nicht dass da die Seitenstrasse mit Vorfahrt gewähren oder Stop ecta (gemeint die Einbahnstr.) ausgeschildert ist.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 09.09.2023, 14:49
Beitrag #5


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Da beaucht man gar keine Vorfahrtszeichen, denn iirc gilt:
"Wer wendet muss jedem, der ihm während des Wendemanövers in die Quere kommt, vorlassen."
Siehe auch StVO § 9 (5).

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Söne spitze Steine
Beitrag 09.09.2023, 18:15
Beitrag #6


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Und bitte auch auf Fußgänger achten, die parallel zur ursprünglichen Fahrtichtung die Einbahnstraße queren.

Hier gibt es einige noralgische Stellen, wo Wender eher daran denken, nicht den nachfolgenden Verkehr zu blockieren, anstatt an die Fußgänger, denen schon aus dem Gedanken § 9 (3) Vorrang einzuräumen ist.


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Mueck
Beitrag 11.09.2023, 20:40
Beitrag #7


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Zitat (Söne spitze Steine @ 09.09.2023, 19:15) *
Und bitte auch auf Fußgänger achten, die parallel zur ursprünglichen Fahrtichtung die Einbahnstraße queren.
Warum nur auf die? In
Zitat
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
sind Fußg. aller Richtungen drin
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Schorsch
Beitrag 12.09.2023, 19:25
Beitrag #8


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Zitat (Kicov @ 06.09.2023, 11:58) *
Ist dies erlaubt? Meines Wissens nach fängt die Regelung für die Einbahnstr. erst ab dem Schild an oder?

Wenn für einen Geisterfahrer die Einbahnstraße ab dem Schild aufhören würde, dann könnte er für sich Vorfahrt wie an einer normalen Rvl-Einmündung beanspruchen.
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Söne spitze Steine
Beitrag 12.09.2023, 22:14
Beitrag #9


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@mueck: Korrekt, hatte ich nicht im Blick.


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