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> Erlaubnisse nach § 46 dürfen nur durch StVB ausgestellt werden, Ein andersartiger Fall aus der Praxis
Söne spitze Steine
Beitrag 02.09.2023, 10:14
Beitrag #1


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Hinweis: Nachfolgende Zitate wurden anonymisiert.

Regelmäßig parken irgendwo Fahrzeuge in Fußgängerzonen. Die Krönung ist allerdings, sich einen Schrieb ins Auto zu legen, die wie eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis aussieht. Wenn die Ordnungsbehörde(n) dahintersteigen, wird daraus ganz schnell ein Straftatbestand (Urkundenfälschung).

Wenn allerdings eine andere Behörde als die StVB sich selbst Erlaubnisse ausstellt und das landet bei der zuständigen StA, ruft die schon mal beim bei der Stadt an und stellt das Verfahren dann ein, weil von dort die Antwort „ist schon okay“ kommt.

Das sieht der Petitionsausschuß anders. Der schreibt in Kurzform:
Zitat
Der Petitionsausschuss hat die der Petition zugrunde liegende Sach- und Rechtslage geprüft.

In der Petition wurde die für den Sachverhalt einschlägige Rechtslage korrekt wiedergegeben.

Nach Angaben der Stadt wurde die Praxis, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 StVO durch das städtische Gesundheitsamt erteilt werden, bereits eingestellt. Alle vom X-Amt erteilten Ausnahmegenehmigungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Petition noch im Umlauf waren, wurden inzwischen eingezogen oder aufgehoben. Die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen erfolgt inzwischen ausschließlich durch die hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben der VwV-StVO.

Und in Langform (Anschreiben);
Zitat
Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entscheiden grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden in den in Nummern 1 bis 12 genannten Fällen über Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis, Randnummer 6 sind „Dauerausnahmegenehmigungen … auf höchstens drei Jahre zu befristen“ und dürfen nur widerruflich erteilt werden.
Zu Nummer 11 gehören (unter anderem) auch Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2) erlassen sind, namentlich Zeichen 242.1 (Fußgängerzone) und Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art).
Seit geraumer Zeit bis heute schickt sich das X-Amt der Stadt pp, sich selbst Ausnahmen nach § 46 StVO für die Fußgängerzone W-Platz und (zur verkehrsberuhigten Geschäftsstraße umgewidmeten) F-Straße in pp. auszustellen, vgl. Anlagen, teilweise auch „unbegrenzt gültig“. Aussteller und Inhaber der Ausnahmegenehmigung sind identisch:
Stadt pp.
Derartige Urkunden wurden in geparkten Fahrzeugen zum Beispiel ausgelegt: pp.
Das X-Amt ist aber für straßenverkehrsrechtliche Urkunden ebenso wenig zuständig wie die Straßenverkehrsbehörde für Impfausweise. Zudem stellt sich die Frage, ob eine Behörde die von ihr für sich ausgestellte Ausnahmegenehmigung widerrufen würde, wenn gegen deren Auflagen verstoßen wird.
Der oder die Aussteller der Urkunden wird als Beschäftigter X-Amtes der Stadt pp. Kenntnis davon haben, daß die Ausstellung straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnisse nicht in seinen Befugnisbereich fallen. In den einschlägigen Verordnungen ist auch nicht die Rede davon, daß die Straßenverkehrsbehörde ihre Befugnisse an andere Behörden abtreten könnte. Auch aus anderer Quelle ergibt sich nicht, daß die oberste Landesbehörde das X-Amt pp. zur Ausstellung straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnisse bemächtigt hätte (§ 46 II StVO).

Auf eine strafrechtliche Bewertung (§§ 267, 339 StGB) soll hier mangels ausführender Tiefe verzichtet werden. Jedenfalls wurden für ähnliche oder wesentlich geringere Vergehen Beamte aus dem Dienst entfernt (vgl. VGH Bayern, 03.02.2009 – 16a D 07.1304 –, Einstellung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren unter sachwidrigen Beweggründen mittels falscher Urkunde) oder mit Geldstrafe belegt (OLG Köln, 10.08.2001 – Ss 264/01 – 143, Urkundenfälschung durch Abänderung des Parkzeitendes von vier Parkscheinen, 45 Tagessätze).

Der Petitionsausschuß wird gebeten darauf hinzuwirken, daß die vorhandenen vom X-Amt ausgestellten straßenverkehrsrechtlichen Urkunden eingezogen werden und innerhalb der Stadt pp. künftig ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse gem. § 46 StVO verwendet werden, die von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt wurden und auf maximal drei Jahre befristet sind.


Da es durchaus möglich ist, daß in anderen Städten Behörden auf dieselbe dumme Idee kommen, poste ich den Vorgang. Dann brauchen sich nicht noch mehr Ausschüsse damit zu beschäftigen.

Meine Frage ist, ob sich mit dieser Erkenntnis nicht noch einmal die Staatsanswaltschaft beschäftigen müßte…


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hk_do
Beitrag 02.09.2023, 12:21
Beitrag #2


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Mindestens in kreisfreien Städten wäre aber zu beachten, dass es sich um die selbe Behörde handelt: "Stadt XY, der Oberbürgermeister".

Welche seiner Untergliederungen dieser nun mit welchen ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraut obliegt seiner Organisationshoheit.

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