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> Fahrradfahrer entgegen Fahrtrichtung Einbahnstr, wer hat Vorfahrt?
corado
Beitrag 18.08.2023, 18:16
Beitrag #1


Neuling


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Wenn ich in einer Einbahnstr, in der Radfahrer in beide Richtungen fahren dürfen, entgegen der Fahrtrichtung fahre und mir ein Auto entgegen kommt auf dessen Seite rechts die Autos parken bzw einige Lücken zwischen den Autos sind.
Dann muss doch das Auto entweder so langsam fahren das ich nicht gefährdet werde, wenn der Abstand von 1m nicht einzuhalten ist, oder aber dieser in eine freie Lücke und mich vorbei lassen, oder?

Hatte eben diese Situation und er kam mir mit 40 eher mehr entgegen, da ich merkte das er keinerlei Anstalten machte langsamer zu werden und es echt eng geworden wäre(Escooter sind auch noch kippeliger als ein Fahrrad) bin ich extra mittig auf der Straße gefahren damit er diese Aktion nicht durchführen kann und ich auf den abgesenkten Bordstein netterweise auf dem Fußweg ausgewichen wäre.
Da er aber viel zu schnell war, musste logischerweise anhalten, da ich in dieser Zeit niemals den abgesenkten Bordstein mit einem 20km /h ecooter erreichen kann

ICh sehe hier eigentlich gar keine andere Lösung, eigentlich hätte ich ja nicht mal auf dem Fußweg ausweichen dürfen um ihm Platz zu machen, das war also schon die netteste Variante, meinem Empfinden nach
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mir
Beitrag 18.08.2023, 19:08
Beitrag #2


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Von "1 m" Seitenabstand steht in der StVO nichts, der Abstand muss lediglich ausreichend sein, dass keine Gefährdung eintritt.

Meine persönliche Lösung ist, dann nach links abzusteigen und zu warten, bis das Auto zum Stillstand gekommen ist. Dann kommt man meist problemlos rechts am Auto vorbei.


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Schorsch
Beitrag 18.08.2023, 19:27
Beitrag #3


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Ein E-Scooter ist aber ein Kraftfahrzeug und kein Fahrrad. Davon abgesehen ist es natürlich ein no-go einen PKW als Waffe einzusetzen und draufzuhalten.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 18.08.2023, 19:40
Beitrag #4


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Er hat aber in letzter Konsequenz nicht geschossen, sondern angehalten... whistling.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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dopero
Beitrag 18.08.2023, 20:27
Beitrag #5


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Vielleicht einfach mal nachlesen, wo man mit dem eScooter fahren darf?

Zitat (corado @ 18.08.2023, 19:16) *
ICh sehe hier eigentlich gar keine andere Lösung, eigentlich hätte ich ja nicht mal auf dem Fußweg ausweichen dürfen um ihm Platz zu machen, das war also schon die netteste Variante, meinem Empfinden nach
Die netteste Variante wäre schlicht gewesen, wenn Du Dich an die Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge gehalten hättest.
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Ernschtl
Beitrag 18.08.2023, 20:37
Beitrag #6


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QUOTE (corado @ 18.08.2023, 19:16) *
Dann muss doch das Auto entweder so langsam fahren das ich nicht gefährdet werde, wenn der Abstand von 1m nicht einzuhalten ist, oder aber dieser in eine freie Lücke und mich vorbei lassen, oder?

QUOTE (corado @ 25.04.2007, 11:56) *
Mich ärgern solche Verkehrsapostel!!!!


Mich auch


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corado
Beitrag 18.08.2023, 21:06
Beitrag #7


Neuling


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Manche haben hier einen Ton drauf, nun gut.
Also ein Escooter wird eigentlich behandelt wie ein Fahrrad, also darf ich ja auch entgegen der Einbahnstr fahren.
Daher verstehe ich den Einwand etwas weiter oben nicht....
https://www.sos-verkehrsrecht.de/c/einbahnstrasse/

Und ein E-Scooter Zeichen habe ich in Niedersachsen noch nirgends gesehen, abgesehen davon fände ich das schwachsinnig, dafür wieder ein extra Zeichen einzuführen, aber geben tut es das wohl tatsächlich

P.S. Ich hatte mich vertan, der Abstand des Autos muss sogar 1,5m betragen, nicht 1m
"Seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung im April 2020 müssen Kraftfahrzeuge beim Überholen außerorts mindestens zwei Meter und innerorts mindestens 1,5 Meter Seitenabstand zu Radfahrern halten."

Hier wurde eine vergleichbare Frage gestellt.
Meine Vermutung war also scheinbar richtig, wenn ich das so richtig interpretiere

Link vergessen
https://www.radforum.de/threads/579533-abst...enkommende-pkws
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Andreas24
Beitrag 18.08.2023, 21:43
Beitrag #8


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Begegnungsverkehr ist kein Überholen, also auch keine 1,5m


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mir
Beitrag 18.08.2023, 21:58
Beitrag #9


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Zitat (corado @ 18.08.2023, 22:06) *
Also ein Escooter wird eigentlich behandelt wie ein Fahrrad, also darf ich ja auch entgegen der Einbahnstr fahren.


Das ist so nicht richtig. Die (leider etwas unübersichtliche) eKFV regelt das sehr detailliert, vielleicht solltest Du Dir diese mal durchlesen (jedenfalls die §§ 9-13). Zum Verbot der Einfahrt bestimmt sie:

Zitat (§ 12 Abs. 2 eKFV)
Ist [...] oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.


Radfahrer frei genügt also nicht. (Das war mir vor dem Durchlesen auch nicht klar und erscheint mir völlig sinnlos, ist aber halt so.)

Trotzdem darf der Gegenverkehr das nicht dadurch durchsetzen, dass er Dich gefährdet.


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nachteule
Beitrag 18.08.2023, 22:38
Beitrag #10


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Hallo, corado,

Zitat (corado @ 18.08.2023, 19:16) *
Dann muss doch das Auto entweder so langsam fahren das ich nicht gefährdet werde, wenn der Abstand von 1m nicht einzuhalten ist, oder aber dieser in eine freie Lücke und mich vorbei lassen, oder?

niemand darf einen anderen, der ihm entgegenkommt, über den Haufen fahren oder diesen anderweitig gefährden oder schädigen, das sollte eigentlich klar sein.

Mir ist keine Vorschrift bekannt, die besagt, dass ein berechtigt entgegenkommender Radfahrer in einer Einbahnstraße ein Vorrecht gegenüber einem Kraftfahrer hat.

Deshalb gehe ich davon aus, dass hier in erster Linie der § 1 StVO zum Tragen kommt, was bedeutet, dass derjenige, der die bessere Möglichkeit zum Ausweichen oder Halten hat, hier als erster in der Pflicht wäre.

Unter Umständen, wenn es gar keine andere Möglichkeit gibt, könnte es m. E darauf hinauslaufen, dass der PKW - Lenker anhalten und ggf. der Radfahrer absteigen und sein Fahrrad vorsichtig an dem stehenden Fahrzeug vorbeischieben muss, wenn es keinen Platz zum Ausweichen für einen von beiden gibt.

Viele Grüße,

Nachteule


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mir
Beitrag 18.08.2023, 22:42
Beitrag #11


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Zitat (nachteule @ 18.08.2023, 23:38) *
Mir ist keine Vorschrift bekannt, die besagt, dass ein berechtigt entgegenkommender Radfahrer in einer Einbahnstraße ein Vorrecht gegenüber einem Kraftfahrer hat.


Das hat nichts mit der Fahrzeugart zu tun: Soweit es darum geht, dass die Straße wegen parkender Fahrzeuge verengt ist, wäre das § 6 S. 1 StVO.


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nachteule
Beitrag 19.08.2023, 00:26
Beitrag #12


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Hallo, mir,

das ist richtig.

Wenn aber auf der linken Seite der Einbahnstraße Fahrzeuge berechtigt parken, gilt der § 6 StVO m. E auch für den entgegengesetzt fahrenden Radfahrer. think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Söne spitze Steine
Beitrag 19.08.2023, 01:13
Beitrag #13


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Da hat sich der Gesetzgeber mit dem neuen Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ in der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung einen Elektrokleinstfahrzeugegartenzwergbock geschossen. Erstens kennt das ZZ kaum jemand und noch weniger bis gar nicht wird es angeordnet. Super!

Dann lenken wir das Thema doch allgemein auf Fahrräder und Pedelecs in Einbahnstraßen. @mirs Konzept geht auf, wenn nicht (wie hier™) rechtlich die StrVB Einbahnstraßen mit Fahrgassen von 3,0 m absoluter Mindestbreite freigibt und rechthaberisch Autofahrer ganz links an der Bordsteinkante fahren (idealerweise sind die noch wegen der parkenden Fz auf ihrer rechten Seite wartepflichtig). Hatten wir neben dem Link zur sog. 244.1 glaube ich schon mal.

Auch wenn das Recht mit dem ist, der zuerst in eine Engstelle eingefahren ist bzw. der die parkenden Fz. nicht als Hindernisse vor sich hat: In zahllosen Videos in „Radfahren in Leipzig“ oder „FahrradstadtHamburg?!?“ ist es üblich, daß entgegenkommende Radfahrer „unsichtbar“ sind und Kfz-Führer wie beim Themenersteller ungebremst auf den Einspurfahrer zubrausen.

Falls genug Platz zum Vorbeifahren ist, halte ich es (auch) für das beste, die Fahrgasse „dichtzumachen“ und mittig zu fahren und anzuhalten, bis der Gegenüber auch steht.

Falls nicht genug Platz zum Vorbeifahren oder das entgegenkommende Fz ganz links fährt, hat es sich in unserer „Fahrradstraße“ eingependelt, sich als Radler links vorbeizuquetschen.

Zitat (mir @ 18.08.2023, 22:42) *
Das hat nichts mit der Fahrzeugart zu tun

Aber mit der Eigenschaft, wer am leichtesten ausweichen/zurücksetzen kann. Der hat nach § 1 (2) im Fall, wenn sich zwei VT in einer Engstelle gegenüberstehen, zurückzuweichen. Notfalls auch mit Polizei:
Zitat (LaSuzeAufTwitter)
Polizei war da. Ich soll absteigen und auf dem Gehweg schieben, damit das Auto weiterfahren kann. Es sei ein Unding, dass ich 40 min den Verkehr aufhalten würde.
Quelle: https://twitter.com/LaSuze7/status/1063328946639593472
Blogbeitrag

Der Radfahrer wird immer derjenige sein, der „am einfachsten“ ausweichen kann. Daß dann StrVBen bei 3 m Fahrgasse noch von § 1 und „gegenseitiger Rücksicht“ im Verkehr faseln, wenn es im Endeffekt auf alleinige Rücksicht der Radfahrer hinausläuft, finde ich asozial, um es mal deutlich zu sagen.

In der Hinsicht sind dann auch Fahrradstraße und Floskeln wie „Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden“ schöne Fähnchen im Wind.

Bei der Gelegenheit wäre es interessant zu wissen, ob bei einer Fahrgasse von 3,0 m und viel Bus- bzw. LKW-Verkehr eine erteilte Freigabe aufgehoben werden muß. Denn in der VwV steht in solchen Fällen eine Mindestbreite von 3,5 m.


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ilam
Beitrag 19.08.2023, 07:55
Beitrag #14


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Zitat (mir @ 18.08.2023, 21:58) *
Radfahrer frei genügt also nicht. (Das war mir vor dem Durchlesen auch nicht klar und erscheint mir völlig sinnlos, ist aber halt so.)


Sehe ich nicht so. Mit "Radfahrer frei" sind oft Fußwege ausgeschildert, dabei gilt dort dann für die Radfahrer Schrittgeschwindigkeit. Macht für E-Scooter an der Stelle noch weniger Sinn als für Radfahrer...




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Mueck
Beitrag 19.08.2023, 13:15
Beitrag #15


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Zitat (mir @ 18.08.2023, 22:58) *
Radfahrer frei genügt also nicht.
Doch, da vor einigen Novellen der Text des Zz geändert wurde in:
Zitat
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.
Die Praktikanten des Bundesverkehrsmysteriums haben halt die Änderung der eKFV vergessen ... thread.gif
Prinzipilell frei nach StVO sind auch Fahrradstr./-zonen, aber keine Gehwege und Fuzos ...
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Schorsch
Beitrag 19.08.2023, 14:33
Beitrag #16


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Zitat (nachteule @ 18.08.2023, 23:38) *
Deshalb gehe ich davon aus, dass hier in erster Linie der § 1 StVO zum Tragen kommt, was bedeutet, dass derjenige, der die bessere Möglichkeit zum Ausweichen oder Halten hat, hier als erster in der Pflicht wäre.

Und wenns regnet hat der Radfahrer nach §1 generell Vorrang, weil der Autofahrer nicht nass wird. rolleyes.gif
In der Pflicht ist derjenige, der die Fahrbahnmitte überschreitet
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mir
Beitrag 19.08.2023, 14:59
Beitrag #17


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Zitat (Mueck @ 19.08.2023, 14:15) *
Die Praktikanten des Bundesverkehrsmysteriums haben halt die Änderung der eKFV vergessen ... thread.gif
Prinzipilell frei nach StVO sind auch Fahrradstr./-zonen, aber keine Gehwege und Fuzos ...


Stimmt. Krass. wacko.gif


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ulm
Beitrag 19.08.2023, 15:15
Beitrag #18


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Zwei sich widersprechende gesetzliche Regelungen.
Wo bleibt denn da die Nichtigkeitserklärung des Ministers? thread.gif whistling.gif
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mir
Beitrag 19.08.2023, 19:15
Beitrag #19


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Nee, das sind keine Gesetze, sondern Verordnungen, und das spielt hier tatsächlich eine Rolle: Für die Erklärung der Nichtigkeit ist bei Gesetzen ausschließlich das BVerfG zuständig, bei Verordnungen entscheidet darüber das ordentliche Gericht.

Aber nur am Rande.

Die Auslegung dürfte sich hier aus der Entstehungsgeschichte ergeben.


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Mueck
Beitrag 19.08.2023, 23:21
Beitrag #20


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Zitat (ulm @ 19.08.2023, 16:15) *
Wo bleibt denn da die Nichtigkeitserklärung des Ministers? thread.gif whistling.gif
Zitat (mir @ 19.08.2023, 20:15) *
bei Verordnungen entscheidet darüber das ordentliche Gericht.
Hat es eigentlich jemals vor Gericht eine Rolle gespielt, dass damals vom Minister die erste Zitierfehlernov... Verzeihung, rolleyes.gif die Schilderwaldnovelle für ungültig erklärt wurde, vom Justizministerium aber weiter online gestellt war? think.gif

Zitat (mir @ 19.08.2023, 20:15) *
Die Auslegung dürfte sich hier aus der Entstehungsgeschichte ergeben.
M.d.E.n. wurden diese E-Roller-Ausnahmen erst nach Erscheinen der eKFV in die StVO geflickt, geben also den aktuelleren Stand des Mysteriumswillens wieder ... thread.gif
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Alex79
Beitrag 20.08.2023, 05:30
Beitrag #21


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Zitat (mir @ 19.08.2023, 20:15) *
Nee, das sind keine Gesetze, sondern Verordnungen, und das spielt hier tatsächlich eine Rolle: Für die Erklärung der Nichtigkeit ist bei Gesetzen ausschließlich das BVerfG zuständig, bei Verordnungen entscheidet darüber das ordentliche Gericht.

Stimmt nicht ganz.
Das BVerfG hat die "Verwerfungskompetenz" für alle formellen Gesetzen, die jeweiligen Verfassungsgerichte der Länder haben die Verwerfungskompetenz nur in ihrem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Länder.
Bei Gesetzen die im Rang unterhalb eines formellen Gesetzes stehen entscheidet das zuständige Gericht.
Eine Verordnung ist auch ein Gesetz.
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mir
Beitrag 20.08.2023, 07:31
Beitrag #22


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Das halte ich für pure Begriffsverwirrung. Das GG spricht nicht von "formellen" Gesetzen und anderen, sondern stets von "Gesetz" und "Verordnung". Gerade wenn man von derNichtigkeit spricht, tut man gut daran, das ordentlich zu unterscheiden.



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Mueck
Beitrag 20.08.2023, 10:44
Beitrag #23


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Wenn ich Die WP richtig verstehe, könnte die Wahrheit komplexer sein, weil es auf den Entstehungsprozess ankommt. Ich vermute, die StVO hat in diesem Sinne Gesetzesrang, weil sie durch den Bundesrat geht?
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mir
Beitrag 20.08.2023, 11:22
Beitrag #24


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Nein. Die StVO ist eine Verordnung und hat keinen Gesetzesrang (da sieht man wieder, was man mit dieser Begriffsverwirrung anrichtet!)

Entscheidend ist da was anderes. Gesetze beziehen ihre demokratische Legitimation (!) daraus, dass sie vom gewählten Parlament beschlossen wurden.

Verordnungen dagegen beziehen ihre Legitimation dagegen daraus, dass sie auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, und sie dürfen diese auch nicht überschreiten. Die zugehörige Ermächtigungsgrundlage findest Du bei gesetze-im-internet.de nicht immer, besser ist da buzer.de. Die sind zwar nicht amtlich, aber verlinken die zugehörigen Dokumente aus dem Bundesgesetzblatt oder den parlamentarischen Drucksachen.


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dopero
Beitrag 20.08.2023, 15:10
Beitrag #25


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Zitat (Mueck @ 20.08.2023, 00:21) *
Zitat (mir @ 19.08.2023, 20:15) *
Die Auslegung dürfte sich hier aus der Entstehungsgeschichte ergeben.
M.d.E.n. wurden diese E-Roller-Ausnahmen erst nach Erscheinen der eKFV in die StVO geflickt, geben also den aktuelleren Stand des Mysteriumswillens wieder ... thread.gif
StVO und eKFV wurden zuletzt am 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert.

Zitat (Mueck @ 20.08.2023, 11:44) *
Wenn ich Die WP richtig verstehe, könnte die Wahrheit komplexer sein, weil es auf den Entstehungsprozess ankommt. Ich vermute, die StVO hat in diesem Sinne Gesetzesrang, weil sie durch den Bundesrat geht?
Ich sehe die eKFV als „Lex specialis“ in Sachen eScooter.
Und da steht halt ausdrücklich:
Zitat
§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

(2) … oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
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Mueck
Beitrag 20.08.2023, 16:39
Beitrag #26


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Zitat (mir @ 20.08.2023, 12:22) *
Gesetze beziehen ihre demokratische Legitimation (!) daraus, dass sie vom gewählten Parlament beschlossen wurden.
Die StVO muss aber durch den Bundesrat und da gibt es öfters auch Gegenvorschläge des dotigen Verkehrsausschusses, die oft, aber nicht immer abgelehnt werden ...
Für die weitere Diskussion warte ich bei der Frage aber mal ab, bis sich da Juristen mit Staatsexamen melden, wofür hat man die sonst ... thread.gif

Zitat (dopero @ 20.08.2023, 16:10) *
Und da steht halt ausdrücklich:
Man könnte auch gut argumentieren, dass die StVO die Bedeutung des Zz "R frei" für den Fall Vz 267 explizit auf das "E frei" erweitert und somit quasi das nach eKFV geforderte "E frei" drunter hängt ... thread.gif
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Söne spitze Steine
Beitrag 22.08.2023, 07:11
Beitrag #27


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Genaauuuuuu.

In Bundesrat-Drs. 591/91 steht nämlich zu Zusatzzeichen 1022-10 ≜ Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) : In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ eingefügt.
Zitat ("Begründung")
Die Änderung setzt die Entschließung des Bundesrates vom 17. Mai 2019 zu Ziffer 3 um, nach der das Zusatzzeichen unter laufende Nummer 41.1 auch den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen einschließen soll, vor allem um aufwändige Umbeschilderungen zu vermeiden; auf die Begründung des Bundesrates in BR-Drucksache 158/19 (Beschluss) wird Bezug genommen.


In § 12 eKFV steht das analog nur in der Verbotsform von Zeichen 254 Radverkehr Verbot für Radverkehr („so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.“

Klarheit und Verständlichkeit ist etwas anderes. Das ZZ 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei hätte man dann da lassen können wo die Sonne nicht scheint.

Die StVO hat kein Gesetzesrang. Daß eine Änderung der VO der Zustimmung des Bundesrates bedarf, steht so in § 6 StVG.


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Mueck
Beitrag 22.08.2023, 08:24
Beitrag #28


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Zitat (Söne spitze Steine @ 22.08.2023, 08:11) *
In § 12 eKFV steht das analog nur in der Verbotsform von Zeichen 254 Radverkehr Verbot für Radverkehr („so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.“
Nicht ganz, s. #9 ...
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