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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 128 Beigetreten: 30.07.2020 Mitglieds-Nr.: 87189 ![]() |
Folgender Fall: Eine Gemeinde möchte die Fahrbahn einer Nebenstraße durch eine bauliche Verbreiterung der Gehwege schmaler gestalten, so dass die Straße nur noch als Einbahnstraße genutzt werden kann (Bordverschiebung). Hintergrund ist zu viel Lkw-Durchgangsverkehr in einer T30-Zone. Der Antrag auf Beschilderung der Einbahnstraße hatte keinen Erfolg bei der StVB, da diese die bisher vorhandenen Parkflächenmarkierungen nicht abordnen will. Frage: Darf die StVB solch eine bauliche Maßnahme, die ja in der alleinigen Zuständigkeit des Baulastträgers liegt, ablehnen oder muss die StVB die Planung hinnehmen, wenn sonst keine Gründe der Sicherheit dagegen sprechen? Anders ausgedrückt: Gelten die durch bauliche Maßnahmen entfernten Markierungen und Verkehrszeichen automatisch als abgeordnet oder muss die StVB vor Baubeginn die VZ abordnen? Danke und schönes Wochenende allen! |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2479 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Die Straßenverkehrsbehörde trifft die Entscheidung, welche Verkehrszeichen, -einrichtungen und -leiteinrichtungen stets in eigenem Ermessen. Behörden wie Polizei sind zwar anzuhören, aber es muß kein Einvernehmen hergestellt werden. Auf kommunaler Ebene setzt in der Regel die Bauhehörde diese behördliche Anordnung um.
Siehe dazu auch: https://www.geh-recht.de/behoerden/zustaend...hrsanlagen.html https://mobil.hessen.de/verkehr/zustaendigkeiten-im-verkehr Wenn bereits ein (politischer) Beschluß dazu gefallen ist, die Fahrbahn durch Ausweitung der Gehwege bzw. Randbereiche zu verschmalern, sollte zu diesem Beschluß auch eine Vorgabe zu den aufzustellenden VZ getroffen werden. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24718 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Der Stadt/Gemeinderat hat aber gar keine Anordnungskompetenz zu Verkehrszeichen (mit wenigen Ausnahmen).
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7885 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Der Stadt/Gemeinderat hat aber gar keine Anordnungskompetenz zu Verkehrszeichen Das ist korrekt. Der Gemeinderat (formal übrigens Teil der Exekutive und keine Legislative, weil das steht nur Bund und Land zu) kann aber "die Basis" entscheiden: (Teil-)Widmung und (Teil-)Entwidmng von Verkehrswegen (und vekehrsrechtliche Anordnungen dürfen der Widmung nicht dauerhaft widersprechen, das wird gerne vergessen) (ob das auch die Eigenschaft "Einbahnstr." umfasst, weiß ich nicht, ich tippe auf Nein) und Bebauungspläne aufstellen/ändern, in denen auch Fahrbahn- und Gehwegbreiten und m.W.n. auch Gehwegeigenschaften (mit/ohne Rad) geregelt werden, die dann der Bauhof umsetzen darf.Ob dann die SVB eine Straße, die baulich nur noch als Einbahnstr. funktioniert, auch als Einbahnstr. beschildert oder nicht, ist dann ihre Sache ... Sinnvollerweise redet man vorher miteinander ... |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2479 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Eigentlich ist die Anordnung von VZ Aufgabe der StrVB, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Ermessen erfüllt.
Wie steht es dann mit der „Hauptsatzung“ der Stadt Wuppertal, die solche Aufgaben den Bezirkevertretungen (Ortsteilräte) überläßt? Zitat ("Hauptsatzung der Stadt Wuppertal @ § 13") (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden über die Straßen im Stadtbezirk einschließlich Wege und Plätze, Rad-, Fuß-, Wander-, und Reitwege, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirkliche Straßen). Bedeutung über den Stadtbezirk hinaus haben die Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen und die innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen, einschließlich deren Einmündungen und Kreuzungsbereiche mit bezirklichen Straßen sowie die zentralen Fußgängerbereiche in Barmen und Elberfeld. (2) … (3) Die Bezirksvertretungen entscheiden des Weiteren über: […] - die Einrichtung von absoluten Haltverboten (Verkehrszeichen 283 StVO), mit Ausnahme kürzerer Verbotsstrecken, z.B. für Einfahrten und Einmündungen. Ist das rechtlich bindend oder reine PR, was dort beschlossen wird? -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24718 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Lies Dir mal den § 45 Abs. 1b StVO durch.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2479 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Geht das im Innenverhältnis, wenn die Politik entscheidet und die StrVB anordnet? Dann ist zumindest dem Wortlaut der StVO genüge getan („Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen“).
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Was meinst Du mit "Innenverhältnis"?
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Innenverhältnis der öffentlichen Verwaltung auf kommunaler Ebene. Bebauungspläne werden vom Rat der Stadt beschlossen, den Verwaltungsakt nach außen hin erläßt die zuständige Baubehörde durch Veröffentlichung im kommunalen Anzeigenblatt.
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Ich weiß nicht, wie ich das verstehen soll. Der Gemeinderat hat hier jedenfalls keine Weisungsbefugnis. Den Verwaltungsakt erlässt die StVB nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, aber eben im Einvernehmen mit dem Gemeinderat. Wenn die StVB ohne dieses Einvernehmen handelt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, aber wirksam. Wenn andersherum der Gemeinderat will, aber die StVB nichts macht, gibt es auch kein Haltverbot.
Solche Diskussionen ohne konkrete Sachgrundlage sind meistens schwierig. Im vorliegenden Thread geht's um Einbahnstraßen und nicht um Haltverbote, und da muss auch kein Einvernehmen mit dem Gemeinderat hergestellt werden. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Danke @mir, das hilft mir in bezug auf HV weiter.
Zu Eingangsthema: Eine Einbahnstraße kann aber bei baulicher Einengung zwingend geboten sein. Dann hat die Verwaltung dafür keinen Ermessensspielraum mehr (Ermessensreduktion auf Null). -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Zum Thema hat es jüngst im Kreis Kleve einiges an Diskussionen gegeben. Da hat der Kreis die Räte der Kommunen auf ihre fehlenden Befugnisse in der Anordnung verkehrlicher Maßnahmen hingewiesen.
Leider hinter Paywall: Artikel RP Kreis Kleve |
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Vielen Dank für die aufschlussreichen Beiträge. Ich habe inzwischen einen etwas älteren Beitrag des Städte- und Gemeindebunds NRW gefunden:
https://www.kommunen.nrw/informationen/mitt...ngsverkehr.html Darin heißt es im letzten Absatz: „Gelegentlich wird uns auch der Sachverhalt mitgeteilt, daß eine Gemeinde, die nicht selbst Straßenverkehrsbehörde ist, eine solche Teilung nicht vornehmen könne, weil die (Kreis-)Straßenverkehrsbehörde die Einrichtung des Verkehrszeichens 357 "Sackgasse" verweigert. Hierzu ist festzustellen, daß die Abbindung von Straßen in dem o.g. Sinne planerische Maßnahmen der Kommune ist und damit in ihre Planungshoheit fällt. Sie kann hier Fakten schaffen, indem bspw. die Straßen jeweils mit einem Bordstein enden. Poller und ähnliche Einrichtungen reichen nach Auffassung der Geschäftsstelle allerdings auch aus. Den gegebenen Straßenzuständen wird die Straßenverkehrsbehörde sodann durch die notwendigen Verkehrseinrichtungen Rechnung tragen müssen.“ Das ist ja vergleichbar mit einer derartigen Umgestaltung einer Straße, dass diese nur noch als Einbahn genutzt werden kann. Die StVB kann dann nur noch entscheiden, ob sie die Einbahnstraßenschilder anordnet oder ob der eingeengte Abschnitt so kurz ist, das der Verkehr weiterhin in beide Richtungen möglich ist. Ein Weisungsrecht an die Straßenbaubehörde hinsichtlich der baulichen Gestaltung gibt es demnach nicht. |
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„... Hierzu ist festzustellen, daß die Abbindung von Straßen in dem o.g. Sinne planerische Maßnahmen der Kommune ist und damit in ihre Planungshoheit fällt. Sie kann hier Fakten schaffen, ...“ So ähnlich hätte ich es auch vermutet ...Ein Weisungsrecht an die Straßenbaubehörde hinsichtlich der baulichen Gestaltung gibt es demnach nicht. Mal angenommen, ein Straßenbaulastverträger schaffe baulich einen Unfallschwerpunkt: Wäre die Straßenverkehrsbehörde wirklich völlig machtlos, außer dass sie großzügig drumrum 250 aufstellen könnte mit "sicherer Verkehr derzeit nicht möglich"? |
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#15
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Auch der Straßenbaulastträger muss sich an die Regelwerke/Stand der Technik halten. Das schließt die Schaffung von Unfallschwerpunkten eigentlich aus.
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Beitrag
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@Mueck: Häufig gehören sie ja zur gleichen Körperschaft und klären das intern. Es gibt aber mitunter tatsächlich Klagen vor dem Verwaltungsgericht zwischen unterschiedlichen Körperschaften. Wie das speziell mit Straßenbaulastträgern aussieht, weiß ich nicht.
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Beitrag
#17
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 22:36 |