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> Verkehrsstrafrecht: Unfallflucht auch bei Unfall auf Privatgrundstück?
Rasanto
Beitrag 16.07.2023, 13:05
Beitrag #1


Neuling
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Hallo!
Angenommen, ein Pkw-Fahrer weicht einem Wildtier, z.B. Igel, aus, gerät dadurch von der öffentlichen Straße ab, zertrümmert daneben einen privaten(!) Gartenzaun und haut dann ab.
Ist das dann auch strafbare Fahrerflucht, obwohl der "Unfall" erst auf Privatgrund am Gartenzaun eingetreten ist? Wie ist hier die Rechtslage?
Danke!
Beste Grüße!
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Q-Treiberin
Beitrag 16.07.2023, 13:06
Beitrag #2


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Natürlich ist das Fahrerflucht!


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oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Rasanto
Beitrag 16.07.2023, 13:16
Beitrag #3


Neuling
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§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ...


Ist wirklich auch Privatgrund tatbestandlich "im Straßenverkehr"?
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rentenberater
Beitrag 16.07.2023, 13:22
Beitrag #4


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natürlich ist das "im Straßenverkehr". Du hast dich im Straßenverkehr bewegt, bist von der Straße abgekommen und hast etwas beschädigt. Was, wenn nicht ein Unfall im Straßenverkehr soll das sein?
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Rasanto
Beitrag 16.07.2023, 14:21
Beitrag #5


Neuling
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Nach dem Gesetzeswortlaut muss sich der Unfall(!!) im Straßenverkehr zugetragen haben! Der "Straßenverkehr" ist - soweit mir bekannt ist - aber nicht privat- , sondern öffentlich-rechtlich definiert (auch wenn § 142 StGB auch auf Privatwegen gilt, wenn sie allgemein geöffnet und befahrbar sind; ein privater Hausgarten erfüllt diese Voraussetzung m.E. aber eindeutig nicht!)

Gibt es für dieses Problem irgendwo eine Definition, ob und ggf. wie weit der "Straßenverkehr" über den öffentlichen(!) Verkehrsgrund hinaus reicht?

Es könnte sein z.B. Privatrecht mit Schadensersatzansprüchen; §§ 823 ff BGB
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ulm
Beitrag 16.07.2023, 14:51
Beitrag #6


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Du vermischt da was:
- Die strafrechtlichen Folgen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort
- Die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten
Du zitierst ja selbst StGB und BGB, beides gilt parallel.

Der Unfall ist selbstverständlich im Straßenverkehr verursacht worden, auch wenn das Auto am Ende außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes landet.
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Ernschtl
Beitrag 16.07.2023, 19:59
Beitrag #7


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QUOTE (Rasanto @ 16.07.2023, 14:16) *
§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
das sagt doch schon alles. Es gab einen Unfall und jeder Unfall passiert an einem Ort.
Wie, wo, wann und bei wem der Unfall passierte ist erstmal irrelevant. Man darf sich nicht entfernen ohne entsprechende Massnahmen einzuleiten. Danach wirds dann erlaubt.


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mir
Beitrag 17.07.2023, 09:50
Beitrag #8


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Ein Unfall ereignet sich auch dann noch im Straßenverkehr, wenn das unfallverursachende Fahrzeug vom öffentlichen Verkehrsgrund abkommt und deshalb der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrs eintritt (zB bei einem Baum auf privatem Grund).
(Zopfs in MüKo-StGB § 142 Rn. 32)

Nicht entscheidend ist, wo der Schaden eintritt. Deshalb liegt ein Unfall auch dort vor, wo der Geschädigte sich nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet oder wo der Schaden an einem privaten Grundstück entsteht, sofern nur dieser unmittelbare Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen besteht. Ob ein Schaden (und damit ein Unfall) vorliegt, entscheidet sich dabei nach der natürlichen Lebensauffassung, die auch mittelbare Auswirkungen eines Geschehens einbezieht, sofern besagter Zusammenhang vorliegt (zB das Umstürzen eines angefahrenen Baumes oder bei Abkommen des Fahrzeugs von der Straße).
(Kretschmer in NK-StGB/Kretschmer, StGB § 142 Rn. 38)

s.a. BGH 30.9.1966 – 4 StR 282/66, VRS 31, 421; OLG Hamm 14.2.1958 – 3 Ss 1831/57, VRS 14, 437


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rapit
Beitrag 17.07.2023, 10:54
Beitrag #9


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Salopp gesagt verlegt der Unfallverursacher den Straßenverkehr von der Straße weg. Er nimmt ihn sozusagen mit.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.07.2023, 11:20
Beitrag #10


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Wäre es denn anders zu beurteilen, wenn der Unfall nicht beim Abkommen von der Straße passiert, sondern von vorn herein auf einem Privatgrundstück?
Beispiesweise wenn jemand auf einem Supermarkt-Parkplatz beim Ausparken ein benachbartes Fahrzeug rammt und sich dann aus dem Staub macht? blink.gif

Doc


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mir
Beitrag 17.07.2023, 11:26
Beitrag #11


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Supermarkt ist (faktisch-) öffentlicher Straßenverkehr.

Wenn auf einem abgesperrten Betriebsgelände, das nur einem begrenzten Benutzerkreis zugänglich ist, ein Auto durch einen Zaun bricht und dann fremdes Eigentum beschädigt, ist das kein Unfall im Straßenverkehr. Allerdings gestalten sich da auch die Ermittlungen einfacher, wer der Schuldige ist.


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rapit
Beitrag 17.07.2023, 11:50
Beitrag #12


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Oder wie vor einigen Jahren, als ich von der Werkstatt einen Anruf erhielt: "Harr Rapit, ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie. Zuerst die gute: wir sind heute früh mit ihrem Auto fertig geworden. Allerdings ist ein Azubi beim Rausfahren aus der Halle, als er ihn zur Waschhalle fahren wollte, mit der rechten Seite gegen das Tor gerammt. Wir brauchen noch zwei tage, um das dann auch zu reparieren." laugh2.gif
Das war ein Unfall außerhalb des Straßenverkehrs... rolleyes.gif
(Ich weiß bis heute nicht, was die schlechte Nachricht gewesen wäre, denn so bekam ich eine neue Tür und die nicht unerhebliche Parkdelle von einem Poller war weg) twinkle.gif


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MsTaxi
Beitrag 17.07.2023, 12:34
Beitrag #13


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Zitat (rapit @ 17.07.2023, 12:50) *
(Ich weiß bis heute nicht, was die schlechte Nachricht gewesen wäre, denn so bekam ich eine neue Tür

Vielleicht hatte der Anrufer Angst, du würdest, weil sauer wegen des Schadens, einen Anwalt einschalten. Du weißt schon, so einen, der mit allen Wassern gewaschen ist. whistling.gif


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rapit
Beitrag 17.07.2023, 13:13
Beitrag #14


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Iwo. Ich habe gesagt, die sollen das mit der Leasinggesellschaft klären. War ja sozusagen nur ein Mietauto. rolleyes.gif


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Rasanto
Beitrag 18.07.2023, 17:32
Beitrag #15


Neuling
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@ mir:

Ihre Aussagen erscheinen mir sehr fundiert. Sonderfall: Was liegt vor, wenn mein Beispiel-Unfall auf einer nur eingeschränkt öffentlichen Anlieger-Straße passiert? Ist dann zu unterscheiden, ob ich ein berechtigter oder ein unberechtigter Benutzer bin? think.gif
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Q-Treiberin
Beitrag 18.07.2023, 18:00
Beitrag #16


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Nein.


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nachteule
Beitrag 18.07.2023, 22:49
Beitrag #17


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Hallo, Rasanto,

das, was Du meinst, ist z. B. ein Unfall in einer privaten Tiefgarage, zu der nur die Eigentümer / Mieter Zugang haben.

Wenn Du dort z. B. den PKW Deines Nachbarn beschädigst und ihm dieses nicht unverzüglich mitteilst, sondern einfach davon fährst, wäre es m. E. kein Verstoß nach § 142 StGB.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 19.07.2023, 20:05
Beitrag #18


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Hallo,

In einer private Tiefgarage können die Konsequenzen einer Unfallflucht aber auch recht umfangreich sein.

Sollte ein Mieter einen Schaden an dem Eigentum eines anderen Mieters verschweigen, stört er den Hausfrieden und kann dann fristlos gekündigt werden.

Gruß
Jens




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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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shortie
Beitrag 20.07.2023, 07:38
Beitrag #19


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Zitat (Rasanto @ 16.07.2023, 13:05) *
Hallo!
Angenommen, ein Pkw-Fahrer weicht einem Wildtier, z.B. Igel, aus, gerät dadurch von der öffentlichen Straße ab

Damit beginnt das "Abkommen von der Fahrbahn" im öffentlichen Verkehr. Wo das endet ist völlig unerheblich.
sicher ist das eine VU-flucht.
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mir
Beitrag 20.07.2023, 10:17
Beitrag #20


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 19.07.2023, 21:05) *
In einer private Tiefgarage können die Konsequenzen einer Unfallflucht aber auch recht umfangreich sein.

Sollte ein Mieter einen Schaden an dem Eigentum eines anderen Mieters verschweigen, stört er den Hausfrieden und kann dann fristlos gekündigt werden.


Das ist keine nachhaltige Störung des Hausfriedens und rechtfertigt daher alleine keine fristlose Kündigung.

Der Grund für die Sonderregelung im öffentlichen Straßenverkehr ist, dass es da recht anonym zugeht und nachträgliche Ermittlungen daher meist aussichtslos sind. Auf einem Privatgelände mit begrenztem Nutzerkreis ist das anders.


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