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Gast_eles_* |
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innerhalb einer geschlossenen Ortschaft? Oder ist das noch "unmittelbar"? |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Zitat § 41 (2) ... Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Aber ein wenig später steht dort explizit: Zitat Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild ![]() D.h. eigentlich ist diese Kombination nicht zulässig: Entweder das Schild steht so dicht an der Haltlinie, dass man auf ein Zusatzschild verzichten kann, d.h. es steht unmittelbar an der Kreuzung/Einmündung. Oder es ist eine Ankündigung, die aber mit Zeichen 205 mit Zusatzschild erfolgen müsste. Wenn Du ein Bild der Kreuzung verlinken könntest, könnte man etwas weniger abstrakt diskutieren. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Die HAV (Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen; Kirschbaum Verlag = die "Bibel" der Schilderaufsteller bei den Straßenbaulastträgern) sagt dazu:
"Z. 205 und 206 müssen unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung stehen. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen die Zeichen mindestens 100 bis 150 m vor der Kreuzung/Einmündung angekündigt werden, und zwar 1. bei Z. 205 durch Z. 205 mit Zusatzschild 1004, welches die Entfernung (auf 10 m abgerundet) angibt bzw. 2. bei Z. 206 durch Z. 205* mit Zusatzschild 1004-31, welches das Wort "Stop" enthält und die Entfernung (auf 10 m abgerundet) angibt. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann eine Ankündigung erfolgen, wenn dies aufgrund der örtlichen Situation zweckmäßig und erforderlich erscheint. Die Ankündigung erfolgt in der gleichen Weise wie außerorts, jedoch auf kürzere Entfernung (ca. 30 bis 70 m)." *Anmerkung: kein Schreibfehler! |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3302 Beigetreten: 20.09.2004 Wohnort: Rheingau Mitglieds-Nr.: 5649 ![]() |
Zitat (eles @ 30.09.2004, 17:40) Ist so etwas eigentlich gemäß StVO erlaubt: Ein Z 206 mit Zusatzschild 10m innerhalb einer geschlossenen Ortschaft? Oder ist das noch "unmittelbar"? Also ich verstehe den TE so, dass es da ein Zusatzzeichen 1004 gibt, ohne den Zusatztext "Stop" darauf. ![]() Diese Schilderkombination Z206/1004 habe ich auch schon igO gesehen. AFAIR immer mit "10m"-Text auf Z 1004. -------------------- Gruß Enrico
![]() Bildung ist Bundessache! |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Man stelle sich folgende Situation vor: Etwa 10 Meter vor der Einmündung steht rechts direkt an der Straße ein Haus.
Die Einmündung selber ist so breit, dass das Zeichen 205/206 durch das Haus verdeckt werden würde, wenn man es rechts neben der Einmündung direkt an der übergeordneten Straße aufstellen würde. D.h. es würde erst sichtbar werden, wenn man sich neben dem Haus befindet. In so einer Situation ist es sinnvoll, das Zeichen 205/206 zurückzuversetzen und z.B. neben dem Haus aufzustellen. Da die eigentliche Einmündung dann aber erst 10 Meter weiter liegt, erfolgt das Zusatzschild "10m", damit niemand unnötigerweise direkt neben dem Verkehrszeichen anhält. Es gibt also durchaus Situationen, wo so etwas sinnvoll ist. Die Frage ist aber, ob so etwas durch die STVO gedeckt ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat (Uwe W @ 30.09.2004, 23:07) Es gibt also durchaus Situationen, wo so etwas sinnvoll ist. Die Frage ist aber, ob so etwas durch die STVO gedeckt ist. Nach meiner Auffassung: Nein! 10 m sind nicht mehr "unmittelbar". Solche Situationen wird es jedoch nicht so häufig geben. |
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Gast_eles_* |
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Beitrag
#7
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![]() So sieht's aus. Was aus dem Foto nicht unmittelbar zu ersehen ist: Man hat das Z 206 einfach an den vorhandenen Laternenpfahl geschraubt. Das linke Z 240, hier nur von hinten zu sehen und 15cm vom Fahrbahnrand entfernt, ist inzwischen auf die andere Seite des Laternenpfahls gewandert. |
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