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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 485 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 ![]() |
Letzteres könnte problematisch werden, falls das Entfernen der Plakette durch unbefugte Dritte erfolgt ist (der:die Halter:in dürfte schließlich kaum ein Interesse haben, die Plakette zu entfernen, obwohl das Fahrzeug noch zugelassen ist). Dann stellte sich auch die Frage, ob und wie oft Fahrzeughalter:innen nach ihren auf öffentlichen Straßen abgestellten Fahrzeugen sehen müssen (wie z. B. auch im Falle von temporären Haltverboten). |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7614 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Das Interesse des Halters besteht bisweilen darin, die gesiegelten (vorschriftsmäßigen) Bleche aus vor allem optischen Gründen gegen ungesiegelte Bleche eines nicht zulässigen Formats zu tauschen.
Die FZV regelt in §10(12), dass das Fahrzeug nur in Betrieb gesetzt werden darf (und der Halter dies nur zulassen darf), wenn auf den Kennzeichenschildern auch tatsächlich die Zulassungsplaketten angebracht sind. Beim Parken würde ich da jetzt eher keinen Verstoß sehen. Anders bei der HU-Plakette, da ist der Halter (immer) verpflichtet, die nächste Fälligkeit mit der Plakette nachzuweisen (§29 Absatz 2 Satz 1). Dafür ist der Betrieb ohne Plakette nicht verboten, so lange die Zulassungsbehörde ihn nicht untersagt (Absatz 7 Sätze 4 und 5) Allerdings könnte eine entfernte Plakette auch auf ein Betriebsverbot hindeuten, und dann wäre das Abstellen dieses nicht legal zu nutzenden Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum bestimmt eine Sondernutzung! |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 485 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 19:34 |