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> Ehem. Fahrzeug der Stadtwerke nun Privat-PKW, Was muss ab?
WurstCase
Beitrag 19.06.2023, 13:11
Beitrag #1


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Angenommen, Anton hat einen gebrauchten Kastenwagen gekauft, der ehemals bei den Stadtwerken als Fahrzeug zur Unterhaltung von Anlagen im Straßenraum zum Einsatz kam und dementsprechend mit rot-weißen reflektierenden Warnmarkierungen und gelbem Blinklicht in Form einer fest verbauten Rundumleuchte auf dem Dach ausgerüstet ist. Die Rundumleuchte wurde dauerhaft außer Betrieb gesetzt und lässt sich nicht mehr einschalten.

Anton vermutet, dass er dennoch sowohl die Rundumleuchte abbauen (oder zumindest verdecken?) und auch die Warnmarkierungen entfernen muss. Vermutet er richtig?

Extra: Wo steht eigentlich, dass die o. g. Fahrzeuge mit reflektierenden rot-weißen Warnmarkierungen ausgerüstet sein müssen bzw. dürfen? Aus § 52 Abs. 4 Nr. 1 geht nur hervor, dass diese Markierungen bei den dort genannten Fahrzeugen eine Voraussetzung für die Ausrüstung mit gelbem Blinklicht sind. Dass sie das jedoch auch müssen oder überhaupt dürfen, hab ich jetzt noch nicht gefunden. Eine sehr verständliche Erklärung hierzu gibt es unter https://www.rsa-online.com/15/Warnmarkierung/DIN_30710.htm im Abschnitt "Kriterien nach StVZO" (Danke, @ukr wink.gif)
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hk_do
Beitrag 19.06.2023, 17:27
Beitrag #2


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Die Warnmarkierungen müssen natürlich runter, zur Rundumleuchte gibt es unterschiedliche Ansichten.

Interessant wäre ggf. noch, was denn zu dem Thema im Fahrzeugschein steht, und ob dort ggf. (was ja eigentlich vorgeschrieben wäre) die eingetragene Höhe geändert wurde?



Edit meint:

Ergänzend zu den Erläuterungen auf rsa-online.com ist neuerdings zu sagen, dass das bayrische Staatsministerium für Verkehr und anderes Gedöns verkündet hat, dass in Bayern (die StVZO so auszulegen ist, dass) retroreflektierende Warnmarkierungen nur in Verbindung mit Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) zulässig sind.

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WurstCase
Beitrag 20.06.2023, 11:03
Beitrag #3


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Zitat (hk_do @ 19.06.2023, 18:27) *
Die Warnmarkierungen müssen natürlich runter, zur Rundumleuchte gibt es unterschiedliche Ansichten.

Interessant wäre ggf. noch, was denn zu dem Thema im Fahrzeugschein steht, und ob dort ggf. (was ja eigentlich vorgeschrieben wäre) die eingetragene Höhe geändert wurde?

Anton schaut bei Gelegenheit nach und meldet sich dann wieder wink.gif

Warum wird eigentlich bei den Angaben zu Höhe und Breite in der Zulassungsbescheinigung bei der Höhe eine Rundumleuchte mitberücksichtigt, bei der Breite aber nur die Karosserie (also ohne Außenspiegel)?

Zitat (hk_do @ 19.06.2023, 18:27) *
[...]das bayrische Staatsministerium für Verkehr und anderes Gedöns verkündet hat, dass in Bayern (die StVZO so auszulegen ist, dass) retroreflektierende Warnmarkierungen nur in Verbindung mit Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) zulässig sind.

Interessant, danke. Wieder a Wunschkonzert biggrin.gif
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hk_do
Beitrag 20.06.2023, 16:26
Beitrag #4


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Zitat (WurstCase @ 20.06.2023, 12:03) *
Warum wird eigentlich bei den Angaben zu Höhe und Breite in der Zulassungsbescheinigung bei der Höhe eine Rundumleuchte mitberücksichtigt, bei der Breite aber nur die Karosserie (also ohne Außenspiegel)?


Mehr als ein "weil es so geschrieben steht" fällt mir dazu leider auch nicht ein...

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WurstCase
Beitrag 21.06.2023, 11:34
Beitrag #5


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Ok, fair enough smile.gif Wo steht das doch gleich? Hab's bisher nicht gefunden.
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hk_do
Beitrag 21.06.2023, 17:32
Beitrag #6


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§32 Absatz 1 Sätze 2 und 3 für die Breite.

§32 Absatz 2 Sätze 2 und 3 für die Höhe.
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WurstCase
Beitrag 22.06.2023, 11:37
Beitrag #7


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Wald vor lauter Bäumen... Danke dir!
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Mondbrille
Beitrag 30.06.2023, 12:47
Beitrag #8


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Rundumleuchte kann man sich eintragen lassen. Wir haben Stapler und kleine Elektroplattformwagen (Fluförderzeuge) in der Firma und manche davon haben eine Straßenzulassung oder Betriebserlaubnis. Da steht dann sinngemäß drin, dass die Rundumleuchte auf öffentlicher Straße nicht benutzt werden darf. Auf dem Werksgelände hingegen darf man sie verwenden.

Ist aber die Frage, ob die bei dir wirklich notwendig ist. Vermutlich ist es einfacher und günstiger sie einfach abzubauen.
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hk_do
Beitrag 30.06.2023, 15:54
Beitrag #9


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Eintragen lassen kann man sich nur Dinge oder Sachverhalte, die vorschriftsmäßig sind oder für die eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Aus welchem Grund sollte einer Privatperson eine Ausnahmegenehmigung für eine gelbe Warnleuchte (Rundumleuchte) i.S.d. §52 StVZO erteilt werden?

Im §53a finden sich für Privatpersonen ausreichend reguläre Möglichkeiten, um ein Pannenfahrzeug oder eine Unfallstelle abzusichern.

Die Firma Osram hat z.B. unlängst eine "jedermann-Warnleuchte" mit ABG nach TA 20 auf den Markt gebracht die den Warnleuchten nach ECE-R65 doch recht nah kommen.
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WurstCase
Beitrag 08.07.2023, 14:13
Beitrag #10


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Zitat (hk_do @ 30.06.2023, 16:54) *
Die Firma Osram hat z.B. unlängst eine "jedermann-Warnleuchte" mit ABG nach TA 20 auf den Markt gebracht die den Warnleuchten nach ECE-R65 doch recht nah kommen.

Gerade vor dem Hintergrund des inflationären Missbrauchs des Warnblinklichts halte ich das spontan für eine sehr nützliche Sache.
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