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> Parken falsche Richtung / Ordnungsamt belästigt mich
Spright
Beitrag 19.06.2023, 09:12
Beitrag #1


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Ich wohne in einer verkehrsberuhigter Zone, wo bekanntlich das Parken auf der linken Bahnseite erlaubt ist.

Leider wissen das die Hälfte unserer übereifrigen Ordnungsämtler nicht. Durchschnittlich bekomme ich einmal pro Woche einen Strafzettel.

Nicht so schlimm, dachte ich mir. Es macht mir Spaß, Einspruch online zu legen. Dauert 2 Minuten.

Beim ersten Zettel hats wunderbar geklappt. Das Verfahren wurde eingestellt. Aber beim zweiten: "Ihre Einlassung wurde geprüft, konnte Sie aber nicht entlasten." Ein "Beweisfoto", wo man ja mein parkendes Auto sieht, wurde hinzugefügt. "Ich empfehle deshalb, das Verwarnungsgeldangebot zu überweisen. Sonst wird ein Bußgeldbescheid an Sie erlassen. Das ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden".

Meine Fragen:

1. Was kann ich nun am Schlausten tun? (Nein, zahlen ist außer Frage). Den Brief beantworten, und dort den Fehler der Bußgeldstelle erklären? Oder ist das hoffnungslos, und die einzige Möglichkeit wäre ein Anwalt?

2. Würde ein Anwalt den Fall überhaupt übernehmen, wegen ein Bußgeld von 10 Euro? Was tun, wenn ich deshalb keinen Anwalt finde?

3. Was würdet ihr tun, um diese dauerhafte Belästigung durch das Ordnungsamt zu beenden? Ein Brief ans Amt? Ein Anwalt? Die Zeitung?

Vielen dank!
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rapit
Beitrag 19.06.2023, 09:16
Beitrag #2


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Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:12) *
Was kann ich nun am Schlausten tun?

Künftig andersrum parken. whistling.gif

Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:12) *
Würde ein Anwalt den Fall überhaupt übernehmen, wegen ein Bußgeld von 10 Euro?

Na klar, weil die Verteidigung nicht von der Bußgeldhöhe anhängt.

Die Frage ist, ob du eine RSV hast, die Parkverstöße überhaupt abdeckt.

Wenn nein, kann es sein, dass du auf 500-800 Euro Anwaltskosten sitzen bleibst.


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Explosiv
Beitrag 19.06.2023, 09:26
Beitrag #3


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Einen Anwalt braucht es erst mal nicht.
Einfach eine Antwort schreiben oder den Sachbearbeiter anrufen. Darauf hinweisen, dass ein VBB keine Fahrbahn hat und man daher auch nicht am rechten Fahrbahnrand halten oder parken kann. Daher kann §12 Abs. 4 keine Anwendung finden.
Dass auch die Gefährdungen, die an normalen Straßen das linksparken gefährlich machen, in einem VBB nicht vorliegen aufgrund der dort grundsätzlich langsameren Verkehrsteilnehmer. Mehr als Schrittgeschwindigkeit ist nicht erlaubt.
Das sollte reichen.

Ich hoffe mal, das Fahrzeug stand in einer markierten Parkfläche. Sonst wäre lediglich der Vorwurf falsch, und das wäre heilbar.


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Spright
Beitrag 19.06.2023, 09:30
Beitrag #4


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Zitat (rapit @ 19.06.2023, 10:16) *
Künftig andersrum parken. whistling.gif


Ich habe gehofft, diese Antwort nicht zu bekommen... Ist es ernst gemeint? Gibt es einen Grund, warum ich meine gesetzliche Rechte nicht wahrnehmen soll?

Zitat (rapit @ 19.06.2023, 10:16) *
Die Frage ist, ob du eine RSV hast, die Parkverstöße überhaupt abdeckt.
Wenn nein, kann es sein, dass du auf 500-800 Euro Anwaltskosten sitzen bleibst.


Aber wenn ich gewinne, zahlt nicht der Verlierer die Anwaltskosten?
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blackdodge
Beitrag 19.06.2023, 09:32
Beitrag #5


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Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:12) *
Ich wohne in einer verkehrsberuhigter Zone, wo bekanntlich das Parken auf der linken Bahnseite erlaubt ist.



Wo soll das stehen ?

in Einbahnstraßen ja aber verkehrsberuhigte Zonen blink.gif think.gif


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Explosiv
Beitrag 19.06.2023, 09:38
Beitrag #6


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Wo ist in einem VBB der rechte Farhbahnrand?


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TAK
Beitrag 19.06.2023, 09:59
Beitrag #7


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Die nächste Frage ist ja auch erstmal ob die vom TE genannte verkehrsberuhigte Zone gleichzusetzen mit einem verkehrsberuhigten Bereich ist... für manche ist eine Tempo30 Zone im Wohngebiet auch schon verkehrsberuhigt... ist es auch im Vergleich zu Tempo 30 auf der Hauptstraße


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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Spright
Beitrag 19.06.2023, 10:07
Beitrag #8


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Da steht ein blauer Schild mit spielenden Kindern drauf... Reicht das also? thread.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 19.06.2023, 10:19
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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blackdodge
Beitrag 19.06.2023, 10:12
Beitrag #9


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dann solltest DU uns nur noch erklären, wo Du gelesen hast, dass man da auch links parken darf.

Meines Wissens nach nur in Einbahnstraßen erlaubt.


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Spright
Beitrag 19.06.2023, 10:25
Beitrag #10


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Ich habs zum Beispiel hier, 25 cm nach oben, in einem Beitrag von Explosiv, Uhrzeit 10:26, gelesen.

Stimmt das nicht, was er schreibt?
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Explosiv
Beitrag 19.06.2023, 11:33
Beitrag #11


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Problem ist, dass es nirgends explizit steht.
Der Weg, den ich aufgezeigt habe, ist implizit und kann ggf. verschieden ausgelegt werden. Das wäre aber mein Weg, wenn ich das gleiche Problem hätte.

Bleibt die Frage, ob das Fahrzeug in einem für das Parken gekennzeichneten Bereich stand. Meist sind Stellplätze mit unterschiedlicher Pflasterung oder Strichen gekennzeichnet. Nur darin darf man stehen.


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Spright
Beitrag 19.06.2023, 11:57
Beitrag #12


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Ja, stand in einem für das Parken gekennzeichneten Bereich.

Ist es also endgültig bestätigt, dass mein Auto rechtmäßig parkte?

Kannst du bitte das mit dem explizit/implizit erklären? Habe leider nicht ganz verstanden.
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Kai R.
Beitrag 19.06.2023, 12:22
Beitrag #13


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Zitat (Spright @ 19.06.2023, 12:57) *
Ist es also endgültig bestätigt, dass mein Auto rechtmäßig parkte?

Leider nein. Das ist eine reine Ableitung, die nirgendwo explizit steht. Ich hatte auch noch nie davon gehört, dass das erlaubt sein soll. Auf diesem "Recht" zu beharren, ist also sehr dünnes Eis.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Spright
Beitrag 19.06.2023, 12:34
Beitrag #14


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Zitat (Kai R. @ 19.06.2023, 13:22) *
Leider nein. Das ist eine reine Ableitung, die nirgendwo explizit steht.


Ist folgendes also eine reine Ableitung?

https://www.fuehrerscheine.de/bussgeldkatal...r-fahrtrichtung

Und was mit folgendem?

https://blog.lapid.de/entgegen-fahrtrichtung-parken

Und how about folgendes?

https://www.ferner-alsdorf.de/parken-in-fah...higten-bereich/

Also, wie viele Quellen muss man noch finden? Mir scheint es ziemlich explizit... Liege ich falsch?

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Anachronist
Beitrag 19.06.2023, 12:38
Beitrag #15


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"Explizit" bedeutet hier, dass die Regelung direkt im Gesetz steht, beispielsweise durch eine Formulierung wie "In verkehrsberuhigten Bereichen darf auf der linken Straßenseite geparkt werden".
"Implizit" bedeutet, dass die Regelung nicht direkt im Gesetz steht, aber aus anderen, direkten Regelungen hergeleitet werden kann, beispielsweise wie @Explosiv es daraus herleitet, dass § 12 Abs. 4 nur von einer Verpflichtung zum Parken am rechten Seitenstreifen bzw. rechten Fahrbahnrand spricht, ein VBB aber beides nicht besitzt, und die Regeln aus § 12 Abs. 4 daher nicht anwendbar sind.

Implizite Herleitungen sind aber leider oft auch Interpretationssache, daher würde ich das nicht als endgültige Bestätigung eines rechtmäßigen Parkens sehen.

edit: bezüglich der Links aus deinem letzten Beitrag. Ich sehe meine Meinung ja auch gern durch das Internet bestätigt, aber prinzipiell entscheiden Gerichte über die korrekte Auslegung der Gesetze, und nicht Websites im Internet. Von deinen Links ist eigentlich nur der letzte brauchbar, der auf das Urteil des OLG Köln verweist.
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Spright
Beitrag 19.06.2023, 12:59
Beitrag #16


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Verstanden. Natürlich behaupte ich nicht, dass Websites die Auslegung der Gesetze bestimmen. Aber wenn so viele Quellen dieses Gesetz so interpretieren, und zwar sehr unmissverständlich (also nicht "Wir vermuten, dass..."), dann ist es nicht ohne Bedeutung, oder?

Ich frage mich überigens, wie das Ordnungsamt damit umgehen soll. Soll jeder Ordnungsämtler das Gesetz so interpretieren, wie er sieht? Das Gericht ist dort vor Ort nicht zur Hilfe.
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iru
Beitrag 19.06.2023, 13:08
Beitrag #17


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Das VP sah das bisher auch so:
Zitat (steveluke @ 09.04.2005, 07:22) *
In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Rechtsparkgebot aus § 12 Abs.4 StVO übrigens deshalb nicht anzuwenden, weil es dort begrifflich keine "Fahrbahn" gibt, sondern eine sog. "Mischverkehrsfläche".

Zitat (Andreas @ 13.04.2005, 15:18) *
In verkehrsberuhigten Bereich darf innerhalb der markierten Flächen geparkt werden und da dann auch entgegen der Fahrtrichtung.

Zitat (Achim @ 16.12.2008, 20:31) *
OLG Köln v. 30.05.1997:
Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken.

Quelle: Verkehrslexikon.de

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Tinu
Beitrag 19.06.2023, 13:38
Beitrag #18


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Zitat (Explosiv @ 19.06.2023, 10:26) *
Darauf hinweisen, dass ein VBB keine Fahrbahn hat und man daher auch nicht am rechten Fahrbahnrand halten oder parken kann. Daher kann §12 Abs. 4 keine Anwendung finden.
...
Ich hoffe mal, das Fahrzeug stand in einer markierten Parkfläche.

Wenn man sich schon selbst argumentativ betätigen möchte, wäre das für mich der entscheidende Ansatz!

1. Parkmarkierung eingehalten.
2. Da Parkmarkierungen in VbBs kreuz und quer und nicht nur am Rand angelegt sein können, können grundsätzlich weder Rand noch Richtung nach §12 eine Rolle spielen.
3. Warum sollte speziell für zufällig am linken Rand befindliche Parkmarkierungen die Richtung doch wieder verbindlich sein, wenn sie es für mittig um 90° gedrehte Markierungen doch offensichtlich nicht ist/sein kann?


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Gruß
Martin
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rapit
Beitrag 19.06.2023, 14:28
Beitrag #19


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Zitat (Explosiv @ 19.06.2023, 10:38) *
Wo ist in einem VBB der rechte Farhbahnrand?

Na in Fahrtrichtung gesehen rechts.

Da ein VBB eine Mischfläche hat, ist diese immer auch Fahrbahn. Sonst dürften Autos da gar nicht fahren. Die haben nämlich dazu die Fahrbahn zu benutzen.

Ein Pudel verliert nicht dadurch die Eigenschaft, ein Pudel zu sein, weil du ihn als Hund bezeichnest.

Genausowenig verliert eine Straßenfläche die Eigenschaft, Fahrbahn zu sein, weil sie darüber hinaus auch noch was anderes ist (Mischfläche).

Ich weiß, dass das auch anders behauptet wird, allerdings ist die Behauptung, eine Mischfläche sei keine Fahrbahn, substanzlos. Und ver4maß die Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge nicht zu erklären.

Darüber hinaus weist ein VBB in der Regel Mischflächen auf (er soll Mischflächen aufweisen), zwingend ist das nicht.

Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:30) *
Zitat (rapit @ 19.06.2023, 10:16) *
Künftig andersrum parken. whistling.gif

Ich habe gehofft, diese Antwort nicht zu bekommen... Ist es ernst gemeint? Gibt es einen Grund, warum ich meine gesetzliche Rechte nicht wahrnehmen soll?

Das kannst Du halten wie einen Turnschuh. Aber du hast angegeben, dass du dich davon belästigt fühlst, wenn eine Ordnungskraft eine andere Rechtsansicht vertritt als du und ein OWi-Verfahren einleitet.
Und gefragt, wie du das künftig verhindern kannst.

Daher die praktische Antwort.

Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:30) *
wenn ich gewinne, zahlt nicht der Verlierer die Anwaltskosten?

Nein, wir sind nicht im Zivilrecht.

Die Verteidigerkosten werden übernommen, soweit sie notwendig waren.

Wenn das Gericht meint, für diese Lappalie sei ein Verteidiger nicht notwendig gewesen, übernimmt die Staatskasse auch dessen Kosten nicht.

Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:12) *
1. Was kann ich nun am Schlausten tun? (Nein, zahlen ist außer Frage).

Ok, wenn du die schlaueste Alternative nicht hören willst, dann weiß ich nicht, was wir dir raten sollen think.gif

Zitat (rapit @ 19.06.2023, 10:16) *
Die Frage ist, ob du eine RSV hast, die Parkverstöße überhaupt abdeckt.

Da du nicht geantwortet hast, vermute ich mal, die Antwort lautet: "nein!" rolleyes.gif


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Spright
Beitrag 19.06.2023, 17:13
Beitrag #20


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Zitat (rapit @ 19.06.2023, 15:28) *
Na in Fahrtrichtung gesehen rechts.


Danke, rapit, für die ausführliche Antwort.

Ich versuche, diese zusammenzufassen:

Du behauptest, das Linksparken in verkehrsberuhigten Bereichen sei verboten. Trotz zahlreicher Meinungen am Internet, sowie vom Gericht in Köln, und obwohl mein erstes, identisches Verfahren von der Polizei eingestellt wurde.

Deshalb empfiehlst du mir, das Bußgeld zu zahlen, und künftig rechts zu parken.

Verstehe ich das so richtig?

Bezüglich RSV, habe ich. Muss aber prüfen, wie oben erwähnt, ob sie auch für Parken gilt. Wusste gar nicht, das es so was gibt. Ich sollte am Besten auch prüfen, ob sie für graue Autos gilt, und für Straßen, die mit "O" anfangen...
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rapit
Beitrag 19.06.2023, 20:16
Beitrag #21


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Ich gehe davon aus, dass Du nicht in Köln wohnst.

Im übrigen bin ich wieder mal froh, dass ich in jenem Bereich meines Genres tätig bin, wo ich die freie Wahl habe, ob ich tätig werde, oder nicht. Würde ich vom Land bezahlt, hätte ich dieses Privileg nicht und wäre tatsächlich gezwungen, mich mit Dir auch beruflich zu befassen.

Also halte ich es jetzt in meiner Freizeit genauso, und werde mich nicht weiter um Deine Sache kümmern tongue.gif
Allerdings gehe ich bei Deinem Auftreten davon aus, dass ich nicht der einzige hier bin, der eigentlich fundierte Auskünfte geben könnte - es aber nicht tun wird. whistling.gif
Du wirst aber sicher nichts dagegen haben, denn dass ist unser aller gutes Recht. Und wie schriebst Du oben so passend:
Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:30) *
Gibt es einen Grund, warum ich meine gesetzliche Rechte nicht wahrnehmen soll?

dry.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.06.2023, 21:03
Beitrag #22


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Es gibt verkehrsberuhigte Bereiche, die sehen SO aus:
Angehängte Datei  Quiz_9.1.JPG ( 90.62KB ) Anzahl der Downloads: 17


Offenbar ist hier keine Fahrbahn vorhanden, sondern lediglich eine Mischverkehrsfläche.
Darf ich hier hinter den beiden Gullydeckeln in Fahrtrichtung links parken?
Als Kavalier tue ich es jedenfalls, damit Docine als meine Beifahrerin beim Ein- und Aussteigen nicht durch die Hecke turnen muss... 1)
Die Parkbox ist nämlich verdammt schmal...


Andere VB wiederum sehen SO aus:
Angehängte Datei  Quiz_10.1.JPG ( 34.56KB ) Anzahl der Downloads: 7


WENN es stimmt, dass ein VB keine Fahrbahn, sondern lediglich eine "Mischverkehrsfläche besitzt, dann frage ich mich:
1. Darf ein Fußgänger die tiefer gelegene Nicht-Fahrbahn benutzen (bitte mit Begründung)?
2. Dürfen Fahrzeuge (egal ob motorisiert oder nicht) die beiden höhergelegten Nicht-Bürgerfsteige benutzen (bitte mit Begründung)?
3. wie haben eine in Blickrichtung verlaufende Einbahnstraße, die in Gegenrichtung für Radfahrer freigegeben ist. Dürfen in Gegenrichtung fahrende Radfahrer auf der Nicht-Fahrbahn auch in Fahrtrichtung links fahren (bitte mit Begründung)?

Fragen über Fragen...
Doc


1) Disclaimer
Normalerweise parke ich natürlich nicht in der öffentlichen Parkbucht, sondern in unserer (im Bild davor gelegenen) Einfahrt,
wo man Cocines Volvo erkennt.

Wenn wir allerdings Besuch (Freunde, Handwerker oder Lieferanten) erwarten, mache ich aus lauter Gastfreundschaft meine Einfahrt frei.
Auch schon mal für mehrere Tage...


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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rapit
Beitrag 19.06.2023, 21:30
Beitrag #23


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 19.06.2023, 22:03) *
1. Darf ein Fuügänger die tiefer gelegene NIcht-Fahrbahn benutzen?

@Doc: steht doch bei Vz 325 extra dabei:
Zitat
Ge- oder Verbot
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; ....

Das hat doch mit der Frage Fahrbahn oder nicht gar nichts zu tun. Steht doch da, man darf überall herumdabbeln. Auch auf der Fahrbahn tongue.gif

(Für den Fahrverkehr bleibt es bei § 2: "Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen". Vz 325 trifft da keine Sonderregelung.) twinkle.gif


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Beitrag 19.06.2023, 21:41
Beitrag #24


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Zitat (rapit @ 19.06.2023, 21:16) *
Im übrigen bin ich wieder mal froh, dass ich in jenem Bereich meines Genres tätig bin, wo ich die freie Wahl habe, ob ich tätig werde, oder nicht. Würde ich vom Land bezahlt, hätte ich dieses Privileg nicht und wäre tatsächlich gezwungen, mich mit Dir auch beruflich zu befassen.

Also halte ich es jetzt in meiner Freizeit genauso, und werde mich nicht weiter um Deine Sache kümmern tongue.gif
Allerdings gehe ich bei Deinem Auftreten davon aus, dass ich nicht der einzige hier bin, der eigentlich fundierte Auskünfte geben könnte - es aber nicht tun wird. whistling.gif


Leider habe ich kein Wort verstanden. Möchte jemand all rapits Schichten von Sarkasmus und Ironie entfernen, und für mich seinen rätselhaften Beitrag übersetzen? Ich spure, ich habe rapit eventuell geärgert, weiß aber nicht warum.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.06.2023, 21:43
Beitrag #25


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Zitat (rapit @ 19.06.2023, 22:30) *
"Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen"

KANN es denn nun im VB eine "Fahrbahn" geben?

Doc


--------------------
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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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rapit
Beitrag 19.06.2023, 21:50
Beitrag #26


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@Doc: stell' dir die Frage doch andersrum: ist eine Mischfläche nicht auch Fahrbahn? Wenn es nicht auch Fahrbahn wäre, dürftest Du sie dann befahren?
Zitat (§ 2 StVO)
"Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen,..."


Oder noch ein Gedankenspiel: denk dir mal Vz 325 weg. Aber nichtsdestotrotz eine Straße mit einer Mischverkehrsfläche. Ok?
Gut. Du fährst durch diese Straße, Docine entdeckt was tolles und bittet dich anzuhalten. Wo fährst Du an den rechten Fahrbahnrand gem. § 12 StVO? Keiner erkennbar? Ach, darfst Du also nicht parken? Würdest Du Dich das trauen? tongue.gif


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mir
Beitrag 19.06.2023, 22:05
Beitrag #27


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Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Einspruch

Problem: Ohne Anwalt wird man bei diesem Kleinkram oft nicht ernst genommen, und da die Bußgeldverfahren ein Fließbandverfahren sind, kann es sein, dass das rechtliche Gehör etwas schwerhörig ist.

Mit Anwalt besteht die Gefahr, dass das Gericht sagt, dass es einen Anwalt gar nicht gebraucht hätte, weil die Rechtslage doch einfach und eindeutig ist. Dann bleibt man auf seinen Kosten sitzen


b) allgemeine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht

Wenn man ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das linksseitige Parken erlaubt ist, kann man dazu auch vors Verwaltungsgericht gehen.

Allerdings ist umstritten, ob hier der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet ist, da die Ahndung einer OWi keine verwaltungsrechtliche Maßnahme sei. Das BVerwG denkt jedenfalls so. Sobald eine Behörde aber mit einer Drohung einer Anzeige Druck ausübt, entstehe allerdings hierdurch ein öffentliches Rechtsverhältnis ("Damokles-Rechtsprechung", BVerwG 1 C 86.64 vom 13.01.1969; s.a. Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 33 mwN), und der Weg zum Verwaltungsgericht ist eröffnet.

Andere Meinung bzgl. Bußgeldverfahren: VG Oldenburg, Beschluss vom 28.09.2012 - 7 A 4182/12

Das könnte z.B. geschehen, wenn Dich eine Verkehrskontrolle zum Wegfahren auffordert und andernfalls mit einer Anzeige droht.

Es empfiehlt sich unbedingt anwaltliche Beratung, falls man diesen Weg erwägt.


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Mueck
Beitrag 19.06.2023, 22:46
Beitrag #28


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 19.06.2023, 22:03) *
Andere VB wiederum sehen SO aus:
Angehängte Datei  Quiz_10.1.JPG ( 34.56KB ) Anzahl der Downloads: 7


WENN es stimmt, dass ein VB keine Fahrbahn, sondern lediglich eine "Mischverkehrsfläche besitzt, dann frage ich mich:
1. Darf ein Fußgänger die tiefer gelegene Nicht-Fahrbahn benutzen (bitte mit Begründung)?
2. Dürfen Fahrzeuge (egal ob motorisiert oder nicht) die beiden höhergelegten Nicht-Bürgerfsteige benutzen (bitte mit Begründung)?
3. wie haben eine in Blickrichtung verlaufende Einbahnstraße, die in Gegenrichtung für Radfahrer freigegeben ist. Dürfen in Gegenrichtung fahrende Radfahrer auf der Nicht-Fahrbahn auch in Fahrtrichtung links fahren (bitte mit Begründung)?
1. wurde ja schon geklärt, bei 2. würde ich auch ja sagen wegen Mischverkehrsfläche und ich habe das auch schon mal in Bremerhavener vbBs radelnd praktiziiert, der auch Kopfstein in der Mitte haben und glattes Pflaster am Rand, wenn auch ohne Bordstein, und ich würde es beim vbB im Bild vmtl. auch so machen.
Aber immer das beachten:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.", falls sie nicht auf die Fahrbahn springen ... rolleyes.gif
Und ich bin ja 3. der Meinung, dass es keine Einbahnstr. in vbBs geben darf mangels Fahrbahn, aber das teilen bekanntlich nicht alle hier ... whistling.gif
... es sei denn, man stellt das 267 vor dem 325 auf ...
... beim 220 klappt das nur bedingt ...

Im übrigen können Linksparker ja dem Amt mal das Urteil schicken ... wavey.gif
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F117
Beitrag 20.06.2023, 07:38
Beitrag #29


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 19.06.2023, 22:03) *
Docine [...]
Cocine [...]

Ist Vielweiberei nicht hierzulande verboten?

thread.gif


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Spright
Beitrag 20.06.2023, 08:17
Beitrag #30


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Zitat (mir @ 19.06.2023, 23:05) *
a) Einspruch

Problem: Ohne Anwalt wird man bei diesem Kleinkram oft nicht ernst genommen, und da die Bußgeldverfahren ein Fließbandverfahren sind, kann es sein, dass das rechtliche Gehör etwas schwerhörig ist.


Ich verstehe aber nicht: wenn der Fall so einfach ist und es ja Präzedenzfälle gibt, warum soll ich ohne Anwalt nicht ernst genommen werden? Wird der Richter etwa sagen, "Naja, das Linksparken in VBB ist natürlich erlaubt, aber da der Angeklagte ohne Anwalt, ohne Krawatte und mit Flipflops erschienen hat, muss ich seine Argumente ablehnen"? So funktioniert das? (Bin echt in Sachen Recht völlig unwissend).

Zitat (mir @ 19.06.2023, 23:05) *
Mit Anwalt besteht die Gefahr, dass das Gericht sagt, dass es einen Anwalt gar nicht gebraucht hätte, weil die Rechtslage doch einfach und eindeutig ist. Dann bleibt man auf seinen Kosten sitzen


Und wenn ich RSV habe, die so was deckt, dann ist das völlig unrelevant, korrekt?
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F117
Beitrag 20.06.2023, 08:31
Beitrag #31


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Zitat (Spright @ 19.06.2023, 22:41) *
Möchte jemand all rapits Schichten von Sarkasmus und Ironie entfernen


Zitat (Spright @ 20.06.2023, 09:17) *
Wird der Richter etwa sagen, "[...] da der Angeklagte ohne Anwalt, ohne Krawatte und mit Flipflops erschienen hat [...]

Du findest den Fehler sicher selbst ...


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Spright
Beitrag 20.06.2023, 08:56
Beitrag #32


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Zitat (F117 @ 20.06.2023, 09:31) *
Du findest den Fehler sicher selbst ...


Welchen Fehler? Ironie und Sarkasmus sind völlig in Ordnung, wenn man alles versteht. Meine Frage war sehr einfach: was kann ja passieren, wenn ich ohne Anwalt Einspruch lege? Rapits Beitrag hingegen habe ich ehrlich nicht mal ein Bißchen verstanden.
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bartdude
Beitrag 20.06.2023, 09:10
Beitrag #33


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Zitat (Spright @ 19.06.2023, 22:41) *
seinen rätselhaften Beitrag übersetzen?


Er meint begründet, dass man ein solches Verfahren durchaus verlieren kann, und stellt die Frage ob es das wirklich wert ist, diesen Kampf führen zu wollen. Außerdem würde er Dich als Mandanten ablehnen.
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durban
Beitrag 20.06.2023, 09:20
Beitrag #34


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Natürlich macht es rein formal für das Gewicht eines Arguments keinen Unterschied, ob man mit Anwalt erscheint oder nicht. Aber faktische Wirkungen sind nicht auszuschließen.
Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Gericht sind Massenverfahren, bei denen eine Menge aus dem Internet zusammengeklaubter Kram erzählt wird, den im Zweifel der Richter noch nie gesehen hat. Wenn dann zumindest ein seriöser Anwalt darauf hinweist, dass es sich um eine begründete juristische Meinung handelt, kann man sich von der großen Masse abheben und den gelangweilten Richter dazu veranlassen, sich das Argument doch anzuhören.

Hier exemplarisch ein möglicher Ablauf einer Verhandlung in Verkehrssachen.

In der Sache: Du hast zwar das OLG Köln auf Deiner Seite - die Internetquellen haben diese einzelne Rechtsprechung aber mehr oder weniger ungeprüft übernommen. Rechtlich kann man das durchaus anders sehen.

Im Übrigen würde ich mir keine Hoffnungen auf einen Freispruch machen, sondern wenn überhaupt mit einer Verfahrenseinstellung, vielleicht auch noch ohne Übernahme der eigenen Auslagen, rechnen.


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Spright
Beitrag 20.06.2023, 09:24
Beitrag #35


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Zitat (bartdude @ 20.06.2023, 10:10) *
Er meint begründet, dass man ein solches Verfahren durchaus verlieren kann, und stellt die Frage ob es das wirklich wert ist, diesen Kampf führen zu wollen. Außerdem würde er Dich als Mandanten ablehnen.


Ach so! Vielen Dank.

Ich muss aber meine Frage von ganz oben wiederholen: warum soll man seine gesetzlichen Rechte nicht wahrnehmen können?

Es macht mir keinen Spaß, Einsprüche schreiben und zum Gericht zu gehen. Ich möchte halt nur links parken. Mein Auto ist sehr groß und Wenden ist unmöglich. Wenn das Gesetz das erlaubt, warum muss ich mit Knöllchen belästigt werden und vor einem Verfahren Angst haben?

Gedankenspiel: in eurer Straße in der Stadt steht ein Blitzer. Ihr fahrt religiös immer 40 kmh, aber werdet trotzdem geblitzt und bestraft. Wie wäres, wenn jemand rät: "Naja, kann man nix tun. Solche Verfahren kann man durchaus verlieren. Am Besten: künftig immer 30 kmh fahren"?
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rapit
Beitrag 20.06.2023, 09:39
Beitrag #36


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Zitat (Spright @ 20.06.2023, 09:56) *
Rapits Beitrag hingegen habe ich ehrlich nicht mal ein Bißchen verstanden.

Dann will ich es dir übersetzen: Du wirst frech, wenn man dir nicht nach dem Mund redet. Und fängst wie ein Kleinkind immerfort von neuem an. Als hätte man gar nichts erklärt.

Die Antworten hast Du bekommen, sie passen dir nur nicht:

1) Es steht nirgends im Gesetz, dass im VBB Linksparken erlaubt wäre.

2) Du hast also kein explizites Recht, auf welches Du Dich berufen könntest.

3) Das OLG Köln von 1997, über ein viertel Jahrhundert alt, ist eine Einzelmeinung, an die andere Gerichte nicht gebunden sind. Auch Gerichte urteilen manchmal falsch.

4) Damit gehst Du ein finanzielles Risiko ein, wenn Du gegen die 10,- EUR vorgehst.

5) Wenn Du Dich davon belästigt fühlst, gibt es nur einen praktischen Weg, das künftig zu vermeiden: dort nicht mehr links parken. Sonst riskierst Du, dass es mit diesen "Belästigungen", wie Du es nennst, weiter geht.

Es steht alles im Thread, es passt Dir nur nicht in den Kram.

Du hast die Auskünfte, die Du wolltest, alle erhalten. Nur nicht mit dem Ergebnis, das Du Dir erwünscht hast.
Und diskutierst jetzt unbelehrbar herum, weil Dir das Ergebnis nicht passt.
Und sowas ist mir zu blöd. Deswegen vermeide ich es, solche Leute anzunehmen. Ein Richter z.B. kann das nicht, der muss sich mit dem Fall befassen. Ich nicht. Bei mir ist das quasi freiwillig. Ich muss nicht. Und darüber bin ich froh.


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AMenge
Beitrag 20.06.2023, 09:41
Beitrag #37


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Zitat (Spright @ 20.06.2023, 09:24) *
Ich möchte halt nur links parken. Mein Auto ist sehr groß und Wenden ist unmöglich.

Wie kommst du denn aus der Straße wieder raus?
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rapit
Beitrag 20.06.2023, 10:07
Beitrag #38


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Ich denke, TE neigt etwas zu Übertreibungen:
Zitat (Spright @ 19.06.2023, 10:12) *
Leider wissen das die Hälfte unserer übereifrigen Ordnungsämtler nicht. Durchschnittlich bekomme ich einmal pro Woche einen Strafzettel.
...
Beim ersten Zettel hats wunderbar geklappt. Das Verfahren wurde eingestellt. Aber beim zweiten: ...

Passt ja alles nicht. Es gibt offenbar nur zwei Verfahren. Ein eingestelltes, ein nicht eingestelltes. Davon in Berlin auf die Hälfte der Knöllchenschreiber zu schließen und die unnötig noch als "übereifrig" zu beleidigen, stellte doch schon einen deutlichen Einstieg dar und ließ darauf schließen, wo die Reise wahrscheinlich hingeht whistling.gif Daher sollte man wahrscheinlich auch das große Auto nicht so ernst nehmen. Wenn es rein geht, geht es auch raus. Und dann auch in anderer Richtung rein und raus. Ist nur wahrscheinlich nicht so bequem. rolleyes.gif


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Tinu
Beitrag 20.06.2023, 10:11
Beitrag #39


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Zitat (Spright @ 20.06.2023, 10:24) *
Ich muss aber meine Frage von ganz oben wiederholen: warum soll man seine gesetzlichen Rechte nicht wahrnehmen können?

Welches Recht meinst du denn? Den Fall gerichtlich klären zu lassen? Dieses Recht will dir ja niemand streitig machen. Es wurde nur aufgedröselt, welche Kostenrisiken dabei bestehen. Ob du diese Risiken eingehen willst, ist deine freie Entscheidung.

Oder meinst du dein Recht im vbB links parken zu dürfen? Wenn das so klar gegeben wäre, gäbe es diese ganze Diskussion nicht. Und warum denkst du überhaupt über einen Anwalt nach, wenn das Recht doch so eindeutig auf deiner Seite ist, dass sich das vor Gericht "von selbst" erledigen sollte? Um diese Zweifel aufzulösen bleibt letztlich tatsächlich nur die gerichtliche Klärung, die du dem Ordnungsamt dann bei zukünftigen Vorfällen unter die Nase halten kannst.


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Gruß
Martin
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Explosiv
Beitrag 20.06.2023, 10:27
Beitrag #40


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Ich gehe ausnahmsweise nicht mit @Rapit konform, was die Fahrbahn im VBB angeht.
Ich würde der Mischverkehrsfläche nicht die Eigenschaft Fahrbahn zusprechen, nur weil darauf auch Fahrzeuge fahren dürfen und diese das wegen §2 nur auf Fahrbahnen dürfen.
§2 ist allgemein, und der VBB ist speziell mir eigenen Regeln.
Sonst dürften Fußgänger wegen §25 Abs. 1 sich nicht mitten auf der Verkehrsfläche aufhalten, Kinder nicht darauf spielen. Die Nebenrolle als Fahrbahn tritt also sehr weit zurück, falls überhaupt im Wortsinn vorhanden.
§12 hat ja den Sinn, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu fördern. Beides Gesichtspunkte, die für einen VBB mit überwiegend Aufenthaltsfunktion nicht zutreffen. Die Sicherheit ist wegen des Schrittempos immer gegeben- solange man sich dran hält- und die Leichtigkeit des Verkehrs ist gerade nicht Ziel des VBB.

Ich kann beide Argumentationslinien nachvollziehen, neige aber eher zu der Linie wie es das OLG Köln auch sieht.

Der Widerspruch kann ja gerne mit dem Aktenzeichen dieses Verfahrens versehen werden. Oder, kostengünstiger, der Anruf beim Sachbearbeiter.

Aber ja, ich würde es auch begrüßen, wenn der TE die Sache ggf. bis zum Gericht eskaliert und dort ein Urteil erhält. Gerne auch vom OLG, auf das sich dann zumindest die Berliner berufen könnten bzw. wüssten, wo sie in Berlin dran sind mit VBB und Parken.

Nur Mut, ich drücke den Daumen.


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Spright
Beitrag 20.06.2023, 10:44
Beitrag #41


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Zitat (AMenge @ 20.06.2023, 10:41) *
Wie kommst du denn aus der Straße wieder raus?


Naja: ich fahre rein in die Straße, parke links, dann am nächsten Tag fahre weiter in die gleiche Richtung raus aus der Straße... Es ist eine ganz normale Straße. @rapit, du hast recht: es geht lediglich um Bequemlichkeit. Nicht um Menschenrechte oder Leben und Tod. Ist das so schlimm?

@rapit: du hast meine Denkweise falsch verstanden. Ich bin halt sorgfältig. Möchte das Thema von allen Richtungen ganz gut verstehen. Tut mir Leid, wenn ich zu hartnäckig scheine. Können wir wieder Freunde sein? Du muss mit mir nicht "arbeiten" (bist du also Anwalt?). Aber wenn dir die ganze Diskussion so viel Schmerz hinzufügt, warum verbringst du hier so viel Zeit und schreibst so viel?

Ich habe nicht übertrieben. Das Ganze hat vor 4 Wochen angefangen. Für 2 Zettel habe ich schon Bescheid bekommen, 2 sind noch in Bearbeitung. Also ein Zettel pro Woche. Das Auto: Fiat Ducato L3.

Ich verstehe nun, dass das Linksparken in VBB nicht in der StVO explizit definiert ist. Gut. Aber als unwissender Kleinbürger, versuche ich halt zu verstehen, was ich darf, und was nicht. Daher die lange Thread.

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich schon vor zwei Monaten einen Ordnungsämtler in meiner Straße gefragt hatte, ob das Linksparken dort erlaubt ist. Natürlich, hat er bestätigt. Nach dem ersten Knöllchen, ging ich auf der Straße wieder zu einer Ordnungsämtlerin. Sie hat bestätigt, dass das Knöllchen fehlerhaft gegeben wurde, hat sich bei mir nett entschuldigt, und hat geraten, Einspruch zu legen.

Nach all diesem, könnt ihr meinen Frust ein Bißchen nachvollziehen? Ich bekomme Doppelbotschaften von allen Richtungen. Ich finde es nicht hartnäckig oder kindisch, endlich mal zu verstehen, ob ich links parken darf oder nicht.

"Übereifrig" empfinde ich nicht als Beleidigung. Nur halt eine Art, seine Arbeit zu erledigen. Das gleiche gilt für Polizisten, Bürgerämtler, Lehrer, usw. Man kann bei diesen Berufen versuchen an Dinge zu konzentrieren, die richtig allen stören; oder man kann pingelig "by the book" arbeiten und opferlose "Verbrechen" gnadelos zu jagen. Keine Beleidigung, nur halt eine Beobachtung.

Allenfalls, danke euch alle für die interessante Beiträge!
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Tinu
Beitrag 20.06.2023, 11:16
Beitrag #42


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Zitat (Explosiv @ 20.06.2023, 11:27) *
Ich würde der Mischverkehrsfläche nicht die Eigenschaft Fahrbahn zusprechen, nur weil darauf auch Fahrzeuge fahren dürfen und diese das wegen §2 nur auf Fahrbahnen dürfen.
§2 ist allgemein, und der VBB ist speziell mir eigenen Regeln.

Den letzten Satz würde ich unterschreiben. Den ersten halte ich für vergleichsweise irrelevant: Selbst wenn die MVF gleichzeitig Fahrbahn ist oder auch nur bestimmte Eigenschaften (welche genau?) einer Fahrbahn besitzt, ändert das nichts an der Frage, welche allgemeinen Regelungen trotz vbB hier weiterhin gelten.

Die spezifischen Regeln ersetzen die allgemeinen. Es gibt spezifische vbB-Parkregeln. Aber ersetzen die alle allgemeinen Perkregeln oder nur bestimmte? Deshalb ja mein früheres Argument, dass die Parkmarkierungen auch quer und mittig zur "Fahrbahn" angelegt sein können. Da eine Nutzung solcher Parkmarkierungen nur unter Verletzung von §12 (Richtungsgebot) möglich ist, scheint mir eine Forderung von §12 nur für solche Markierungen, bei denen dies zufällig möglich ist, für willkürlich und vor allem nicht gefordert. Wenn man eine solche Unterscheidung gewollt hätte, hätte sie auch beschrieben sein müssen.


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rapit
Beitrag 20.06.2023, 11:46
Beitrag #43


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Zitat (Explosiv @ 20.06.2023, 11:27) *
§2 ist allgemein, und der VBB ist speziell mir eigenen Regeln

Na dann zeig' mir mal die Regel, dass es da keine Fahrbahn gibt whistling.gif

Oder willst Du vielleicht auf die VwV raus, die gar keine Außenwirkung entfaltet, dass ein VBB "in der Regel" höhengleich umgebaut werden soll? think.gif
Das ist auf gar keinen Fall eine lex specialis der StVO, die den § 2 StVO aushebeln würde.
Das ist noch nicht einmal eine zwingende Vorschrift.

Und bei Vz 325.1 findet sich auch nichts.

Außer, dass Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen dürfen.

Für den Fahrverkehr gibt es nur Einschränkungen, die den § 2 aber nicht aushebeln. wavey.gif

Davon abgesehen, dass es Mischverkehrsflächen, also Straßen, die nur aus einer Fahrbahn und sonst nichts bestehen, auch ohne VBB gibt, siehe mein oben verlinktes exemplarisches Beispiel.
Nochmal: wo steht geschrieben, dass z.B. die Fahrbahn dieser Straße durch das Aufstellen eines Vz 325.1 plötzlich keine Fahrbahn mehr wäre? think.gif
Es ändert sich doch nur, dass Fußgänger künftig nicht mehr am Fahrbahnrand laufen müssten.
(Selbst an meiner Fahrgeschwindigkeit ändert sich nichts, weil ich derzeit schon nicht mit 1,5 m Abstand an Fußgängern vorbeifahren könnte, also dahinter bleiben muss).

Zitat (Tinu @ 20.06.2023, 12:16) *
mein früheres Argument, dass die Parkmarkierungen auch quer und mittig zur "Fahrbahn" angelegt sein können.

Hast Du das denn zu Ende gedacht?
Kann das auf einer Fahrbahn nicht auch sein?
Kennst Du keine Querparkstände außerhalb eines VBB?
Und denkbar sind auch welche, um die man drumherum fahren muss. wavey.gif (Mir fallen gerade die hier, mitten auf einer Zufahrt zu einer Bootsrampe, ein.
Irgendwann irgendwo habe ich aber auch schon mal welche mittig auf einem Wendehammer gesehen. Weiß aber nicht mehr, wo. Dieses verflixte Alter...


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 20.06.2023, 13:05
Beitrag #44


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Wie ist denn das in DIESEM VB:
Angehängte Datei  N_37_04.jpg ( 252.53KB ) Anzahl der Downloads: 12


Parkplatz-Markierung für eien Smart bzw. Twizy?
Oder nur "Kunst am Bau"?

Doc think.gif


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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rapit
Beitrag 20.06.2023, 13:25
Beitrag #45


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Kunst am Bau, für Kinderspiele.

Oder zum Storch fotografieren.

Oder wen vertrete ich?
whistling.gif laugh2.gif


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F117
Beitrag 20.06.2023, 13:31
Beitrag #46


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Die Fläche ist rund 3x3 m groß. Das ist alles, aber keine Parkfläche.


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Frank999
Beitrag 20.06.2023, 14:14
Beitrag #47


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Es kann sein, dass inzwischen in einigen Ordnungsämtern ein Umdenken einsetzt. Was früher noch toleriert wurde ("ist ja nur ein Klavierdelikt"), kommt nun stärker zur Ahndung.
Im Regelfall lohnt es sich nicht, für diese zehn Euro einen Larry zu machen. Sogar für das Ordnungsamt sind diese zehn Euro nicht kostendeckend. Aber es geht ja indessen darum, Recht und Ordnung durchzusetzen. Das finde ich gut und richtig.

Frage an die werten Diskutanten: Welche internen Kosten entstehen bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen des ruhenden Verkehrs?
Ab welchen Betrag ist ein Knöllchen kostendeckend?

Anmerkung: Da ich selbst schon mal Unfallopfer war (als Radler wegen eines in falscher Richtung geparkten Fahrzeugs) begrüße ich die nunmehr strengere Vorgehensweise.

Bei der Fragestellung, ob ein vbB eine Fahrbahn hat, sieht man wieder einmal die nicht durchdachten Details unserer Gesetzgebung. Das ist schade. Man hätte es einfach nur definieren müssen.
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Uwe W
Beitrag 20.06.2023, 14:24
Beitrag #48


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Da der von @Achim 2008 gesetzte Link anscheinend nicht mehr funzt, hier der Link zu dem Beschluss des OLG Köln:

OLG Köln Ss 136/97 (Z) - 93 Z - Beschluss vom 30.05.1997

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde seinerzeit zur Fortbildung des Rechts zugelassen, und das OLG hat dann das Recht dahingehend fortgebildet, dass in VB das Parken auf markierten Parkflächen in beiden Fahrtrichtungen erlaubt ist.

Die Gerichte, insbesondere die Amtsgerichte, sind an Recht und Gesetz gebunden. Dabei ist "Recht" weiter zu verstehen als Gesetz (das wäre hier der Wortlaut der StVO). D.h. auch das durch das OLG Köln fortgebildete Recht zählt zu dem Recht, an das die Amtsgerichte gebunden sind.

Damit ist natürlich nicht garantiert, dass dieses Recht auch stets zur Anwendung kommt. Aber wenn man dem Richter eine Kopie der Entscheidung vorlegt (sofern man sie nicht bereits dem Einspruch in Kopie beifügt), wird er sich vermutlich an diese Entscheidung des OLG Köln halten.

Ein einstellungswürdiges Verfahren einzustellen, geht für den Amtsrichter sehr schnell. Wenn der Richter die Meinung des OLG Köln nicht teilt, müsste er dagegen zeitaufwendig ein Urteil schreiben und damit rechnen, dass die Sache erneut vor ein OLG bzw. das Kammergericht geht. Wenn dieses von der Entscheidung des OLG Köln abweichen will, müsste es die Sache dem BGH in Karlsruhe vorlegen.

Da aber anscheinend etliche Kontrollkräfte diese Entscheidung schon kennen, würde ich präventiv doch eher versuchen, bei der Kontrollbehörde darauf hinzuwirken, dass diese Rechtsprechung jedem Mitarbeiter bekannt wird.

Die Gefahr, dass man auf den eigenen Anwaltskosten sitzen bleibt, wenn man mit Anwalt vor Gericht erscheint, besteht in der Tat.
Ein Anwalt ist meines Erachtens hier aber gar nicht nötig. Der Sachverhalt scheint ja unstreitig zu sein, sofern man die Fahrereigenschaft einräumt.
Und um dem Gericht das passende Urteil zu präsentieren, wenn man dieses kennt, braucht man wirklich keinen Anwalt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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haschee
Beitrag 20.06.2023, 15:16
Beitrag #49


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@frank999
Ich gehe hier aber mit Explosiv konform.


Linksparken ist auch deswegen verboten weil es sehr gefährlich ist über Gegenverkehr auszuparken.

Aber die Gefahr ist sehr gering wenn man nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf.

Auch ein Radfahrer! wavey.gif

Wenn der Radfahrer jetzt aber schneller fährt - ist kein Argument. wink.gif


Disclaimer:
Das ist jedoch nur eine Logik Auslegung. Kein Anspruch auf positives Urteil.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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BajK
Beitrag 20.06.2023, 16:25
Beitrag #50


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Bin überrascht, dass es hier plötzlich als gegeben gilt, dass ein VBB über eine Fahrbahn verfügt: auf https://www.rsa-online.com/14/Haltverbot/Haltverbote.htm klingt das ganz anders...
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