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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 26.12.2017 Mitglieds-Nr.: 82886 ![]() |
ich war lange nicht mehr hier...aber vielleicht hat hier ja Jemand das Wissen, welches mir fehlt und welches mir eine der zuständigen Behörden nicht mitteilen möchte. Vorab aber die Frage, ob es schon so ein Thema gibt... Wohnauflieger + SZM die auch gewerbl. genutzt wird von einem Fuhrunternehmer...Schwerpunkt EG Kontrollgerät und dessen Nutzung und Nachweispflicht. ...ich hab nichts passendes gefunden. Vielleicht aber ich falsche Suchbegriffe genutzt? Wäre ja wichtig zu wissen, bevor ich hier groß aushole und schreibe... Gruß Christian |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Meine Ansicht:
Da das Fahrzeug nicht zur Güterbeförderung (und auch nicht zu entsprechenden Leerfahrten) genutzt wird besteht keine Aufzeichnungs- und Nachweispflicht nach EG-Recht. Je nach Erstzulassung des Fahrzeugs (vor dem 01.01.2013) gilt aber StVZO §57a (1) a.F. mit der Folge, dass Absatz 3 und damit auch Absatz 2 anzuwenden sind. Im Klartext: Aufzeichnungspflicht. Allerdings nach nationaler Maßgabe (also Fahrzeugbezogen). Festlegungen zu den Lenk- und Ruhezeiten sehe ich aber jetzt dadurch auch nicht ![]() |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6464 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
Mhh
die Sattelzugmaschine wird ja ab und zu mal bzw regelmäßig gewerblich genutzt. Damit unterliegt sie der Aufzeichnungspflicht. bzw LKW mit zGG über 7,5t ja generell. Eine Zugmaschine nur für einen Wohnauflieger gibt es bisher meines Wissens nach nicht, auch wenn mancher davon träumt. Der TE sollte beim BALM nachfragen und eine rechtssichere, rechtsmittelfähige Antwort bestellen -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ich sehe das so:
Die SZM an sich ist kein Fahrzeug für den Güterverkehr sondern eben eine Zugmaschine. Erst das Sattel-Kfz. wird zum Fahrzeug für den Güterverkehr, wenn es ein entsprechender Auflieger ist. Was beim Wohnauflieger nicht der Fall ist. Wenn die ZM national unter die Ausrüstungspflicht fällt (ZM über 40 kW Motorleistung, unabhängig vom Gewicht, meine ich?), dann bräuchte keine Fahrerkarte gesteckt zu werden und die Scheiben bzw. Ausdrücke müssten Fahrzeugabhängig aufbewahrt werden. Aber das ist halt erstmal nur meine Sichtweise, die Nachfrage bei der Behörde formerly known as BAG ist in jedem Fall der richtige (sichere) Weg. |
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Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 26.12.2017 Mitglieds-Nr.: 82886 ![]() |
Moin Leute,
dann beschreibe ich mal die Situation genauer. Die Zugmaschine wird gewerblich genutzt. Von mir, dem Besitzer, und Aushilfsfahrern. Es handelt sich um Zugmaschinen Bj. 2009 bzw. 2016 die alle mit einem EG Kontrollgerät ausgestattet sind. Die Idee mit dem Wohnauflieger wurde mit einem Prüfingenieur besprochen. Von dem kam folgende Aussage. "Eine SZM definiert sich durch den Auflieger der aufgesattelt wird." "SZM mit Wohnauflieger gilt als EIN Fahrzeug, Wohnmobil bzw. SO.KFZ.Wohnmobil" "Du bekommst von mir in die Fahrzeugpapiere der SZM den Eintrag "i.V.m. Wohnanhänger FG Nr. XY123 SO.KFZ Wohnmobil" Da ich davon aus gehe, das der Ing. weiß was er tut, alles gut. Nun ging es um die Maut. Beide Zugfahrzeuge verfügen natürlich über OBU´s. Ich habe mit toll collect Kontakt aufgenommen und die Antwort bekommen, welche Kriterien der Wohnauflieger erfüllen muss und wie ich dann mein Mautgerät einzustellen habe, das ich "Mautfrei" unterwegs bin. Da mein Fahrzeug weiterhin erfasst wird von Mautlesegeräten an den Fahrbahnen, wurde mir empfohlen Handschriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. Aber grundsätzlich bin ich dann Mautfrei unterwegs. Nun kommt das eigentlich spannende Thema. Das EG Kontrollgerät. Meine Meinung und die des Prüfing. stimmen überein, das Gerät ist vorhanden, also muss ich es nutzen. Also ist die FK einzulegen. Natürlich könnte ich mich im Urlaub nun einfach so bewegen, wie die Lenk- und Ruhezeiten dies vorgeben. Dann gibt es aus meiner Sicht hier nirgendwo ein Problem. Aber ich gehe jetzt davon aus, ich bewege mich außerhalb dieses vorgegebenen Rahmens. Natürlich habe ich das BAG/BALM kontaktiert, wie es sich dann verhält im Fall einer Kontrolle während ich z.B. im Urlaub mit dem Wohnauflieger unterwegs bin, wobei ich hier eigentlich kein Problem sehe, weil dann ist der Wohnauflieger ja hinten drauf und die Sachlage (aus meiner Sicht) eindeutig. Problem ist das ganze ja erst, bei einer späteren Kontrolle, wenn der Urlaub vorbei ist und ich einen Auflieger der für den Transport von Gütern bestimmt ist, hinterher ziehe. Folgender Schriftverkehr mit dem BALM kam dann zustande (der Schriftverkehr entspricht nicht dem original, wurde mit meinen eigenen Worten hier rein geschrieben). -------------------------- "Sehr geehrter Herr D..... Ihre Anfrage können wir nicht beantworten. Wenn Sie kontrolliert werden, wird das verantwortliche Kontrollpersonal entscheiden, ob eine Anzeige gegen Sie gestellt wird oder nicht. Diese Anzeige würde dann an die innere Abteilung des BALM geleitet werden und dann nach Aktenlage entschieden." Ich fragte dann noch mal nach, was denn im "schlimmsten" Falle dabei raus käme, Antwort: "Sehr geehrter Herr D....., ich habe Ihnen die entsprechende Antwort bereits mitgeteilt. Das BALM ist keine Rechtsberatung, bitte sehen Sie von weiteren Anfragen ab!" Warum ich nun hier meine Anliegen hinein schreibe? Na vielleicht gibt es hier Kontrollpersonal, das mir einen Rat geben kann. Diesen Fall wird es doch schon mal gegeben haben? |
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6464 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
schaust DU mal bitte hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/...6R0561-20200820
in den Artikel 3 Du fällst nicht unter die Ausnahmen ! und auch in der FPersV stehen keine Ausnahmen. https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html bzw. es gibt eine einzig mögliche. Schaff Dir nen kleinen anerkannten Zirkus an und mache einen auf Schausteller § 18 Absatz 1 Nr.10 aber es ist nix, mit Mischbetrieb Güterverkehr und Zirkus -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
schaust DU mal bitte hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/...6R0561-20200820 in den Artikel 3 Du fällst nicht unter die Ausnahmen ! Bevor man über die Ausnahmen in Artikel 3 nachdenkt müsste man doch überhaupt erstmal die Anwendbarkeit der Vorschrift über Artikel 2 prüfen. Die sehe ich hier nicht gegeben ![]() Zitat und auch in der FPersV stehen keine Ausnahmen. hier entsprechend in §1(1): ich sehe die Fahrt nicht im Anwendungsbereich. Die Idee mit dem Wohnauflieger wurde mit einem Prüfingenieur besprochen. Von dem kam folgende Aussage. der ist womöglich wirklich "nur" Prüfingenieur? ![]() Zitat "Eine SZM definiert sich durch den Auflieger der aufgesattelt wird." Da würde ich noch mitgehen und eine SZM mit Wohnauflieger nicht als Fahrzeug zur Güterbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der FPersV ansehen, anders als wenn sie einen "LKW-Auflieger" tragen würde. Allerdings bleibt es eine Zugmaschine im Sinne der StVZO. Zitat "SZM mit Wohnauflieger gilt als EIN Fahrzeug, Wohnmobil bzw. SO.KFZ.Wohnmobil" Ein Sattelkfz. ist aber doch immer noch eine Fahrzeugkombination?! §32(4) StVZO wäre da z.B. ziemlich eindeutig, finde ich... Zitat Nun kommt das eigentlich spannende Thema. Das EG Kontrollgerät. Meine Meinung und die des Prüfing. stimmen überein, das Gerät ist vorhanden, also muss ich es nutzen. Also ist die FK einzulegen. Ich bin jetzt nicht so der Kontrollgeräte-Experte, aber: Bei Fahrten die nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen ist doch eben keine Karte zu stecken und das Gerät auf "out" zu stellen? ![]() Wobei bei der älteren SZM das Problem auftritt, dass sie als ZM einen Fahrtenschreiber nach StVZO haben muss bzw. das Kontrollgerät in diesem Sinne verwenden muss. Also eine fahrzeugbezogene Aufzeichnung. Nach der Fahrt einen Ausdruck machen und mit Namen des Fahrers usw. handschriftlich vervollständigen und dann vom Halter (!) aufbewahren lassen, würde ich jetzt sagen. ![]() Zitat Natürlich könnte ich mich im Urlaub nun einfach so bewegen, wie die Lenk- und Ruhezeiten dies vorgeben. Das wäre natürlich keine ganz so schlechte Idee. Immerhin sind diese Vorschriften ja nicht erfunden worden um arme unschuldig LKW-Faher zu gängeln sondern um die Verkehrssicherheit zu fördern. Und gerade im Urlaub sollte man doch auch Zeit haben. Aber hier geht es ja um die rechtliche Seite ![]() |
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 877 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
die Anwendbarkeit der Vorschrift über Artikel 2 prüfen. Die sehe ich hier nicht gegeben Da sollte aber drauf geachtet werden, dass in/auf/an dem Auflieger keine Fahrräder/Moppeds/Scooter/Autos transportiert werden. Oder andere Gepäckstücke wie Gasflaschen/Koffer/Lebensmittel/Fernsehgeräte/Oma/Opa/Kinder/Hunde/Spielzeug. Über die Rechtsauffassung von ausl. Kontrollpersonal könnte man auch mal nachdenken. Die spucken auch nicht grad auf deutsche Euro(s) |
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7613 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Der Kirscbaum-Kommentar zur StVZO führt unter der Nummer 9 zu §57a aus, dass Wohnmobile nicht von der VO (EWG) Nr 3820/85 erfasst werden. Leider mit dem Stand 1999, und leider ohne nähere Quellenangabe. (Vom Text her würde ich es für eine Verkehrsblatt-Verlautbarung halten)
Trotzdem habe ich aber keine Zweifel daran, dass das heute noch so zu sehen ist und entsprechend für die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt. |
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Beitrag
#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 26.12.2017 Mitglieds-Nr.: 82886 ![]() |
Moin Leute,
da kam ja eine Menge zusammen. Grundsätzlich bleiben wir mal in Deutschland. Ja der ist nur Prüfingenieur. Der sagt mir was er wie "eintragen" kann und alles andere, da muss ich mich kümmern. Logisch...was hat er mit Sachen zu tun die das BALM und andere Behörden an geht. Wenn er mir sagt, das ein Sattelzug bestehend aus SZM und Auflieger zu Wohnzecken als Wohnmobil gilt...sehe ich das hier nicht als unwahr an. Allerdings kann die Situation ja schon durch den Aspekt der gewerblichen Nutzung der SZM, ganz anders sein. Ja ich weiß, >7,5to. gibt es kein Privat. Ich habe aber schon mit Jemandem gesprochen der eine 18 to. SZM mit einem 13,6m 2 Achs Wohnauflieger fährt, seit ewig und auch schon Verkehrskontrollen hatte und sich Niemand daran gestoßen hat. Aber das sagt ja nicht aus, das es richtig ist was er macht. Außerdem hatte der Herr weder ein Transportunternehmen noch war er sonst Selbstständig. Normaler Angestellter. Natürlich haben Lenk- & Ruhezeiten Ihren Sinn und ich sehe diese für mich nicht als Gängelei, wer selber in diesem Job tätig ist, dem brauch ich nichts von 13/15h Schichtzeit und bis zu 10h auf dem Fahrersitz erzählen. Ich nehme erst gar keine Touren an, wo die Termine nicht passen. Und natürlich fahre ich entspannt und locker in den Urlaub...nicht so wie andere die wie die bekloppten mit dem Wohnwagen am Pkw oder Wohnmobil über die Bahn brettern...aber das steht alles nicht zur Debatte. Die Frage ist und war...könnte ich auch fahren wie ich wollte...da es keine sichere Aussage dazu gibt...lautet die Antwort, nein. Das einzig "tolle" ich kann Mautfrei rumzuckeln. Alles andere würde ich, wie im Tagesgeschäft handhaben und schon erspare ich mir ein riesen Theater. Ich danke Euch! ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 19:26 |