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> Halten in der Einfahrt
HomoSapiensSapiens
Beitrag 29.03.2023, 19:33
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

da ich Online keine richtige Antwort gefunden habe, stelle ich nun meine Frage an euch.

Und zwar, wohne ich an einer Hauptstraße und unter mir befindet sich die Einfahrt zur Garage die ich und meine Nachbarn anmieten.
Die Einfahrt (abgesenkter Bordstein) geht genau über einen Gehweg und enden vor dem Garagentor.
Da das Tor immer verschlossen ist und nur geöffnet werden kann in dem man selbst dort hin geht und aufschließt, werde ich fast schon jedes Mal von Fahrradfahrern oder Fußgängern angeschnauzt.

Und zwar fahre ich wenn ich nach Hause komme, immer auf die Einfahrt auf (die ja auch gleichzeitig der Gehweg ist) und lasse vorne vor der Garage ein ca. 1m breites Stück Platz damit auch Fußgänger und Radfahrer ungehindert vorbei können, dann steige ich aus, sperre das Garagentor auf und gehe schnellstens zum Auto zurück und fahre in die Garage wenn alles frei ist. Das ganze dauert so ca. 30 Sekunden.

Da dieses 1m breite Stück anscheinend nicht für manche Radfahrer und Fußgänger nicht in Ordnung ist werde ich regelmäßig angepöbelt.

Ich konnte zwar Online finden, dass parken und halten auf dem Gehweg verboten ist, aber da es ja auch die Einfahrt ist wollte ich Fragen wie das im Gesetz geregelt ist. unsure.gif
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Baghira
Beitrag 29.03.2023, 19:55
Beitrag #2


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Das Tor zu elektrifizieren ist keine Option? Ansonsten könntest Du auf der Fahrbahn halten, währendessen Du das Tor öffnest.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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Söne spitze Steine
Beitrag 29.03.2023, 20:01
Beitrag #3


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Das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs zwecks Öffnen oder Schließen einer Torzufahrt ist sog. verkehrsbedingtes Warten, also kein Halten oder Parken im verkehrsrechtlichen Sinn.

Wenn es die Fahrbahnbreite hergibt, sollte man allerdings das Fahrzeug möglichst in Fahrtrichtung am (rechten) Fahrbahnrand für diese Zeit abstellen, um die Behinderung auf Geh- und Radweg so gering wie möglich zu halten.


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HomoSapiensSapiens
Beitrag 29.03.2023, 20:05
Beitrag #4


Neuling


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Leider nein, der Vermieter erlaubt das nicht. Hatten Nachbarn von mir auch schon angefragt.

Das mache ich manchmal auch, jedoch geht das nicht immer, denn neben der Garage ist eine Bäckerei und die Kunden parken vor und nach der Garage halb auf dem Bordstein und halb auf der Straße. Wenn ich mich daneben hinstellen würde dann würde mein Auto in den zweiten Fahrstreifen ragen und z.B LKWs am vorbeifahren hindern, was meistens in einem Hupkonzert endet. Gehwegenparken ist hier übrigens nicht erlaubt.
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rapit
Beitrag 29.03.2023, 20:22
Beitrag #5


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Entweder du blockierst Fußgänger und Radfahrer oder andere Autos. Da du aber auf dem Gehweg außer zum Überfahren nichts mit dem Auto verloren hast, bleibst du halt einfach kurz auf der Fahrbahn stehen. Lass die Leute hupen.
Ich sehe das Problem nicht?


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Frank999
Beitrag 29.03.2023, 21:09
Beitrag #6


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Die anderen Verkehrsteilnehmer, die halbhüftig auf dem Gehweg parken, sind ein Teil des Problems. Dort sollte das Ordnungsamt dringend aktiv werden.

Die Huperei der vermeintlich am schnellen Vorankommen behinderten Verkehrsteilnehmer mag zunächst lästig erscheinen, ist aber das kleinere Übel.
Alleine schon mit einem Blick in den Bußgeldkatalog. Auch einfaches Halten auf einem Gehweg kann recht teuer werden, wenn Fußgänger und Radfahrer dabei behindert werden.
Wie Söne-Spitze-Steine bereits erwähnt hat: Wenn Du das Tor bzw. die Garage öffnest, ist es schlichtweg nur "verkehrsbedingtes warten".
Das müssen diese Autofahrer einfach akzeptieren. Diese 30 bis 60 Sekunden Zeit hat jeder.

Ansonsten wird es nur noch eine Frage der Zeit sein, bis zur ersten Ordnungswidrigkeitenanzeige. Denn das Blech hat auf unseren Gehwegen nichts zu suchen (außer bei expliziter Anordnung).
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rapit
Beitrag 29.03.2023, 21:18
Beitrag #7


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Zitat (Frank999 @ 29.03.2023, 22:09) *
Wenn Du das Tor bzw. die Garage öffnest, ist es schlichtweg nur "verkehrsbedingtes warten"

Dann ist es aber auch auf dem Gehweg kein Halten, das laut dir teuer werden könnte whistling.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 29.03.2023, 21:39
Beitrag #8


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Zitat (Frank999 @ 29.03.2023, 22:09) *
Die anderen Verkehrsteilnehmer, die halbhüftig auf dem Gehweg parken, sind ein Teil des Problems. Dort sollte das Ordnungsamt dringend aktiv werden.
Und was genau hat halbhüftiges Parken mit der Frage des TE zu tun?


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DMHH
Beitrag 29.03.2023, 22:06
Beitrag #9


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steht doch da?

Zitat (HomoSapiensSapiens @ 29.03.2023, 21:05) *
[...] parken vor und nach der Garage halb auf dem Bordstein und halb auf der Straße. Wenn ich mich daneben hinstellen würde dann würde mein Auto in den zweiten Fahrstreifen ragen und z.B LKWs am vorbeifahren hindern, was meistens in einem Hupkonzert endet. [...]


dann noch zweite Reihe... unsure.gif
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ilam
Beitrag 30.03.2023, 04:23
Beitrag #10


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Wenn vor und hinter der Einfahrt halb auf dem Gehweg geparkt wird, ist es doch kein Problem, sich für das Öffnen der Garage ganz ähnlich hinzustellen - also mit dem Heck noch auf der Fahrbahn und der Front auf dem Gehweg - und noch etwas schräg. Klar, man wird ein wenig mehr Platz benötigen, weil man nicht parallel zum Bordstein steht aber man nimmt den Fußgängern und Radfahrern nicht ganz so viel Platz weg.

Zitat
und lasse vorne vor der Garage ein ca. 1m breites Stück Platz damit auch Fußgänger und Radfahrer ungehindert vorbei können


Wie kommst Du auf "ungehindert"? Die müssen einen Bogen laufen oder fahren.

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ujgm
Beitrag 30.03.2023, 07:02
Beitrag #11


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Der TE (Homo Sapiens Autofahrericus) leidet an einem Problem, an dem 90 % der Autofahrer leiden:

Der Autoverkehr muss ungehindert fließen und darf nicht gestört werden, Radfahrer und Fußgänger können dagegen problemlos doch einfach mal warten.
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rapit
Beitrag 30.03.2023, 07:39
Beitrag #12


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ja


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Schorsch
Beitrag 30.03.2023, 12:35
Beitrag #13


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Zitat (Söne spitze Steine @ 29.03.2023, 21:01) *
Das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs zwecks Öffnen oder Schließen einer Torzufahrt ist sog. verkehrsbedingtes Warten, also kein Halten oder Parken im verkehrsrechtlichen Sinn.

Verkehrsbedingtes Warten sehe ich dann, wenn durch fremden Einluss gehalten werden muss. Nur weil man halten muss, um selbst etwas erledigen zu können, ist kein verkehrsbedingtes Warten. Um andere ein- und aussteigen zu lassen, muss man auch anhalten, zum Autowaschen auch - alles verkehrsbedingtes warten.
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rapit
Beitrag 30.03.2023, 13:44
Beitrag #14


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Das kannst Du ja sehen, wie du willst. Für die Fragesteller bist du aber nicht relevant, sondern eben nur, wie es rechtlich aussieht, sprich wie Gerichte das sehen.


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reckoner
Beitrag 30.03.2023, 14:59
Beitrag #15


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Hallo,

Zitat
Nur weil man halten muss, um selbst etwas erledigen zu können, ist kein verkehrsbedingtes Warten. Um andere ein- und aussteigen zu lassen, muss man auch anhalten, zum Autowaschen auch - alles verkehrsbedingtes warten.
Dann siehst du also das Halten vor einer Schranke im Parkhaus auch als unzulässig an? laugh2.gif

Natürlich ist das Halten zum Öffnen eines Tors verkehrsbedingt, und man hat die Wahl wo man das tut.
Die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sollte dabei so gering wie möglich sein. Daher kommt es auf den Einzelfall an. Handelt es sich um eine vielbefahrene Straße, dann dürfte der Gehweg die richtige Wahl sein, in einem Wohngebiet mit kaum Verkehr ist es hingegen die Fahrbahn (wobei, wenn es dann auch keine Fußgänger gibt ist es auch wieder egal).

Praktisch dauert die ganze Aktion wohl kaum länger als ein paar Sekunden, und eine so kurze Verzögerung ist von jedem hinzunehmen.

Das hier einige geschrieben haben, man dürfe überhaupt nicht auf dem Gehweg halten ist Unsinn.

Stefan
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silenz
Beitrag 30.03.2023, 16:10
Beitrag #16


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Nenn doch mal eine andere Situation, außer der beschriebenen, in der man auf dem Gehweg halten darf.
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rentenberater
Beitrag 30.03.2023, 16:32
Beitrag #17


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Zitat (ujgm @ 30.03.2023, 08:02) *
Der TE (Homo Sapiens Autofahrericus) leidet an einem Problem, an dem 90 % der Autofahrer leiden:

Der Autoverkehr muss ungehindert fließen und darf nicht gestört werden, Radfahrer und Fußgänger können dagegen problemlos doch einfach mal warten.

Und du leidest offenbar unter der bei nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern weit verbreiteten Leseschwäche:

Zitat (HomoSapiensSapiens @ 29.03.2023, 20:33) *
Und zwar fahre ich wenn ich nach Hause komme, immer auf die Einfahrt auf (die ja auch gleichzeitig der Gehweg ist) und lasse vorne vor der Garage ein ca. 1m breites Stück Platz damit auch Fußgänger und Radfahrer ungehindert vorbei können,

Ich hätte weder mit dem Rad noch zu Fuß ein Problem, einen 1m breiten Durchgang zu benutzen. Und wenn ganz offensichtlich erkennbar ist, dass da nur jemand seine Zufahrt öffnet, erkenne ich auch weit und breit keinen Grund, sich zu entrüsten.
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Q-Treiberin
Beitrag 30.03.2023, 18:26
Beitrag #18


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Zitat (rentenberater @ 30.03.2023, 17:32) *
Und wenn ganz offensichtlich erkennbar ist, dass da nur jemand seine Zufahrt öffnet, erkenne ich auch weit und breit keinen Grund, sich zu entrüsten.
So sehe ich es auch…

Hier bei uns ist auf der Straße/Fahrbahn absolutes Halteverbot plus in Teilen zusätzlich aufgemalte Sperrfläche (ok, interessiert die „Muddies“ die ihre Kinder mit ihrem Hausfrauenpanzer von der Schule abholen nicht, die freuen sich höchstens nur dass die Behörde ihnen per Zick-Zack-Linie einen tollen Stellplatz geschaffen hat dry.gif )….
Wenn ich, wie der TE, auf die Auffahrt möchte, kann ich mich entweder ins absolute Halteverbot stellen oder auf die Auffahrt (plus etwas Gehweg) um auf die Auffahrt fahren zu können…

Tja, und nu?


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Stromdriver
Beitrag 30.03.2023, 19:35
Beitrag #19


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Verkehrsbedingtes Warten ist ja auch im Haltverbot zulässig.
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reckoner
Beitrag 30.03.2023, 21:48
Beitrag #20


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Hallo,

Zitat
Nenn doch mal eine andere Situation, außer der beschriebenen, in der man auf dem Gehweg halten darf.
Warum? Ich hab nicht behauptet, dass es noch andere gibt.
Aber gut: Wenn man in umgekehrter Richtung losfahren will und den Autos auf der Straße Vorfahrt gewähren muss, auch dann darf man solange auf dem Gehweg halten.

Zitat
Verkehrsbedingtes Warten ist ja auch im Haltverbot zulässig.
Genau. Sonst käme jemand der eine Garage in einer Straße mit absolutem Halteverbot besitzt ja gar nicht mehr da rein (oder er müsste warten, bis zufällig gerade da ein Stau entsteht).

Stefan
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Kai R.
Beitrag 31.03.2023, 08:24
Beitrag #21


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Ein- und Aussteigen lassen und das halten vor Garagentoren sind niemals verkehrsbedingt, sondern resultieren aus personenindividuellen Erledigungswünschen. Man könnte ja weiterfahren, der Verkehr lässt es zu. Im konkreten Fall kann der TE nur längs in der Einfahrt halten, weil er so den Radverkehr nicht behindert. Muss er halt, wenn das Tor offen ist, einmal rangieren. Oder er hält (unerlaubterweise) kurz auf der Straße, das geht halt dann nur, wenn gegenüber keine Bäckereikunden das gleiche Unerlaubte tun.


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Grüße

Kai

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reckoner
Beitrag 31.03.2023, 09:20
Beitrag #22


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Hallo,

Zitat
Ein- und Aussteigen lassen und das halten vor Garagentoren ...
Es ist schon falsch das gleichzusetzen.

Zitat
Man könnte ja weiterfahren, der Verkehr lässt es zu.
Es ist also auch unzulässig, an einer Linksabbiegerampel zu halten, wenn man geradeaus weiterfahren könnte. whistling.gif

Stefan
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Schorsch
Beitrag 31.03.2023, 11:07
Beitrag #23


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Zitat (reckoner @ 30.03.2023, 15:59) *
Dann siehst du also das Halten vor einer Schranke im Parkhaus auch als unzulässig an? laugh2.gif

Bei welchem Parkhaus besteht denn der Bereich vor der Schranke ein absolutes Haltverbot?

Zitat (Stromdriver @ 30.03.2023, 20:35) *
Verkehrsbedingtes Warten ist ja auch im Haltverbot zulässig.

Selbst eindeutig verkehrsbedingtes Warten ist nicht überall erlaubt, beispielsweise müssen Kreuzungen/Einmündungen frei gehalten werden.
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Kai R.
Beitrag 31.03.2023, 11:14
Beitrag #24


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Zitat (reckoner @ 31.03.2023, 10:20) *
Es ist also auch unzulässig, an einer Linksabbiegerampel zu halten, wenn man geradeaus weiterfahren könnte. whistling.gif

mit Deiner Logik wäre es auch erlaubt, kurz auf der Strasse zu halten, wenn man einen Brief in den Briefkasten werfen will. Das Eine ist eine öffentliche Verkehrsführung mit einer Ampelregelung, die für alle gilt. Im anderen Fall (Garagentor oder Briefkasten) ist es eine persönliche Besorgung, die nur einen eingegrenzten Personenkreis betrifft.


--------------------
Grüße

Kai

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Stromdriver
Beitrag 31.03.2023, 11:48
Beitrag #25


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Zitat (Kai R. @ 31.03.2023, 08:24) *
[...] das halten vor Garagentoren sind niemals verkehrsbedingt, sondern resultieren aus personenindividuellen Erledigungswünschen.

Deine persönliche Meinung? Ich vertraue da mehr einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Vielleicht kann ja jemand eine fundierte Quelle zu diesem Sachverhalt nennen? Fände ich interessant.
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silenz
Beitrag 31.03.2023, 11:53
Beitrag #26


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Gehwegnutzer würden verkehrsbedingt warten, der Garagennutzer nicht.

Ich würde schon sagen, dass man generell auf dem Gehweg nicht halten darf. Man hat dort schlichtweg nichts zu suchen.

Ich sehe in dieser Situation allerdings keinen Grund für irgendwen ein Fass aufzumachen und kann mir auch nicht vorstellen, dass irgendeine Ordnungskraft das ahnden würde. Solange beim Auffahren darauf geachtet wird, niemandem den Vorrang zu nehmen.

Halten ist jede vom Fahrer selbst gewollte Fahrtunterbrechung. Einfahren in eine Garage, Leute ein- und aussteigen lassen und der Briefkasten fallen alle in diese Kategorie.
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reckoner
Beitrag 31.03.2023, 12:20
Beitrag #27


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Hallo,

Zitat
Bei welchem Parkhaus besteht denn der Bereich vor der Schranke ein absolutes Haltverbot?
Ja, da hast du recht.
Aber ein solches Haltverbot sehe ich auch auf dem Gehweg nicht (wohlgemerkt, im Sinne des Threadthemas, also eben nicht beim Halten zum Brötchenholen etc.).

Zitat
Im anderen Fall (Garagentor oder Briefkasten) ist es eine persönliche Besorgung, die nur einen eingegrenzten Personenkreis betrifft.
Eben nicht, bitte nicht einfach alles gleichsetzen. Das öffnen eines Tores gehört hier zwingend zum Betrieb des Fahrzeuges (der Betrieb endet mit dem Abstellen). Das Aussteigenlassen oder Briefeinwerfen findet hingegen davon unabhängig statt.

Zitat
Man hat dort schlichtweg nichts zu suchen.
Unsinn. Natürlich darf ein Autofahrer einen Gehweg queren. Und mir ist keine Regelung bekannt, die dabei das verkehrsbedingte Halten untersagt.

Zitat
Ich sehe in dieser Situation allerdings keinen Grund für irgendwen ein Fass aufzumachen und kann mir auch nicht vorstellen, dass irgendeine Ordnungskraft das ahnden würde.
Volle Zustimmung.

Stefan
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Tinu
Beitrag 31.03.2023, 12:33
Beitrag #28


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Zitat (Kai R. @ 31.03.2023, 09:24) *
Ein- und Aussteigen lassen und das halten vor Garagentoren sind niemals verkehrsbedingt, sondern resultieren aus personenindividuellen Erledigungswünschen.

Das klingt vom Ansatz her nicht verkehrt. Trotzdem sehe ich ein Abgrenzungsproblem:

Vor geschlossener Bahnschranke: verkehrsbedingt. Vor versperrter Einfahrt (Garagentor): meinetwegen nicht verkehrsbedingt.

Im zweiten Fall kann es sicher nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängen. Also muss das dann vor dem eigenen Tor genauso gelten wie vor einer Parkhausschranke. Und wenn ich vor dem Parkhaus nicht direkt vor der Schranke warte, sondern der zweite in der Warteschlange bin? Warte ich dann nicht auf den VT vor mir und damit doch wieder verkehrsbedingt?


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Gruß
Martin
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rentenberater
Beitrag 31.03.2023, 12:43
Beitrag #29


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So gut wie jede Tiefgarageneinfahrt wird über einen zu querenden Gehweg erreicht und die meisten davon sind mit Rolltoren verschlossen, die per Schlüssel oder Chipkarte bedient werden. Das bedeutet, dass jeder Einfahrende so lange auf dem Gehweg stehen muss, bis die Zufahrt offen ist. Will hier jemand ernsthaft behaupten, damit würde täglich millionenfach verbotswidrig auf dem Gehweg gehalten? (Dass es keinen Unterschied machen kann, ob ich auf dem Gehweg stehe und meine Chipkarte an die Einfahrt halte oder aus dem Auto aussteige und manuell das Tor öffne, müssen wir hoffentlich nicht diskutieren)
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silenz
Beitrag 31.03.2023, 14:09
Beitrag #30


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Ich kenne nicht viele Tiefgaragen, aber die werden doch nicht wirklich regelmäßig so gebaut, dass der Öffnungsmechanismus vom Gehweg aus bedient wird?

Und wenn vor der Parkhauseinfahrt Rückstau ist, wartet man doch nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Fahrbahn.
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rapit
Beitrag 31.03.2023, 14:29
Beitrag #31


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Zitat (Stromdriver @ 31.03.2023, 12:48) *
Zitat (Kai R. @ 31.03.2023, 08:24) *
[...] das halten vor Garagentoren sind niemals verkehrsbedingt, sondern resultieren aus personenindividuellen Erledigungswünschen.

Deine persönliche Meinung? Ich vertraue da mehr einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.

@Kai ist da in guter Gesellschaft.
Meine persönliche Meinung ist es übrigens auch.
Vertreten wird das aber auch in der Fachliteratur z.B. von Bister in: Rechtsportal Verkehrsrecht, Dok-Nr. 8079103_1

Die wohl überwiegende Meinung findet sich aber z.B. bei Rüth/Berr/Berz, § 12 StVO Anm. 7

Ansonsten finden sich die Quellen irgendwie schwer.

Persönlich hänge ich der Mindermeinung (also wie @Kai) aus folgendem Grund an: Eine Garage dient dem Abstellen eines Autos. Sonst nichts. Daher kann das Tor m.M.n. problemlos offen stehen bleiben, wenn man mit dem Auto unterwegs ist.
Ich sehe es eigentlich überhaupt nicht ein, warum eine Garage anders behandelt werden soll als ein Privatparkplatz.

Wer das Tor also verschließt, so lange er unterwegs ist, verursacht das Problem des Nurmalkurzanhaltenmüssens selbst. Dafür müssen m.M.n. weder andere Fahrzeuge, und schon gar keine Fußgänger zurückstecken.

Ich bin allerdings durchaus in der Lage, das mir persönlich widerstrebende zu vertreten, weil es für die Betroffenen günstiger ist und eben wie es scheint auch die überwiegende Rechtsmeinung.

Urteile habe ich keine zur Hand. wavey.gif


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azrael
Beitrag 31.03.2023, 14:39
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Ich habe hier vor vielen Jahren eine ähnliche Frage wie der TE gestellt, halten vor meinem Tor im absolutem Halteverbot zum Öffnen und Schließen des Tores.

Die Antwort hier war:
Stehen bleiben zum Öffnen ist verkehrsbedingtes warten, weil das geschlossene Tor die Weiterfahrt verhindert.
Stehen bleiben zum Schließen ist stehen bleiben im absolutem Halteverbot, weil man ja ungehindert weiterfahren könnte.

...
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mir
Beitrag 31.03.2023, 14:46
Beitrag #33


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Nebenbei, ich bin mal im Fall eines blockierten Gehwegs zu Fuß auf die Fahrbahn ausgewichen. Das war zwar dann eng, aber da war schon noch 1 m Platz auf der Fahrbahn. Die Autofahrer haben sich ja sowas von aufgeregt! Dbei war das viel kürzer als 30 Sekunden. Die meinten doch glatt, ich soll bei einem durch einen LKW blockierten Gehweg gefälligst den Radweg blockieren (Argumentation gab's dazu keine, aber um mir ihre Meinung zu erzählen, dafür war wieder genug Zeit).

Ebenso dramatisch fällt das Gehupe aus, wenn man man jemanden, der nur mal ganz kurz 5 Minuten falsch geparkt hat, ebenfalls für 5 Minuten blockiert (der Platz war halt günstig zum Radabstellen).

Dann hatte ich mal einen Chorleiter, der eigentlich immer spät dran war und dann gerne in Einfahrten oder sonst wo blockierend parkte. Boah, war der geladen, als er eingeparkt wurde und dann nach dem Auftritt nicht wieder rauskam ...

Ist immer wieder interessant, wie manche Zeitgenossen völlig bedenkenlos anderen Arten des Verkehrs Dinge zumuten, über die sie knallrot im Gesicht anlaufen, wenn ihnen dasselbe passiert.



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rentenberater
Beitrag 31.03.2023, 16:02
Beitrag #34


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Zitat (silenz @ 31.03.2023, 15:09) *
Ich kenne nicht viele Tiefgaragen, aber die werden doch nicht wirklich regelmäßig so gebaut, dass der Öffnungsmechanismus vom Gehweg aus bedient wird?

Und wenn vor der Parkhauseinfahrt Rückstau ist, wartet man doch nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Fahrbahn.

Ich merke schon, ein Praktiker..... whistling.gif

1. Selbstverständlich werden Tiefgaragen so gebaut!
2. Es geht nicht um den Rückstau vor der Einfahrt, sonder darum, dass ich den Öffnungsmechanismus regelmäßig direkt an der Abfahrt habe und entsprechend auf dann auf dem Gehweg stehe, während das Tor hochgeht. Wo denn sonst?
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 31.03.2023, 17:04
Beitrag #35


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Zitat (azrael @ 31.03.2023, 15:39) *
... Stehen bleiben zum Öffnen ist verkehrsbedingtes warten, weil das geschlossene Tor die Weiterfahrt verhindert.

Sehe ich genauso:
Wenn ich vor einer geschlossenen Bahnschranke anhalte und darauf warte, dass sie sich öffnet, dann ist das "verkehrsbedingtes Warten".
Wenn ich vor einem geschlossenen Garagentor anhalte und darauf warte, dass es sich öffnet, dann ist das genauso "verkehrsbedingteas Warten."
Niemand kann von mir verlangen, dass ich das Tor aus dem Weg ramme.

Natürlich KÖNNTE ich derlei Problemen vorbeugen, indem ich das Tor mit einer Funkfernsteuerung versehe - aber es steht nirgendwo in der StVO, dass man das muss.

Und das Tor einfach den ganzen Tag offen lassen? Was ist mit Fahrrädern und anderem Geraffel, was noch so in der Garage herumsteht? Ist das bei offenem Tor noch gegen Diebstahl versichert? think.gif

Doc


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rapit
Beitrag 31.03.2023, 17:36
Beitrag #36


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Zitat (rentenberater @ 31.03.2023, 17:02) *
Wo denn sonst?

In einem Bereich der Abfahrt zwischen Gehweg und Tor, in dem ein PKW hinpasst.

Ich kenne keine einzige, wo das anders wäre.


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silenz
Beitrag 31.03.2023, 17:45
Beitrag #37


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Zitat (rentenberater @ 31.03.2023, 16:02) *
2. Es geht nicht um den Rückstau vor der Einfahrt

Das bezog sich auf den Post darüber.

Zitat (rentenberater @ 31.03.2023, 16:02) *
, sonder darum, dass ich den Öffnungsmechanismus regelmäßig direkt an der Abfahrt habe und entsprechend auf dann auf dem Gehweg stehe, während das Tor hochgeht. Wo denn sonst?

Dann wäre die Säule ja auf dem Gehweg.
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ilam
Beitrag 31.03.2023, 18:11
Beitrag #38


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 31.03.2023, 17:04) *
Und das Tor einfach den ganzen Tag offen lassen? Was ist mit Fahrrädern und anderem Geraffel, was noch so in der Garage herumsteht?


Da leistet ein Dieb doch nur Amtshilfe, die Garagenverordnung umzusetzen... whistling.gif
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silenz
Beitrag 31.03.2023, 18:13
Beitrag #39


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Doppelpost gelöscht.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.04.2023, 09:57
Beitrag #40


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Zitat (ilam @ 31.03.2023, 19:11) *
... Da leistet ein Dieb doch nur Amtshilfe, die Garagenverordnung umzusetzen... whistling.gif

Sorry, aber das ist etwas, das ich noch nie kapiert habe:
Kann die Obrigkeit einem Bewohner tatsächlich vorschreiben, was er in seiner Garage aufbewahren darf und was nicht?
Und was ist, wenn er - warum auch immer - zwar eine Garage besitzt, aber gar kein Kraftfahrzeug? think.gif
Die Garage zwangsweise leer stehen lassen? think.gif

Ich kenne es so wie bei uns:
Es ist laut Bebauungsplan vorgeschrieben, wie viele Pkw-Stellplätze je Wohneinheit auf dem betreffenden Grundstück angelegt sein müssen (mindestens zwei), aber ob die nun - wie bei uns - völlig im Freien liegen, überdacht sind oder gar ein Blechtor besitzen interessiert dabei niemanden. Vielfach sind die Gararen vollgemüllt mit Reifen, Fahrrädern, Rasenmähern, Mülltonnen und anderem Geraffel,während die Autos bei Nichtbenutzung vor der Garage im Freien stehen (also nicht auf öffentlichem Grund parken müssen).
Dafür interessiert sich NIEMAND.

Ist das anderswo tatsächlich anders? think.gif

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Explosiv
Beitrag 01.04.2023, 10:03
Beitrag #41


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Dann schau mal genau in Deine Landesbauordnung. Zwar sind nur Stellplätze und keine Garagen vorgeschrieben. Aber wenn Garagen vorhanden sind, so müssen sie auch meist entsprechend in Gebrauch sein. Ausnahme ist tatsächlich, wenn man kein eigenes Fahrzeug besitzt.
Unter Anderem aus Brandschutzgründen ist zudem geregelt, was in der Garage sein darf. KFZ können brennen, gerne auch in der Garage. Da gilt es, die zusätzlichen Brandlasten gering zu halten.

Etliche Bundesländer haben das so vorgeschrieben. Dass es eher selten bis gar nicht kontrolliert wird, ist ne andere Nummer. Wohl nur aus gegebenem Anlass oder konkrete Hinweise.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.04.2023, 10:13
Beitrag #42


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Zitat (Explosiv @ 01.04.2023, 11:03) *
KFZ können brennen, gerne auch in der Garage. Da gilt es, die zusätzlichen Brandlasten gering zu halten.

Am besten, indem man Carports (oder auch Garagen) aus Holz baut... rofl1.gif

Mein Ex-Schwiegervater (seines Zeichens Landarzt von der alten Sorte) hatte in jüngeren Jahren in einer nordwestdeutschen Kleinstadt eine Praxis übernommen. Neben dem Hauptgebäude gab es ein kleines Stein-Häuschen mit Reetdach und zweiflügeligem Holztor als Garage.
Irgendwann - nach vielen Jahren - erhielt er von der Gemeinde die Auflage, das Strohdach abzudecken und durch ein festes Dach zu ersetzen, da Garagen mit Strohdach nicht zulässig seien.

Er hat dann das einzig Richtige getan:
Es zur Kenntnis genommen und sich nicht weiter darum gekümmert...

Doc


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reckoner
Beitrag 01.04.2023, 10:52
Beitrag #43


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Hallo,

Zitat
Kann die Obrigkeit einem Bewohner tatsächlich vorschreiben, was er in seiner Garage aufbewahren darf und was nicht?
Nein, das kann und tut die Obrigkeit auch nicht.

Die Garagenverordnung hat den Sinn, dass Garagen nicht zweckentfremdet werden (als Lager, als Partyraum, als Werkstatt, oder gar als als Büro oder Wohnraum). Abstellen bzw. lagern darf man aber neben dem Auto auch andere Gegenstände; beispielsweise Winterreifen, Zweiräder oder Werkzeug.

Der Brandschutz kommt natürlich hinzu, aber das betrifft beispielsweise keine Gegenstände aus Metall (Fahrrad etc.).
Und man darf sogar ganz offiziell Benzin in einer Garage lagern. Daran sieht man, dass es wie immer bei solchen Verordnungen nicht um jede Kleinigkeit und Ausnahme geht ...

Ein an der Wand stehendes Holzbrett ist sicher ok (obwohl es brennen könnte), 30 m³ Brennholz lagern aber natürlich nicht.

Zitat
Vielfach sind die Gararen vollgemüllt mit Reifen, Fahrrädern, Rasenmähern, Mülltonnen und anderem Geraffel,während die Autos bei Nichtbenutzung vor der Garage im Freien stehen (also nicht auf öffentlichem Grund parken müssen).
Und genau das ist (eigentlich) nicht erlaubt. Aber man kann ja schlecht durch die Garagentore durchschauen ... laugh2.gif

Übrigens ist das Offenstehenlassen einer Garage auch oft Energieverschwendung, und kann daher - gerade in der aktuellen Zeit - nicht verpflichtend sein (da wird man imho leicht einen Richter finden der das so sieht).

Stefan
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Schorsch
Beitrag 01.04.2023, 15:10
Beitrag #44


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Schon der Begriff "verkehrsbedingtes Warten" schließ aus, dass es sich hier darum handelt, weil es weder verkehrsbedingt ist, noch warten - man wartet nicht sondern macht etwas, wozu man das Fahrzeug auch ein paar meter entfernt abstellen könnte. Aber einige Schritte gehen gilt ja schon manchem als übergestzlicher Notstand.
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azrael
Beitrag 01.04.2023, 15:19
Beitrag #45


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Ja klar.
Und während man dann ein "paar Meter entfernt" steht hat man ja einen prima Überblick darüber welche unbefugten Personen in der Zeit das Tor passieren...

Und a pros pros, nicht hinter jedem Tor ist eine Garage. Hinter meinem Tor ist ein ca 300 m² Hof.
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Q-Treiberin
Beitrag 01.04.2023, 15:56
Beitrag #46


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Zitat (Q-Treiberin @ 30.03.2023, 19:26) *
Hier bei uns ist auf der Straße/Fahrbahn absolutes Halteverbot plus in Teilen zusätzlich aufgemalte Sperrfläche (…)
Wenn ich, wie der TE, auf die Auffahrt möchte, kann ich mich entweder ins absolute Halteverbot stellen oder auf die Auffahrt (plus etwas Gehweg) um auf die Auffahrt fahren zu können…

Tja, und nu?
Trotz aller theoretischen Aussagen…. was wäre denn nun das „Richtige“…, think.gif

Einer sagt, auf der Straße wäre es nur „verkehrsbedingtes halten“ (absolutes Haltevebot plus aufgemalte Sperrflächen), der nächste sagt (überspitzt) „persönliches Pech“…. tja, wie komme ich denn jetzt pragmatisch (!) auf die (genehmigte) Auffahrt?


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.04.2023, 16:57
Beitrag #47


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Zitat (Schorsch @ 01.04.2023, 16:10) *
Schon der Begriff "verkehrsbedingtes Warten" schließ aus, dass es sich hier darum handelt, weil es weder verkehrsbedingt ist, noch warten - man wartet nicht sondern macht etwas, wozu man das Fahrzeug auch ein paar meter entfernt abstellen könnte.

@Schorsch, kennst Du eine "Anrufschranke"?
Die gibt es manchmal an sehr wenig befahrenen Straßen.
Da muss man bei geschlossener Bahnschranke aussteigen, an eine Sprechstelle gehen, dort einen Hebel drücken und den Fahrdienstleiter um Öffnung dieser Schranke bitten.

Das macht man selbstverständlich, indem man direkt vor der Schranke "verkehrsbedingt wartet". tongue.gif

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silenz
Beitrag 01.04.2023, 17:16
Beitrag #48


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Dabei handelt es sich aber um öffentliche Verkehrsinfrastruktur und nicht um ein privates Tor.

Zitat (Q-Treiberin @ 01.04.2023, 15:56) *
tja, wie komme ich denn jetzt pragmatisch (!) auf die (genehmigte) Auffqahrt?

Advocatus Diaboli: Legalen Parkplatz suchen. Tor öffnen. Reinfahren.

Pragmatisch: Gegen eines der Halteverbote verstoßen in der relativ sicheren Annahme, nicht dafür belangt zu werden.
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Q-Treiberin
Beitrag 01.04.2023, 19:32
Beitrag #49


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Zitat (silenz“date='01.04.2023, 18:16) *
Advocatus Diaboli: Legalen Parkplatz suchen. Tor öffnen. Reinfahren.

Pragmatisch: Gegen eines der Halteverbote verstoßen in der relativ sicheren Annahme, nicht dafür belangt zu werden.
Zu 1)
Ich parke mehrere hundert Meter weit weg, laufe dann die Strecke zurück, öffne das Tor, gehe die gleiche Strecke zurück, fahr noch mal um den Block um auf die Auffahrt zu kommen…. ach ne, dumm gelaufen, in der Zeit hat sich gerade eine SUV- Muddi genau vor die Auffahrt gestellt („ich will ja nur kurz“) und hat ihr Fahrzeug auch noch verlassen um ihrem Blag äääh Augenstern nicht zumuten zu müssen ggf. 70 m eigenständig zu laufen…

Zu 2) Leider die pragmatischste Lösung ( aber gefühlsmäßig immer noch sch#€€e)…


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.04.2023, 19:36
Beitrag #50


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Dein Problem wäre demnach gelöst:Hi
nter dem Deine legale Durchfahrt blockierenden SUV DARFST Du "verkehrsbedingt warten"...

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 23:26