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> Ausländisches Nummernschild
2cv
Beitrag 20.03.2023, 18:16
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag liebe Forenteilnehmer,

Ein Bekannter von mir hat längere Zeit im EU Ausland gearbeitet, sich dort ein Auto gekauft und natürlich auch versichert.
Seit einiger Zeit ist er wieder in Deutschland und hat seinen Wohnsitz im Ausland aufgegeben. Aber: er fährt noch immer mit ausländischem Nummernschild auf Deutschland´s Straßen.
Jetzt meine Fragen: was würde im Falle einer Kontrolle oder eines Unfalls passieren (wie gesagt, das Auto ist versichert)?

Was passiert, wenn er geblitzt wird, aber sein Wohnsitz im Ausland nicht ermittelt werden kann?

Ich freue mich auf Eure Antworten

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Schlepper
Beitrag 20.03.2023, 19:41
Beitrag #2


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Das Pflichtversicherungsgesetz sagt dazu:

Zitat
§ 1 Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.



Zitat
§ 5 (1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.



--------------------
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Internet ≠ Realität
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bicionado
Beitrag 21.03.2023, 09:34
Beitrag #3


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Steuerhinterziehung.
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VorsichtigFahrer
Beitrag 22.03.2023, 13:45
Beitrag #4


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Er hat 6 Monate Zeit, sich um die Ummeldung zu kümmern. Danach wirds teuer.
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hk_do
Beitrag 22.03.2023, 16:13
Beitrag #5


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Zitat (VorsichtigFahrer @ 22.03.2023, 13:45) *
Er hat 6 Monate Zeit,


nicht, wenn durch Wohnortwechsel des Halters ins Bundesgebiet hier ein regelmäßiger Standort des Fahrzeugs begründet wurde.

Dann ist auch nach der FZV das Fahrzeug unverzüglich in Deutschland anzumelden. Ein Verstoß dagegen wäre eine Ordnungswidrigkeit.

Offen ist für mich noch die Frage, ob die mit der ausländischen Zulassung verbundene Pflichtversicherung auch die Anforderungen aus dem deutschen Pflichtversicherungsgesetz erfüllt oder ob der Halter schon mit der Wohnsitznahme in Deutschland einen strafbaren Verstoß gegen diese Regelung begeht. think.gif
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VorsichtigFahrer
Beitrag 24.03.2023, 10:58
Beitrag #6


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Da brauchen wir mehr Informationen.

Ist der Halter aus dem EU-Ausland nach Deutschland umgezogen? Wenn ja, wann? Oder erfolgte der Umzug innerhalb Deutschlands?
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HaWeThie
Beitrag 24.03.2023, 12:16
Beitrag #7


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Zitat
Ist der Halter aus dem EU-Ausland nach Deutschland umgezogen?
und:
Zitat
Oder erfolgte der Umzug innerhalb Deutschlands?

Antwort: l
Zitat
ängere Zeit im EU Ausland gearbeitet, sich dort ein Auto gekauft und natürlich auch versichert.


DIE Fragen wären also beantwortet


--------------------
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2cv
Beitrag 25.03.2023, 20:26
Beitrag #8


Neuling


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Vielen Dank für die Antworten. Die Probleme liegen in den Details:

1. Wie hoch wäre die Gebühr für die Ordnungswidrigkeit,

2.Wie viele Teuronen müßte er für die Steuerhinterziehung zahlen (oder muß er sofort nach LL wie der bairische Koch- ein kleiner Scherz)?

3. Am meisten interessiert mich der -konstruierte- Fall, wenn er geblitzt wird, und sein Wohnsitz im EU-Ausland nicht ermittelt werden kann.

Ich freue mich auf Eure Antworten.

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shortie
Beitrag 29.03.2023, 11:33
Beitrag #9


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Zitat (2cv @ 25.03.2023, 20:26) *
3. Am meisten interessiert mich der -konstruierte- Fall, wenn er geblitzt wird, und sein Wohnsitz im EU-Ausland nicht ermittelt werden kann.

Ich denke nicht, dass man im EU Ausland völlig ohne Spuren zu hinterlassen "untertauchen" kann.

Der konstruierte Bekannte wird noch in Deutschland kontakt mit dem Finanzamt gehabt haben müssen. Der Bekannte müsste ja hier "ausgesteuert" werden. Das wird aber nur mit Nachweis passieren. Dann wird es andere europäische Meldepflichten geben (z.b. Entsenderichtlinien). Möglicherweise gibt es auch im EU Ausland Wohnsitzregister, Melderegister oder ähnliches. Oder bei der Fahrzeuganmeldung im Ausland gibts Meldepflichten. Auch dort möchte man ja wissen, wohin mit den, dann ja inländischen,Bußgeldbescheiden.

Dein Bekannter braucht also keine Sorge zu haben, dass er irgendwelche Bußgelder nicht bezahlen braucht.
Falls er auf die Idee kommt, auf Zeit zu spielen und in die Verjährung möchte, auch das klappt nicht. Jedes Ersuchen einer deutschen Behörde im Ausland und auch die Adressermittlung im Inland führen zur Unterbrechung der Verjährung.

Spätestens ist aber Schicht im Schacht, wenn dein Bekannter etwas von "Vater Staat" möchte z.B. Sozialhilfe - Wohngeld - Rentenbeiträge bei Arbeitsaufnahme.

Ausserdem kann der Bußgeldbescheid ohne Anwesenheit durch öffentliche Zustellung (z.B. im Schaukasten des Amtsgerichtes) Rechtskraft erlangen.
Dann ist dein Bekannter nicht mehr in der Verfolgung, sondern in der Vollstreckung.

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treysis
Beitrag 07.04.2023, 14:12
Beitrag #10


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Zitat (2cv @ 25.03.2023, 21:26) *
oder muß er sofort nach LL wie der bairische Koch
Du meinst hoffentlich den bayerischen Koch!

@shortie:
An die fingierte Zustellung sind schon ein paar Hürden geknüpft. Nur einfach so, weil der Aufenthaltsort der Person nicht direkt ermittelt werden kann, reicht da nicht. Würde mich interessieren, ob das hier schon ausreicht. Ich meine mich an einen anderen Fall zu erinnern, wo ein deutscher Tourist mit Hauptwohnsitz in den USA auf Deutschland-Besuch mit einem Mietwagen geblitzt wurde und das Knöllchen bis in die USA nachgeschickt bekam.
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shortie
Beitrag 07.04.2023, 15:52
Beitrag #11


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Zitat (treysis @ 07.04.2023, 14:12) *
@shortie:
An die fingierte Zustellung sind schon ein paar Hürden geknüpft.

Von einer fingierten Zustellung hab ich nie gesprochen.

Falls du die "öffentliche Zustellung" meinst:
In Deutschland ist alles per Gesetz geregelt - hier das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
da heisst es
"§ 10 Öffentliche Zustellung
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist"


Zitat (treysis @ 07.04.2023, 14:12) *
Nur einfach so, weil der Aufenthaltsort der Person nicht direkt ermittelt werden kann, reicht da nicht.

Ich denke doch.
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Mr Hyde
Beitrag 07.04.2023, 17:15
Beitrag #12


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Zitat (2cv @ 25.03.2023, 20:26) *
2.Wie viele Teuronen müßte er für die Steuerhinterziehung zahlen (oder muß er sofort nach LL wie der bairische Koch- ein kleiner Scherz)?


Also mit der Nachzahlung der kompletten Summe + 50-100% Zuschlag muss man schon rechnen. Vielleicht kommen da auch noch ein paar dutzend Tagessätze obendrauf wavey.gif
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shortie
Beitrag 08.04.2023, 06:46
Beitrag #13


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Zitat (hk_do @ 22.03.2023, 16:13) *
Offen ist für mich noch die Frage, ob die mit der ausländischen Zulassung verbundene Pflichtversicherung auch die Anforderungen aus dem deutschen Pflichtversicherungsgesetz erfüllt oder ob der Halter schon mit der Wohnsitznahme in Deutschland einen strafbaren Verstoß gegen diese Regelung begeht.

Da kommt wieder die Regelmäßigkeit des Standortes im Inland ins Spiel. Bei Wohnsitznahme hier würd ich das auf jeden Fall bejahen, da kann das Auto im Ausland noch so sehr versichert sein. Es besteht aus dem PflVersG die Pflicht eine "inländische" Haftpflicht zu haben. Der Verstoß dagegen ist eine Straftat.
§§ 1 und 6 PflVersG

Im Gegenzug dürfte ja nach ausländischem Recht, die dortige Versicherung die Leistungen verweigern, wenn deren dort versichertes Fahrzeug einen regelmäßigen Standort im Ausland (also in D) hat.
Das ist von mir aber nur vermutet.
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treysis
Beitrag 18.04.2023, 23:12
Beitrag #14


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Zitat (shortie @ 07.04.2023, 16:52) *
Von einer fingierten Zustellung hab ich nie gesprochen.

Falls du die "öffentliche Zustellung" meinst:
In Deutschland ist alles per Gesetz geregelt - hier das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Ne, manches ist auch per Verordnung geregelt laugh2.gif Meines Wissens ist die öffentliche Zustellung auch eine Form der Fiktion.

Zitat
Zitat (treysis @ 07.04.2023, 14:12) *
Nur einfach so, weil der Aufenthaltsort der Person nicht direkt ermittelt werden kann, reicht da nicht.

Ich denke doch.
Nein, eben nicht. Da gehört schon ein bisschen Rercherche dazu, Internetsuche, etc. Ein fehlender/falscher Eintrag im Melderegister alleine reicht nicht.


Zitat (shortie @ 08.04.2023, 07:46) *
Im Gegenzug dürfte ja nach ausländischem Recht, die dortige Versicherung die Leistungen verweigern, wenn deren dort versichertes Fahrzeug einen regelmäßigen Standort im Ausland (also in D) hat.
Das ist von mir aber nur vermutet.
Da wäre ich mir auch nicht so sicher, zumal das ja auch von der ausländischen Police abhängen dürfte. Zumindest in Europa/EU würde ich anzweifeln, ob eine Versicherung sich da so einfach aus der Affäre ziehen kann. Aber eben, ich weiß es auch nicht.
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